Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E3459/2011
U r t e i l v om 2 6 . J u l i 2 0 1 1
Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richterin Emilia Antonioni,
Gerichtsschreiberin Stella Boleki.
Parteien A._______, geboren am (…),
Kongo (Kinshasa),
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. Mai
2011 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein kongolesischer Staatsangehöriger, stellte am
11. November 2008 ein erstes Asylgesuch, das mit Verfügung des BFM
vom 3. Juli 2009 aufgrund fehlender Glaubhaftigkeit der Vorbringen
abgelehnt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht wies eine dagegen
erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 18. August 2009 ab. Am 19.
November 2009 wies das Bundesverwaltungsgericht die
Rechtsmitteleingabe des Beschwerdeführers vom 2. November 2009
gegen den Wiedererwägungsentscheid des BFM vom 1. Oktober 2009
ab.
B.
B.a. Am 20. Juli 2010 stellte der Beschwerdeführer in der Schweiz ein
zweites Asylgesuch, weshalb er am 10. August 2010 zu seinen
Personalien, zu seiner Ausreise aus der Schweiz beziehungsweise der
Wiedereinreise in die Schweiz sowie summarisch zu den Asylgründen
befragt wurde. Die einlässliche Anhörung zu den Asylgründen fand am
18. August 2010 statt.
B.b. Zur Ausreise aus der Schweiz beziehungsweise seiner
Wiedereinreise in die Schweiz führte er aus, er habe die Schweiz am (…)
2010 verlassen, weil er nicht habe zwangsausgeschafft werden wollen.
Per Auto sei er zu einem Bekannten nach B._______ gereist, wo er
gewartet habe, um von einem Landsmann einen Pass zu erhalten. Für
(…) Euro habe er sodann einen kongolesischen Reisepass und ein
Rückflugticket kaufen können. Am (…) 2010 sei er um 22 Uhr von Paris
nach Brazzaville geflogen. Dort angekommen habe er den Reisepass
weggeworfen und sei zu einem Freund in die Commune I._______
(Quartier in Kinshasa) gezogen, wo er bis zum 1. Juli 2010 geblieben sei;
anschliessend habe er die letzten zehn Tage seines Aufenthalts im
Heimatstaat in einer anderen Commune (C._______) gewohnt, bis er
nach Brazzaville und von dort per Flug via Addis Abeba nach Rom und
sodann in die Schweiz gereist sei.
Der Beschwerdeführer gab keine Reise belegenden Dokumente zu den
Akten.
B.c. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen
geltend, die Polizei in Kinshasa habe nach ihm gesucht, weil er in einen
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Verkauf von illegalen (…) von einer gegen Joseph Kabila gerichteten
Bewegung (…)" beziehungsweise in eine Bestellung von solchen (…)
verwickelt worden sei. Als am 1. Juli 2010 der Abholschein der Post für
ein Paket mit (…) aus dem Ausland (an ihn adressiert) bei seinem Freund
D._______ eingetroffen sei, habe D._______ gewollt, dass sie beide das
Paket abholen würden. Er habe sich aber geweigert. Da er aber ein
schlechtes Gewissen gehabt habe, weil er seinem Freund finanziell zur
Last gefallen sei, beziehungsweise weil dieser ihm gesagt habe, er solle
wieder (...) verkaufen, um ihn finanziell zu unterstützen, habe er ihm
seine Identitätskarte ("Perte de Pièces", die er nach Ankunft in Kinshasa
gegen (…) francs erhalten habe) gegeben, damit dieser die (...) habe
abholen können. D._______ sei aber bei der Post von der Polizei
verhaftet beziehungsweise gefoltert worden, weil die Flughafenbehörde
die Post bereits avisiert habe, dass der Empfänger bei der Polizei
gemeldet werden solle, sobald er auftauche. D._______ habe ihn
daraufhin denunziert und sei mit der Polizei ins Quartier gekommen, wo
er sich bei Nachbarn aufgehalten habe. Diese hätten bemerkt, dass
D._______, von der Polizei begleitet, nach ihm gesucht habe, und hätten
ihn deshalb versteckt. Nach diesem Ereignis sei er vom Nachbarn zu (…)
in die Commune C._______ geschickt worden, um von der Polizei nicht
gefunden zu werden. Die Ausreise (Flug und Reisedokumente) habe ihm
Tonton E._______ gegen Bezahlung von 1'800 Euro organisiert.
C.
C.a. Mit Verfügung vom 27. August 2010 trat das BFM gestützt auf Art.
32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
nicht auf das Asylgesuch ein und eine dagegen erhobene Beschwerde
wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 22. September 2010
(E6299/2010) gutgeheissen mit der Begründung, die Vorinstanz habe
den in diesem Verfahren im Vergleich zur normalen
Glaubhaftigkeitsprüfung nach Art. 7 AsylG nochmals reduzierten
Beweismassstab überschritten, indem es die Vorbringen des
Beschwerdeführers einer normalen Glaubhaftigkeitsprüfung unterzogen
habe.
C.b. Das BFM nahm das Verfahren wieder auf. Mit Verfügung vom 20.
Mai 2011 wies es das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 20. Juli
2010 ab, verneinte dessen Flüchtlingseigenschaft und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Im Wesentlichen
führte das BFM zur Begründung des negativen Entscheids aus, die
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Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass ihre
Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG nicht geprüft werden müsse. Auf die
weiteren Ausführungen wird in den Erwägungen eingegangen, soweit
wesentlich für den Entscheid.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 20. Juni 2011 focht der Beschwerdeführer
die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht an und
beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 20. Mai
2011 und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die
Asylgewährung in der Schweiz; ferner beantragte er die Zurückweisung
der Sache zwecks Prüfung der Voraussetzungen der
Familienzusammenführung mit seinem Sohn.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er folgende Kopien ein: den
Geburtsschein seines Sohnes sowie dessen Aufenthaltsbewilligung, die
Vaterschaftsanerkennung vom 18. November 2010 sowie einen Bericht
betreffend die Abstammung des Kindes.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, der Beschwerde sei die
aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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Seite 5
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Der in der Rechtsmitteleingabe gestellte Verfahrensantrag, es sei der
Beschwerde vorsorglich die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ist
gegenstandslos, weil dieser von Gesetzes wegen die aufschiebende
Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz dieser die
aufschiebende Wirkung auch nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG).
5.
Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, die Vorinstanz hätte sich
mit seiner persönlichen Situation auseinandersetzen müssen. Sie
erwähne mit keinem Wort, dass der Beschwerdeführer nun Vater sei, und
sein Sohn eine Aufenthaltsbewilligung aufweise.
Zwar hat der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung und der
Anhörung hinsichtlich allfälliger Wegweisungshindernisse geltend
gemacht, seine in Fribourg wohnende Freundin sei im siebten Monat
schwanger und er wolle sein eigenes Kind aufziehen (vgl. BFMAkten C1
S. 3, C9 S. 12 F. 79). Den Vaterschaftsnachweis hat er indessen vor
Erlass der erstinstanzlichen Verfügung nicht erbracht. In diesem Sinne
kann der vorinstanzlichen Behörde kein Vorwurf gemacht werden, denn
der im Asylverfahren geltende Untersuchungsgrundsatz Art. 6 i.V.m. Art.
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Seite 6
12 VwVG findet seine Grenzen in der Mitwirkungspflicht des
Beschwerdeführers (Art. 8 AsylG), gemäss welcher er gehalten ist, den
Nachweis für eine Tatsache zu erbringen, aus welcher er ein Recht
ableiten möchte.
6.
6.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich
die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken
(Art. 3 AsylG).
6.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
7.
7.1. Das BFM würdigte in seiner Verfügung vom 20. Mai 2011 die
Asylvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft. Zur Begründung
führte es aus, folgende Schilderungen würden der allgemeinen Erfahrung
sowie der Logik des Handels widersprechen und seien deshalb nicht
nachvollziehbar und realitätsfremd: Von der Post habe er eine
Abholaufforderung erhalten, um die Pakete mit (…) abzuholen; diese
seien am Flughafen kontrolliert worden und der Post sei mitgeteilt
worden, sobald die Person die Pakete abholen komme, sei die Polizei
anzurufen; sein Freund D._______ sei daraufhin, als er die Pakete habe
abholen wollen, auf der Post festgenommen worden (vgl. BFMAkte C1
S.5). Erstens sei auszuschliessen, dass Pakete, die bei der
Flughafenkontrolle geprüft und als verdächtig eingestuft würden, trotzdem
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an die Post weitergeleitet würden. Erfahrungsgemäss sei davon
auszugehen, dass diese Pakete direkt am Flughafen sequestriert und
nicht noch in Umlauf gesetzt würden. Zweitens könne ausgeschlossen
werden, dass die Polizei, welche von der Flughafenkontrolle auf die
Pakete aufmerksam gemacht worden sein soll, zugewartet hätte, bis sich
der Empfänger von selber auf die Post begeben hätte. Vielmehr sei
anzunehmen, dass die Polizei in solchen Fällen den Empfänger von
illegaler oder verdächtiger Ware aus dem Ausland direkt belange. Auch
die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach die Polizei
im Zimmer eines Freundes Munition und Gewehre gefunden hätte, seien
erfahrungswidrig. Das Risiko, entdeckt und belangt zu werden, dürfte zu
gross sein für jemanden, der illegal Munition und Gewehre besitze und
diese im Hause aufbewahre. Vielmehr sei anzunehmen, dass der
Besitzer von Waffen dafür sorge, dass diese nicht zu leicht entdeckt
würden. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer bei der Anhörung zu
Protokoll gegeben habe, dass es in Kinshasa nicht wie in Europa sei. Es
gäbe wohl Zäune um die Häuser herum, aber es sei nicht so, dass die
Türen ständig verschlossen seien (vgl. BFMAkte C9 S. 10). Auch die
Nichtbeteiligung an den Unterhaltskosten bei seinem Freund seien nicht
glaubhaft. So habe er auf die Frage, warum er monatelang kostenlos bei
einem Freund gewohnt habe, obwohl er diesem scheinbar zur Last
gefallen sei, gesagt, er sei sich damals nicht im Klaren über seine Lage
gewesen, und er habe sich gedacht, dass er sein Geld vielleicht für
andere Dinge brauchen würde (vgl. BFMAkte C9 S. 8). Weiter habe er
ausgeführt, er habe mit diesem Geld ein anderes Projekt gehabt und
damit Handel betreiben wollen (vgl. BFMAkte C9 S. 9). Auf die Frage,
weshalb er mit diesem Handel nicht begonnen habe, habe er zur Antwort
gegeben, zuerst habe er sich noch ausruhen wollen, weil er im Kopf noch
nicht so gut drauf gewesen sei (vgl. BFMAkte C9 S. 9). Diese
Äusserungen würden deutlich zeigen, dass der Beschwerdeführer seine
Vorbringen auf eine fiktive und an vielen Stellen unlogische Konstruktion
stütze. Ein weiterer Hinweis dafür seien auch die Äusserungen über
angebliche Begebenheiten, die er, ohne selber zugegen gewesen zu
sein, höchstens habe vermuten oder sich allenfalls zusammenreimen
können, nicht aber mit Sicherheit habe behaupten können. So habe er
wissen wollen, dass die besagten Pakete am Flughafen kontrolliert
worden seien, und was sich daraufhin zwischen dem Flughafen, der Post
und der Polizei abgespielt habe, bzw. was sie sich gedacht und wie sie
gehandelt hätten (vgl. BFMAkte C1 S. 5 und S. 6). Darauf angesprochen
habe der Beschwerdeführer indessen keine logisch nachvollziehbare
Antwort geben können (vgl. BFMAkte C9 S. 10).
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Weiter bezweifelte das BFM, dass der Beschwerdeführer überhaupt
jemals in sein Heimatland zurückgekehrt sei. Seine Aussagen zur
Papierbeschaffung und seiner Reise seien in jeglicher Hinsicht nicht
logisch und dürften mit der Realität kaum vereinbar sein. So sei er nach
Erhalt der Ausreisefrist zunächst angeblich eine Weile bei einer Person in
Zürich verblieben, ohne jedoch angeben zu können, wie lange er sich
dort aufgehalten habe. Zunächst sei die Rede von drei Monaten
gewesen, danach – im gleichen Satz – von zwei Monaten. Auch habe er
nicht angeben können, wo in F._______ er gelebt habe, und seinen
"Unterbringer" habe er bloss mit P. benannt, was ein weiterer Hinweis für
seine unglaubhaften Vorbringen sei. Genauso wenig habe er angeben
wollen, wo er in B._______ gewohnt habe und wie sein dortiger Helfer
geheissen habe (vgl. BFMAkte C9 S. 3 und 4). Weiter könne nicht
geglaubt werden, dass er für einen angeblich echten Pass lediglich (…)
Euro gezahlt haben könnte. Dies entspricht in keiner Weise der heutigen
Realität auf dem "Papierschwarzmarkt". Darauf angesprochen, habe er
mit seiner Antwort, der Inhaber habe es vorgezogen, in Europa zu
bleiben, und habe ihm daher seinen Pass verkauft, nicht überzeugen
können (vgl. BFMAkte C9 S. 5). Ob der Beschwerdeführer tatsächlich in
sein Heimatland zurückgekehrt sei, könne indessen offengelassen
werden, zumal die Vorbringen in Bezug auf die Begebenheiten in seinem
Heimatland als realitätsfremd und unlogisch bewertet werden müssten,
und infolgedessen auch auszuschliessen sei, dass der Beschwerdeführer
das Geschilderte selber und im geltend gemachten Kontext erlebt habe.
Es erübrige sich auch, auf weitere Ungereimtheiten überhaupt näher
einzugehen und im Übrigen könne darauf verzichtet werden, auf die vom
G._______ ausgesprochenen Drohungen weiter einzugehen, zumal sie
sich auf sein erstes Asylgesuch beziehen würden, welches vom BFM als
unglaubwürdig angesehen worden sei. Auch der abgegebene
internationale Führerausweis vermöge an den obigen Ausführungen
nichts zu ändern.
7.2. Demgegenüber führte der Beschwerdeführer in seiner
Rechtsmitteleingabe aus, in der Schweiz verfüge die Polizei über
ausreichende (finanzielle und personelle) Ressourcen, um nach einer
Person wirkungsvoll zu suchen. In Kinshasa sei das anders; die Stadt sei
überbevölkert und Familien würden auf engem Raum wohnen oder in
stets wachsenden Elendsvierteln leben; wende man die schweizerischen
Massstäbe auf kongolesische Verhältnisse an, könne das nie zu einem
nachvollziehbaren verständlichen Ergebnis führen. Unter
Berücksichtigung der kongolesischen Gegebenheiten erstaune es nicht,
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dass die Polizei eine unter Verdacht geratene Person erst dann verhafte,
wenn sie bei der Post das Paket abholen wolle. Ebenso einsichtig sei es,
dass die Waffen zu Hause und nicht in einem Versteck aufbewahrt
würden, denn jeder leer stehende Unterschlupf werde sofort von
Menschen in Beschlag genommen, und jeder dort vorgefundene
Gegenstand werde von diesen umgehend verkauft. Weil er sich bei
einem Nachbarn des "Unterbringers" versteckt habe, sei es nicht
schwierig gewesen, zu Informationen zu kommen, da sich jeder "Tratsch"
herumspreche. Es könne ihm schliesslich auch nicht vorgeworfen
werden, er habe keine Unterlagen als Beweis für seine Ausreise aus der
Schweiz eingereicht, denn er habe nie daran gedacht, wieder in die
Schweiz zurückzukehren. Da sich seine Situation in der Demokratischen
Republik Kongo (RDC) jedoch nicht stabilisiert habe, sei er gezwungen
gewesen, umgehend wieder auszureisen, so dass er nicht die Möglichkeit
gehabt habe, etwas mitzunehmen.
Zudem sei es nicht verwunderlich, dass er nicht genau habe angeben
können, wie lange er in F._______ gewohnt habe, denn dieser Ort sei ein
Provisorium gewesen, und er habe nicht gewusst, wohin er gehen und
was er machen würde; er habe nicht arbeiten können, weshalb er sehr
beunruhigt gewesen sei, in seinen Heimatstaat zurückkehren zu müssen;
auch sei zu bedenken, dass er weder die (schweizerdeutsche) Sprache
beherrsche noch Geld für die Bezahlung von Transportmitteln gehabt
habe; auch sei die Jahreszeit für Spaziergänge nicht geeignet gewesen,
so dass er zu Hause geblieben sei. Was die ungenügenden Angaben
bezüglich seines Unterbringers betreffe, sei festzuhalten, dass die
Gastfreundschaft unter Kongolesen einen grösseren Stellenwert als unter
Schweizern habe, und deshalb für seine Landsleute andere
Verhaltensregeln gälten. So habe eine Person mehrere Vornamen, sogar
die nahen Verwandten wüssten häufig nicht, wie der richtige
(zivilrechtliche) Vorname sei. Überdies gehöre es sich nicht, eine Person
über das persönliche Leben auszufragen, insbesondere wenn diese
Person einen beherberge. Handle es sich bei dem Gastgeber oder der
Gastgeberin um eine ältere Person, so sei das Erfragen von persönlichen
Dingen aus Respekt vor dem Alter schlicht zu vermeiden, ja sogar
untersagt.
Aus den Ausführungen ergebe sich, dass das BFM zu Unrecht seine
Flüchtlingseigenschaft verneint habe, zumal es seine persönliche
Situation aufgrund der kulturellen Unterschiede mehrfach falsch
eingeschätzt habe, und die darauf basierenden Unterschiede als
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Widersprüche beurteilt habe. So seien die Erwägungen betreffend die
Vorgehensweise der Polizei in Kinshasa nicht zutreffend; es sei
offensichtlich, dass sich die Organisation und die finanziellen Mitteln von
denjenigen der schweizerischen Polizei unterscheiden würden. Die
angefochtene Verfügung stelle auf ungenaue und unvollständige
Feststellungen ab, weshalb sie aufzuheben und an die Vorinstanz
zurückzuweisen sei.
8.
Nach Prüfung der Akten und der Vorbringen des Beschwerdeführers
gelangt das Gericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss,
dass sich die Darstellungen des Beschwerdeführers in nicht plausiblen
Schilderungen erschöpfen und in wesentlichen Punkten realitätsfremd
und konstruiert wirken. Überdies erstaunen – vor allem angesichts von
angeblichen Misshandlungen seines Freundes – die völlig emotionslosen
Schilderungen des Beschwerdeführers insbesondere in der freien
Erzählung. Dies deutet eher auf Nacherzähltes und nicht selbst Erlebtes
hin.
8.1. Weiter lassen die Ausführungen betreffend die Ereignisse rund um
die Bestellung des Paketes und dessen Abholung eine innere Logik
vermissen und erscheinen deshalb – wie die Vorinstanz zutreffend
ausführte – konstruiert. Vorab ist mit der Vorinstanz einherzugehen, dass
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass auch
in Kongo Kinshasa illegale Ware bereits beim Flughafen beschlagnahmt
und nicht mehr in Umlauf gesetzt wird. Zudem entbehren die
Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung, wonach
die Flughafenkontrolle die Pakete an die Post weiterschicke, wobei diese
die Polizei benachrichtige, sobald der Empfänger die Postsendung
abholen wolle, jeglicher inneren Logik, insbesondere unter
Berücksichtigung des auf Beschwerdeebene geltend gemachten
Einwands, dass die Polizei mangels vorhandener Mittel mit der
Festnahme der verdächtigen Person zuwarte. Das vom
Beschwerdeführer beschriebene Vorgehen scheint eher aufwendiger zu
sein und mehr Personal und eine gute Koordination zwischen
verschiedenen Stellen zu benötigen als eine Konfiszierung der Ware
beim Flughafen selbst, zumal die Polizei sich auf Abruf zur Verfügung
halten müsste. Überdies erstaunt angesichts der angeblich mangelnden
Mittel, dass die Polizeibeamten am selben Tag, an welchem D._______
den Abholschein von der Post erhalten haben soll, bereits zur Stelle sein
konnten, als dieser auf der Post das Paket abholte, und mit diesem
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sogleich ins Quartier ging, um den Beschwerdeführer zu suchen (vgl.
BFMAkte C9 S. 7). Auch wäre zu erwarten gewesen, dass die Polizei
ihre Suche nach dem Verdächtigen auf die Nachbarn ausgedehnt hätte,
zumal diese anwesend waren.
8.2. Weiter ist nicht nachvollziehbar, dass D._______ in Kenntnis des
Inhalts des Pakets und dessen Gefährlichkeit (vgl. BFMAkte C9 S. 9
F63) zwar zum Selbstschutz den Beschwerdeführer als Adressaten –
indessen seine eigene Adresse – angab (vgl. BFMAkte C9 S. 7: "sous
couvert") und dann doch selber das Paket abholte. Weiter erstaunt, dass
er vor dem Gang zur Post die sich unrechtmässig in seinem Besitz
befindenden Waffen nicht vorsorglich versteckte, wofür sich nicht nur ein
leer stehender Unterschlupf eignen würde (vgl. Beschwerdeeingabe).
8.3. Ferner fällt auf, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung
und Anhörung Behauptungen aufstellte, die er auf Nachfrage relativierte,
beispielsweise was in der Post vorgefallen sein soll, und was die Polizei
seinem Freund gesagt haben will, als dieser dort das Paket abgeholt
habe, obschon er nicht zugegen war (vgl. BFMAkte C1 S. 4 ff.; C9 S. 7
A50 und S. 10 F69 ff.). Auch die auf Beschwerdeebene diesbezügliche
Erwiderung, er habe sich beim Nachbarn aufgehalten und Tratsch würde
sich in Kinshasa sehr schnell verbreiten, vermag nicht zu erklären, warum
er in den freien Schilderungen so genaue Zitate von Gesprächen angab,
die er lediglich von Nachbarn erzählt erhalten bzw. sich selbst
ausgedacht haben will (vgl. BFMAkte C1 S. 5; C9 S. 7 F50 und S. 9 F65
ff.).
8.4. Im Übrigen enthalten die Darstellungen des Beschwerdeführers auch
gewisse Widersprüche, beispielsweise schilderte er die Folterung seines
Freundes in seinem freien Bericht zunächst so, dass dies anlässlich der
Festnahme in der Post geschah (vgl. BFMAkte C1 S. 5: "…als er auf die
Post kam, nahm man ihn fest. Er wurde gefoltert. Er sagte ihnen dann,
dass das Paket nicht für ihn bestimmt war, …"), währenddessen er auf
Rückfrage die Misshandlung im Haus des Freundes situierte (vgl. BFM
Akte C1 S. 7). Ebenso will er zuerst genau gewusst haben, dass
D._______ (…) per Post bestellt hatte (vgl. BFMAkte C1 S. 5), und auch
sofort, als D._______ mit den Polizeibeamten in dessen Haus eskortiert
wurde, dass dieser wegen des Inhalts des Paketes Schwierigkeiten
erhalten habe (vgl. BFMAkte C1 S. 5: "…Ich […] hatte ja bereits von
Anfang an gesagt, dass es ein Risiko sei…"), währenddessen er an
anderer Stelle angab, nicht zu wissen, was sich im Paket befunden habe
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Seite 12
(vgl. BFMAkte C1 S. 6: "Er sagte mir aber nicht, was sich in den
Päckchen befinden würde"). Weiter soll der erwähnte H._______ der
Nachbar des Freundes D._______ gewesen sein (vgl. BFMAkte C1 S.
5), der in der Gemeinde I._______, an der Avenue (…) in einem dem
Beschwerdeführer unbekannten Quartier gewohnt haben soll (vgl. BFM
Akte C1 S. 1). Es überrascht also, dass der Beschwerdeführer kurz
darauf das Quartier, in welchem H._______ gewohnt habe, als (…)
bezeichnete (vgl. BFMAkte C1 S. 5).
8.5. Sodann sind die Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich
seines Aufenthalts in der Schweiz kurz vor seiner Ausreise
beziehungsweise seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat als
unsubstanziiert zu beurteilen, so dass gewisse Zweifel an dessen
tatsächlichen Rückkehr bestehen (BFMAkte C9 S. 3). Die auf
Beschwerdeebene vorgebrachte Erklärung, Kongolesen hätten eine
andere Auffassung der Gastfreundschaft, persönliche Fragen würden
nicht gestellt, insbesondere nicht, wenn die gastgebende Person älter sei
– was durchaus zutreffend sein kann – vermag die rudimentären
Angaben betreffend die Person, welche ihm in J._______ während drei
beziehungsweise zwei Monaten Unterkunft gewährt haben soll, und das
mangelnde Wissen über die Aufenthaltsadresse nicht umzustossen. Es
ist nicht glaubhaft, dass er während mehrerer Monate das Haus nie
verlassen haben soll und die dortige Adresse nicht kennt. Überdies ist
nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer, der in der Schweiz
bereits ein Asylverfahren durchlaufen hatte und wusste, wie wichtig
Beweismittel einer angeblich erneuten Verfolgung beziehungsweise
seines Reiseweges sein würden, sich vor der erneuten Ausreise aus
seinem Heimatland nicht um solche bemühte, zumal er – entgegen seiner
Behauptung – das Land nicht überstürzt verliess, sondern noch zehn
Tage in Kinshasa verweilte (vgl. BFMAkte C1 S. 1). Schliesslich ist den
Akten nicht zu entnehmen, ob das am (…) geborene Kind des
Beschwerdeführers während dessen angeblichen Aufenthalts in der
Heimat (vom 21. Januar 2010 bis Anfang Juli 2010) gezeugt wurde.
8.6. Selbst ohne die Berücksichtigung der letztgenannten Zweifel
vermögen vor dem Hintergrund der vorhergehenden Erwägungen die
übrigen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe mithin nicht zu
überzeugen. Die Gründe, welche für die Richtigkeit der
Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers sprechen, überwiegen
folglich nicht.
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Seite 13
9.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen steht fest, dass der
Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder
glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat somit zu Recht und mit im
Wesentlichen zutreffender Begründung die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
10.
10.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
10.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Der Sohn des Beschwerdeführers, welcher im Besitz einer
Aufenthaltsbewilligung der Kategorie B ist (vgl. Beilage 2 der
Rechtsmittelschrift), verfügt nicht über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht
(Bürgerrecht oder Niederlassungsbewilligung), weshalb sich der
Beschwerdeführer gemäss ständiger Rechtsprechung des
Bundesgerichts (vgl. statt vieler BGE 130 II 281, 135 I 143, je mit
Hinweisen) nicht auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK
berufen kann. Ob ihm allenfalls aus humanitären Gründen das
Bleiberecht in der Schweiz zuzusprechen ist, muss durch den Kanton
entschieden werden. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht
angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). Der
Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass für die Beurteilung
eines allfälligen umgekehrten Familiennachzuges die kantonalen
Behörden des Wohnortes des Beschwerdeführers zuständig sind.
11.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von
Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der
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gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst,
sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und
andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl,
in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl.,
Basel 2009, Rz. 11.148).
11.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in sein Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den
Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte
dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in sein Heimatstaatdort mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UNAntiFolterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine
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konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil
vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit
weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht
als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
11.2. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In der
Demokratischen Republik Kongo herrscht – abgesehen vom
spannungsgeladenen Osten keine Situation der allgemeinen Gewalt,
welche eine Rückkehr in das Land als unzumutbar erscheinen lassen
würde, weil sämtliche zurückkehrende Personen im Sinne von Art. 84
Abs. 4 AuG konkret gefährdet wären (vgl. dazu auch die immer noch
gültige Rechtsprechung EMARK 2004 Nr. 33 S. 232 ff.).
Gemäss herrschender Rechtsprechung ist eine Rückkehr in die
Demokratische Republik Kongo zumutbar, wenn der letzte Wohnsitz der
betroffenen Person die Hauptstadt Kinshasa gewesen ist oder eine
andere, über einen Flughafen verfügende Stadt im Westen des Landes,
oder wenn die Person in einer dieser Städte über ein gefestigtes
Beziehungsnetz verfügt (vgl. EMARK 2004 Nr. 33 E. 8.3). Der
Beschwerdeführer hatte seinen letzten Wohnsitz in Kinshasa. Er verfügt
über eine Ausbildung als (…) und arbeitete vor seiner Ausreise unter
anderem als (…). Obgleich seine Mutter in der Schweiz, sein Bruder in
den Vereinigten Staaten und seine Schwester in Belgien leben, ist es
dem gesunden Beschwerdeführer grundsätzlich zuzumuten, in Kinshasa
eine neue Existenzgrundlage aufzubauen.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
11.3. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
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notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug
der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
AuG).
11.4. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
12.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
13.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600. festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Stella Boleki
Versand: