B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3462/2013
U r t e i l v o m 2 5 . J u n i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______,
alias B._______,
(…),
Ägypten,
zurzeit im Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten,
8058 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung);
Verfügung des BFM vom 11. Juni 2013 / N (…).
E-3462/2013
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am (…) Mai 2013 im Flughafen Zürich-Kloten
landete und am 29. Mai 2013 dort um Asyl nachsuchte,
dass das BFM mit Verfügung vom (…). Mai 2013 die Einreise des Be-
schwerdeführers in die Schweiz vorläufig verweigerte und ihm für die
Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens als Auf-
enthaltsort zuwies,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung zur Person
vom 1. Juni 2013 sowie der einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen
vom 11. Juni 2013 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen ei-
nerseits geltend machte, er habe längere Zeit in einem von der ehemali-
gen Regierungspartei geführten Sportclub Fussball und Tennis gespielt
und sei – über seinen Onkel – ohne sein Wissen Mitglied dieser Partei
geworden, weshalb er nun von den Islamisten gesucht werde,
dass er andererseits eine sexuelle Beziehung zu seiner Freundin unter-
halten und deshalb Probleme mit deren Cousin erhalten habe, der davon
erfahren habe,
dass er sich aus Furcht vor ernsthaften Nachteilen und auch aufgrund der
allgemeinen Verhältnisse in Ägypten in der Folge zur Landesflucht ent-
schieden habe,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 11. Juni 2013 – dem Beschwerdeführer gleichentags eröffnet – ab-
lehnte und die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zü-
rich sowie den Vollzug der Wegweisung anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen
des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftig-
keit gemäss Art. 7 AsylG standhalten, weshalb er die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfülle,
dass das BFM den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers als
zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete,
dass der Beschwerdeführer mit fremdsprachiger Eingabe vom 18. Juni
2013 (übermittelt per Fax – später auch im Original – durch die Flugha-
fenpolizei der Kantonspolizei Zürich) gegen diesen Entscheid beim Bun-
E-3462/2013
Seite 3
desverwaltungsgericht Beschwerde erhob und inhaltlich beantragte, die
Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewäh-
ren bzw. er sei jedenfalls als Flüchtling anzuerkennen; es sei die Unzu-
lässigkeit, eventualiter die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges
festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass der Beschwerdeführer in prozessualer Hinsicht unter anderem be-
antragte, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten
und ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren,
dass die Flughafenpolizei die fremdsprachige Beschwerdeschrift gemäss
Ersuchen des Instruktionsrichters durch einen ihrer Dolmetscher überset-
zen liess und dem Bundesverwaltungsgericht mit Fax-Eingabe vom
20. Juni 2013 eine deutsche Übersetzung der Beschwerdeschrift übermit-
telte,
und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung,
dass es auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend –
endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021])
des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und
das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und – abgesehen vom von Amtes wegen beho-
benen Mangel der Fremdsprachigkeit – auch formgerecht eingereichte
Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
E-3462/2013
Seite 4
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art.
111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss, die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlich-
keit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere unglaubhaft sind,
wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG),
dass das BFM die Vorbringen des Beschwerdeführers mit überzeugender
Begründung als konfus und unsubstanziiert qualifiziert hat,
dass die protokollierten Aussagen in der Tat lebensfremd sowie
unsubstanziiert sind und auch sonst von einem auffälligen Mangel an
Realitätskennzeichen geprägt sind,
dass es dem Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel offensichtlich
nicht gelingt, die sich aus den Akten ergebenden klaren
Unglaubhaftigkeitselemente zu relativieren,
E-3462/2013
Seite 5
dass der Hinweis auf Verständigungsschwierigkeiten mit den Dolmet-
schern anlässlich der Befragungen unbehelflich erscheint, nachdem er
bei beiden Anhörungen angegeben hatte, die übersetzende Person "gut"
zu verstehen (vgl. Protokoll der Kurzbefragung vom 1. Juni 2013 S. 2
und 11, Protokoll der Anhörung vom 11. Juni 2013 S. 2),
dass er zu Protokoll gegeben hatte, er habe nicht gewusst, dass er Mit-
glied bei der ehemaligen Regierungspartei gewesen sei, nun mit der Be-
schwerde allerdings die Kopie eines im (...) 2010 ausgestellten und mit
seiner Fotografie ausgestatteten Ausweises der Nationaldemokratischen
Partei zu den Akten reicht,
dass er bei den Befragungen angegeben hatte, er habe erfahren, dass
sein Name auf einer behördlichen Liste gesuchter Personen stehe, aber
noch kein Ausführungsbefehl gekommen sei (vgl. Protokoll der Anhörung
vom 11. Juni 2013 S. 6), nun in der Beschwerde allerdings "Haftbefehle"
erwähnt (vgl. Beschwerde S. 2),
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers somit auch nach Auffassung
des Gerichts unglaubhaft sind,
dass im Übrigen selbst bei unterstellter Richtigkeit der Asylbegründung
nicht davon auszugehen wäre, der Beschwerdeführer hätte wegen seiner
angeblichen Mitgliedschaft zur vormaligen Regierungspartei oder wegen
des von ihm geschilderten familiären Problems mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit in absehbarer Zukunft eine landesweite flüchtlingsrechtlich
relevante Verfolgung zu gewärtigen,
dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelingt, die
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu ma-
chen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.w.H.), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
E-3462/2013
Seite 6
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass vorliegend die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug als zulässig,
zumutbar und möglich bezeichnete und insbesondere darauf hinwies,
dass weder die im Heimatstaat des Beschwerdeführers herrschende poli-
tische Situation noch individuelle Gründe gegen die Durchführbarkeit des
Vollzugs sprächen,
dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang im Wesentlichen
auf die allgemeine Lage in Ägypten verweist,
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24, E. 10.2),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine An-
haltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von
Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmensch-
E-3462/2013
Seite 7
liche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und
der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich
sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Be-
schwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung
im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass der Beschwerdeführer – abgesehen von der psychischen Belastung,
die durch die Beschränkung des Aufenthalts auf den Transitbereich des
Flughafens verursacht sei (vgl. Protokoll der Befragung vom 11. Juni
2013 S. 6) keine gesundheitlichen Probleme geltend macht und über
Schulbildung und Berufserfahrung verfügt und gemäss Akten nicht davon
auszugehen ist, der Beschwerdeführer werde bei seiner Rückkehr in eine
existenzbedrohende Situation geraten,
dass sich der Vollzug der Wegweisung somit als zumutbar erweist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da es ihm obliegt, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls erfor-
derlichen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und Art. 83
Abs. 2 AuG),
dass nach dem Gesagten auch der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder un-
angemessen sei (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzu-
weisen ist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt –
E-3462/2013
Seite 8
als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraus-
setzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht er-
füllt sind,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion gegen-
standslos geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG),
dass die Anträge im Zusammenhang mit der Bekanntgabe von Perso-
nendaten gegenstandslos sind, weil den Akten keine Hinweise auf eine
solche Datenbekanntgabe zu entnehmen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3462/2013
Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
gen kantonalen Behörden.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
Versand: