Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E3461/2008
beu/boi/ris
U r t e i l v om 2 6 . O k t ob e r 2 0 1 1
Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Bruno Huber, Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiberin Stella Boleki.
Parteien A._______, geboren am (…),
und deren Sohn B._______, geboren am (…),
Eritrea,
beide vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur
Kanonengasse, (…), 8021 Zürich,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung; Verfügung des
BFM vom 23. April 2008 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine ethnische Tigrinerin aus Asmara (Eritrea),
lebte gemäss eigenen Angaben seit 1991 in Addis Abeba/Äthiopien. Von
dort sei sie am 10. Januar 2003 nach Rom geflogen und drei Tage später
per Auto in die Schweiz gelangt, wo sie gleichentags in der
Empfangsstelle (ES; heute: Empfangs und Verfahrenszentrum [EVZ])
C._______ um Asyl nachsuchte. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2003
trat das vormalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: BFM) auf das
Asylgesuch gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein und verfügte die Wegweisung
und deren Vollzug. Auf die dagegen erhobene Beschwerde vom 22.
Dezember 2003 trat die ehemalige Schweizerische
Asylrekurskommission [ARK]; heute: Bundesverwaltungsgericht) mit
Urteil vom 28. Januar 2004 mangels Nachreichens einer
Beschwerdebegründung nicht ein.
B.
Am 27. September 2006 gelangte die Beschwerdeführerin mit einer als
Wiedererwägungsgesuch betitelten Eingabe an das BFM, welche dieses
als zweites Asylgesuch entgegennahm, und beantragte unter anderem,
es sei wiedererwägungsweise ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen
und ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass subjektive
Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG vorliegen würden, und sie
sei deswegen vorläufig als Flüchtling aufzunehmen, subeventualiter sei
die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen und die Beschwerdeführerin von
Amtes wegen vorläufig aufzunehmen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, der tatsächliche
und rechtliche Sachverhalt habe sich nachträglich wesentlich verändert.
Zunächst werde die Beschwerdeführerin aufgrund ihres langen
Auslandaufenthaltes und der Stellung eines Asylgesuches im Ausland
durch den eritreischen Staat unter den Generalverdacht gestellt, sich
subversiv gegen die jetzige Regierung betätigt zu haben. Des Weiteren
werde vermutet – da den eritreischen Behörden die eritreische
Abstammung der Beschwerdeführerin bekannt sein dürfte –, dass sie
Militärdienst hätte leisten müssen, womit auch klar sei, dass sie sich
durch ihre Flucht dem Militärdienst entzogen habe und bei einer
Wegweisung nach Eritrea mit entsprechend scharfen Sanktionen rechnen
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müsse. Zudem habe sich die Sachlage auch insoweit verändert, als sich
die Beschwerdeführerin mittlerweile exilpolitisch betätige. Sie sei aktives
Mitglied der Oppositionsbewegung ELFRC (Eritrean Liberation Front –
Revolutionary Council).
C.
Am 14. November 2006 brachte die Beschwerdeführerin ihren Sohn,
B._______, zur Welt. Dieser wurde in das Asylverfahren seiner Mutter
einbezogen.
D.
Am 12. Februar 2008 wurde die Beschwerdeführerin zu ihren neuen
Asylvorbringen angehört.
E.
Mit Verfügung vom 23. April 2008 – eröffnet am 24. April 2008 – stellte
das BFM fest, die Beschwerdeführenden würden die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte deren Asylgesuche ab und
wies sie aus der Schweiz weg. Da es den Vollzug der Wegweisung als
unzumutbar erachtete, wurde dieser zu Gunsten einer vorläufigen
Aufnahme aufgeschoben.
Begründet wurde der Entscheid im Wesentlichen damit, dass die
Beschwerdeführerin ihren Heimatstaat verlassen habe, bevor Eritrea
(1993) unabhängig geworden bzw. die allgemeine Wehrpflicht eingeführt
worden sei. Es könne deshalb ausgeschlossen werden, dass sie bei einer
eventuellen Rückkehr nach Eritrea eine Bestrafung wegen Desertion oder
Refraktion zu gewärtigen hätte, zumal sie betreffend den Militärdienst
keinerlei Kontakt mit den eritreischen Behörden gehabt habe. Bezüglich
der geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten führte das BFM aus, es
würden keine Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass sich die
Beschwerdeführerin in einer Art und Weise betätigt und exponiert habe,
dass deren Aktivitäten durch die eritreischen Behörden als konkrete
Bedrohung für das politische System wahrgenommen würden.
F.
Mit Eingabe vom 26. Mai 2008 liessen die Beschwerdeführenden beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die
Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben, es sei
festzustellen, dass subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54
AsylG vorliegen würden, und den Beschwerdeführenden sei eine
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vorläufige Aufnahme als Flüchtlinge zu gewähren. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht würde um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
Zur Begründung wurde insbesondere vorgebracht, die Ausreise der
Beschwerdeführerin aus Eritrea (im Jahre 1991), die Flucht in die
Schweiz und die beharrliche Weigerung, zurückzukehren, stelle in den
Augen der eritreischen Behörden eine Flucht vor dem bzw. einen
Widerstand gegen den Wehrdienst dar. Da dies in Eritrea sowohl
gesetzlich unter Strafe gestellt sei, als auch tatsächlich geahndet werde,
und das angedrohte Strafmass beliebig überschritten und auch Folter
angewendet werde, müsse die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr
mit einer unverhältnismässig hohen Haftstrafe sowie Folter und
Verschleppung rechnen. Des Weiteren habe sie durch ihre exilpolitischen
Aktivitäten ein Profil, das bei der Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit
politische Verfolgung zur Folge hätte. Auf die eingehende Begründung
und die eingereichten Beweismittel wird – soweit entscheidrelevant – in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
G.
Mit Instruktionsverfügung vom 30. Mai 2008 verschob das
Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege in den Endentscheid, forderte die
Beschwerdeführenden auf, umgehend eine Fürsorgebestätigung
einzureichen, und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer
Stellungnahme bis zum 16. Juni 2008 ein.
Die Beschwerdeführenden reichten am 10. Juni 2008 eine
Fürsorgebestätigung ein.
H.
Innert erstreckter Frist nahm das BFM mit Schreiben vom 24. Juli 2008
zur Beschwerde Stellung und führte aus, diese enthalte keine neuen
erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines
Standpunktes rechtfertigen könnten. Deshalb werde die Abweisung der
Beschwerde beantragt.
I.
Mit Schreiben vom 11. Juni 2009 reichten die Beschwerdeführenden als
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neues Beweismittel den Taufschein der Beschwerdeführerin (im Original)
ein, um deren eritreische Identität zu belegen.
J.
Mit Schreiben vom 6. September 2010 brachten die
Beschwerdeführenden vor, die Dauer des vorliegenden Verfahrens lasse
sich unter objektiven Gesichtspunkten nicht rechtfertigen und sei daher
nicht mehr mit dem Beschleunigungsgebot gemäss Art. 29 Abs. 1 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101) zu vereinbaren. Deshalb werde um eine möglichst
rasche Beurteilung der Beschwerdesache ersucht. Diese Bitte wurde mit
Schreiben vom 24. Februar 2011 wiederholt.
Mit Schreiben vom 2. März 2011 informierte das
Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführenden, dass das
vorliegende Verfahren gemäss der Prioritätenordnung zu gegebener Zeit
abgeschlossen werde, über den genauen Zeitpunkt der Entscheidfällung
jedoch keine Angaben gemacht werden könnten.
K.
Am 8. August 2011 reichten die Beschwerdeführenden eine ärztliche
Bestätigung den Zustand der Beschwerdeführerin betreffend ein, wonach
diese unter der unsicheren Situation bzw. ihrem unsicheren
Aufenthaltsstatus psychisch leide, und baten erneut um eine
beförderliche Behandlung ihrer Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
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Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1
sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Mit ihrer Beschwerde beantragten die Beschwerdeführenden die
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver
Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG und die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme als Flüchtlinge. Die Dispositivziffern 2
(Asylgewährung) und 4 bis 8 (vorläufige Aufnahme wegen
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und Gebühren) der
angefochtenen Verfügung sind somit in Rechtskraft erwachsen. Wie
bereits mit Instruktionsverfügung vom 30. Mai 2008 festgestellt, ist somit
auf Beschwerdeebene lediglich über die Dispositivziffern 1 und 3 der
angefochtenen Verfügung zu befinden und zu prüfen, ob die Vorinstanz
die Beschwerdeführenden zu Recht nicht als Flüchtlinge anerkannt und
aus der Schweiz weggewiesen hat.
4.
4.1. Gemäss Art. 3 AsylG wird eine ausländische Person als Flüchtling
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
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Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken; frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art.
3 AsylG).
4.2. Die Flüchtlingseigenschaft ist nachzuweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr
Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten
zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen
nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3. Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst
geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl.
Art. 54 AsylG). Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere
illegales Verlassen des Heimatlandes (sogenannte Republikflucht),
Einreichung eines Asylgesuches im Ausland oder aus der Sicht der
heimatstaatlichen Behörden unerwünschte exilpolitische Betätigung,
wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründet (vgl. BVGE
2009/29 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). Subjektive Nachfluchtgründe
begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG,
führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls (Art. 2
AsylG), unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht
missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche
subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können,
als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1, mit
weiteren Hinweisen).
5.
5.1. Auf Beschwerdeebene verwies die Beschwerdeführerin auf eine
Verfügung des BFM vom 6. September 2007, in welcher einem
Gesuchsteller aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe wegen seiner
(illegalen) Ausreise die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei;
dieser habe bis zum Zeitpunkt seiner Ausreise weder Militärdienst
geleistet noch sei er dazu aufgeboten worden. Da eine Reihe weiterer
Fälle bekannt sei, in welchen die Flüchtlingseigenschaft bei eritreischen
Asylsuchenden aufgrund der blossen Ausreise aus Eritrea anerkannt
worden sei, sei der Beschwerdeführerin im Sinne einer rechtsgleichen
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Seite 8
Behandlung aufgrund der illegalen Ausreise ebenfalls die
Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe
zuzusprechen.
5.2. Eritrea erlangte die Unabhängigkeit am 24. Mai 1993. Eine erste
Grundlage für die Militärdienstpflicht wurde im November 1991 mit dem
Gesetz 18/1991 (National Service Program/NSP) gelegt. Die Pflicht zur
Leistung eines nationalen Dienstes wurde sodann in der eritreischen
"Proclamation on National Service" aus dem Jahr 1995 statuiert (vgl.
EMARK 2006 Nr. 3 E. 4.3). Gemäss Erkenntnissen des
Bundesverwaltungsgerichts ist nach Art. 11 der "Proclamation No.
24/1992" – welche seit 1992 die Ein und Ausreise nach und von Eritrea
regelt – ein legales Verlassen des Landes lediglich mit einem gültigen
Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum möglich (vgl. auch
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D4117/2010 vom 28. März 2011
E. 6.2). Wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, hat die
Beschwerdeführerin Eritrea gemäss eigenen Angaben bereits im Herbst
(Oktober/November, vgl. BFMAkte A1/9 S. 2) 1991 und damit in einer
Zeit verlassen, als weder Eritrea als unabhängiger Staat noch die
erwähnten Gesetze über die Ein und Ausreise oder die allgemeine
Militärdienstpflicht existierten. Bei der Ausreise der Beschwerdeführerin
aus dem Gebiet des nachmaligen Staates Eritrea handelte es sich somit
nicht um ein illegales Verlassen ihres Heimatlandes, zumal sie geltend
machte, damals aufgrund der äthiopischen Herkunft des Vaters ihres
ersten Kindes (geboren am 1. Juni 1991, vgl. A1/9 S. 3) aus dem Gebiet
des heutigen Eritrea ausgewiesen worden zu sein (A1/9 S. 3, B11/14 S.
3f.), mithin das Land nicht freiwillig verlassen zu haben. Sie hat damit
weder ihren Heimatstaat illegal verlassen noch sich dem Militärdienst in
Eritrea entzogen, zumal sie zu diesem Zeitpunkt mit den eritreischen
Behörden keinerlei Kontakt in Bezug auf den Militärdienst gehabt haben
konnte (vgl. dazu auch Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3 E. 4.10).
Somit besteht keine begründete Furcht, dass die Beschwerdeführerin im
Falle einer Rückkehr eine Verfolgung durch die eritreischen Behörden zu
befürchten hätte.
6.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin durch ihre
exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz Grund für eine zukünftige
Verfolgung durch die eritreischen Behörden gesetzt hat und aus diesem
Grund die Flüchtlingseigenschaft festzustellen ist.
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Seite 9
6.1. Eine Person, die sich auf exilpolitische Aktivitäten als subjektiven
Nachfluchtgrund beruft, hat objektiv begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger
Verfolgung, wenn beispielsweise der Verfolgerstaat mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit vom Engagement im Ausland erfahren hat und die Person
deshalb bei einer Rückkehr in asylrechtlich relevanter Weise verfolgen würde
(vgl. BVGE 2009/28, mit weiteren Hinweisen). Wesentlich ist, ob die
heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich
einstufen würden und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat
eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten müsste.
6.2. Die Beschwerdeführerin führte in ihrem zweiten Asylgesuch vom
27. September 2006 aus, sie sei für die Schweizer Sektion der ELFRC aktiv.
Zudem reichte sie dem BFM ein Bestätigungsschreiben des Chefs des Büros für
organisatorische Angelegenheit der ELFRC (in Deutschland) vom (…) 2006
sowie einen Mitgliederausweis vom (…) 2006 ein. Bei der Anhörung vom 12.
Februar 2008 brachte sie vor, sie erhalte per Post Broschüren und Bücher, welche
sie an andere Mitglieder weiterverkaufe; darin erschöpfe sich ihre Funktion. Sie
unterstütze die Partei, weil diese für Frieden und Demokratie kämpfe, was in
ihrem Land derzeit nicht herrsche. Die Beschwerdeführerin werde sich der
eritreischen Regierung bis zum Schluss widersetzen. Durch ihre derzeitigen
Aktivitäten sei sie quasi ein Feind ihres Heimatstaates, und wenn sie
zurückgehen würde, würde sie getötet werden. Sie sei im Jahre 1991 mit ihrem
Säugling aus Eritrea weggewiesen worden, als sei sie (eine) politisch(e
Widersacherin). Als Mitglied der ELFRC würde sie (somit) nicht (wieder) ins
Land hineingelassen (B11/14 S. 10).
6.3. Das BFM führte in diesem Zusammenhang aus, die
Beschwerdeführerin habe im Rahmen ihres ersten Asylverfahrens keine
politischen Tätigkeiten in ihrem Heimatland geltend gemacht. Ausserdem
habe sie Eritrea bereits im Jahre 1991 verlassen und bis vor ihrer
Einreise in die Schweiz im Jahre 2003 in Äthiopien gelebt. Vor diesem
Hintergrund sei nicht anzunehmen, dass sie nach ihrer Ankunft in der
Schweiz unter spezieller Beobachtung seitens der eritreischen Behörden
gestanden sei. Es würden zudem keine Hinweise darauf bestehen, dass
die eritreischen Behörden von der Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin
bei der ELFRC überhaupt Kenntnis genommen oder gar gestützt darauf
irgendwelche Massnahmen zum Nachteil ihrer Person eingeleitet hätten.
Ausserdem hätten die eritreischen Behörden nur dann ein Interesse an
der Identifizierung einer Person, wenn deren Aktivitäten als konkrete
Bedrohung für das politische System wahrgenommen würden. Es würden
jedoch keine Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass sich die
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Beschwerdeführerin in dieser besonderen Art und Weise betätigt und
exponiert habe.
6.4. Diesen Erwägungen hielt die Beschwerdeführerin in ihrer
Beschwerdeschrift mit Verweis auf ein Urteil des
Verwaltungsgerichtshofes Hessen vom 21. März 2007 entgegen, die
Kontrolle der exilpolitischen Aktivisten durch die eritreischen
Geheimdienste sei umfassend. Diese hätten die Aufgabe, alle
oppositionellen Aktivitäten von Angehörigen der Diaspora, seien sie auch
noch so geringfügig, festzuhalten und weiterzuleiten. Auch einfache
Mitglieder der ELFNC/ENFS (Eritrean Liberation Front – National
Council/Eritrean National Salvation Front), die sich in untergeordneter
Form an der Parteiarbeit beteiligen würden, hätten nicht nur mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass ihr
regimekritisches Verhalten dem eritreischen Staat bekannt werde,
sondern auch damit, dass sie im Falle ihrer Rückkehr nach Eritrea mit
ebensolcher Wahrscheinlichkeit verfolgt würden. Eine solche massive
Überwachung sei nicht mit der Auffassung des BFM vereinbar, welches
im Übrigen durch seine Argumentation durch die Hintertür ein
Missbrauchsargument einbringe. Die Beschwerdeführerin besitze durch
ihre Teilnahme an regimefeindlichen Anlässen und Propagandaaktivitäten
im Dienst der ELFRC und ihr unermüdliches Eintreten für die
Demokratisierung Eritreas ein politisches Profil. Zum Beleg dieses
Vorbringens reichte die Beschwerdeführerin ein weiteres Schreiben der
Schweizer Sektion der ELFRC vom (…) ein. Diesem ist zu entnehmen,
dass die Beschwerdeführerin seit August 2006 ein aktives Mitglied sei.
Sie führe organisatorische Tätigkeiten aus und besuche gelegentlich
Treffen von Vertretern aller Mitglieder in der Schweiz. Sie verkaufe
zudem Broschüren über die Aktivitäten der Organisation an andere
Eritreer.
6.5. Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung
mit der Vorinstanz festzustellen, dass insgesamt keine subjektiven
Nachfluchtgründe bestehen, die bei einer Rückkehr der
Beschwerdeführenden nach Eritrea zu einer für die
Flüchtlingseigenschaft relevanten Verfolgung führen würden. Die
Beschwerdeführerin ist – wie sie selber ausführt – ein einfaches Mitglied
der ELFRC und beschränkt ihre exilpolitischen Aktivitäten auf den
Verkauf von Broschüren und die gelegentliche Teilnahme an
Zusammenkünften. Es ist nicht von einer qualifizierten politischen
Betätigung der Beschwerdeführerin auszugehen, weshalb – entgegen
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Seite 11
den Ausführungen in der Beschwerdeschrift – nicht mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die äthiopischen Behörden durch deren
Aktivitäten aus heutiger Sicht von einer Bedrohung für das Regime ausgehen.
Zudem ist zu beachten, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer
Beschwerdeeingabe vom 26. Mai 2008 keine neuen Aktivitäten geltend machte
und somit ein während der letzten Jahre gesteigerter politischer Einsatz nicht
anzunehmen ist.
6.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die geltend gemachten subjektiven
Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante
Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb die Vorinstanz die
Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint hat.
7.
Lehnt das Bundesamt ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz; dabei ist der
Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1
AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen (vgl. EMARK 2001 Nr. 21) und machen dies auch
nicht geltend. Die Wegweisung wurde somit zu Recht angeordnet.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
9.1. Die Beschwerdeführenden ersuchten vorliegend um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG.
Danach befreit die Beschwerdeinstanz eine Partei, die nicht über die
erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der
Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Aus
der Tatsache, dass sich ex post zeigt, dass die Beschwerdeführenden
keine prozessualen Erfolgschancen hatten, ergibt sich zwar noch nicht
zwingend, dass die Beschwerde aussichtslos war. Dennoch müssen
vorliegend die Gewinnaussichten der Beschwerdeführenden als von
Anfang an beträchtlich geringer eingestuft werden als die
Verlustgefahren. Die Beschwerde erweist sich deshalb als zum Zeitpunkt
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ihrer Eingabe aussichtslos; das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung ist mithin abzuweisen.
9.2. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die
Verfahrenskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs.
1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600. festzusetzen (Art. 1 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Stella Boleki
Versand