B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3464/2011 und E-3466/2011
U r t e i l v o m 1 4 . N o v e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel.
Parteien
A._______,
(Beschwerdeführer 1)
B._______,
(Beschwerdeführerin 3)
C._______,
D._______,
E._______,
(Beschwerdeführer 2)
F._______,
(Beschwerdeführerin 4)
G._______,
Kirgisistan,
alle vertreten durch Fürsprecher Daniel Weber,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügungen des BFM vom
19. Mai 2011 / N (…) sowie N (…).
E-3464/2011 und E-3466/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliessen die Beschwerdeführenden, kirgisi-
sche Staatsangehörige, usbekischer Volkszugehörigkeit, ihren Heimat-
staat am 10. November 2010. Über Moskau reisten sie am 18. Novem-
ber 2010 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten.
Anlässlich der Kurzbefragungen vom 30. November 2010 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen und der Anhörungen vom
11. Mai 2011 zu den Asylgründen machten sie im Wesentlichen Folgen-
des geltend:
Die Beschwerdeführer 1 und 2 hätten gemeinsam einen Lebensmittella-
den geführt und beide parallel dazu studiert. Am (…) Juni 2010, um
(…) Uhr, als sie ihren Laden hätten schliessen wollen, seien plötzlich
sechs Leute aufgetaucht, vermutlich Kirgisen. Diese hätten sie gefragt, ob
sie Usbeken seien, und die Schaufenster eingeschlagen. Als die Be-
schwerdeführer 1 und 2 versucht hätten, erstere zu beruhigen, hätten
diese begonnen, sie (Beschwerdeführer) zu schlagen. Die Kirgisen hätten
sie aus dem Laden geschleppt und ihnen gedroht, sie sollen das Land
verlassen, sonst würden sie getötet. Die Beschwerdeführer 1 und 2 hät-
ten daraufhin das Bewusstsein verloren und seien erst im Spital wieder
aufgewacht. Am Tag darauf sei der Untersuchungsrichter ins Spital ge-
kommen und die Beschwerdeführer 1 und 2 hätten Anzeige gegen Unbe-
kannt erstattet. Vom Untersuchungsrichter hätten sie erfahren, dass ihr
Laden niedergebrannt worden sei. Am 23. Juni 2010 seien sie aus dem
Spital entlassen worden. Später habe der Beschwerdeführer 1 auch noch
schriftlich bei der Staatsanwaltschaft Anzeige erstattet. Am 15. Juni 2010,
als die Beschwerdeführer 1 und 2 noch im Spital gewesen seien, hätten
unbekannte Leute eine Flasche gegen das Haus des Beschwerdefüh-
rers 1 geworfen und das Schlafzimmer getroffen, in welchem sich seine
Frau und seine Tochter aufgehalten hätten. Die Tochter habe seither
ständig Angst und sei verschlossen. Nach diesen Vorfällen hätten sich die
Beschwerdeführenden kaum noch aus dem Haus gewagt. Die Beschwer-
deführerin 3 hat ausserdem stichartige Schmerzen in der Herzgegend
geltend gemacht. Weiter haben die Beschwerdeführenden vorgebracht, in
Kirgisistan herrsche Nationalismus und Usbeken würden diskriminiert.
Trotz ihrer guten Ausbildung würden sie aufgrund der Diskriminierung der
Usbeken keine Arbeit finden. Der Beschwerdeführer 1 hat dargelegt, so-
gar Angst zu haben, seine Kinder in den Kindergarten zu schicken.
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Seite 3
Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführer 1 und 2 je ein Schreiben
der Staatsanwaltschaft vom 9. Juli 2010, ein Entlassungsschreiben eines
Spitals vom 23. Juni 2010, einen medizinischen Bericht vom 12. Oktober
2010 (alles im Original) sowie einen USB-Stick, der zeigen solle, wie mit
Usbeken in Kirgisistan umgegangen werde, zu den Akten.
B.
Mit Verfügungen vom 19. Mai 2011 (eröffnet tags darauf) lehnte das BFM
die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete deren Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die Vorinstanz begrün-
dete die ablehnenden Asylentscheide damit, dass die Vorbringen der Be-
schwerdeführenden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
nicht standhielten. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar
und möglich.
C.
Mit zwei gleichlautenden Beschwerden vom 20. Juni 2011 an das Bun-
desverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden die Aufhe-
bung der Verfügungen vom 19. Mai 2011, die Gutheissung der Asylgesu-
che, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme sowie in pro-
zessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter
Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. Ausserdem wurde die
Vereinigung der beiden Verfahren (Beschwerdeführer 1 mit Familie und
Beschwerdeführer 2 mit Familie) beantragt. Als Beweismittel reichten sie
folgende Dokumente zu den Akten: Fürsorgebestätigungen vom 25. Mai
2011, eine Vorladung des Untersuchungsrichters an den Vater der Be-
schwerdeführer 1 und 2 für den 15. Dezember 2010, eine ärztliche Bestä-
tigung bezüglich des Vaters hinsichtlich seine Verletzungen vom 15. De-
zember 2010, zwei Eröffnungsverfügungen der Staatsanwaltschaft be-
züglich den Beschwerdeführer 2 und den Vater und eine für den Be-
schwerdeführer 1 sowie zwei ärztliche Bestätigungen betreffend die Be-
schwerdeführerin 3 vom 18. Juli und 18. August 2010.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Juli 2011 bewilligte die Instruktionsrichterin
die beantragte Vereinigung der beiden Verfahren. Gleichzeitig setzte sie
den Beschwerdeführenden Frist zur Einreichung von Übersetzungen der
fremdsprachigen Dokumente, wies die Gesuche um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung ab und setzte Frist
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zur Bezahlung eines Kostenvorschusses, welcher am 18. Juli 2011 frist-
gerecht geleistet wurde.
E.
Mit Eingaben vom 20. und 21. Juli 2011 reichten die Beschwerdeführen-
den die Übersetzungen sowie die Originale der mit der Beschwerde in
Kopie beigebrachten Dokumente zu den Akten. Ausserdem wurden fol-
gende weitere Beweismittel eingereicht: Verschiedene Vorladungen
betreffend die Beschwerdeführer 1 und 2, ein Brief ihres Vaters, ein Brief
eines Freundes des Vaters (alles mit Übersetzung) sowie Kopien der
Emails, mit denen die Beschwerdeführenden die Dokumente von ihren
Angehörigen erhalten hatten. Am 27. Juli 2011 wurde ein weiterer Brief
des Vaters mit Übersetzung zu den Akten gereicht.
F.
Mit Instruktionsverfügung vom 11. August 2011 wurde der Vorinstanz Frist
gesetzt zur Vernehmlassung.
G.
In seiner Stellungnahme vom 31. August 2011 – Kenntnisgabe an die Be-
schwerdeführenden am 6. September 2011 – hielt das Bundesamt an
seiner Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde.
H.
Am 1. Dezember 2011 reichten die Beschwerdeführenden das Original
des am 27. Juli 2011 eingereichten Schreibens des Vaters ein.
I.
Am 15. März 2013 wandte sich das Bundesverwaltungsgericht mit ver-
schiedenen Fragen betreffend die Beschwerdeführer 1 und 2 und die von
ihnen eingereichten Beweismittel an die Schweizer Botschaft in Bischkek
(nachfolgend Botschaft), welche mit Schreiben vom 11. Juni 2013 antwor-
tete.
J.
Mit Instruktionsverfügung vom 27. August 2013 stellte die Instruktionsrich-
terin den Beschwerdeführenden Kopien der Botschaftsanfrage sowie der
Antwort zu und setzte ihnen Frist zur Stellungnahme.
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Seite 5
K.
Am 11. September äusserten sich die Beschwerdeführenden und reichten
eine Kostennote ein.
L.
Mit Verfügung vom 1. Oktober 2013 informierte die Instruktionsrichterin
die Beschwerdeführenden darüber, dass eine Motivsubstitution in Be-
tracht gezogen werde in dem Sinne, als ihre Vorbringen nicht unter dem
Aspekt der Asylrelevanz (Art. 3 AsylG) sondern jenem der Glaubhaftigkeit
(Art. 7 AsylG) geprüft würden. Gleichzeitig gewährte sie ihnen diesbezüg-
lich sowie zu verschiedenen Ungereimtheiten in ihren Vorbringen das
rechtliche Gehör.
M. Die Beschwerdeführenden reichten am 16. Oktober 2013 eine Stel-
lungnahme sowie eine aktualisierte Kostennote ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
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nommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerden
legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52
VwVG). Auf die Beschwerden ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Grundsätzlich
sind die Vorbringen eines Gesuchstellers dann glaubhaft, wenn sie genü-
gend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich
nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht
widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht
den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber
hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erschei-
nen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann,
wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im
Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet
nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige
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Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegen-
satz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durch-
aus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Ge-
suchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung
die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asyl-
suchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objekti-
vierte Sichtweise abzustellen (vgl. Entscheide und Mitteilungen der vor-
maligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21
E. 6.1 S. 190 f.).
4.
4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Entscheide aus, die Vor-
bringen der Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit der Plünde-
rung des Ladens seien als Übergriffe Dritter zu werten, welche nur asylre-
levant seien, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder
nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Vorliegend könne dem Hei-
matstaat der Beschwerdeführenden keine Verletzung seiner Schutzpflicht
und Schutzfähigkeit vorgeworfen werden, da die Strafverfolgungsbehör-
den die Anzeigen der Beschwerdeführenden offensichtlich entgegenge-
nommen und ein Strafverfahren eröffnet hätten. Die erwähnten Benach-
teiligungen seien somit nicht asylbeachtlich. Auch die geltend gemachten
Schikanen und Beschimpfungen durch die kirgisische Bevölkerung seien
als nicht asylrelevant zu qualifizieren, da sie aufgrund ihrer Art und Inten-
sität ein menschenwürdiges Leben in Kirgisistan nicht verunmöglichen
oder in unzumutbarer Weise erschweren würden. Schliesslich sei darauf
hinzuweisen, dass die Beschwerdeführenden Kirgisistan erst fünf Monate
nach den ihren Asylgesuchen zugrundeliegenden Ereignissen verlassen
hätten. Ein derart langes Verbleiben im angeblichen Verfolgerstaat sei
nicht mit dem Verhalten von tatsächlich gefährdeten Personen zu verein-
baren und lasse sich weder mit der bereits nach zehn Tagen abgeschlos-
senen ärztlichen Behandlung noch mit der angeblichen Abzahlung von
Schulden erklären. An dieser Einschätzung würden auch die eingereich-
ten Beweismittel nichts zu ändern vermögen. Die Vorbringen der Be-
schwerdeführenden hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigen-
schaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand, weshalb die Asylgesuche abzu-
lehnen seien.
4.2 Auf Beschwerdeebene machten die Beschwerdeführenden geltend,
sie würden vollumfänglich an ihren bei der Vorinstanz gemachten Vor-
bringen festhalten. Jedoch habe sich ihre Verfolgungssituation nach ihrer
Ausreise weiterentwickelt. Im Dezember 2010 sei ihr Haus von der Polizei
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durchsucht worden. Angeblich seien Patronen und Messer beziehungs-
weise Bajonette gefunden worden, weshalb der Vater der Beschwerde-
führer 1 und 2 vom Untersuchungsrichter vorgeladen, zum Aufenthalt sei-
ner Söhne sowie zu den Waffenfunden befragt und aufgefordert worden
sei, die Anzeige gegen Unbekannt zurückzuziehen. Er sei dabei be-
schimpft und verprügelt worden, weshalb er sich in Spitalpflege habe be-
geben müssen. Am (…) Dezember 2010 sei ein Verfahren gegen die Be-
schwerdeführer 1 und 2 und ihren Vater betreffend angeblicher Waffen-
funde im Haus sowie Anzeige gegen Unbekannt aufgrund erfundener
Vorfälle eröffnet worden. Aus diesem Sachverhalt ergebe sich die be-
gründete Furcht der Beschwerdeführenden vor quasi-staatlicher oder pri-
vater Verfolgung und vor einer Situation unerträglichen psychischen Dru-
ckes und der Verfolgung durch den Staat. Sie würden einerseits von Drit-
ten verfolgt, vor welchen sie vom Staat keinen Schutz erhielten, und an-
dererseits vom Staat selber gesucht und verfolgt. Betreffend die Ausreise
aus Kirgisistan führten die Beschwerdeführenden aus, diese habe sich
aus verschiedenen Gründen verzögert. So habe die Spitalentlassung der
Beschwerdeführerin 3 abgewartet werden müssen, und diese sei wegen
der schweren Geburt nicht sofort reisefähig gewesen. Ausserdem seien
die Grenzen in den Norden nach Kasachstan und ebenso nach Usbekis-
tan während längerer Zeit geschlossen gewesen, und überdies hätten die
Mittel zur Finanzierung der Ausreise beschafft werden müssen. Die Be-
schwerdeführenden seien persönlich glaubwürdig, und ihre Schilderun-
gen seien kohärent, widerspruchsfrei und reich an Details, so dass von
deren Glaubhaftigkeit auszugehen sei. Die Glaubhaftigkeit der Vorbringen
werde überdies von der Vorinstanz nicht in Frage gestellt.
4.3 In der Anfrage an die Botschaft vom 15. Mai 2013 erkundigte sich das
Bundesverwaltungsgericht, ob die Authentizität der eingereichten Be-
weismittel bestätigt und in Erfahrung gebracht werden könne, ob tatsäch-
lich ein Verfahren gegen die Beschwerdeführer 1 und 2 und ihren Vater
angestrengt wurde. Ausserdem wurde gefragt, ob, falls sich die Aussagen
der Beschwerdeführer als zutreffend herausstellen sollten, diese in Kirgi-
sistan ein faires Verfahren und Schutz erhalten könnten. In ihrer Antwort
vom 11. Juni 2013 legte die Botschaft dar, die gewaltsamen Ereignisse
vom Juni 2010 im Süden von Kirgisistan hätten das Land nachhaltig ge-
prägt. Die Regierung sei seither bemüht, den innerethnischen Konflikten
Einhalt zu gebieten und Präsident Atambajev habe am 10. April 2013 ei-
nem Konzept zur Stärkung der nationalen Einheit und der innerethni-
schen Beziehungen zugestimmt. Insbesondere solle die Repräsentanz
ethnischer Usbeken in der lokalen Administration, im Justiz- und Polizei-
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apparat und in anderen wichtigen Regierungspositionen gestärkt werden.
Internationale Organisationen und unabhängige Institutionen würden den
Zustand der Rechtsstaatlichkeit in Kirgisistan regelmässig kritisieren; Kor-
ruption sei weit verbreitet. Zwar gebe es seitens des Staates ernsthafte
Bestrebungen, diese Zustände zu bekämpfen, es würden aber die nöti-
gen Strukturen, die finanziellen Mittel sowie ein breit abgestützter Wille
zur Umsetzung fehlen. Bezüglich der Vorbringen der Beschwerdeführen-
den sei festzustellen, dass es nach den Ereignissen vom Juni 2010 auch
in den übrigen Gebieten des Landes zu Übergriffen auf ethnische Usbe-
ken gekommen sei. Insbesondere seien Personen betroffen gewesen, die
über Besitz verfügten. Zu rechtsstaatlich korrekten Verfahren sei es je-
doch in der Folge selten gekommen. Vereinzelt seien sogar Personen,
die sich gegen die Übergriffe auf juristischem Wege gewehrt hätten, mit
konstruierten Vorwürfen konfrontiert worden. Die meisten solchen Verfah-
ren seien eingestellt worden, einige seien aber noch hängig. Die Bot-
schaft habe zur Authentizität der eingereichten Dokumente und zum
Stand eines allfälligen Verfahrens gegen die Beschwerdeführer 1 und 2
keine zuverlässigen Angaben erhalten können, ohne diese möglicherwei-
se in einen ungewünschten Fokus zu bringen. Gemäss einer Vertrauens-
person würden die Dokumente zwar keine Fälschungsmerkmale aufwei-
sen, es würden aber dennoch Zweifel an den Vorbringen bestehen. Es
sei davon auszugehen, dass die Staatsanwaltschaft nach wie vor zustän-
dig sei und zusätzliche Schritte begründen und anordnen müsste, wor-
über aber keine entsprechenden Dokumente vorliegen würden. Unge-
wöhnlich sei auch der Umstand, dass sämtliche Vorladungen und der Be-
schluss über die Einleitung der Untersuchung von derselben Person un-
terzeichnet seien. Die Vorladungen seien ausserdem trotz des zeitlichen
Abstands auffällig identisch ausgefüllt.
4.4 In ihrer Stellungnahme vom 11. September 2013 machten die Be-
schwerdeführenden geltend, die Botschaftsantwort würde sich mit ihren
Darlegungen zu den Ereignissen vom Juni 2010 vollumfänglich decken.
Auch werde bestätigt, dass im Justizapparat und bei den Vollzugsbehör-
den ethnische Kirgisen die Macht hätten und Korruption in Kirgisistan en-
demisch sei. Es werde klar, dass den Beschwerdeführenden in ihrem
Land kaum Gerechtigkeit widerfahren werde. Die Botschaft halte zudem
ausdrücklich fest, dass es selten zu rechtsstaatlich korrekten Verfahren
gekommen sei und dass Personen, die sich wehrten, mit konstruierten
Vorwürfen konfrontiert worden und solche Verfahren heute noch hängig
seien. Ausserdem könne aus dem Nichtvorliegen von Dokumenten, die
belegen würden, dass die Staatsanwaltschaft weitere Schritte eingeleitet
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habe, nicht geschlossen werden, diese habe keine zusätzlichen Schritte
angeordnet. Dass die Vorladungen "auffällig identisch ausgefüllt" seien,
liege daran, dass es sich um vorgedruckte Formulare handle, die von ein
und derselben Person handschriftlich ausgefüllt worden seien. Aus den
Ausführungen der Botschaft könne geschlossen werden, dass die Be-
schwerdeführenden in Kirgisistan weder ein faires Verfahren noch Schutz
erhalten könnten.
4.5 Mit Verfügung vom 1. Oktober 2013 informierte die Instruktionsrichte-
rin die Beschwerdeführenden darüber, dass eine Motivsubstitution in Be-
tracht gezogen werde in dem Sinne, als ihre Vorbringen nicht unter dem
Aspekt der Asylrelevanz sondern jenem der Glaubhaftigkeit geprüft wür-
den. Gleichzeitig teilte sie ihnen die wesentlichen Ungereimtheiten, wel-
che gegen die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen sprechen mit und ge-
währte ihnen das rechtliche Gehör.
4.6 In ihrer Stellungnahme vom 16. Oktober 2013 führten die Beschwer-
deführenden aus, es gebe keinerlei Hinweise in den Akten, welche die
Behauptung, ihre Vorbringen seien oberflächlich und unsubstanziiert,
stützen würden. Deshalb habe auch die Vorinstanz nicht mit Unglaubhaf-
tigkeit argumentiert. In der Instruktionsverfügung vom 1. Oktober 2013
werde angeführt, die in der Beschwerde dargelegte Fortsetzung der
Fluchtgeschichte stehe im Widerspruch zu den Aussagen der Beschwer-
deführerin 3 anlässlich der Anhörung. Dies treffe nicht zu, denn die Be-
schwerdeführerin 3 sei zu ihren Angehörigen befragt worden, nicht zu je-
nen ihres Ehemannes, und habe somit wahrheitsgemäss geantwortet, ih-
ren Verwandten sei nichts passiert. Ausserdem hätten auch die Be-
schwerdeführer 1 und 2 zu diesem Zeitpunkt noch nichts von den Ereig-
nissen in der Heimat gewusst, sondern erst im Juni 2011 davon erfahren.
Im Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass die Ehefrauen der Beschwer-
deführer 1 und 2 kulturbedingt nicht über alles Bescheid wüssten. Auch
die in der Verfügung erwähnte Ungereimtheit betreffend den Zeitpunkt der
Ausreise der Beschwerdeführenden sei inexistent. So hätten diese bei
der Vorinstanz von "Bedingungen" gesprochen, die zur späten Ausreise
geführt hätten, und diese aufgeführt: die Beschwerdeführer 1 und 2 hät-
ten zuerst genesen, die Beschwerdeführerin 3 habe sich nach der Geburt
ebenfalls erholen, die Schulden aus dem Ladenverlust hätten zurückbe-
zahlt werden müssen und ausserdem seien die Grenzen teilweise ge-
schlossen gewesen. Mit der allgemeinen Aussage, die Bedingungen sei-
en so gewesen, seien diese Umstände gemeint. Auch bezüglich der Ei-
gentumsverhältnisse hinsichtlich des Ladens würden sich aus den Aus-
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sagen der Beschwerdeführer 1 und 2 keine Widersprüche ergeben. Der
Beschwerdeführer 1 habe klar ausgesagt, der Laden gehöre ihm, und er
habe dort zusammen mit seinem Bruder gearbeitet. Der Beschwerdefüh-
rer 2 habe jeweils von "unserem Laden" gesprochen, jedoch darauf ver-
wiesen, dass sich normalerweise sein Bruder mit Geldsachen beschäfti-
ge. Nach den Eigentumsverhältnissen sei er nicht gefragt worden. Aus-
serdem stelle sich die Frage, inwiefern dies relevant sei für die Beurtei-
lung des Verfahrens. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer 1 die Hö-
he der Schulden in kirgisischen Som genannt habe, während der Be-
schwerdeführer 2 den Betrag nur in Dollar habe angeben können, stelle
ebenfalls kein Unglaubhaftigkeitselement dar. Die beiden genannten
Summen seien umgerechnet identisch, und in Kirgisistan habe der Dollar
als Parallelwährung ein grosses Gewicht. Weiter wird in der Stellungnah-
me ausgeführt, der Beschwerdeführer 2 habe am 10. Oktober 2013 mit
einem Kollegen telefoniert und erfahren, dass ein Bekannter – ein Usbe-
ke – am 9. Oktober 2013 in H._______ vor einem Einkaufszentrum von
Kirgisen zusammengeschlagen worden sei und nun im Spital im Koma
liege. Daraus sei zu schliessen, dass es auch heute noch zu ethnisch be-
dingten Übergriffen von Kirgisen auf Usbeken komme.
5.
5.1 Nach eingehender Prüfung der Akten kommt das Bundesverwal-
tungsgericht zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführen-
den den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG
nicht standhalten. Insbesondere ändern die auf Beschwerdeebene ge-
machten Vorbringen nichts daran, dass die Aussagen der Beschwerde-
führenden anlässlich der Anhörungen relativ oberflächlich und un-
substanziiert ausgefallen sind.
5.2 Der Umstand, dass die Beschwerdeführenden nach den geltend ge-
machten Ereignissen vom Juni 2010 mit ihrer Ausreise noch beinahe fünf
Monate zuwarteten, spricht ebenfalls gegen die vorgebrachte Verfol-
gungssituation im Heimatstaat. Die Erklärungsversuche, wonach zuerst
die ärztliche Behandlung habe abgeschlossen und die Schulden hätten
abbezahlt werden müssen, vermögen – wie bereits von der Vorinstanz
festgestellt – nicht zu überzeugen und widersprechen ausserdem den
Aussagen des Beschwerdeführers 2 anlässlich dessen Anhörung (vgl.
vorinstanzliche Akten N (…) A14/9 S. 4 F33). Der Beschwerdeführer 2
wurde dort ausdrücklich aufgefordert, die allgemeine Aussage "die Bedin-
gungen waren so" genauer zu erklären und führte dennoch keine der in
der Beschwerde aufgezählten Gründe auf. Die Erklärungen in der Stel-
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lungnahme vom 16. Oktober sind somit unbehelflich. Der Sohn der Be-
schwerdeführerin 3 wurde zudem bereits am 4. August 2010 geboren und
am 18. August 2010 wurde diese in gemäss ärztlicher Bestätigung "be-
friedigendem Zustand" entlassen.
5.3 Überdies ergeben sich aus den Befragungs- und Anhörungsprotokol-
len weitere Ungereimtheiten. So wird beispielsweise aus den sich wider-
sprechenden Aussagen der Beschwerdeführer 1 und 2 nicht klar, ob es
sich beim Laden um ein Familiengeschäft handelt oder ob dieser dem
Beschwerdeführer 1 gehört. Ausserdem mutet es seltsam an, dass der
Beschwerdeführer 1 die Höhe der Schulden in kirgisischen Som genannt,
während der Beschwerdeführer 2 den Betrag nur in Dollar angegeben hat
(vgl. vorinstanzliche Akten N (…) A14 F28ff.). Die diesbezüglichen Erklä-
rungsversuche der Beschwerdeführenden in der Stellungnahme vom 16.
Oktober 2013 vermögen nicht zu überzeugen.
5.4 Auf Beschwerdeebene machten die Beschwerdeführenden geltend,
nach ihrer Ausreise habe sich die Verfolgungssituation weiterentwickelt,
indem ihr Haus durchsucht und am 17. Dezember 2010 ein Verfahren
betreffend angeblicher Waffenfunde eröffnet worden sowie Anzeige ge-
gen Unbekannt aufgrund erfundener Vorfälle gegen die Beschwerdefüh-
rer 1 und 2 sowie deren Vater erfolgt sei. Zur Belegung dieser Vorbringen
reichten sie verschiedene Beweismittel zu den Akten. Nachdem diese der
"Fortsetzung der Fluchtgeschichte in der Heimat" zugrunde liegenden Er-
eignisse alle im Dezember 2010 stattgefunden haben sollen, jedoch erst
mit der Beschwerde im Juni 2011 geltend gemacht wurden und von den
Beschwerdeführenden insbesondere anlässlich der einlässlichen Anhö-
rungen vom 11. Mai 2011 gänzlich unerwähnt geblieben sind, müssen
diese Vorbringen als nachgeschoben eingestuft werden. Ferner wider-
sprechen diese der Aussage der Beschwerdeführerin 3, welche in der
Anhörung festhielt, sie habe gehört, dass es nach ihrer Ausreise Demos
gegeben habe, ihren Verwandten sei aber nichts passiert (vgl. N (…)
A16/7 S. 4 F34). Betreffend der im Verlaufe des Verfahrens eingereichten
Beweismittel ist festzustellen, dass diese insbesondere unter Berücksich-
tigung der Ungereimtheiten in den Aussagen der Beschwerdeführenden
nicht geeignet sind, eine asylrelevante Verfolgung der Beschwerdefüh-
renden zu belegen. Gemäss Botschaftsantwort ist es ferner ungewöhn-
lich, dass sämtliche Vorladungen und der Beschluss über die Einleitung
der Untersuchung von derselben Person unterzeichnet und die Vorladun-
gen – trotz zeitlichem Abstand – auffällig identisch ausgefüllt sind.
E-3464/2011 und E-3466/2011
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5.5 Zusammenfassend sind die von den Beschwerdeführenden geltend
gemachten Übergriffe nicht glaubhaft, und es ist weder davon auszuge-
hen, sie hätten in ihrem Heimatland asylrelevante Verfolgung erlitten noch
sie hätten bei einer Rückkehr eine solche zu befürchten. Es erübrigt sich
somit eine Prüfung der Asylvorbringen unter dem Aspekt der Asylrelevanz
und auf die weiteren Ausführungen ist nicht näher einzugehen, zumal sie
am Ausgang des Verfahrens nichts zu ändern vermögen. Das BFM hat
somit die Asylgesuche zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezem-
ber 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie
bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei-
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
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zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihren angefochtenen Verfügungen zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr nach Kirgisistan ist
demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh-
renden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall ei-
ner Ausschaffung nach Kirgisistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be-
handlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichts-
hofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Ge-
fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall
einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124–127, mit weiteren
Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kirgisistan
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzuläs-
sig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
E-3464/2011 und E-3466/2011
Seite 15
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Sind von einem allfälligen
Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumut-
barkeitsprüfung ausserdem das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von vor-
rangiger Bedeutung (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6 S. 749, BVGE 2009/28 E.
9.3.2 S. 367 f.). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter
Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren
(vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Auslän-
der vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.3.1.1 Hinsichtlich der Situation von Angehörigen der usbekischen Min-
derheit in Kirgisistan ist Folgendes festzuhalten: Im April 2010 fanden in
verschiedenen Städten des Landes Kundgebungen wegen der damaligen
politischen Situation statt, welche zunehmend gewalttätiger verliefen und
schliesslich zur Flucht von Präsident Kurmanbek Bakijew ins Ausland
führten. In der Folge kam es im Süden Kirgisistans zu schweren Unruhen,
die zahlreiche Todesopfer forderten und Zehntausende veranlassten, vor-
übergehend im Ausland Schutz vor den blutigen Zusammenstössen zu
suchen. Der Übergangsregierung unter der ehemaligen Aussenministerin
Rosa Otunbajewa gelang es jedoch, die Lage zu beruhigen; die ins
Ausland Geflüchteten kehrten wieder in ihre Heimat zurück, und in der
Referendungsabstimmung vom 27. Juni 2010 stimmte die kirgisische Be-
völkerung einer Verfassungsänderung zu, welche den Wechsel vom Prä-
sidialsystem zur parlamentarischen Republik ermöglichte. Die nachfol-
genden Parlamentswahlen vom 10. Oktober 2010 verliefen friedlich. Die
schon zu Zeiten der Sowjetunion bestehenden Spannungen zwischen der
vorwiegend im ländlicheren Süden Kirgisistans ansässigen usbeki-
schen Minderheit (13,8 % der Bevölkerung) und der kirgisischen Mehr-
heit (64,9 % der Bevölkerung) bestehen aber nach wie vor und ein erneu-
tes Wiederaufflammen dieses ethnischen Konflikts ist nicht ganz auszu-
schliessen. Gemäss einem Bericht des UN Committee on the Elimi-
nation of Racial Discrimination (CERD) seien hauptsächlich Usbeken Op-
fer der Geschehnisse vom Juni 2010 gewesen, jedoch seien daraufhin
auch am meisten Usbeken strafrechtlich verfolgt und verurteilt
worden (http://file_up-load/1930_1370268948_cerd-c-kgz-
co-5-7-english.pdf, abgerufen am 28.08.2013). In einem Bericht zur Men-
schenrechtslage des US Department of State (USDOS) wird festgehalten,
dass zu den wichtigsten Problemen im Bereich der Menschenrechte unter
anderem die anhaltenden ethnischen Spannungen im Süden Kirgisistans
und willkürliche Verhaftungen, Misshandlung, Folter und Erpressung von
ethnischen Usbeken durch Strafverfolgungsbehörden gehören
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Seite 16
(
2&dlid=204404#wrapper). Wie der Botschaftsantwort zu entnehmen ist,
wird der Zustand der Rechtsstaatlichkeit in Kirgisistan regelmässig kriti-
siert. Zwar gebe es seitens der staatlichen Behörden ernsthafte Bestre-
bungen, diese Zustände zu verbessern, jedoch würden bisher die nötigen
Strukturen, die erforderlichen finanziellen Mittel sowie ein breit abgestütz-
ter Wille zur Umsetzung fehlen. Am 10. April 2013 stimmte der Präsident
Atambajev einem Konzept zur Stärkung der nationalen Einheit und der
innerethnischen Beziehungen zu, wobei insbesondere die Repräsentanz
ethnischer Usbeken in der lokalen Administration, im Justiz- und Polizei-
apparat und in anderen wichtigen Regierungspositionen gestärkt werden
solle.
7.3.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Situation der Angehö-
rigen der usbekischen Minderheit nach wie vor schwierig ist. Allerdings ist
sie nicht so gravierend, dass von Krieg, bürgerkriegsähnlichen Ver-
hältnissen, oder von einer Situation allgemeiner Gewalt ausgegangen
werden müsste, welche für die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr
eine konkrete Gefährdung darstellen würde. Weder die herrschende poli-
tische Lage in Kirgisistan noch andere allgemeine Gründe sprechen somit
gegen die Zumutbarkeit der Rückführung der Beschwerdeführenden in ih-
ren Heimatstaat. Der Wegweisungsvollzug für Angehörige der usbeki-
schen Minderheit ist nicht als allgemein unzumutbar zu qualifizieren.
Auch die individuelle Situation der Beschwerdeführenden lässt den Weg-
weisungsvollzug nicht als unzumutbar erscheinen. So haben die Be-
schwerdeführenden zahlreiche Verwandte im Heimatland ([…]in
H._______, […] in H._______ sowie […] I._______), welche sie bei einer
Rückkehr in der ersten Zeit unterstützen können. Die Beschwerdeführer 1
und 2 verfügen ausserdem über eine gute Ausbildung und über mehrjäh-
rige Arbeitserfahrung. Die Kinder der Beschwerdeführenden sind zwi-
schen (…) und (…) Jahre alt und somit alle noch stark abhängig von ih-
ren Eltern, so dass der Wegweisungsvollzug für sie auch unter dem As-
pekt des Kindeswohls als zumutbar zu qualifizieren ist.
7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi-
gen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu
auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Weg-
weisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
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7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügun-
gen Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt rich-
tig und vollständig feststellen und angemessen sind (Art. 106 Abs. 1
AsylG). Die Beschwerden sind abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), und zufolge
Vereinigung der beiden Verfahren auf insgesamt Fr. 800.- festzusetzen
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Sie sind durch den am 18. Juli 2011 in gleicher Höhe geleis-
teten Kostenvorschuss gedeckt und mit diesem zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3464/2011 und E-3466/2011
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel
Versand: