B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-346/2016
Ur t e i l vom 7 . J u l i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch Mahmud Darwish, (…), Rechtsvertreter 1,
sowie Dominik Löhrer, (…), Rechtsvertreter 2,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 2. Dezember 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin gelangte am 11. September 2015 in die Schweiz,
wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Befragung zur Per-
son vom 18. September 2015 gab sie an, sie sei über die Balkanroute ge-
kommen und in Ungarn unter Drohung, geschlagen und ins Gefängnis ge-
steckt zu werden, registriert beziehungsweise daktyloskopiert worden. Ge-
stützt auf ihre Aussagen wurde ihr das rechtliche Gehör zur möglichen Zu-
ständigkeit Ungarns zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines
von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitglied-
staat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfol-
gend: Dublin-III-VO) und einer möglichen Überstellung nach Ungarn sowie
zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) gewährt.
B.
Am 30. September 2015 ersuchte die Vorinstanz die ungarischen Behör-
den um Übernahme der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 13 Abs. 1
Dublin-III-VO. Die ungarischen Behörden antworteten innert der festgeleg-
ten Frist nicht auf das Übernahmeersuchen, weshalb gemäss Art. 22
Abs. 7 Dublin-III-VO die entsprechende Zuständigkeit an Ungarn überging.
C.
Mit Verfügung vom 2. Dezember 2015 trat das SEM in Anwendung von
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Weg-
weisung aus der Schweiz nach Ungarn an und forderte die
Beschwerdeführerin auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der
Beschwerdefrist zu verlassen. Der zuständige Kanton wurde mit dem Voll-
zug der Wegweisung beauftragt. Zugleich stellte das SEM fest, dass einer
allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung
zukomme, und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten ge-
mäss Aktenverzeichnis.
D.
Das SEM begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, dass die
Beschwerdeführerin geltend gemacht habe, via Ungarn illegal in das Ho-
heitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist zu sein. Deswegen sei die Zu-
ständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
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auf Ungarn übergegangen, nachdem die ungarischen Behörden dem Auf-
nahmeersuchen innert Frist nicht zugestimmt hätten. Ungarn sei Signatar-
staat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der EMRK. Es lägen trotz der aktuellen
Schwierigkeiten wegen des erheblichen Anstiegs der Asylsuchenden keine
Anhaltspunkte dafür vor, dass sich Ungarn nicht an seine völkerrechtlichen
Verpflichtungen halte und kein korrektes Asyl- und Wegweisungsverfahren
durchführen würde. Ebenso wenig seien humanitäre Gründe ersichtlich,
aufgrund derer ein Selbsteintritt zu verfügen wäre (Art. 29a Abs. 3 der Asyl-
verordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311] in Verbindung
mit Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO).
E.
Am 10. Dezember 2015 teilten die ungarischen Asylbehörden (Dublin
Coordination Unit) den Schweizer Behörden mit, dass die Beschwerdefüh-
rerin mit ihren (…) Söhnen am 30. August 2015 in Ungarn um Asyl nach-
gesucht habe, aber kurz darauf verschwunden sei. Die ungarischen
Asylbehörden ersuchten die Schweizer Behörden um Abklärung über den
Verbleib dieser Kinder. Weiter wurde darauf hingewiesen, dass die Be-
schwerdeführerin gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO (take back)
wiederaufgenommen werde, da sie in Ungarn ein Asylgesuch gestellt
habe.
F.
Mit Verfügung vom 23. Dezember 2015 gewährte das SEM der Beschwer-
deführerin das rechtliche Gehör zur Frage der Kinder und setzte ihr Frist
bis zum 5. Januar 2016 für eine schriftliche Stellungnahme.
G.
Mit Eingabe vom 5. Januar 2016 teilte die Beschwerdeführerin dem SEM
mit, die ungarischen Asylbehörden seien mit der hohen Flüchtlingszahl
überfordert gewesen und es seien ihnen bei der Aufnahme von Persona-
lien Fehler unterlaufen. Die Kinder seien fälschlicherweise als ihre Kinder
eingetragen worden. Es seien nicht ihre Kinder, sondern solche von ihren
Verwandten, die nun in Schweden und Deutschland leben würden. Zur
Stützung ihrer Aussagen wurde in der Beilage eine Kopie der Personalien
der Kinder eingereicht.
H.
Die Verfügung des SEM vom 2. Dezember 2015 wurde der Beschwerde-
führerin am 11. Januar 2016 eröffnet.
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I.
Mit Schreiben vom 13. Januar 2016 ersuchte die Beschwerdeführerin das
SEM, sie aus der Ausschaffungshaft zu entlassen und eine neue Ausreise-
frist anzusetzen, damit sie die Schweiz eigenständig verlassen könne.
J.
Mit Beschwerde vom 18. Januar 2016 (vorab per Fax) liess die Beschwer-
deführerin mittels des Rechtsvertreters 1 gegen diese Verfügung Be-
schwerde erheben und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzu-
heben, das Verfahren sei zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen,
das SEM sei anzuweisen, die Akten dem Rechtsvertreter 1 zukommen zu
lassen. Eventualiter sei das SEM anzuweisen, von seinem Selbsteintritts-
recht Gebrauch zu machen und sich für das vorliegende Asylgesuch für
zuständig zu erklären. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt,
es sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme der Beschwerde die auf-
schiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuwei-
sen, von einer Überstellung nach Ungarn abzusehen, bis das Bundesver-
waltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe. Wei-
ter sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und der
Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen.
Für die Beschwerdebegründung wird auf die Akten verwiesen.
K.
Mit superprovisorischer Verfügung vom gleichen Tag setzte das Bundes-
verwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG
per sofort einstweilen aus.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Januar 2016 räumte das Bundesverwal-
tungsgericht der Beschwerde aufschiebende Wirkung ein, mit der Folge,
dass die Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abwarten könne. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde ver-
zichtet und die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, eine Bestätigung
ihrer Bedürftigkeit einzureichen. Zudem wurde das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung – unter Vorbehalt der Veränderung der
finanziellen Verhältnisse – gutgeheissen.
M.
Mit Instruktionsverfügung vom 11. Mai 2016 wurden die Akten dem SEM
zur Vernehmlassung überwiesen.
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Seite 5
N.
Mit Vernehmlassung vom 24. Mai 2016 nahm die Vorinstanz Stellung und
verwies im Übrigen auf ihre Erwägungen, an denen sie vollumfänglich fest-
hielt.
O.
Mit Eingabe vom 8. Juni 2016 replizierte die Beschwerdeführerin mittels
ihres zwischenzeitlich neu mandatierten Rechtsvertreters 2.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). ). Das Verfahren richtet
sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie
ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs.
2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
2.1 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend
aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
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Seite 6
2.2 Die Beschwerdeführerin wird im vorliegenden Verfahren durch zwei
Rechtsvertreter vertreten, welche nicht über eine gemeinsame Zustell-
adresse verfügen. Gemäss Art. 12 Abs. 2 AsylG werden in solchen Fällen
die Mitteilungen der Behörden der von der asylsuchenden Person zuerst
bezeichneten bevollmächtigen Person zugestellt.
3.
3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
4.
4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil D-7853/2015 vom 31. Mai
2017 die Entwicklung der Situation für Asylsuchende in Ungarn eingehend
analysiert, insbesondere für jene, die in Anwendung der Dublin-III-VO nach
Ungarn überstellt werden.
In diesem Urteil hat das Gericht zahlreiche Unzulänglichkeiten im ungari-
schen System festgestellt, welche namentlich den Zugang zum Asylverfah-
ren sowie die Unterbringung der Asylsuchenden in den Transitzonen be-
treffen. Das Gericht hat sich insbesondere mit dem am 28. März 2017 in
Kraft getretenen ungarischen Rechtsakt T/13976 über „die Änderung meh-
rerer Gesetze zur Verschärfung des Asylverfahrens in der Überwachungs-
zone der ungarischen Grenze“ befasst und festgestellt, dass die Umset-
zung dieses Aktes, welcher rückwirkend auf sämtliche laufenden Asylver-
fahren anwendbar ist und eine wesentliche Verschärfung der ungarischen
Gesetzgebung mit sich bringe, zahlreiche Unsicherheiten und Fragen nach
sich ziehe. Es könne daher namentlich nicht mit Sicherheit ermittelt wer-
den, ob Asylsuchende, die nach Ungarn überstellt würden, als nicht aufent-
haltsberechtigte Personen angesehen und deshalb in sogenannte „Prä-
transit“-Zonen abgeschoben würden, oder ob sie als asylsuchende Perso-
nen betrachtet würden, deren Gesuche in den Transitzonen zu behandeln
seien.
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Angesichts der zahlreichen Unsicherheiten, die diese Gesetzesänderung
hinsichtlich des Verfahrenszugangs und der Aufnahmebedingungen mit
sich gebracht habe, sei es dem Bundesverwaltungsgericht gemäss dem
derzeitigen Stand der Dinge nicht möglich, das Vorliegen systemischer
Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO sowie die Fragen
im Zusammenhang mit tatsächlichen Gefahren („real risk“), denen Asylsu-
chende bei einer Überstellung nach Ungarn ausgesetzt sein könnten, ab-
schliessend zu beurteilen. Folglich hat es die angefochtene Verfügung auf-
gehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das SEM zurückge-
wiesen. Es obliege der erstinstanzlichen Behörde, sämtliche Sachverhalt-
selemente zusammenzutragen, die zur Beurteilung dieser wesentlichen
Fragen erforderlich seien. Es sei nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz,
komplexe ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Das Bundesverwal-
tungsgericht würde sonst mit einem Sachentscheid seine Zuständigkeit
überschreiten und die betroffene Partei um den gesetzlich vorgesehenen
Instanzenzug bringen (vgl. insbesondere Urteil D-7853/2015 vom 31. Mai
2017 E. 13 [zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen]).
Aus denselben Gründen ist es dem Gericht auch vorliegend nicht möglich,
die sich im Zusammenhang mit einer Überstellung nach Ungarn stellenden
Fragen zu beurteilen. Die angefochtene Verfügung ist folglich aufzuheben
und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer
Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Beschwerde ist daher insoweit gutzuheissen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG).
6.
Nachdem die Beschwerdeführerin mit ihrem Begehren um Aufhebung der
angefochtenen Verfügung durchgedrungen ist, ist ihr zulasten der Vor-
instanz eine Parteientschädigung für die ihr notwendigerweise erwachse-
nen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurden keine Kosten-
noten eingereicht. Indes lässt sich der Aufwand aufgrund der Aktenlage
hinlänglich einschätzen. Die Parteientschädigung ist auf insgesamt
Fr. 1000.– (inkl. Auslagen) festzusetzen. Die Vorinstanz ist anzuweisen,
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der Beschwerdeführerin diesen Betrag als Parteientschädigung auszurich-
ten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanz-
lichen Verfügung beantragt wurde.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache im Sinne der
Erwägungen zur Neubeurteilung ans SEM zurückgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädi-
gung von insgesamt Fr. 1000.– auszurichten.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser
Versand: