B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3461/2016
Ur t e i l vom 9 . J un i 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Indien,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 20. Mai 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 25. Februar 2016 unter der Identi-
tät B._______, geboren (…), China (Volksrepublik), um Asyl in der Schweiz
nach.
A.b Ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-Vis) vom
26. Februar 2016 ergab einerseits, dass die deutsche Vertretung in Indien
der Beschwerdeführerin am 21. Dezember 2015 ein vom 23. Dezember
2015 bis am (…) Januar 2016 gültiges Visum ausgestellt hatte. Anderseits
geht aus den Einträgen hervor, dass sich die Beschwerdeführerin dabei mit
einem Reisepass, ausgestellt am (…) 2014, lautend auf A._______, gebo-
ren (…), Indien, legitimiert hatte.
A.c Am 8. März 2016 wurde die Beschwerdeführerin im Empfangs- und
Verfahrenszentrum Kreuzlingen zur Person (BzP) befragt. Sie machte gel-
tend, sie sei Tibeterin und stamme ursprünglich aus C._______. Sie halte
sich als Waise seit dem achten Altersjahr in Indien auf. Sie verfüge über
keine Identitätspapiere, lediglich ein Zertifikat, wonach sie in Indien regis-
triert sei. Sie habe nie in einem Drittstaat oder bei der Vertretung eines
Drittstaates ein Visum oder einen Aufenthaltstitel beantragt. Sie sei am
30. Dezember 2015 vom Flughafen Dehli aus nach Deutschland geflogen,
von wo aus sie am 25. Februar 2016 in die Schweiz eingereist sei. Auf-
grund dieser Aussagen wurde ihr das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit
von Deutschland zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
gewährt. Hierzu brachte sie vor, ihr Ziel sei die Schweiz, ein friedliches
Land. Sie sei allein. Frauen seien in der Schweiz geschützt.
Gleichentags gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche
Gehör zum Ergebnis der CS-Vis-Abfrage. Die Beschwerdeführerin meinte,
sie könne dazu nichts sagen. Sie habe eine Agentur mit der Organisation
der Reise beauftragt. Sodann gab das SEM der Beschwerdeführerin noch-
mals Gelegenheit, sich zur Zuständigkeit von Deutschland zur Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zu äussern. Die Beschwerde-
führerin erklärte, sie habe keinen Kontakt mehr nach Deutschland und
keine Verwandten dort.
A.d Am 10. März 2016 ersuchte die Vorinstanz die deutschen Behörden
gestützt auf Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europä-
ischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der
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Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem
Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(Dublin-III-VO) um Übernahme der Beschwerdeführerin. Die deutschen
Behörden liessen sich innert Frist nicht vernehmen. Am 19. Mai 2016 hies-
sen sie das Übernahmegesuch des SEM nachträglich gut.
B.
Mit Verfügung vom 20. Mai 2016 – eröffnet am 26. Mai 2016 – trat die Vor-
instanz auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung nach
Deutschland und forderte die Beschwerdeführerin auf, die Schweiz spätes-
tens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Weiter ver-
pflichtete sie den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung,
händigte der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Ak-
tenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die
Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu.
C.
Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 1. Juni 2016 beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben. Die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen
und es sei Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der
Wegweisung unzulässig, unzumutbar sowie unmöglich sei, und die vorläu-
fige Aufnahme sei anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte
sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Rechtsver-
beiständung und beantragte, es sei auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung der
Beschwerde wiederherzustellen. Die zuständige Behörde sei vorsorglich
anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den heimatlichen Behörden sowie
jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen. Eventualiter sei die
Beschwerdeführerin bei bereits erfolgter Datenweitergabe in einer separa-
ten Verfügung darüber zu informieren.
Als Beweismittel reichte sie ein Schreiben vom 17. Februar 2016 und die
Kopie der amerikanischen Passkarte ihres Cousins ein.
D.
Die vorinstanzlichen Akten sind am 6. Juni 2016 beim Bundesverwaltungs-
gericht eingetroffen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist – unter Vor-
behalt von E. 1.4 und E. 4.2 – einzutreten.
1.2 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Urteilsbegründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
1.4 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die
Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz
zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Die Fragen der Aner-
kennung der Flüchtlingseigenschaft, der Gewährung von Asyl sowie einer
vorläufigen Aufnahme bilden somit nicht Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. BVGE
2011/9 E. 5).
2.
2.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch
in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen
können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens staatsvertraglich zuständig ist. Jeder Antrag wird von einem einzigen
Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger
Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO).
2.2 Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, ist der Mitgliedstaat, der
das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen
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Schutz zuständig (Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO). Besitzt er (…) ein oder meh-
rere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund
deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates hat einreisen können,
sind die Abs. 1-3 von Art. 12 Dublin-III-VO anwendbar, solange er das Ho-
heitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat (vgl. dazu Art. 12 Abs. 4
Dublin-III-VO).
2.3 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht).
3.
3.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, die deut-
schen Behörden hätten der Beschwerdeführerin ein Visum ausgestellt und
innert der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen keine Stellung ge-
nommen. Gemäss dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft
über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates
für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten
Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen, DAA, SR 0.142.392.68)
und unter Anwendung von Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO sei die Zuständigkeit
zur Prüfung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens daher am 11. Mai 2016
an Deutschland übergegangen.
Der Wunsch der Beschwerdeführerin nach einem weiteren Verbleib in der
Schweiz habe keinen Einfluss auf die Zuständigkeit für das Asyl- und Weg-
weisungsverfahren. Die Bestimmung des zuständigen Staates obliege al-
leine den beteiligten Dublin-Vertragsstaaten. Die Ausführungen der Be-
schwerdeführerin vermöchten die Zuständigkeit Deutschlands zur Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht zu widerlegen.
Sodann sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei ei-
ner Überstellung nach Deutschland im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-
VO und Art. 3 EMRK gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausge-
setzt wäre, in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung des
Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in den
Heimats- respektive Herkunftsstaat überstellt würde. Deutschland habe die
Richtlinien 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie), 2011/95/EU (Qualifikations-
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richtlinie) und 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie) ohne Beanstandungen sei-
tens der Kommission umgesetzt. Es halte seine völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen ein und biete Gewähr für die Durchführung eines korrekten
Asyl- und Wegweisungsverfahrens. Ferner seien keine Gründe gemäss
Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO erkennbar, die die Schweiz verpflichten wür-
den, das Asylgesuch zu prüfen. Insgesamt würden keine Gründe für die
Anwendung der Souveränitätsklausel vorliegen. Die Überstellung nach
Deutschland habe – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Ver-
längerung der Überstellungsfrist – bis spätestens am 11. November 2016
zu erfolgen.
3.2
In der Rechtsmitteleingabe macht die Beschwerdeführerin geltend, sie
habe in Deutschland kein Asylgesuch gestellt. Vorliegend ist indes lediglich
entscheidend, dass die Beschwerdeführerin mit einem gültigen Visum
Ende 2015 in das Gebiet der Dublin-Staaten eingereist ist. Dies hat sie
ausdrücklich bestätigt (vgl. SEM-Akten A6 S. 7f.). Nachdem die deutschen
Behörden innert der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen der Vo-
rinstanz keine Stellung bezogen haben, ist die Zuständigkeit auf Deutsch-
land übergegangen und es spielt keine Rolle, ob die Beschwerdeführerin
während ihres dortigen Aufenthaltes ein Asylgesuch gestellt hat oder nicht.
Die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands ist damit gegeben.
Weiter führt die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe aus, sie
sei Anhängerin der Glaubensrichtung der D._______. In Deutschland wür-
den viele D._______-Gegner leben, die sie verfolgen würden. Sie würden
auch ihren in den USA lebenden Cousin suchen. Diesbezüglich ist festzu-
halten, dass die Beschwerdeführerin nach der Überstellung nach Deutsch-
land die Möglichkeit hat, sich dort an die zuständigen staatlichen Stellen zu
wenden, um Schutz vor allfälligen Übergriffen durch Privatpersonen zu er-
halten, denn Deutschland sei ein schutzwilliger und schutzfähiger Rechts-
staat. Insoweit vermag die Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfah-
ren auch aus dem Bestätigungsschreiben ihres Cousins nichts zu ihren
Gunsten abzuleiten.
3.3 Deutschland ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), der FK sowie
des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Auch
darf davon ausgegangen werden, Deutschland anerkenne und schütze die
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Rechte, die sich für Schutzsuchende aus der Verfahrensrichtlinie, der Qua-
lifikationsrichtlinie und der Aufnahmerichtlinie des Europäischen Parla-
ments und des Rates ergeben.
Die Beschwerdeführerin legt in der Beschwerde nicht konkret dar, inwiefern
Deutschland in ihrem Fall seine entsprechenden völkerrechtlichen oder
asylrechtlichen Verpflichtungen missachten würde und sie dort einer men-
schenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre. Sol-
ches ist auch nicht ersichtlich. Es ist somit von der Vermutung auszugehen,
dass Deutschland die Gebote des flüchtlingsrechtlichen und des men-
schenrechtlichen Rückschiebeverbots beachtet.
3.4 Was die Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO betrifft, so
ist diese nicht direkt, sondern nur in Verbindung mit einer nationalen Norm
(namentlich Art. 29a Abs. 3 AsylV1, Selbsteintritt aus humanitären Grün-
den) oder internationalem Recht anwendbar (vgl. BVGE 2010/45 E. 5).
Dass die Überstellung vorliegend zu einer Verletzung des internationalen
Rechts zu führen vermöchte, ergibt sich weder aus den Akten, noch aus
der Beschwerdeeingabe. Im Übrigen kommt dem Bundesverwaltungsge-
richt keine Beurteilungskompetenz hinsichtlich des Ermessensentscheides
des SEM zu (vgl. BVGE 2015/9). Das Bundesverwaltungsgericht greift nur
dann ein, wenn das Staatsekretariat das ihm eingeräumte Ermessen über-
beziehungsweise unterschreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht
verletzt. Das ist vorliegend nicht der Fall.
4.
4.1 Deutschland ist somit für die Durchführung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens der Beschwerdeführerin gemäss der Dublin-III-VO zu-
ständig und entsprechend verpflichtet, sie gemäss Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-
VO aufzunehmen. Deutschland hat seine Zuständigkeit mit Schreiben vom
19. Mai 2016 ausdrücklich anerkannt. Die Vorinstanz ist in Anwendung von
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwer-
deführerin nicht eingetreten. Da die Beschwerdeführerin nicht im Besitz ei-
ner gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, hat die Vor-
instanz in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht die Überstel-
lung nach Deutschland angeordnet (vgl. Art. 32 Bst. a AsylV 1).
4.2 Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse nicht mehr
zu prüfen, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits
Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG ist (BVGE 2010/45 E. 10).
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Aus vorstehenden Gründen ist deshalb auf den mit keinem Wort begrün-
deten Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Un-
möglichkeit des Wegweisungsvollzugs und Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme nicht einzutreten.
5.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (vgl. Art.
106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, wes-
halb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung, Ver-
zicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und vorsorgliche Anweisung
der zuständigen Behörden, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des
Heimatlandes des Beschwerdeführers sowie jegliche Datenweitergabe an
dieselben zu unterlassen, als gegenstandslos erweisen.
Sodann ist auf den Eventualantrag Erlass einer separaten Verfügung bei
bereits erfolgter Datenweitergabe nicht weiter einzugehen, zumal im Dub-
lin-Verfahren ohnehin keine Veranlassung für eine Kontaktierung der Be-
hörden des Heimatlandes besteht.
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG. Aufgrund der vorstehen-
den Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten
haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht
gegeben, weshalb dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege nicht stattzugeben ist.
6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art.
1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Barbara Balmelli Thomas Hardegger
Versand: