Abtei lung V
E-3460/2009/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . J u n i 2 0 0 9
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiberin Contessina Theis.
A._______, geboren (...)
bzw. geboren (...), Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 27. Mai 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3460/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 6. Februar 2006 in der Schweiz unter
der Identität A._______, geboren am (...), Nigeria, ein Asylgesuch
stellte und hierbei geltend machte, dass er nach Protesten gegen eine
angekündigte Landenteignung in seinem Heimatort B._______ / Edo
State vom Chef der Regierung von Edo State gesucht werde, und dass
dieser ihn töten wolle,
dass das BFM mit Verfügung vom 16. März 2006 das Gesuch des
Beschwerdeführers mangels Glaubhaftigkeit der Vorbringen abwies
und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie
deren Vollzug anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf die dagegen erhobene
Beschwerde wegen Formmangels mit Urteil vom 16. Mai 2006 nicht
eintrat,
dass der Beschwerdeführer seit dem 18. März 2008 unbekannten
Aufenthaltes war,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge nach Nigeria
zurückgekehrt sei, seine Heimat im Oktober 2008 wieder verlassen
habe und über Libyen und Italien am 21. April 2009 in die Schweiz
eingereist sei, wo er gleichentags – nunmehr unter der Identität
A._______, geboren (...), Nigeria – ein zweites Asylgesuch einreichte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Transitzentrum Altstätten vom
5. Mai 2009 sowie der direkten Anhörung vom 18. Mai 2009 zur
Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er
habe die Schweiz nach der Abweisung seines ersten Asylgesuchs im
März 2008 verlassen und sei über Frankreich nach Nigeria
zurückgereist,
dass er in seiner Heimat fünf Monate bei seinem Freund C._______ in
Benin City / Edo State gewohnt und das Haus nie verlassen habe,
dass er das Heimatland wieder habe verlassen müssen, da er immer
noch die gleichen Probleme in B._______ / Edo State habe, welche
ihn schon 2006 zur Ausreise veranlasst hätten,
Seite 2
E-3460/2009
dass das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das zweite
Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 27. Mai 2009 –
gleichentags eröffnet – nicht eintrat und die Wegweisung des
Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung - unter Hinweis auf die bereits im
ersten Asylgesuch festgestellte mangelnde Glaubhaftigkeit der
Asylvorbringen - im Wesentlichen anführte, dass auch die neuen
Vorbringen nicht glaubhaft seien, da die Angaben des
Beschwerdeführers zur Rückreise bzw. erneuten Herreise in die
Schweiz jeglicher Substanz entbehrten sowie Lücken und
Widersprüche aufweisen würden,
dass der Beschwerdeführer weiter wiederholt gegen seine
Mitwirkungspflicht verstossen habe, indem er Aussagen zu seinen
Asylgründen verweigert habe,
dass weiter offenkundig sei, dass der Beschwerdeführer falsche
Angaben zu seinem Alter gemacht habe und nicht gewillt sei, bei der
Papierbeschaffung mitzuwirken,
dass deshalb klar erkennbar sei, dass er gezielt gegen seine
Mitwirkungspflicht verstosse, um zwecks Erschwerung eines allfälligen
Wegweisungsvollzugs die Schweizer Behörden über seine wahre
Identität zu täuschen,
dass es dem Beschwerdeführer damit nicht gelungen sei glaubhaft zu
machen, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, welche
für die Flüchtlingseigenschaft relevant sind,
dass das erste Asylverfahren seit dem 16. Mai 2006 rechtskräftig
abgeschlossen sei und sich aus den Akten keine Hinweise ergeben
würden, welche geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu
begründen, oder welche für die Gewährung vorübergehenden
Schutzes relevant seien,
dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Mai 2009
(Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, die
Seite 3
E-3460/2009
Verfügung des BFM sei aufzuheben und es sei ihm eine Frist zur
Beibringung von Identitätspapieren anzusetzen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 29. Mai 2009 respektive am 2. Juni
2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2
AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
VwVG),
dass somit auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
Seite 4
E-3460/2009
dass dementsprechend im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels
die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Ent-
scheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurtei-
lungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt
ist, weil das BFM sich diesbezüglich auch materiell zur Sache zu äus-
sern hatte,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in
einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend
aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in
der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder ihr
Gesuch zurückgezogen haben oder während des hängigen Asylverfah-
rens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn die Anhörung
Hinweise ergibt, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind,
die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für
die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs.
2 Bst. e AsylG),
dass unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz be-
reits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat,
dass bei der Prüfung von Hinweisen auf in der Zwischenzeit eingetre-
tene, für die Flüchtlingseigenschaft relevante Ereignisse, die gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zum Eintreten auf das Gesuch führen, eine
summarische materielle Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen
der asylsuchenden Person stattfindet, wobei die Anforderungen an das
Seite 5
E-3460/2009
Beweismass tief anzusetzen sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3. S. 16
f.),
dass sich dabei die Relevanz der geltend gemachten Verfolgung nicht
an einem weiten Verfolgungsbegriff bestimmt, sondern an jenem von
Art. 3 AsylG, weshalb auf ein Asylgesuch dann nicht eingetreten wird,
wenn eines der Elemente des Flüchtlingsbegriffs gemäss Art. 3 AsylG
offensichtlich nicht erfüllt ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.5. S. 18),
dass die Vorinstanz die Asylvorbringen des Beschwerdeführers auf-
grund der gänzlich unsubstanziierten, konstruiert wirkenden und von
Aussageverweigerungen geprägten Schilderungen insgesamt zu Recht
als unglaubhaft qualifizierte,
dass diesbezüglich auf die umfassenden und zutreffenden Erwägun-
gen der Vorinstanz verwiesen werden kann, ohne diese im Einzelnen
zu wiederholen,
dass sich die Vorinstanz zudem bei der Begründung der
Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht auf
die festgestellte Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen anlässlich des
ersten Asylverfahrens stützte, da der Beschwerdeführer - trotz
mehrmaliger Aufforderung, seine neuen Asylgründe zu schildern –
eine Aussage dazu, unter Verweis auf seine Aussagen im ersten
Asylverfahren, generell verweigerte und einzig auf die Frage der
Hilfswerksvertretung ausführte, es handle sich um ein lokalpolitisches
Problem, und seine Dorfgemeinschaft habe Probleme mit der
Regierung (B1, S. 6 ff.; B9, S. 8ff.),
dass das BFM zu Recht darauf hingewiesen hat, der Beschwerdefüh-
rer habe dadurch, dass er Aussagen zu seinen Asylgründen
verweigerte, seine Mitwirkungspflicht verletzt,
dass sich der Beschwerdeführer demnach bei der Erklärung, weshalb
er erneut aus seiner Heimat ausgereist sein will, einzig auf Aussagen
stützt, welche rechtskräftig als unglaubhaft erachtet wurden,
dass der Beschwerdeführer angab, nicht zu wissen, von welchem
Flughafen in Frankreich und mit welcher Airline er nach Nigeria
zurückgeflogen sei (B9, S. 5),
Seite 6
E-3460/2009
dass ihm jemand für diese Reise ein Dokument gegeben habe,
welches legal und für eine Woche gültig sei, mit dem man ein
Flugticket lösen, aber nicht zurückfliegen könne und dass er nicht
wisse, welcher Name auf dem Dokument gestanden habe, da er nicht
lesen könne (B9, S. 5 f.),
dass er auf die Frage, weshalb er schreiben, aber nicht lesen könne,
ausführte, dass die Tatsache, dass man schreiben könne, nicht
bedeute, dass man auch lesen könne und dass es in seiner Heimat
viele Leute gebe, die zwar schreiben, aber nicht lesen könnten (B9, S.
6), was eine offensichtlich konstruierte Antwort ist, welche die
Unglaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers nur noch
untermauert,
dass seine Aussagen zur angeblichen Rückreise nach Nigeria im März
2008 insgesamt aus der Luft gegriffen und konstruiert erscheinen und
der Eindruck entsteht, dass der Beschwerdeführer nicht in seine
Heimat zurückgekehrt ist,
dass sich die Beschwerdevorbringen im Wesentlichen in einer Wieder-
holung der mündlichen Vorbringen zur Ausreise aus der Schweiz im
März 2008 und einem Gesuch zur Fristansetzung zur Beibringung von
Identitätspapieren erschöpfen, ohne in substanziierter und detaillierter
Weise zu den Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung
Stellung zu nehmen,
dass es sich vorliegend erübrigt, auf die weiteren Beschwerdevorbrin-
gen einzugehen, zumal sie die vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu
entkräften vermögen,
dass der Beschwerdeführer mithin keine Hinweise darzulegen ver-
mochte, dass seit dem rechtskräftigen Abschluss seines ersten Asyl-
verfahrens Ereignisse eingetreten sind, die geeignet wären, die Flücht-
lingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorüberge-
henden Schutzes relevant wären,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einge-
treten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
Seite 7
E-3460/2009
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf
Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die
verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig,
nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder
einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem
sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu
werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
[FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem
Beschwerdeführer in Nigeria drohen würden,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als
unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
Seite 8
E-3460/2009
dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen
lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden und
alleinstehenden Mann handelt, der sich rasch wieder in seinem
Heimatland wird integrieren können,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 9
E-3460/2009
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und das
D._______
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Contessina Theis
Versand:
Seite 10