Abtei lung V
E-3464/2006/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . O k t o b e r 2 0 0 8
Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Pietro Angeli-Busi,
Richter Markus König,
Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler.
A._______,
B._______,
C._______,
D._______,
alle Georgien,_______,
vertreten durch Michael Guidon,
Berner Rechtsberatungsstelle, für Asylsuchende,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF) Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung, Revision);
Verfügung des BFM vom 24. November 2004 /
N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3464/2006
Sachverhalt:
I.
A.
Die Beschwerdeführer verliessen nach eigenen Angaben Georgien am
16. Juni 2002 und reisten am 7. Juli 2002 in die Schweiz ein, wo sie
am 8. Juli 2002 um Asyl ersuchten.
Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen aus, er habe mit einem Freund im Jahre 1997 die
georgische Fernsehanstalt E._______ gegründet und seit dem Jahre
2000 einen Lehrstuhl an der Universität von Tbilissi inne gehabt. Am 8.
Oktober 2001 sei er nach einer Sendung auf dem Heimweg vom
Studio von einem Auto angefahren worden, worauf er verletzt ins
Spital verbracht worden sei. Im Januar 2002 habe ihn der erwähnte
Freund angerufen und ihm unter anderem mitgeteilt, die
Fernsehanstalt E._______ habe Schwierigkeiten mit den Behörden
erhalten, weshalb er dieses Unternehmen verkaufen werde. Im März
habe der Beschwerdeführer wieder seine Tätigkeit an der Universität
aufgenommen. Vom 11. bis am 13. Juni sei er vom KGB wegen
Aufnahmen, die während der Sendung vom 8. Oktober 2001 mit einer
Geheimkamera gemacht worden seien, befragt und misshandelt
worden. Die Beschwerdeführerin machte ihrerseits keine Asylgründe
geltend. Am 16. Juni 2002 seien die Beschwerdeführer in die Türkei
gereist, wo sie sich bis am 3. Juli 2002 aufgehalten hätten, bevor sie
weiter in die Schweiz gezogen seien.
Das Bundesamt wies die Asylgesuche der Beschwerdeführer mit
Verfügung vom 12. Juni 2003 ab und ordnete die Wegweisung und den
Wegweisungsvollzug an.
B.
Am 12. Juli 2003 erhoben die Beschwerdeführer bei der vormaligen
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde gegen die
Asylverfügung des Bundesamtes.
Die ARK wies die Beschwerde mit Urteil vom 26. November 2003 ab
und qualifizierte den Vollzug der Wegweisungen als zulässig, zumutbar
und möglich.
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E-3464/2006
II.
C.
Mit undatierter Eingabe vom Februar 2004 (Eingang beim BFM 2.
Februar 2004) liessen die Beschwerdeführer beim BFF ein
Wiedererwägungsgesuch einreichen, worin ausdrücklich nicht um
Asyl, sondern um Schutz ersucht wurde. In seinem Antwortschreiben
vom 6. Februar 2004 bestätigte das BFM, die Eingabe als
Wiedererwägungsgesuch zu seiner Verfügung vom 12. Juni 2003
entgegenzunehmen und allfällige gegen den Vollzug sprechende
Gründe sorgfältig zu prüfen. Mit Eingabe vom 4. März 2004 wurde
durch den inzwischen bestellten Rechtsvertreter eine Ergänzung zum
Gesuch eingereicht, worin sich dieser auf die Bestätigung des BFM,
Vollzugshindernisse zu prüfen, respektive auf den Gesundheitszustand
des Beschwerdeführers bezog sowie um den Erlass
vollzugshemmender Massnahmen ersuchte. Gleichzeitig verwies er
indessen auch auf die Asylgründe des Beschwerdeführers.
Zur Begründung dieses Wiedererwägungsgesuchs brachte der
Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, seine gesundheitliche
Verfassung (Polytrauma und Amnesie-Symptome) stehe einer
Rückkehr in sein Heimatland entgegen. Ferner sei der
Beschwerdeführer im Heimatland gefährdet und werde, sinngemäss,
seit dem Jahre 2002 wegen unerlaubter Verbreitung von
Regierungsinformationen aufgrund von Art. 226 des georgischen
Strafgesetzbuches gesucht. Als Beweismittel gab er folgende
Dokumente - alle als Foto- respektive Faxkopien - zu den Akten: Ein
georgisches Arztzeugnis mit englischer Übersetzung, eine Vorladung
vom 6. Februar 2004, zwei Bestätigungen vom 12. Februar 2004 des
georgischen Innenministeriums betreffend eine Strafuntersuchung
sowie das Ableben seines Vaters.
D.
Mit Schreiben vom 25. Mai 2004 ersuchte das BFM die Schweizer
Botschaft in Tbilissi mit Bezug auf die vorerwähnten Dokumente um
entsprechende Abklärungen. Zur Antwort der Botschaft vom
21. Oktober 2004 wurde dem Beschwerdeführer mit
Zwischenverfügung vom 3. November 2004 das rechtliche Gehör
gewährt. Dazu nahm er mit Eingaben vom 11. November 2004
respektive vom 18. November 2004 (nach Fristverlängerung) Stellung.
Dazu wurden als weitere Unterlagen eine Bestätigung von TV
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E-3464/2006
E._______ über die beruflichen Aktivitäten des Beschwerdeführers,
ein Zeitungsartikel, Kopien der Identitätskarte der Beschwerdeführerin,
ihres Führerausweises und der Heiratsurkunde der Beschwerdeführer
eingereicht.
E.
Mit Verfügung vom 24. November 2004 wies das Bundesamt das
Wiedererwägungsgesuch ab und hielt dabei fest, einer allfälligen
Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.
In seinen Erwägungen verweist das Bundesamt unter anderem
zunächst auf die Auskünfte der Schweizer Botschaft in Tbilissi vom 21.
Oktober 2004, wonach gegen den Beschwerdeführer überhaupt keine
Strafuntersuchung eröffnet worden sei. Die Angaben in der
eingereichten Vorladung vom 6. Februar 2004 seien falsch, ausserdem
würde keiner der in den zwei Bestätigungen des georgischen
Innenministeriums genannten Mitarbeiter namens M. und G. dort
arbeiten und auch die geltend gemachte Aufenthaltsdauer im Spital
habe nur einen Tag betragen.
Mit Bezug auf die Stellungnahme vom 18. November 2004 - worin eine
Anhörung durch das BFM sowie die Übernahme von
Übersetzungskosten verlangt und zudem die Auskünfte der Schweizer
Botschaft bestritten werden - stellt das Bundesamt zur Begründung
seines Wiedererwägungsentscheids weiter fest, die Beschwerdeführer
hätten bereits Gelegenheit gehabt, ihre Asylgründe in erster Instanz
und in der Folge auf Beschwerdeebene darzulegen. Ferner habe sich
im Wiedererwägungsverfahren bislang die Inanspruchnahme eines
Übersetzers als unnötig erwiesen, weshalb das entsprechende
Ersuchen abgewiesen werde.
Weiter habe sich gemäss den Auskünften der Schweizer Botschaft in
Tbilissi vom 21. Oktober 2004 ergeben, dass der Beschwerdeführer in
seinem Herkunftsland nicht gesucht werde. Es bestünden erhebliche
Zweifel an der Echtheit der zur Stützung des
Wiedererwägungsgesuchs eingereichten Dokumente. So enthalte die
eingereichte Vorladung vom 6. Februar 2004 eine tatsachenwidrige
Nummer der Kammer und eine falsche Telefonnummer. Auch würde
keiner der in den zwei Bestätigungen des georgischen
Innenministeriums genannten Mitarbeiter im Innenministerium
arbeiten. Die geltend gemachte Verfolgung des Beschwerdeführers sei
daher unglaubhaft. Ferner seien die Bestätigung des georgischen
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Innenministeriums betreffend das Ableben des Vaters, das georgische
Arztzeugnis und die Bestätigung von TV E._______ nicht geeignet, die
Erwägungen der Verfügung vom 12. Juni 2003 umzustossen, da sie
asylrechtlich unerheblich seien.
Mit Bezug auf den vom Bundesamt verlangten aktuellen ärztlichen
Bericht vom 30. April 2004 weist dieses darauf hin, dass der
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers kein Hindernis für den
Vollzug der Wegweisung darstelle, da er in seinem Herkunftsland auch
behandelt werden könne.
Zusammenfassend hält das Bundesamt fest, dass das vorliegende
Wiedererwägungsgesuch abzulehnen sei.
F.
Mit Beschwerde vom 23. Dezember 2004 an die damals zuständige
ARK wurde beantragt: Die Verfügung des Bundesamtes vom
24. November 2004 sei aufzuheben, es sei das Eintreten einer
wiedererwägungsrechtlich massgeblichen Veränderung der Sachlage
seit Erlass der ursprünglichen Verfügung festzustellen, die
Beschwerdeführer seien wiedererwägungsweise als Flüchtlinge
anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter sei
wiedererwägungsweise die Unzulässigkeit sowie Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme
anzuordnen, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung
zuzuerkennen sowie der Wegweisungsvollzug bis zum Abschluss des
Verfahrens zu sistieren und es sei ihnen die unentgeltliche
Rechtspflege einschliesslich des Verzichts auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu gewähren.
Zur Begründung ihrer Rechtsmitteleingabe verweisen die
Beschwerdeführer beziehungsweise insbesondere der
Beschwerdeführer - nach dem Zusammenfassen des Sachverhalts -
auf neue medizinische Erkenntnisse und machen dabei eine
massgeblich veränderte Sachlage geltend (vgl. Beschwerde S. 4 ff.).
So sei beim Beschwerdeführer unter anderem ein Folgezustand nach
einem Hirntrauma mit noch leichter linksseitiger Lähmung und
Gefühlsstörung diagnostiziert worden. Weiter beklage er
Konzentrations- und Aufmerksamkeitsdefizite sowie Gedächtnis-
störungen. Beim Unfall respektive Angriff vor seinem Haus habe der
Beschwerdeführer ein Polytrauma und neben vielen anderen
Verletzungen eine retrograde Amnesie erlitten. Gemäss Dr. med. K.M.
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sei wegen des Frontalhirnsyndroms verbunden mit kognitiven Defiziten
und Persönlichkeitsveränderung zu berücksichtigen, dass der
Beschwerdeführer bei der Befragung teils fehlerhafte und eventuell
nicht schlüssige Angaben mache. Daher bringt der Beschwerdeführer
vor, sei es nicht mehr gerechtfertigt, ihm die Glaubwürdigkeit mit dem
Verweis auf unterschiedliche Angaben, welche bei den Befragungen
gemacht wurden, abzusprechen.
Mit Bezug auf die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen berichtigt und
ergänzt der Beschwerdeführer zunächst seine (bisherigen) Vorbringen
in zwei Punkten und zwar betreffend die drei am aufgezeichneten
Gespräch vom Oktober 2001 interviewten Personen und betreffend
seinen Fluchtweg (vgl. Beschwerde S. 6). Sodann macht der
Beschwerdeführer geltend, habe er zur Betonung seines Willens zur
Mitwirkung wiederholt versucht, zusätzliche Beweismittel zu
beschaffen (vgl. Beschwerde S. 6 ff.). So habe er im
Wiedererwägungsverfahren verschiedene Unterlagen nachgereicht
(Arbeitsbestätigung der TV E._______ und verschiedene Ausweise
von ihm sowie der Beschwerdeführerin). Indessen würden keine dieser
Unterlagen entscheidende Elemente der vom Beschwerdeführer
geltend gemachten Verfolgungssituation beweisen, was auch für die
Vorladung vom 6. Februar 2004 und die beiden Bestätigungsschreiben
vom 12. Februar 2004 gelte, deren Aussagewert die Vorinstanz in der
angefochtenen Verfügung zum Teil berechtigterweise angezweifelt
habe. Weiter habe gemäss der ärztlichen Bestätigung vom 4.
September 2002 die Hospitalisierung des Beschwerdeführers vom 7.
Oktober 2001 bis am 18. Oktober 2001 gedauert. Die
Botschaftsinformation, wie im vorinstanzlichen Schreiben vom 3.
November 2004 (Gewährung des rechtlichen Gehörs zur
Botschaftsabklärung) wiedergegeben, sei falsch (vgl. Beschwerde S.
7). Ferner lasse die angefochtene Verfügung vom 24. November 2004
den Eindruck entstehen, die Dimensionen und die Komplexität des
Falles hätten nach wie vor nur ungenügend vermittelt werden können.
So habe die Vorinstanz auf eine umfassende Neubeurteilung der
aktenkundigen Vorbringen des Beschwerdeführers unter
Berücksichtigung der Resultate der fundierten medizinischen
Untersuchungen verzichtet (vgl. Beschwerde S. 7). Weiter bezweifelt
der Beschwerdeführer in der Beschwerdeeingabe, dass nur die
vorinstanzlichen Schreiben vom 3. November 2004 erwähnten
Erkundigungen eingeholt worden seien und beantragt daher zur
Erstellung des Sachverhalts seine erneute Anhörung (vgl. Beschwerde
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S. 8 f.). Schliesslich verweist der Beschwerdeführer auf die in seiner
Heimat zu seinem Nachteil bestehende aktuelle Bedrohungslage und
zitiert dabei verschiedene Berichte (vgl. Beschwerde S. 9 ff.).
Angesichts der aktuellen Verhältnisse in Georgien würde seine
Rückschaffung eine grosse Gefahr darstellen. Sollte die
Bedrohungslage in seinem Falle dennoch nicht als asylrelevant
eingestuft werden, bedürfe er mitsamt seiner Familie aufgrund seines
schwierigen gesundheitlichen Zustands mindestens Schutz im Sinne
eines Eventualbegehrens. Im Übrigen wird für die weiteren Angaben
auf die Beschwerdeeingabe verwiesen.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Januar 2005 hiess der damals
zuständige Instruktionsrichter der ARK die Gesuche um Aussetzung
des Vollzugs der Wegweisung und um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) gut und verzichtete auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer
aufgefordert innert 30 Tagen ab Eröffnung dieser Verfügung das in der
Beschwerde in Aussicht gestellte Beweismittel, eine Hard Disc,
nachzureichen.
H.
Mit Eingabe vom 12. Januar 2005 gab Pfarrerin A.S. eine persönliche
Stellungnahme zur medizinischen Situation des Beschwerdeführers,
zu dessen Ausschaffung trotz des aktuellen Gesundheitszustandes
und zur Glaubhaftigkeit dessen Vorbringen zu den Akten.
I.
Mit Eingabe vom 7. Februar 2005 teilte der Beschwerdeführer mit,
dass es ihm leider nicht gelungen sei, das in Aussicht gestellte
Beweismittel fristgerecht (vgl. Zwischenverfügung vom 4. Januar 2005)
zu beschaffen. Gleichzeitig fasste er die Gründe für diesen Umstand
(unter Beilage von zweier entsprechender E-Mail-Ausdrucke von
darüber geführter Korrespondenz) zusammen und ersuchte um die
Gewährung einer siebentägigen Nachfrist. Mit Telefonat vom 9.
Februar 2005 teilte der Beschwerdeführer indessen mit, dass er diese
Nachfrist nicht mehr benötige.
J.
Mit Eingabe vom 9. Februar 2005 teilte der Beschwerdeführer mit,
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dass sich eine weitere Fristansetzung zur Einreichung der in Aussicht
gestellten Hard-Disc erübrige, da, wie der beiliegenden Übersetzung
des bereits eingereichten E-Mails entnommen werden könne, deren
Annahme zur Spedition verweigert worden sei. Als Beilagen gab er
zudem drei entsprechende E-Mail-Ausdrucke zu den Akten.
K.
Das Bundesamt hielt in seiner Vernehmlassung vom 16. Februar 2005
an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde. Zur Begründung hielt es unter anderem fest, die im
Anschluss an die Beschwerde eingereichten Dokumente, das heisst
die persönliche Stellungnahme von Pfarrerin A.S. vom 12. Januar 2005
sowie das E-Mail von D.S. vom 6. Februar 2005, vermöchten nicht die
Erwägungen der angefochtenen Verfügung zu ändern. Insbesondere
stellten sie weder neue Sachverhaltselemente noch neue Beweismittel
dar, welche die Auskünfte der Schweizer Vertretung in Georgien
widerlegen könnten.
Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführern am 21. Februar
2005 ohne Replikrecht zur Kenntnis gebracht.
L.
Mit Eingabe vom 23. November 2005 (Poststempel) teilte Pfarrerin A.S.
mit, dass sie substitutionsweise die Beschwerdeführer während zweier
Monate vertreten würde. Gleichzeitig wurden die Fax-Kopien mit
Übersetzungen der Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin sowie die
georgische Identitätskarte des Beschwerdeführers eingereicht und die
Nachreichung deren Originale sowie weiterer Beweismittel in Aussicht
gestellt.
M.
Mit Eingabe vom 5. Dezember 2005 reichte Frau A.S. eine weitere
persönliche Stellungnahme zu den Akten.
N.
Mit Eingabe vom 6. Dezember 2005 gab der Beschwerdeführer eine
Zusammenstellung seiner persönlich seit März 2005 gemachten
Bemühungen um die Beschaffung von Beweismitteln zu den Akten.
Zudem bringt er vor, er habe ausser seiner in Tbilissi lebenden Mutter
in Georgien keine Angehörigen mehr, nur Freunde. Seine Universität
sowie auch die Fernsehanstalt E._______ und somit seine möglichen
Arbeitgeber würden nicht mehr bestehen.
Seite 8
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O.
Mit Eingabe vom 8. Dezember 2005 teilte A.S. mit, dass inzwischen
die Originale der Geburtsurkunden und Identitätskarten der
Beschwerdeführer eingetroffen seien und dass sie deren Originale im
Zusammenhang mit der Geburt der Tochter Maria dem Zivilstandsamt
H._______ zu übergeben gedenken.
P.
Mit Eingabe vom 29. Dezember 2005 legte der Beschwerdeführer
durch A.S. die versprochene CD respektive Hard-Disc (vgl. oben Bst.
F.) mit schriftlicher Inhaltswidergabe ins Recht. Dazu macht er geltend,
er habe Videosendungen aus Georgien aufgenommen und auf die CD
übertragen, wobei einige Aussagen und Geschehnisse ihn selber
beträfen.
Q.
Mit Eingabe vom 21. Februar 2006 (Poststempel) wurden durch A.S.
nochmals die schriftliche Aufzeichnung der CD zu den Akten gegeben
sowie eine Kommentierung der einzelnen Bilder durch A.S. und den
Beschwerdeführer. Dazu reichte A.S. zuzüglich noch schriftlich ihre
persönlichen "Gedanken" ein, in denen sie unter anderem festhielt, sie
vermute, dass das Video (respektive die CD) kaum als Beweismittel
tauge, indes werde dadurch die Geschichte des Beschwerdeführers
lebendig und real.
R.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Juni 2006 an den ordentlichen
Rechtsvertreter der Beschwerdeführer wurden diese im Hinblick auf
den Abschluss des Verfahrens aufgefordert, bis am 22. Juni 2006 ein
umfassendes Arztzeugnis (mit Angaben über Diagnose,
Krankheitsverlauf, erforderliche Behandlungsformen, Prognosen über
den zukünftigen Krankheitsverlauf, zukünftig nötige Behandlungen in
der Schweiz oder in Georgien) betreffend den Beschwerdeführer
einschliesslich einer Erklärung der Entbindung von der ärztlichen
Schweigepflicht einzureichen.
S.
Der Eingabe vom 6. Juli 2006 ist zu entnehmen, dass der
Beschwerdeführer von Dr. med K.M. (Klinik F._______) nochmals
begutachtet worden sei, dieser indessen ohne die Erkenntnisse der
weiteren behandelnden Fachpersonen zu kennen, noch keinen Bericht
verfassen wolle. Gleichzeitig wurde eine Erklärung des
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E-3464/2006
Beschwerdeführers vom 22. Juni 2006 zur Entbindung von der
Schweigepflicht betreffend Dr. med K.M. zu den Akten gereicht.
T.
Mit Eingabe vom 25. Juli 2006 liess der Beschwerdeführer das mit
Zwischenverfügung vom 7. Juni 2006 verlangte ärztliche Zeugnis
einreichen. Darin würden die Befunde aus dem Jahre 2004 bestätigt.
Dabei sei eine wesentliche Veränderung des kognitiven Befundes und
der neurologischen Defizite nicht zu erwarten. Weiter wird mitgeteilt,
dass sich inzwischen für den Beschwerdeführer eine Möglichkeit
ergeben habe, die psychologische Behandlung fortzusetzen.
U.
Mit Zwischenverfügung vom 23. April 2007 wurden den
Beschwerdeführern vom Instruktionsrichter mitgeteilt, dass ihr
Beschwerdeverfahren per 1. Januar 2007 vom Bundes-
verwaltungsgericht übernommen worden sei (Art. 53 Abs. 2 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32])
und von der Abteilung V weiterbehandelt werde.
V.
Mit Zwischenverfügung vom 23. April 2007 wurde in Bezug auf die
gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers festgestellt, dass
seit der Einreichung der letzten entsprechenden Unterlagen längere
Zeit vergangen ist. Daher wurde der Beschwerdeführer aufgefordert,
bis zum 18. Juni 2007 allfällige Wegweisungshindernisse
medizinischer Natur durch einen aktuellen und detaillierten ärztlichen
Bericht zu belegen sowie eine Erklärung über die Entbindung von der
ärztlichen Schweigepflicht gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht
und der Vorinstanz einzureichen.
W.
Mit Eingabe vom 14. Juni 2007 liess der Beschwerdeführer das
ärztliche Zeugnis von Frau Dr. med. L.W., Psychiatrie und
Psychotherapie FMH, Privatklinik G._______, vom 7. Juni 2007
einreichen. In der Eingabe wird dazu bemerkt, im Zeugnis werde die
vor allem auch für seine Familie sehr belastende Situation aus
psychiatrischer Sicht eingehend erläutert. Weiter könne bezüglich der
neurologischen Befunde auf die bisher eingereichten Unterlagen
verwiesen werden. Darin werde wiederholt festgehalten, dass keine
wesentliche Besserung mehr zu erwarten sei.
Seite 10
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet
angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt bei gegebener
Zuständigkeit am 1. Januar 2007 die bei der vormaligen
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) hängigen Rechtsmittel.
Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde. Die Beurteilung erfolgt nach neuem
Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106
Abs. 1 AsylG).
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die
Beschwerdeführer sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48, 50 und
52 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
3.
Vorab ist zur rechtlichen Qualifikation der Eingaben des
Beschwerdeführers vom 2. Februar 2004 (Wiedererwägungsgesuch;
Eingangsdatum BFM) sowie vom 23. Dezember 2004 (Beschwerde)
Folgendes festzustellen:
3.1 Der Beschwerdeführer hat sich in seiner als
Wiedererwägungsgesuch Eingabe vom 2. Februar 2004 sowie deren
Ergänzung vom 4. März 2004 zum einen auf Umstände berufen,
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welche bereits vor dem Ergehen des Urteils der ARK vom 26.
November 2003 bestanden und diesbezüglich neue Beweismittel
vorgebracht (ein ärztliches georgisches Zeugniss vom 14. September
2002 und ergänzend dazu eine Vorladung vom 6. Februar 2004, zwei
Bestätigungen vom 12. Februar 2004 des georgischen
Innenministeriums betreffend eine Strafuntersuchung sowie das
Ableben seines Vaters; alle Dokumente als Foto- respektive
Faxkopien). In beiden Eingaben wurde vorgebracht, der
Beschwerdeführer sei im Heimatland gefährdet und werde,
sinngemäss, seit dem Jahre 2002 wegen unerlaubter Verbreitung von
Regierungsinformationen aufgrund von Art. 226 des georgischen
Strafgesetzbuches gesucht. Sinngemäss machte der
Beschwerdeführer das Bestehen von Revisionsgründen im Sinne von
Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG geltend.
3.2 Da das ordentliche Asylverfahren des Beschwerdeführers mit
materiellem Urteil der damals zuständigen ARK abgeschlossen wurde,
handelt es sich bei den betreffenden Vorbringen entgegen der
sinngemässen Auffassung des Beschwerdeführers sowie - offenbar -
der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nicht um (qualifizierte)
Wiedererwägungsgründe, die im Rahmen eines
Wiedererwägungsverfahrens zu prüfen wären, sondern um
Revisionsgründe. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 2. Februar
2004 (mit Ergänzung vom 4. März 2004) wäre insofern als
Revisionsgesuch betreffend das Urteil der ARK vom 26. November
2003 zu qualifizieren gewesen. Daraus folgt, dass die Vorinstanz zur
Behandlung der Eingabe vom 2. Februar 2004 respektive 4. März 2004
nicht zuständig gewesen wäre, soweit darin Revisionsgründe
vorgebracht wurden. Die Vorinstanz wäre vielmehr gehalten gewesen,
die Eingabe zuständigkeitshalber an die ARK zur Prüfung unter dem
Gesichtspunkt der Revision zu überweisen (vgl. Ar. 8 Abs. 1 VwVG).
3.3 Ausserdem hat der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 2.
Februar 2004 auch eine wesentliche Veränderung der Sachlage
(Gesundheitszustand) seit Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens
geltend gemacht und dazu ein entsprechendes Beweismittel (ärztlicher
Bericht vom 30. April 2004) nachgereicht. Insofern wurde die Eingabe
vom 2. Februar 2004 von der Vorinstanz zu Recht als
Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen und behandelt.
3.4 Nachdem das Bundesverwaltungsgericht - wie vor dem 1. Januar
Seite 12
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2007 auch die ARK als Vorgängerorganisation - sowohl Beschwerde-
als auch Revisionsinstanz ist (vgl. BVGE 2007/11 E. 3) und dem
Beschwerdeführer durch die Beurteilung durch das BFM kein Nachteil
erwuchs, werden nachfolgend die entsprechenden Vorbringen aus
prozessökonomischen Gründen unter revisionsrechtlichen Aspekten
geprüft, ohne formell ein Revisionsverfahren zu eröffnen.
4.
Im Folgenden werden zunächst diese sinngemässen revisionsrechtli-
chen Rügen geprüft.
4.1 Vorweg ist festzuhalten, dass an die Begründung ausserordentli-
cher Rechtsmittel erhöhte Anforderungen gestellt werden (Art. 66 Abs.
3 und 67 Abs. 3 VwVG). Sind dem Gesuch nicht genügend
substanziierte, wirkliche Rechtsmittelgründe zu entnehmen, so ist
darauf überhaupt nicht einzutreten (vgl. FRITZ GYGI,
Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 198 f.).
Demgegenüber ist nicht erforderlich, dass die angerufenen Revisions-
gründe wirklich bestehen, sondern es genügt, wenn der Gesuchsteller
deren Vorliegen behauptet (BGE 96 I 279; BEERLI-BONORAND, a.a.O., S.
148 f.; BVGE 2007/11).
4.2 Der Beschwerdeführer ruft sinngemäss die Revisionsgründe des
Vorliegens neuer erheblicher Tatsachen und Beweismittel (Art. 66 Abs.
2 Bst. a VwVG) an.
4.3 Gemäss Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG müssen die zur Stützung eines
Revisionsgesuches eingereichten Beweismittel neu und erheblich sein.
Sie sind nur dann als neu zu qualifizieren, wenn sie entweder neue
erhebliche Tatsachen erhärten oder dem Beweis von Tatsachen
dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt waren und vorge-
bracht wurden, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Person unbe-
wiesen geblieben sind beziehungsweise nicht glaubhaft gemacht wer-
den konnten. Der im Beschwerdeverfahren misslungene Beweis kann
im Revisionsverfahren auch mit Beweismitteln geführt werden, welche
erst nach dem Beschwerdeentscheid entstanden sind (vgl. ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege
des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 260, Rn 741; Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
1994 Nr. 27 E. 5c S. 199).
Seite 13
E-3464/2006
4.4 "Neu" im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG bedeutet somit
"neu entdeckt" beziehungsweise "neu zugänglich", muss sich jedoch
auf Tatsachen beziehen, die zur Zeit der Erstbeurteilung bereits
bestanden haben (vgl. GYGI, a.a.O., S. 262).
4.5 Erheblich im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG sind neue Tat-
sachen und Beweismittel dann, wenn im Lichte der veränderten tatbe-
ständlichen Grundlage die rechtliche Würdigung anders ausfallen
müsste als im früheren Entscheid, respektive wenn die Beweismittel
geeignet sind, von der Richtigkeit eines neuen erheblichen Tatsachen-
vorbringens zu überzeugen (GYGI, a.a.O., S. 263 f.).
4.6 Sowohl neue erhebliche Tatsachen als auch neue erhebliche
Beweismittel bilden im Übrigen nur dann einen Revisionsgrund, wenn
sie der gesuchstellenden Person damals trotz hinreichender Sorgfalt
nicht bekannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung oder Beibrin-
gung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war (vgl. Art. 66 Abs.
3 VwVG und EMARK 1994 Nr. 27 E. 5a und b S. 198 f.).
4.7 Der Beschwerdeführer hat mit seiner Eingabe vom 2. Februar 2004
(respektive Ergänzung vom 4. März 2004) geltend gemacht, er sei als
bekannte Persönlichkeit in seiner Heimat gefährdet. Zur Stützung
dieses nicht weiter substanziierten Vorbringens gab er als
Beweismittel unter anderem eine Vorladung vom 6. Februar 2004 und
eine Bestätigung vom 12. Februar 2004 des georgischen
Innenministeriums betreffend eine Strafuntersuchung (beide
Dokumente als Foto- respektive Faxkopien) zu den Akten. Mit seiner
Stellungnahme vom 18. November 2004 reichte er noch eine
Arbeitsbestätigung der TV E._______ und verschiedene Ausweise von
ihm sowie der Beschwerdeführerin nach. Indessen vermögen diese
Beweismittel die im Urteil der ARK vom 26. November 2003 sowie der
Verfügung des BFM vom 24. November 2004 dargelegten zahlreichen
und klaren Indizien für die Unglaubhaftigkeit der vom
Beschwerdeführer vorgebrachten Verfolgung nicht umzustossen.
Einerseits haben die entsprechenden Abklärungen durch die
Schweizer Botschaft in Tbilissi ergeben, dass die darin enthaltenen
Angaben tatsachenwidrig sind und andererseits liegen diese
Dokumente nur als grundsätzlich Manipulationen zugängliche
Faxkopien vor. Daher ist ihr Beweiswert als äusserst gering
einzustufen. Zudem ist es notorisch, dass im Heimatstaat des
Gesuchstellers derartige Dokumente auf einfache Weise käuflich
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E-3464/2006
respektive durch Beziehungen beschafft werden können, was
vorliegend der Hinweis auf den Bekannten K.K. (vgl.
Gesuchsergänzung vom 4. März 2004 S. 4 oben) zu bestätigen
scheint. Daher fehlt es ihnen ungeachtet der Frage der Neuheit an der
Erheblichkeit im revisionsrechtlichen Sinne. Was die übrigen
eingereichten Dokumente betrifft (georgisches Arztzeugnis mit
englischer Übersetzung, eine Vorladung vom 6. Februar 2004, eine
Bestätigung vom 12. Februar 2004 des georgischen Innenministeriums
betreffend das Ableben des Vaters des Gesuchstellers, eine
Arbeitsbestätigung der TV E._______ [Original] sowie verschiedene
fotokopierte Ausweise von ihm sowie der Beschwerdeführerin), ist
festzustellen, dass diesen nicht nur die Erheblichkeit im
revisionsrechtlichen Sinne abgeht, sondern diese bereits in
asylrechtlicher Hinsicht als unerheblich zu bezeichnen sind, zumal sie
ohnehin bereits im ordentlichen Verfahren hätten eingereicht werden
können. Insgesamt ist davon auszugehen, dass die vorliegenden
Angaben des Beschwerdeführers - ungeachtet der Frage ob diese
zutreffen - jedenfalls die Argumente des BFM und der
Beschwerdeinstanz im ordentlichen Verfahren nicht zu entkräften
vermögen und somit im revisionsrechtlichen Sinne nicht erheblich sind.
4.8 Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass kein revisions-
rechtlich relevanter Sachverhalt dargetan ist.
5.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob eine seit Abschluss der ordentlichen
Verfahren erheblich veränderte Sachlage im wiedererwägungsrechtli-
chen Sinne vorliegt.
5.1 Die Wiedererwägung wird im Gegensatz zur Revision im VwVG
nicht explizit geregelt. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Pra-
xis des Bundesgerichts wird jedoch gestützt auf Art. 29 Abs. 1 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101) ein Anspruch auf Wiedererwägung aner-
kannt, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt nach einem rechts-
kräftigen Verwaltungs- oder Verwaltungsgerichtsentscheid in ent-
scheidwesentlicher Art und Weise verändert hat (BGE 109 Ib 251 f.;
BEERLI-BONORAND, a.a.O., S. 178). Nach ständiger, vom Bundesverwal-
tungsgericht weitergeführter Praxis der ARK (EMARK 1995 Nr. 21
S. 202 f.) wird der Begriff der Wiedererwägung in mehrdeutigem Sinn
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verwendet, wobei im Wesentlichen drei Konstellationen erfasst wer-
den.
5.1.1 In seiner ersten Bedeutung stellt sich ein Wiedererwägungsge-
such als blosser Rechtsbehelf dar, auf dessen Behandlung durch die
verfügende Behörde kein Anspruch besteht.
5.1.2 In der zweiten Bedeutung meint der Begriff der Wiedererwägung
den Widerruf einer unangefochten gebliebenen, formell rechtskräftigen
Verfügung, die sich als ursprünglich fehlerhaft erweist (vgl. EMARK
2003 Nr. 17 E. 2a, S 103 f.). Analog zur gesetzlichen Regelung von
Art. 66 VwVG leitet die Praxis dabei unmittelbar aus Art. 29 Abs. 1 BV
einen Anspruch auf Wiedererwägung ab, sofern Revisionsgründe gel-
tend gemacht werden können. Weshalb es vorliegend nicht um die
Frage des Bestehens qualifizierte Wiedererwägungsgründe geht,
wurde oben in E. 2.2 dargelegt.
5.1.3 In seiner letzten und hier interessierenden Bedeutung schliess-
lich bezeichnet der Begriff der Wiedererwägung die Anpassung einer
ursprünglich fehlerfreien Verfügung an nachträglich eingetretene Ver-
änderungen der Sachlage, demnach die Neuregelung eines Rechts-
verhältnisses, welche der neu eingetretenen Sachlage Rechnung trägt
(vgl. EMARK 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.). Dabei ist unbedeutend, ob die
ursprüngliche Verfügung unangefochten geblieben oder in einem
ordentlichen Rechtsmittelverfahren angefochten worden ist.
5.1.4 Eine Wiedererwägung fällt jedoch dann nicht in Betracht, wenn
lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits
bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe ange-
führt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren
gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können
(vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104).
6.
Der Beschwerdeführer macht geltend, der rechtserhebliche Sachver-
halt habe sich seit Abschluss des Asylverfahrens in Bezug auf die
Frage der Zulässigkeit respektive der Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs dermassen verändert, dass ein solcher im heutigen Zeitpunkt
nicht (mehr) als durchführbar zu bezeichnen und daher eine vorläufige
Aufnahme in der Schweiz anzuordnen sei.
7.
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E-3464/2006
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie
zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegwei-
sung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das
Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den
Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht
werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-,
Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann ins-
besondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine kon-
krete Gefährdung darstellt (Art. 83 Abs. 4 AuG).
7.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem
die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwun-
gen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der
Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behand-
lung unterworfen werden.
8.
8.1 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Voll-
zug der Wiedererwägung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglich-
keit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der
Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die
weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über
die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2).
Gegen eine allfällige spätere Aufhebung der vorläufigen Aufnahme
steht der (ab- und weggewiesenen) Asyl suchenden Person wiederum
die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 105 Abs.
1 Bst. e AsylG i.V.m. Art. 44 Abs. 2 und 3 AsylG), wobei in jenem Ver-
fahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach
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Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse (vgl. EMARK
1997 Nr. 27 S. 205 ff.) von neuem zu prüfen sind (vgl. EMARK 2006
Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f.).
8.2
8.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung nicht
zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in
ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Diese
Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das
heisst Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher
Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft
noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen,
jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation
allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können.
Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer
Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie
die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten
könnten oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden
Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in
völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer
ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der
Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. EMARK 1995
Nr. 5 E. 6e S. 47, 1994 Nr. 20 S. 155 ff., Nr. 19 S. 145 ff., Nr. 18 S. 139
ff.).
8.2.2 Im Folgenden ist zu prüfen, ob in Bezug auf die vom
Beschwerdeführer geltend gemachten individuellen Wegweisungs-
hindernisse eine wesentliche Änderung der Sachlage eingetreten ist.
8.2.3 Zusammengefasst wird in der Beschwerde wiederer-
wägungsweise eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des
Beschwerdeführers und in dieser Hinsicht eine wesentliche
Veränderung der Sachlage geltend gemacht, welche nunmehr den
Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen lasse. Dazu ist im
Einzelnen Folgendes festzuhalten:
Gemäss dem ärztlichen Bericht von Dr. med. K.M. vom 30. April 2004
leidet der Beschwerdeführer unter anderem fast durchgehend an links
frontal und temporal betonten Kopfschmerzen. Zudem beklagt er vor
allem im Bereich des Kurzzeitgedächtnisses starke Konzentrations-
und Gedächtnisstörungen. Neben Schlafstörungen verbunden mit
starker Müdigkeit und Schläfrigkeit besteht ferner eine depressive
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E-3464/2006
Verstimmung. Zusammenfassend besteht der klinische Befund einer
linksseitigen sensomotorischen Halbseitensymptomatik mit
Betroffensein des Nervus facialis-mundastes, vermutlich bedingt durch
eine rechts zerebrale Hirnläsion und klinisch eines
Frontalhirnsyndroms mit kognitiven Defiziten vermutlich organischer
Persönlichkeitsveränderung als Folge eines Schädel-Hirn-Traumas.
Gemäss dem aktualisierten ärztlichen Bericht von Dr. med. K.M. vom
17. Juni 2006 besteht im Wesentlichen ein unveränderter klinischer
Befund wie bei der Untersuchung vom 30. April 2004. Gemäss dem
neuesten ärztlichen Bericht von Dr. med. L.W. Vom 7. Juni 2007
handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen verunsicherten,
verzweifelten, ängstlichen und dysphorischen Mann, welcher
zusätzlich durch chronische Schlafstörungen, durch chronische
Kopfschmerzen, durch kognitive Defizite infolge des Unfalls vom 7.
Oktober 2001 mit folgendem schweren Schädel-Hirntrauma sowie
einer Unterschenkelfraktur links belastet wird. Aus psychiatrischer
Sicht leidet er an einem organischen Psychosyndrom. Schliesslich
würden die leichten persistierenden kognitiven Defizite, seine
Stimmungsschwankungen mit ausgeprägten Ängsten und
Schlafstörungen zweifellos eine weitere ambulante Psychotherapie
begründen. Dabei könnten weitere therapeutische Gespräche zur
Stabilisierung des Zustandes führen, zur Verbesserung der
Alltagstauglichkeit und dadurch zum Bruch seiner sozialen Isolation.
Eine Stabilisierung des Zustandes wäre im Verlauf der Therapie zu
erwarten.
Das Bundesverwaltungsgericht hält vorweg fest, dass es keinen Grund
gibt, an der fachlichen Kompetenz der behandelnden Ärzte oder der
Objektivität derer Berichte zu zweifeln. Diesen ausführlichen
medizinischen Berichten ist unter anderem zu entnehmen, dass sich
der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem Abschluss
des ordentlichen Verfahrens eindeutig verschlimmert hat und sich vor
allem seit dem Urteil der ARK vom 26. November 2003 die physisch-
psychischen Probleme zu chronischen Leiden ausgewachsen haben.
Offenbar liegen die Ursachen seiner gesundheitlichen Schwierigkeiten
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in gewissen Erlebnissen und
Umständen in seinem Heimatland, weshalb beim bestehenden
Krankheitsbild eine zwangsweise Rückführung dorthin zu einer
erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des
Beschwerdeführers, vor allem in psychischer Hinsicht, führen könnte,
die mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine konkrete (Eigen-)
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Gefährdung des Beschwerdeführers hervorrufen würde. Ausserdem ist
vorliegend davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund
seiner gesundheitlichen Verfassung mit dem Aufbau einer neuen
wirtschaftlichen Existenz überfordert sein dürfte und eine Rückkehr in
den Heimatstaat nunmehr eine existenzielle Bedrohung seiner Familie
in sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht darstellen würde.
8.2.4 In Berücksichtigung und Würdigung sämtlicher gesundheitlicher,
sozialer und wirtschaftlicher Umstände ist demnach vorliegend von
einer seit Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens wesentlich
veränderten Sachlage auszugehen. Demnach ist der Vollzug der
Wegweisung im heutigen Zeitpunkt für den gesundheitlich stark
beeinträchtigten Beschwerdeführer als unzumutbar im Sinne von Art.
83 Abs. 4 AuG zu erachten. Es ist davon auszugehen, dass er bei
einer Rückkehr in sein Heimatland einer konkreten Gefährdung i.S.v.
Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer sowie
seine Familie (vgl. Art. 8 EMRK und EMARK 1995 Nr. 24 E. 10 - 11)
beziehungsweise die Beschwerdeführer sind daher vorläufig aufzu-
nehmen.
8.2.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich darüber
zu befinden, ob sich allenfalls aus der gegenwärtigen allgemeinen
Lage in Georgien nach der kürzlichen Beendigung des bewaffneten
Konflikts mit Russland ein Wegweisungshindernis ableiten liesse, auch
wenn bereits nicht mehr von einer in Georgien herrschenden Situation
allgemeiner Gewalt gesprochen werden kann.
9.
Im Hinblick auf die Erwägungen unter Punkt 5. kann vorliegend die
Prüfung, ob der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat zulässig und möglich ist,
offen bleiben.
10.
Die in der Eingabe an das BFM vom 2. Februar 2004 sowie in der
Beschwerde an die ARK vom 23. Dezember 2004 enthaltenen
Revisionsbegehren sind, soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen.
Die Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 24. November
2004 ist soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend gutzuheissen.
Die Verfügung des BFM vom 24. November 2004 ist daher insofern
aufzuheben und dieses anzuweisen, den Aufenthalt des
Seite 20
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Beschwerdeführers und seiner Familie in der Schweiz nach den
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären den
Beschwerdeführern aufgrund ihres bloss teilweisen Obsiegens
praxisgemäss die Hälfte der Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art.
63 Abs. 1 VwVG; EMARK-Mitteilungen 2002/1). In Anbetracht des
Umstandes, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung
vom 4. Januar 2005 gutgeheissen worden ist, sind keine
Verfahrenskosten zu erheben.
11.2 Den teilweise obsiegenden Beschwerdeführern kann in
Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Entschädigung für die ihnen
notwendigerweise erwachsenen und verhältnismässig hohen Kosten
zugesprochen werden. Seitens der Rechtsvertretung wurde zusammen
mit der Beschwerde eine Kostennote - datiert vom 27. Dezember 2004
- eingereicht. Darin wird der durch die Beschwerdeführung
entstandene Aufwand mit Fr. 1575.-- beziffert. Die Beschwerde ist
betreffend die Revisionsbegehren abzuweisen, weshalb den
Beschwerdeführern eine halbe Parteientschädigung vom Fr. 800.--
(inklusive Spesen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen ist (Art. 64 Abs.
1 VwVG, Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG sowie Art. 7 - 9 des Reglementes
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die in den Eingaben an das BFM vom 2. Februar 2004 sowie an die
ARK vom 23. Dezember 2004 enthaltenen Revisionsbegehren werden,
soweit darauf eingetreten wird, abgewiesen.
2.
Die Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 24. November
2004 wird betreffend den Wegweisungsvollzug gutgeheissen.
3.
Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführer - in teilweiser
Wiedererwägung der Verfügung vom 12. Juni 2003 - vorläufig in der
Schweiz aufzunehmen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführern für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr.
800.-- (inkl. Mehrwertsteuer) auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten (Ref.-Nr. N_______)
- an den I._______ ad _______
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Rudolf Bindschedler
Versand:
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