B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3459/2016
Ur t e i l vom 3 0 . Janu a r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch MLaw Lukas Marty, Rechtsberatungsstelle
für Asylsuchende - Testbetrieb VZ Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 25. Mai 2016 / N (…).
E-3459/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der iranische Beschwerdeführer habe ungefähr am (…) 2016 sein Heimat-
land verlassen und sei am 19. April 2016 in die Schweiz eingereist, wo er
gleichentags um Asyl nachsuchte.
B.
Mit Schreiben vom 22. April 2016 teilte das SEM ihm mit, er sei per Zufalls-
prinzip der Testphase des Verfahrenszentrums (VZ) Zürich zugewiesen
worden. Am 27. April 2016 wurde der Beschwerdeführer im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) VZ Zürich zu seinen Personalien und dem Rei-
seweg befragt. Ein beratendes Vorgespräch fand am 4. Mai 2016 statt
(Art. 24 TestV). Am 17. Mai 2016 wurde der Beschwerdeführer zu seinen
Asylgründen angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend,
er habe während (…) Monaten (bis […]) Militärdienst geleistet (A18
F. 60 ff.). Nach dessen Beendigung sei er zunächst arbeitslos gewesen,
später habe er Verschiedenes ausprobiert (A18 F. 62 ff.). Im Jahr 2008 be-
ziehungsweise 2009 habe er geheiratet, indes habe das Hochzeitsfest erst
drei Jahre später stattgefunden (A10 S. 3; A18 F. 69 ff.). Danach habe er
begonnen, während eineinhalb Jahren in einem (…) – zunächst als (…),
dann als (…) – zu arbeiten (A18 F. 71 ff.). Sodann habe er – nachdem er
B._______ (ein iranischer Politiker) getroffen habe (A18 F. 94 ff. und 142)
– als zivilangestellter (...) (A18 F. 186) ins Verteidigungsministerium in Te-
heran gewechselt (A18 F. 93 ff.). Nach (…) Monaten hätten sie von ihm
verlangt, nach C._______ zu gehen, um in einer militärischen Ausbildungs-
basis zu (...) (A18 F. 156 ff.). Nach ein paar Tagen in C._______ sei er auf-
gefordert worden, nach Syrien zu gehen, was er abgelehnt habe, aber
schliesslich nicht habe verhindern können (A18 F. 142). Nachdem er auf
dem Flughafen in Ohnmacht gefallen sei, sei er in einer Klinik wieder er-
wacht (A18 F. 142). Aus Furcht, nach Syrien zwangsverlegt zu werden, sei
er aus dem Iran geflohen (A18 F. 142 und 244). Ausserdem sei er zum
Christentum konvertiert (A18 F. 211 ff.).
C.
Ein Entwurf des Asylentscheides wurde am 23. Mai 2016 dem Rechtsver-
treter zugestellt, worauf dieser gleichentags dazu Stellung nahm (Art. 17
Abs. 2 Bst. e TestV).
E-3459/2016
Seite 3
D.
Mit Verfügung vom 25. Mai 2016 – gleichentags eröffnet – wies das SEM
das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, wies ihn aus der Schweiz weg
und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Es begründete diesen Ent-
scheid im Wesentlichen damit, dass die Aussagen weder plausibel noch
nachvollziehbar seien; die Ausführungen die Konversion zum Christentum
betreffend seien zudem stereotyp und unsubstantiiert. Da die Vorbringen
den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG nicht stand-
halten würden, müsse deren Asylrelevanz (Art. 3 AsylG) nicht geprüft wer-
den. Der Vollzug der Wegweisung sei ausserdem zulässig, zumutbar und
möglich.
E.
Mit Eingabe vom 30. Mai 2016 (Poststempel: 31. Mai 2016) erhob der Be-
schwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundes-
verwaltungsgericht und beantragte dabei, dass ihm nach Aufhebung der
Verfügung vom 25. Mai 2016 Asyl zu gewähren sei. Eventualiter sei der
Entscheid zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In pro-
zessrechtlicher Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu ge-
währen und die Pflicht, einen Kostenvorschuss zu leisten, zu erlassen.
Der Eingabe lagen verschiedene Berichte über den Iran sowie eine Kopie
der Militäraustrittskarte des Beschwerdeführers bei.
F.
Das Bundesverwaltungsgericht hiess am 9. Juni 2016 das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses.
G.
Im Rahmen einer Vernehmlassung hielt das SEM am 24. Juni 2016 fest,
dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Be-
weismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könn-
ten, enthalte. Am 12. Juli 2016 replizierte der Beschwerdeführer.
H.
Mit Eingabe vom 22. November 2016 reichte der Beschwerdeführer wei-
tere Beweismittel seine Konversion zum Christentum betreffend ein.
I.
Im vorinstanzlichen Dossier finden sich eine Kopie einer iranischen Identi-
tätskarte und Auszüge des Facebook-Accounts von A._______.
E-3459/2016
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des VZ
Zürich gelangt die Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchfüh-
rung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich
(TestV) zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 112b Abs. 3 AsylG i.V.m.
Art. 38 TestV; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 In der Beschwerdeschrift wurde zunächst eine Verletzung des Unter-
suchungsgrundsatzes gerügt. Diese Rüge ist vorab zu prüfen, da ein Ver-
fahrensmangel allenfalls geeignet wäre, eine Kassation des vorinstanzli-
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Seite 5
chen Entscheides zu bewirken (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungs-
verfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013,
Rz. 1156 m.w.H.).
3.1.1 Die Verfügung vom 25. Mai 2016 stellte fest, die vorgebrachte Ab-
sicht des iranischen Verteidigungsministerium – einen zivilen (...) ohne ent-
sprechende Ausbildung zwangsweise in einen anspruchsvollen militäri-
schen Auslandeinsatz zu schicken – widerspreche der allgemeinen Erfah-
rung oder der Logik des Handelns. Vielmehr wäre zu erwarten gewesen,
dass die iranischen Behörden militärisches Personal oder allenfalls profes-
sionelle, freiwillige Zivilangestellte in den Einsatz schicken würden, zumal
der Beschwerdeführer offensichtlich körperlich wie physisch angeschlagen
gewesen sei. Unverständlich seien auch die umfangreiche Überwachung
des Beschwerdeführers auf der Krankenstation in C._______, die Suche
nach diesem nach seiner Flucht aus dem Spital und die Drohungen gegen-
über seinen Familienangehörigen. Hierzu wäre – nach dem Abtauchen des
Beschwerdeführers – eine Entlassung als Zivilangestellter (allenfalls ver-
bunden mit einer disziplinarischen Strafe) zu erwarten gewesen. Die Vor-
bringen seien darüber hinaus, so das SEM, nicht hinreichend begründet
gewesen. Der Beschwerdeführer sei zwar aufgefordert worden, die Um-
stände rund um seinen Aufenthalt in C._______ zu beschreiben, jedoch
seien die Aussagen unsubstantiiert und detailarm ausgefallen. Ferner
seien die Aussagen bezüglich der Motivation des Beschwerdeführers zu
seiner Konversion zum Christentum stereotyp und ebenfalls unsubstanti-
iert. Im Gesamten sei es ihm nicht gelungen, die geltend gemachte Furcht
vor einer Verfolgung durch die iranischen Behörden glaubhaft zu machen
(Art. 7 AsylG).
3.1.2 In der Rechtsmitteleingabe vom 30. Mai 2016 wurde gerügt, dass die
Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers
durch die Vorinstanz sehr einseitig gewesen sei, umfasse doch der Unter-
suchungsgrundsatz nicht nur Elemente, welche die asylsuchende Person
belasten würden, sondern auch diejenigen, welche sie begünstigen wür-
den. Der Beschwerdeführer habe sehr viele Details vorgebracht, die vom
SEM hätten überprüft werden können (z.B. mehrere Namen von beteiligten
höheren Militärangehörigen).
3.1.3 Im Rahmen der Vernehmlassung hielt das SEM am 24. Juni 2016
fest, dass dem Beschwerdeführer mehrmals Gelegenheit geboten worden
sei, sich zu verschiedenen Punkten und Widersprüchen zu äussern. Aus-
E-3459/2016
Seite 6
serdem führe die Rechtsvertretung in der Regel mehrere vertrauliche Ge-
spräche mit dem Beschwerdeführer und gelange somit unter Umständen
an Informationen, welche dem SEM unbekannt seien. Diesfalls stehe die
Rechtsvertretung in der Pflicht, bei der Erstellung des Sachverhalts mitzu-
wirken und während der Anhörung auf wichtige Aspekte hinzuweisen, wel-
che dem Sachbearbeiter unbekannt seien und für den Beschwerdeführer
sprechen würden. Ausserdem stehe es der Rechtsvertretung frei, selber
Fragen zu stellen, um den Sachverhalt zu ergänzen. Hinsichtlich der zu
prüfenden Namen von höheren Militärangehörigen bleibe festzustellen,
dass eine Überprüfung des Namens B._______ nichts zu Gunsten des Be-
schwerdeführers ergeben habe, obwohl ein mögliches Treffen nicht bestrit-
ten werde. Aus dem Kontext der Aussagen würden sich zwei Möglichkeiten
ergeben: Ein zufälliges Treffen der beiden sage einerseits nichts zur Asyl-
relevanz der Vorbringen aus. Wäre B._______ jedoch anderseits in die ver-
deckte Operation, mit welcher der Beschwerdeführer nach Syrien hätte ge-
bracht werden sollen, involviert gewesen, sei nicht ersichtlich, weshalb sich
der ehemalige (…) persönlich um die Entsendung eines iranischen (...) in
die Konfliktgebiete hätte bemühen sollen. Da – wie dargestellt – die Über-
prüfung dieses Namens auf weitere Ungereimtheiten hinweise, sei auf ei-
nen diesbezüglichen Verweis im Asylentscheid verzichtet worden.
Zum Vorwurf der Rechtsvertretung, die Glaubhaftigkeitsprüfung sei
vom SEM im Rahmen der Anhörung und nicht in der Entscheidfindung
durchgeführt worden, gelte es zu bemerken, dass eine Anhörung dazu
diene, Fakten zu sammeln. Eine endgültige Beurteilung der Substanz oder
des Detail-reichtums sei erst in der Analyse der Anhörung zu
bewerkstelligen. In Würdigung aller Elemente sei das SEM vorliegend zum
Schluss gekommen, dass in Anbetracht der zahlreichen Unstimmigkeiten,
welche nicht alle in der Verfügung aufgeführt worden seien, die Vorbringen
des Beschwerdeführers nicht glaubhaft seien.
Weiter führte das SEM aus, der militärisch ausgebildete Beschwerdeführer
sei ausreichend qualifiziert, einen Kampfeinsatz in Syrien zu leisten; indes
halte es die Umstände der geltend gemachten plötzlichen und geheimen
Zwangsrekrutierung für einen Kriegseinsatz als (...) in Syrien für nicht
nachvollziehbar. Davon ausgehend, dass der Iran erstens über eine
strukturierte, staatliche Armee verfüge, sei eine Inanspruchnahme einer
iranischen Zivilperson als (...) ohne entsprechende Ausbildung nicht
vonnöten. Zweites sei es das legitime Recht eines jeden Staates, seine
Bürger zum Militärdienst zu verpflichten. Es widerspreche indes der Logik
des Handelns, dass der iranische Staat einen iranischen Zivilangestellten
E-3459/2016
Seite 7
des Verteidigungsministeriums auf eine Militärbasis in C._______ verlegt
haben soll, um diese Person ohne Vorinformation oder Vorbereitung nach
Syrien zu senden. Drittens greife die Ausführung der Rechtsvertretung zu
kurz, dass auch militärisch unerfahrene afghanische Flüchtlinge rekrutiert
würden. Diese würden – gemäss dem Anhang der Beschwerdeschrift –
einerseits für ihren Einsatz ausgebildet und vorbereitet; anderseits werde
ihnen eine Niederlassungsbewilligung, Haftreduktion oder ein Sold
versprochen. Damit versuche der iranische Staat das Ausmass seiner
Kriegsbeteiligung zu verschleiern. Für iranische Staatsangehörige, die
nicht im aktiven Militärdienst stehen würden, wäre es indes naheliegend,
dass die Rekrutierungen freiwillig oder im Rahmen der Dienstpflicht
erfolgen und dass die Rekrutierten auf ihre spezifische Aufgabe vorbereitet
würden.
Schliesslich erinnerte das SEM daran, dass der Beschwerdeführer ledig-
lich ein Zivilangestellter gewesen sei; folglich sei nicht davon auszugehen,
dass er wie ein Deserteur oder Dienstverweigerer sanktioniert worden
wäre. Zudem sei der Beschwerdeführer weder politisch aktiv, noch habe er
öffentlich gegen Normen der iranischen Gesellschaft verstossen. Der Auf-
wand, den der iranische Staat für den vorgebrachten erzwungenen Kriegs-
einsatz und die Verfolgung betrieben habe, stehe in einem Missverhältnis
zur bescheidenen militärischen Funktion des Beschwerdeführers.
3.1.4 In der Replik vom 12. Juli 2016 wurde ausgeführt, bei den dem Be-
schwerdeführer angebotenen Gelegenheiten, sich zu Widersprüchen zu
äussern, handle es sich um Erklärungsversuche von Motiven, die nicht
seine eigenen gewesen seien, was zu vagen Mutmassungen führe. Bei
anderen Fragen sei nicht weiter nachgefragt worden. Zwar liege das SEM
richtig, wenn es informiere, dass auch die Rechtsvertretung bei der Erstel-
lung des Sachverhalts zur Mitwirkung verpflichtet sei, indes liege die Lei-
tung der Anhörung bei der Vorinstanz. Ausserdem machte die Rechtsver-
tretung darauf aufmerksam, dass die Argumente der Vernehmlassung zum
grössten Teil auf Annahmen beruhen würden, weshalb diese für eine Ent-
scheidgrundlage abzulehnen seien.
3.2 Das Verfahren nach dem VwVG wird vom Untersuchungsgrundsatz
(Art. 12 VwVG) beherrscht. Als Verfahrensmaxime besagt dieser, dass die
Verwaltungsbehörden für die Beschaffung des die Urteilsgrundlage bilden-
den Tatsachenmaterials zuständig sind. Er auferlegt der Behörde die
Pflicht, von Amtes wegen den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig
E-3459/2016
Seite 8
und richtig zu ermitteln und beinhaltet gewissermassen eine Art „behördli-
che Beweisführungspflicht“ (vgl. KRAUSKOPF/EMMENEGGER/ BABEY, in: Pra-
xiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], 2. Aufl. 2016,
Art. 12 Rz. 16). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der
gesetzlichen Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 13 VwVG und Art. 8
AsylG).
3.3 Die Behörde ist verpflichtet, nicht nur zu denjenigen Sachverhaltsele-
menten Beweis zu führen, welche die asylsuchende Person belasten, son-
dern auch zu jenen, die sie begünstigen. Die Vorinstanz bedient sich dazu
der in Art. 12 VwVG genannten Beweismittel. Die Anhörung gemäss Art. 29
AsylG ist das Kernstück des Asylverfahrens, durch welches der asylrele-
vante Sachverhalt zu erstellen ist. Bleibt dieser nach der Anhörung lücken-
haft, kann eine ergänzende Anhörung durchgeführt werden. Alle Teilneh-
menden einer Anhörung haben eine definierte Funktion und unterstehen
Rechten und Pflichten. Alle Personen – mit Ausnahme der asylsuchenden
Person – unterstehen der Verschwiegenheitspflicht. Die befragende Per-
son muss sich während der Anhörung ausserdem neutral verhalten und
gegenüber allen anwesenden Personen geduldig und respektvoll zeigen.
Die Asylsuchenden haben eine Mitwirkungspflicht in der Sachverhaltsfest-
stellung (Art. 8 AsylG); insbesondere müssen sie alle Gründe angeben, die
sie veranlasst haben, Asyl zu beantragen. Eine Verletzung der Mitwir-
kungspflicht ist gegeben, wenn die asylsuchende Person wissentlich rele-
vante Sachverhaltselemente verschweigt. Verspätete Parteivorbringen
können jedoch – wenn sie entscheidrelevant sind – berücksichtigt werden
(Art. 32 Abs. 2 VwVG). Die Rechtsvertreter sind nicht befugt, Fragen an-
stelle der asylsuchenden Person zu beantworten, können indes von der
befragenden Person verlangen, den Sachverhalt in Bezug auf besondere
Punkte klarzustellen (vgl. SEM, Handbuch Asyl und Rückkehr, Artikel C7,
Die Anhörung zu den Asylgründen, S. 5 ff.). Während der Anhörung zu den
Asylgründen werden die Erklärungen auch unter dem Aspekt der Plausibi-
lität unter die Lupe genommen. Werden Ungereimtheiten oder eine feh-
lende Logik bereits dann schon erkennbar, wird die asylsuchende Person
darauf – im Rahmen des rechtlichen Gehörs – angesprochen (vgl. SEM,
a.a.O., S. 33 ff.; Schweizerische Flüchtlingshilfe [Hrsg.], Handbuch zum
Asyl- und Wegweisungsverfahren, 2. Aufl. 2015, S. 89 ff.).
3.4 Im vorliegenden Verfahren hat das SEM ausführlich dargelegt, weshalb
es die Vorbringen des Beschwerdeführers für nicht glaubhaft hält. Während
der Anhörung wurde der Beschwerdeführer auf Unklarheiten aufmerksam
gemacht (z.B. A18 F. 76, 81 ff., 106, 133 ff., 166, 168 f., 177 ff., 186, 189
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etc.) oder aufgefordert, weiter ins Detail zu gehen (z.B. A18 F. 32, 40, 88 f.,
96, 108 ff., 117 f., 124 f., 133 ff., 182 etc.). Hinsichtlich der Antworten, die
auf einer Vermutung des Beschwerdeführers basieren (z.B. A18 F. 177,
179 f. etc.), wird vom Beschwerdeführer nicht erwartet, dass er das genaue
Motiv – z.B. weshalb man ihn nach Syrien habe schicken wollen – nennen
kann, sondern er soll seine eigene Meinung darlegen, um den Sachverhalt
aus subjektiver Sicht verständlich zu machen. Wiederholungen von Fragen
sind in geeignetem Mass erlaubt und auch erforderlich, um Unklarheiten
aus dem Weg zu räumen. Falls sich die asylsuchende Person diesfalls wi-
dersprechen würde, könnte dies negativ ausgelegt werden. Vorliegend be-
gründete die Vorinstanz die Unglaubhaftigkeit jedoch nicht mit wider-
sprüchlichen Antworten, sondern mit Ausführungen, die gegen die Logik
des Handels sprechen würden oder die zu wenig detailliert oder unsub-
stantiiert seien.
Der Rechtsvertreter stellte gegen Ende der Anhörung (nur) zwei Fragen
(A18 F. 229 f.) und der Beschwerdeführer erklärte, er habe alles sagen
können, was er als wesentlich erachte (A18 F. 242). Das SEM reagierte in
seiner Verfügung vom 25. Mai 2016 auch auf die Stellungnahme des
Rechtsvertreters vom 23. Mai 2016 und führte aus, weshalb es weiterhin
nicht nachvollziehen könne, dass der Beschwerdeführer unvorbereitet als
iranische Zivilperson nach Syrien hätte geschickt werden sollen. Ausser-
dem habe die Rechtsvertretung während der Anhörung das Vorgehen nicht
bemängelt und kaum Fragen gestellt. In der Vernehmlassung vom 24. Juni
2016 nahm die Vorinstanz eingehend zu den Rügen des Beschwerdefüh-
rers Stellung und machte – bezüglich den Namen eines hohen Militäran-
gehörigen – weitere Ausführungen, weshalb die Vorbringen in ihren Augen
nicht glaubhaft seien. Demzufolge ist das Vorgehen und die Begründung
des SEM nicht zu beanstanden.
Generell ist auch darauf hinzuweisen, dass nicht erforderlich ist, dass sich
der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt
und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 141 III 28
E. 3.2.4; 139 IV 179 E. 2.2, je m.w.H.).
3.5 Zusammenfassend gilt festzustellen, dass keine verfahrensrechtlichen
Fehler seitens der Vorinstanz vorliegen.
E-3459/2016
Seite 10
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch dahingehend,
dass er als zivilangestellter (...) (A18 F. 93 und 166) zwangsweise in das
syrische Kriegsgebiet entsandt worden wäre, hätte er nicht die Flucht er-
griffen. Seit Herbst 2015 sei er im iranischen Verteidigungsministerium in
Teheran – diese Stelle sei ihm durch seinen früheren Arbeitgeber
D._______ und dessen Freund E._______ vermittelt worden (A18 F. 94 ff.
und 142) – an der (…) in Teheran (A18 F. 101) als (...) angestellt gewesen
(A18 F. 100 ff.). Nach (…) Monaten – am (…) 1394 ([…] 2016, A18
F. 145 ff.) – sei er zusammen mit anderen Kollegen nach C._______ beor-
dert worden, um dort in einer militärischen Ausbildungsbasis, deren Name
er nicht kenne, zu arbeiten (A18 F. 142 und 156 ff.). (…) Tage später sei
ihm gedroht worden, wenn er sich weigere, nach Syrien zu gehen, müsse
er mit Folgen rechnen (A18 F. 142, 151 und 182). Am nächsten Morgen
seien sie auf den Flughafen gebracht worden (A18 F. 154), wo sie in einen
Raum mit vollständig bewaffneten Personen gebracht worden seien. Ein
Angehöriger der Basij-Miliz (Sazman-e basij-e mostazafan, Organisation
zur Mobilisierung der Unterdrückten) habe ihm gesagt, sie würden nach
Syrien gehen, „um dort als Märtyrer im Dienste der Verteidigung der heili-
gen Schreine zu sterben“ (A18 F. 142 und 207). Vermutungsweise habe
dieser die Stadt F._______ (bzw. G._______) gemeint, wo die iranische
Front sei (A18 F. 176). Nach dieser Aussage sei der Beschwerdeführer in
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Seite 11
Ohnmacht gefallen und – am gleichen Tag – erst in einer Klinik wieder auf-
gewacht (A18 F. 142). Dann sei er von E._______ telefonisch angefragt
worden, ob er an einer speziellen Krankheit leide. Nachdem er dies ver-
neint habe, sei er aufgefordert worden, sich bereit zu halten; er werde mit
der nächsten Truppe ausgeflogen (A18 F. 142). In diesem Zeitpunkt habe
er sich für die Flucht entschieden. Da sein Krankenzimmer an der Tür be-
wacht gewesen sei, sei er noch in der gleichen Nacht durchs Fenster ge-
flohen (A18 F. 142 und 155). Er habe seiner Schwester in Teheran eine
Mitteilung zukommen lassen, welche seine Ausreise schliesslich organi-
siert habe (A18 F. 114 ff.).
5.2 Die von der Vorinstanz festgestellte Unglaubhaftigkeit ist im Ergebnis
zu bestätigen und diesbezüglich – zwecks Vermeidung von Wiederholun-
gen – vorab auf die Ausführungen des SEM zu verweisen.
5.2.1 Die zivile Anstellung des Beschwerdeführers im Verteidigungsminis-
terium in Teheran wird vom Gericht nicht in Abrede gestellt. Jedoch sind
dessen Ausführungen bezüglich seines abrupten Weggangs nach
C._______ und dortigen Aufenthalts sowie die Abordnung nach Syrien
nicht glaubhaft ausgefallen. Gemäss seiner Dienstaustrittskarte – ausge-
stellt am (…) 2015 – hat er vom (…) bis (…) Dienst geleistet (A18 F. 60 f.).
Von einem ausgebildeten Soldaten wären deshalb – selbst wenn er nur
(…) Tage auf der Ausbildungsbasis in C._______ verbracht haben soll –
genauere Angaben über deren Name und darüber, wo sie sich befindet
(A18 F. 157 ff.), zu erwarten gewesen. Auch ist – wie das SEM zu Recht
festgestellt hat – der grosse behördliche Aufwand für eine Bewachung ei-
nes zivilangestellten, iranischen (...), der sich geweigert haben soll, in ein
Kriegsgebiet zu gehen (A18 F. 202), nicht nachvollziehbar. Dem Einwand,
die iranische Armee verfüge über zu wenig Soldaten, welche sie nach Sy-
rien entsenden könnte (A18 F. 210), kann ebenfalls nicht gefolgt werden.
Nach Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich der Einsatz
der iranischen Kämpfer in Syrien grob in drei Phasen unterteilen. In die
erste Phase (von 2012 bis Oktober 2015) fiel der Einsatz von Offizieren der
iranischen Revolutionsgarden (Islamic Revolutionary Guard Corps
[IRGC]), welche schiitische Truppen auf Seiten Assads anführten, wie auch
der Fatemiyoun Brigaden, welche sich aus freiwilligen oder zwangsweise
rekrutierten afghanischen Schiiten (und später auch aus eingebürgerten
afghanischen Iranern, Irakern und Pakistanis) zusammensetzt. Die zweite
Phase begann mit der russischen Intervention Ende September 2015 und
wurde durch den vermehrten Einsatz von Bodentruppen der Revolutions-
garden bestimmt. In dieser Phase wurden auch Freiwillige der Basij-Miliz
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Seite 12
nach Syrien entsandt. Gleichzeitig wurden denn auch Rekrutierungs-Re-
geln definiert, um den „Ansturm an Freiwilligen“ einzudämmen, die nach
Syrien kämpfen gehen wollen (vgl. Foreign Policy [FP], Iran has more vo-
lunteers for the Syrian war than it knows what do with, Mai 2016, http://fo-
/2016/05/12/iran-suleimani-basij-irgc-assad-syria/, besucht
am 5. Dezember 2016). Der Beginn der dritten Phase lässt sich auf Ap-
ril/Mai 2016 festlegen – neben den Revolutionsgarden wurden erstmals re-
guläre militärische Truppen (Artesh) nach Syrien geschickt. Informationen
zu iranischen zivilen Mitarbeitenden der Truppen in Syrien finden sich we-
der in den konsultierten noch in den vom Rechtsvertreter eingereichten
Quellen. Somit kann das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei
zwangsweise als Zivilperson iranischer Staatszugehörigkeit durch das ira-
nische Militär für einen Einsatz in Syrien rekrutiert worden, nicht als glaub-
haft gemacht erachtet werden. Auch ist der Beschwerdeschrift nichts Stich-
haltiges zu entnehmen, das zu einem gegenteiligen Schluss führen könnte.
5.2.2 Die Vorfluchtgründe wurden folglich zu Recht als nicht glaubhaft ge-
macht erachtet und das Asyl verweigert (Art. 7 und 3 AsylG).
5.3 Sodann ist hinsichtlich der Konversion des Beschwerdeführers zum
Christentum das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54
AsylG zu prüfen.
5.3.1 Wer sich darauf beruft, dass durch ein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation geschaf-
fen worden sei, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG).
Diese begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unab-
hängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt
wurden (BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). Massgeblich ist, ob die iranischen
Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen
und dieser deswegen bei der Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung
von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an
den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und Art. 7
AsylG).
5.3.2 Hinsichtlich dieses Vorbringens kann vorab ebenfalls auf die vorin-
stanzlichen Erwägungen verwiesen werden, denen sich das Bundesver-
waltungsgericht anschliesst (vgl. zur Konversion zum Christentum das Re-
ferenzurteil vom 31. Oktober 2014 D-7222/2013 E. 6.5.1). Noch in der An-
hörung sagte der Beschwerdeführer aus, er gehöre keiner Religion an (A18
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F. 10). Er wolle sich jedoch dem Christentum – aufgrund seiner negativen
Erfahrungen im Iran – anschliessen (A18 F. 211 ff.). Den Akten sind keine
Angaben zum Umfang seiner heutigen religiösen Aktivitäten zu entneh-
men. Auch die am 22. November 2016 eingereichten Beweismittel der (…)
Gemeinde in der Schweiz –Tauffotografien – belegen lediglich seine Zuge-
hörigkeit zu dieser christlichen Gemeinschaft, aber keine Aktivitäten, die
zur Annahme führen müssten, dass er vom iranischen Staat als staats-
feindlichen eingestuft würde. Folglich liegen auch keine subjektiven Nach-
fluchtgründe vor.
5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneinte und sein Asyl-
gesuch ablehnte.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
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7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK) und der Praxis zu Art. 3 der Europä-
ischen Menschenrechtskonvention (EMRK) darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge-
gen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, § 124 ff. m.w.H.).
Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
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grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.3.1 Im Iran herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb von der
generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in dieses Land ausge-
gangen werden kann.
7.3.2 Den Akten lassen sich auch keine individuellen Wegweisungshinder-
nisse entnehmen. Der gesunde Beschwerdeführer verfügt über ein ausge-
dehntes Beziehungsnetz – darunter seine Ehefrau und enge Verwandte –
im Iran (A10 S. 3 und 5; A18 F. 13 ff.) und über eine langjährige Berufser-
fahrung in verschiedenen Gebieten, weshalb davon ausgegangen werden
kann, dass es ihm gelingen wird, bei seiner Rückkehr wieder eine gleich-
wertige Lebens- und Wohnsituation zu erlangen und eine gleiche oder ähn-
liche Erwerbstätigkeit aufnehmen zu können.
7.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG, vgl. dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-
festzusetzen (Art. 1-3 VGKE). Nachdem jedoch das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
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VwVG mit Verfügung vom 9. Juni 2016 gutgeheissen wurde, werden keine
Verfahrenskosten auferlegt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe