Abtei lung V
E-346/2009/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 7 . J a n u a r 2 0 0 9
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiber Jan Feichtinger.
A._______, geboren (...),
Togo,
vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügung
des BFM vom 12. Januar 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-346/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein togolesischer Staatsangehöriger aus
B._______ (Region C._______) – seinen Heimatstaat eigenen
Angaben zufolge am 26. April 2005 verliess, per Motorradtaxi und zu
Fuss nach E._______ (Benin) reiste, von wo er nach dreijährigem
Aufenthalt in Begleitung eines Missionars per Flugzug über die
Niederlande am 25. Dezember 2008 (recte: 26. Dezember 2008) in die
Schweiz gelangte, wo er am 27. Dezember 2008 im Transitbereich des
Flughafens (...) um Asyl nachsuchte,
dass ihm gleichentags vom BFM die Einreise in die Schweiz vorläufig
verweigert und für die Dauer des weiteren Asylverfahrens bis maximal
60 Tage der Transitbereich des Flughafens (...) als Aufenthaltsort
zugewiesen wurde,
dass die summarische Befragung am Flughafen (...) am 29. Dezem-
ber 2008 und die Direktanhörung zu den Asylgründen durch das BFM
am 7. Januar 2009 erfolgte,
dass der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen vorbrachte, er sei
Mitglied der Oppositionspartei "Union des forces du changement"
(UFC), wobei er im Kreis der Sektion B._______ als (...) zuständig
gewesen sei,
dass zwei Monate nach dem Tod des togolesischen Präsidenten
(Gnassigbé Eyadéma) im Februar 2005 Präsidentschaftswahlen abge-
halten worden seien, worauf der im Exil lebende UFC-Präsident Gilch-
rist Olympio kurzfristig nach Togo zurückgekehrt sei, um den oppositio-
nellen Präsidentschaftskandidaten zu unterstützen,
dass die Sektion B._______ – unter ihnen der Beschwerdeführer –
(...),
dass die Sektionsmitglieder bei ihrer Rückkehr nach B._______ von
Mitgliedern der Milizen der Regierungspartei "Rassemblement du
Peuple Togolais" (RPT) angegriffen worden seien, wobei der
Beschwerdeführer geschlagen worden sei, jedoch habe fliehen und an
seiner Wohnadresse untertauchen können,
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dass er am 25. April 2005, am Tag nach der Wahl und vor Bekanntga-
be des Ergebnisses mit weiteren Parteimitgliedern an einem Marsch
zur Präfektur teilgenommen habe, wobei die Kundgebungsteilnehmer
von Regierungssoldaten und -milizen beschossen worden seien und
der Beschwerdeführer zu seinem Chef (...) D._______ geflüchtet sei,
dass am selben Abend Soldaten in die Wohnung des Letzteren einge-
drungen seien, den Beschwerdeführer aber nicht gefunden hätten,
dass es dem Beschwerdeführer mit Hilfe der finanziellen Unterstüt-
zung seines Chefs am nächsten Morgen gelungen sei, nach Benin zu
flüchten,
dass er sich die nächsten drei Jahre in E._______ aufgehalten habe,
da ihm sein Chef – mit dem er in ständigem Kontakt gestanden sei –
von einer Rückkehr nach Togo abgeraten habe,
dass er sich schliesslich infolge der Perspektivlosigkeit in Benin und
um seinen Wunsch nach einer Rückkehr nach Togo auszuweichen
entschlossen habe, nach Europa auszureisen,
dass sein Freund E._______, bei dem er gewohnt habe, den Kontakt
zu einem Missionar hergestellt habe, welcher ihn auf seiner Reise in
die Schweiz begleitet habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 12. Januar 2009 – am folgenden Tag
eröffnet – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, sein Asylgesuch vom 27. Dezember 2008 ablehnte
und die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens (...)
sowie deren Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen
ausführte, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforde-
rungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhielten,
dass die von ihm geltend gemachten Verfolgungsgründe drei Jahre
zurücklägen, sich mithin zeitlich auf die unbestrittenermassen blutigen
Unruhen am Rande der Präsidentschaftswahlen von April 2005
beschränkten und sich die Situation in Togo in den vergangenen drei
Jahren massiv verbessert habe,
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dass zwischenzeitlich die Regierungspartei RPT mit den Oppositions-
parteien einen accord politique global geschlossen habe, die Wahlen
von Oktober 2007 ruhig verlaufen seien und zu einer Regierungsbetei-
ligung der Opposition geführt hätten,
dass unter der Ägide des UNHCR bereits viele politische Flüchtlinge
nach Togo zurückgekehrt seien,
dass die Furcht des Beschwerdeführers vor künftiger Verfolgung daher
nicht als begründet im Sinne des Asylgesetzes bezeichnet werden
könne,
dass der Wegweisungsvollzug in den Heimatstaat zulässig, zumutbar
und praktisch durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Januar 2009 bean-
tragte, die Verfügung des BFM vom 12. Januar 2009 sei aufzuheben,
seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu
gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit des Vollzugs der Weg-
weisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses beantragte,
dass er mit der Beschwerde Kopien der UFC-Mitgliederkarte und des
UFC-Sicherheitsausweises sowie einer Fotografie zu den Akten
reichte,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird,
dass die Akten am 21. Januar 2009 beim Bundesverwaltungsgericht
eingegangen sind (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutre-
ten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive
einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), und
es sich vorliegend - wie nachfolgend aufgezeigt wird - um eine solche
handelt, weshalb auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 1 und 2 AsylG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
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dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und – nach
Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts –
zu Recht festgestellt hat, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers
den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG
nicht genügen,
dass dem BFM dahingehend zu folgen ist, dass die vom Beschwerde-
führer zur Asylbegründung aufgeführten Ereignisse zeitlich und sach-
lich eng mit den Präsidentschaftswahlen vom 24. April 2005 zusam-
menhängen,
dass die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer als Mitglied
einer Oppositionspartei, in welcher er im Übrigen nicht in einer
Kaderfunktion tätig gewesen ist und sich durch die geltend gemachten
politischen Aktivitäten nicht stark exponiert hat, im Falle einer
Rückkehr asylrelevante Nachteile zu erleiden hätte, vor dem
Hintergrund der aktuellen politischen Gegebenheiten in seinem
Heimatland zu beurteilen ist,
dass entgegen der Behauptung in der Beschwerdeschrift, wonach die
Regierung keinerlei Massnahmen ergriffen habe, um auf Menschen-
rechtsverletzungen im Zusammenhang mit den Präsidentschaftswah-
len vom 24. April 2005 zu reagieren, dieselbe bereits am 25. Mai 2005
eine nationale, unabhängige Untersuchungskommission geschaffen
hat, die mit der Aufarbeitung der Gewalt- und Vandalenakte im April
2005 beauftragt ist,
dass im August 2006 die Regierung und Teile der Opposition – darun-
ter auch die UFC – einen accord politique global geschlossen haben
und im September des selben Jahres der Oppositionelle Yawoi
Agboyibo zum Premierminister ernannt wurde,
dass die UFC bei den Parlamentswahlen vom Oktober 2007 – welche
im Übrigen weitgehend frei und fair verlaufen sind – 27 Sitze und damit
eine Regierungsbeteiligung von einem Drittel errungen hat,
dass aufgrund der demokratischen Reformen und der positiven Ent-
wicklung auch die Europäische Union im November 2007 nach 14
Jahren die Zusammenarbeit mit Togo wieder aufnahm (vgl. Délégation
de la Commission Européenne auprès de la République Togolaise,
Communiqué de presse vom 30.11.2007),
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dass sich insgesamt die politische Situation in den vergangenen drei
Jahren in einem Ausmass verbessert hat, dass in jüngster Zeit auch
Oppositionelle nach Togo zurückgekehrt sind und dort politisch weitge-
hend ungehindert aktiv sind,
dass sich das veränderte politische Klima etwa daran zeigt, dass UFC-
Präsident Gilchrist Olympio am 12. Juni 2008 in Lomé eine regierungs-
kritische Rede hielt, ohne dass teilnehmende UFC-Anhänger – im Un-
terschied zum vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ereignis im Früh-
jahr 2005 – Repressalien ausgesetzt wurden,
dass angesichts der dargestellten Entwicklung der politischen Lage in
Togo auch im Falle des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen
ist, er habe im Falle einer Rückkehr mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG zu gewärtigen,
dass die Ausführungen in der Beschwerdeschrift, welche weitgehend
dem Jahresbericht 2008 von amnesty international entstammen, an
dieser Feststellung nichts zu ändern vermögen,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
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oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass angesichts der vorstehend aufgezeigten Entwicklung die allge-
meine Lage in Togo zum heutigen Zeitpunkt nicht als dergestalt be-
zeichnet werden, als sie einer Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4
AuG gleichkäme,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge in B._______
geboren wurde, bis zu seiner Ausreise im April 2005 dort lebte, er in
der Heimat über ein umfangreiches familiäres Beziehungsnetz sowie
über Erfahrung in drei Berufen (...) verfügt (pag. 42, 44, 46 und 47),
weshalb nicht davon auszugehen ist, er gerate nach seiner Rückkehr
in eine existenzbedrohende Lage,
dass damit weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat
des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der
Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
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dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und der Beschwerdeführer über gültige Rei-
sepapiere verfügt,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass mit dem negativen Entscheid in der Hauptsache der prozessuale
Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegen-
standslos wird,
dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als
aussichtslos darstellte, weshalb das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung der Flughafenpolizei (Ein-
schreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, (...), (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N (...)
- die Flughafenpolizei, (...) (per Telefax, mit der Bitte um Eröffnung
des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der
beiliegenden Empfangsbestätigung an das
Bundesverwaltungsgericht)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Jan Feichtinger
Versand:
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