B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3465/2016
Ur t e i l vom 2 8 . S e p t embe r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______, geboren am (…), Syrien,
B._______, geboren am (…), Syrien,
beide vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des SEM vom 2. Mai 2016 / N (…).
E-3465/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden verliessen eigenen Angaben zufolge den
Heimatstaat im Jahr 2012 (Beschwerdeführer) respektive 2013 (Beschwer-
deführerin) und gelangten in den Irak. Im Flüchtlingslager C._______ lern-
ten sich die Beschwerdeführenden kennen und heirateten sie am (…)
2013. Am (…) September 2015 gelangten sie in die Schweiz und reichten
gleichentags im Empfang- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ ein
Asylgesuch ein. Sie wurden aus organisatorischen Gründen ans EVZ
E._______ überwiesen, wobei keine Befragungen zur Person stattfanden.
Für die Dauer des Asylverfahrens wurde den Beschwerdeführenden der
Kanton F._______ als Aufenthaltskanton zugewiesen. Am 14. April 2016
wurden sie jeweils ausführlich zur ihrer Person, den familiären Verhältnis-
sen, ihren Ausweis- und Reisedokumenten sowie zu den Asylgründen be-
fragt.
A.b Der Beschwerdeführer machte massgeblich geltend, er habe mit sei-
ner Familie in G._______ gelebt. Den Schulbesuch habe er verweigert, und
er sei dann im elterlichen Landwirtschaftsbetrieb tätig gewesen. In den
Sommermonaten – in denen vermehrt Touristen gekommen seien – habe
er in Damaskus in einer (…) gearbeitet. Im Jahr 2010 habe er sich beim
zuständigen Rekrutierungsamt in H._______ um die Ausstellung eines Mi-
litärbüchleins bemüht. Dabei sei er nach I._______ geschickt worden, wo
er verschiedene Tests durchlaufen habe. In der Folge habe er sein Militär-
büchlein erhalten. Er sei danach nicht mehr nach Damaskus zurückge-
kehrt. Da sein Bruder in der Armee gedient habe, habe er (Beschwerde-
führer) den Militärdienst am (…) 2010 um ein Jahr aufschieben können.
Vor Ablauf dieses Aufschubs habe er die Aufforderung bekommen, sich am
(…) 2011 zur Rekrutierung zu melden. Er sei noch einige Zeit in der Hei-
matregion geblieben, bevor er Syrien Anfang 2012 in Richtung Irak verlas-
sen habe.
A.c Die Beschwerdeführerin führte aus, sie habe mit ihren Familienange-
hörigen in "J._______" (Schreibweise gemäss Kontrollblatt) gelebt, wo sie
auch die Schule besucht habe. Im Jahr 2012 habe sie sich in Damaskus
einer (…)operation unterziehen müssen. Sie habe in dieser Zeit bei einem
Bruder in Damaskus gewohnt, sei aber danach ins Dorf zurückgekehrt.
Nachdem sie im Jahr 2013 die Matura gemacht habe, aufgrund der
schlechten Situation in Syrien eine Fortsetzung der Ausbildung jedoch
nicht mehr möglich gewesen sei, habe sie sich in den Irak begeben; dies
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Seite 3
einerseits, um dort ihre Ausbildung zu beenden, andererseits habe sie sich
auch zunehmend vor den kriegerischen Ereignissen gefürchtet.
A.d Zum Beleg ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden je ih-
ren Identitätsausweis, ein Familienbüchlein sowie – betreffend den Be-
schwerdeführer – ein Militärbüchlein und einen Einberufungsbefehl (Farb-
kopien) zu den Akten. Die Übersetzungen dieser Unterlagen erfolgten im
Rahmen der ausführlichen Anhörung durch das SEM.
B.
Mit Verfügung vom 2. Mai 2016 stellte das SEM fest, die Vorbringen der
Beschwerdeführenden würden den Anforderungen an die Flüchtlingsei-
genschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen, und lehnte ihre Asylgesuche
ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete je-
doch zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige
Aufnahme in der Schweiz an.
C.
Am 1. Juni 2016 reichten die Beschwerdeführenden durch ihren Rechts-
vertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie liessen be-
antragen, es sei ihnen vollumfänglich Einsicht in die Aktenstücke A11/1 und
A23/2 zu gewähren. Nach Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter
des rechtlichen Gehörs sei eine angemessene Frist zur Einreichung einer
Beschwerdeergänzung anzusetzen. Es sei die vorinstanzliche Verfügung
aufzuheben und die Sache dem SEM zur richtigen und vollständigen Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zu-
rückzuweisen. Eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben,
die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden festzustellen und
ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung auf-
zuheben und die Beschwerdeführer seien als Flüchtlinge anzuerkennen.
In prozessualer Hinsicht beantragten die Beschwerdeführenden, sie seien
von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien, eventualiter sei
ihnen Frist zur Einreichung der Sozialhilfebestätigung beziehungsweise
zur Bezahlung eines Gerichtskostenvorschusses anzusetzen.
D.
D.a Der Instruktionsrichter wies in seiner Verfügung vom 8. Juni 2016 das
Gesuch um Einsicht in die Aktenstücke A11/1 und A23/2 ab. Die Gesuche
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Befreiung von
der Kostenvorschusspflicht hiess er unter Vorbehalt des fristgerechten
Nachweises der Fürsorgeabhängigkeit gut.
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D.b Mit gleicher Verfügung wurde die Beschwerdeschrift dem SEM zur
Stellungnahme übermittelt.
D.c Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 13. Juni 2016 an
ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
E.
Am 20. Juni 2016 und 27. Juni 2016 liessen die Beschwerdeführenden Be-
stätigungen ihrer Fürsorgeabhängigkeit zu den Akten reichen.
F.
Am 22. Juni 2016 wurde den Beschwerdeführenden die vorinstanzliche
Vernehmlassung vom 13. Juni 2016 zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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Seite 5
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Die Vorinstanz stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den
Standpunkt, die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel – Mili-
tärbüchlein und Einberufungsbefehl – seien aufgrund der leichten Fälsch-
barkeit nicht beweisgeeignet. Ausserdem habe der Beschwerdeführer im
Zusammenhang mit dem Militärbüchlein unterschiedliche und damit un-
glaubhafte Aussagen zu Protokoll gegeben. Weiter falle auf, dass Militär-
büchlein und Einberufung dasselbe Ausstelldatum ([…] 2011) aufweisen
würden. Dies würde in Widerspruch zu den mündlichen Angaben stehen,
gemäss denen der Beschwerdeführer im Jahr 2010 nach Absolvieren ver-
schiedener Tests in I._______ das Militärbüchlein erhalten habe und in der
Folge den Militärdienst um ein Jahr habe verschieben können, während
der Einberufungsbefehl am (…) 2011 ergangen sei. Ausserdem sei unüb-
lich, dass er bereits im (…) 2011 eine Einberufung für eine Mobilisierung
im (…) 2011 erhalten habe. Auch erstaune, dass er als angeblich für den
Militärdienst gesuchte Person, sich durch den Verbleib in der Heimatregion
mehrere Monate dem Risiko des Erwischtwerdens ausgesetzt habe. Ins-
gesamt würden sich die Vorbringen daher als unglaubhaft erweisen.
3.2 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin, welche massgeblich mit dem
Ziel der Fortsetzung ihrer Ausbildung ausgereist sei, würden den Anforde-
rungen von Art. 3 AsylG zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft nicht ge-
nügen.
4.
Die Beschwerdeführenden brachten im Rechtsmittel vorab verschiedene
formelle Rügen vor:
4.1 So rügen sie, es sei im erstinstanzlichen Verfahren der Anspruch auf
Akteneinsicht und auf rechtliches Gehör verletzt worden. Das SEM habe
die Pflicht zur vollständigen, richtigen Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts sowie verschiedene Gesetzesbestimmungen verletzt. Auch
sei das SEM seiner Aktenführungspflicht nicht genügend nachgekommen,
da die im Beweismittelcouvert aufgeführten drei Dokumente nicht eindeutig
gekennzeichnet und übersetzt worden seien. Weiter habe das SEM es
weitgehend unterlassen, die eingereichten Beweismittel ausreichend zu
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Seite 6
würdigen. Eine weitere Verletzung des rechtlichen Gehörs sei darin zu se-
hen, als die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht vollständig berück-
sichtigt und gewürdigt worden seien. Diese habe von zwei enthaupteten
Kurden berichtet und ausgeführt, sie habe im Jahr 2012 die beiden, ihr vom
Namen her bekannten Toten in Damaskus mit eigenen Augen gesehen und
in der Folge den Maturitätsabschluss nicht geschafft. Dieser Vorfall habe
es ihr mithin verunmöglicht, ihre Ausbildung in Syrien weiterzuführen. Das
SEM habe in der Verfügung auch nicht erwähnt, dass der Beschwerdefüh-
rer das Militärbüchlein im Original habe nachreichen wollen, dieses jedoch
nie bei ihm angekommen sei. Ebenfalls unerwähnt geblieben sei, dass der
Bruder K._______ desertiert sei, nachdem er nicht ordnungsgemäss im
(…) 2011 aus dem Militärdienst entlassen worden sei. Unerwähnt geblie-
ben sei sodann, dass der Beschwerdeführer wegen des Fernbleibens vom
Militär mehrfach von den syrischen Behörden zu Hause gesucht worden
sei, dass er ausserdem kaum lesen oder schreiben könne und auch nicht
richtig Arabisch gelernt habe; dies würde ihm als Kurde zusätzliche Nach-
teile und mögliche Schwierigkeiten bringen. Diese Verletzungen des recht-
lichen Gehörs müssten gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-
gerichts zwingend zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen.
4.2 Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör stelle gleichzeitig
eine Verletzung der Abklärungspflicht dar. Insbesondere sei der Sachver-
halt der Ausreise der Beschwerdeführerin hier "völlig unzureichend" darge-
legt worden. Da SEM habe die (oben genannte) belastende Situation we-
der erwähnt noch berücksichtigt, derentwegen die Beschwerdeführerin un-
ter grösster Angst gelitten habe und die ihr eine Fortsetzung des Studiums
in Syrien verunmöglicht habe.
4.3 Weiter sei die Abklärungspflicht dadurch verletzt worden, dass keine
Befragung zur Person durchgeführt worden sei.
4.4 Sollte aufgrund dieser Rechtsverletzungen keine Rückweisung ans
SEM zur Neubeurteilung erfolgen, sei darauf hinzuweisen, dass diese Ge-
hörverletzungen und die Verletzung der Sachverhaltsabklärung auch eine
Verletzung des Willkürverbots im Sinn von Art. 9 BV und von Art. 7 AsylG
zur Folge haben würden.
E-3465/2016
Seite 7
5.
5.1 Was die gerügte Verletzung des Rechts auf vollständige Akteneinsicht
betrifft, kann auf die in diesem Zusammenhang erfolgte Begründung in der
verfahrensleitenden Verfügung vom 8. Juni 2016 verwiesen werden. Die-
ser gibt es an dieser Stelle nichts hinzuzufügen.
5.2 Soweit dem SEM eine unzureichende Aktenführungspflicht im Zusam-
menhang mit der Kennzeichnung der drei eingereichten Dokumente vor-
gehalten wird, ist zwar festzuhalten, dass die auf dem Beweismittelcouvert
des SEM erfolgte numerische Zuweisung auf den einzelnen Beweismitteln
tatsächlich nicht figuriert, was eine eindeutige Zuordnung – zumal es sich
um in Arabisch abgefasste Beweismittel handelt – in der Tat erschwert. Die
Vorinstanz hat aber im Rahmen der mündlichen Anhörungen der Be-
schwerdeführenden diese Beweismittel einschliesslich der jeweiligen Iden-
titätsausweise jeweils von diesen übersetzen lassen (vgl. Protokoll Anhö-
rung Beschwerdeführer F/A 9, 66, 77; Protokoll Anhörung Beschwerdefüh-
rerin F/A 31, 32). Diese Übersetzungen erlaub(t)en in der Folge ohne wei-
teres die Zuordnung zum jeweiligen Dokument, mithin ist eine entspre-
chende Auseinandersetzung mit diesen möglich (gewesen). Dies wird letzt-
lich durch die in diesem Zusammenhang formulierten ausführlichen Argu-
mentationsketten im Rechtsmittel bestätigt.
5.3 Zu den Rügen der Verletzung der Begründungspflicht und einer unvoll-
ständigen Sachverhaltsfeststellung ist Folgendes festzustellen:
5.3.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung
ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Be-
weise falsch gewürdigt werden; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den
Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden.
Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens Anspruch
auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für
das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der Abklärung
des Sachverhalts, auf der anderen Seite stellt er ein persönlichkeitsbezo-
genes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör
verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen
– zu denen nicht nur deren Aussagen, sondern auch die von ihnen einge-
reichten Dokumente gehören – tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft
prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in
der Entscheidbegründung niederschlagen muss. Die angemessene und
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Seite 8
hinreichende Begründung ermöglicht es dem Betroffenen, die Rechtmäs-
sigkeit der Entscheidung zu überprüfen und die Chancen einer Anfechtung
zu beurteilen (vgl. statt vieler BGE 136 I 184 E. 2.2.1; BVGE 2011/37
E. 5.4.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 24 E. 5.1 sowie KRAUSKOPF/
EMMENEGGER/BABEY, in: Praxiskommentar VwVG, 2016, Art. 29 N. 102 f.).
5.3.2 Die eingereichten Beweismittel, namentlich betreffend die Frage des
Militärdiensts, hat die Vorinstanz sowohl im Sachverhalt als auch in den
Erwägungen erwähnt, geprüft und gewürdigt (vgl. angefochtene Verfügung
Ziff. I/2; II/2, 3 und 4). Damit hat sie sich mit diesem Aspekt des Sachver-
halts umfassend auseinandergesetzt und ihre wesentlichen Überlegungen
dazu ausformuliert. Eine sachgerechte Anfechtung ist demzufolge klarer-
weise möglich gewesen. Inwiefern hier eine Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs erfolgt sein sollte, ist jedenfalls nicht ersichtlich.
Die Rüge, die Vorinstanz habe verschiedene Sachverhaltselemente – wie
die Aussagen der Beschwerdeführerin – nicht oder nicht gebührend er-
wähnt und ungenügend berücksichtigt, ist unbegründet: Es nicht erforder-
lich ist, dass sich eine Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich
auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen explizit erwähnt und be-
urteilt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188). Dabei sind namentlich die Vor-
bringen der Beschwerdeführerin im Sachverhalt (angefochtene Verfügung
I/2) erwähnt und in der Folge auch gewürdigt worden (a.a.O. II/1). Allein
daraus, dass nicht jede einzelne Aussage ausdrücklich aufgeführt worden
ist, lässt nicht bereits auf eine fehlende respektive ungenügende Prüfung
und Berücksichtigung dieser Parteivorbringen schliessen.
5.3.3 Im Rechtsmittel wird bezüglich Gehörsverletzung weiter gerügt, es
habe keine Erstbefragung (Befragung zur Person) mit den Beschwerdefüh-
renden stattgefunden, was eine Verletzung der Abklärungspflicht darstelle.
Die Erfassung von Identität, Reiseweg und summarisch der Ausreise-
gründe ist in Art. 26 AsylG geregelt. Dabei obliegt dem SEM in der Vor-
bereitungsphase, die geeigneten Massnahmen zur Erfassung der Perso-
nalien und der weiteren notwendigen Entscheidgrundlagen zu ergreifen
(Art. 26 Abs. 2 AsylG). Eine mögliche Massnahme ist dabei gemäss Art. 26
Abs. 2 AsylG (letzter Satz), die Befragung zur Identität, zum Reiseweg und
summarisch zu den Ausreisegründen. Namentlich diese letztgenannte
Massnahme ist als "kann"-Bestimmung formuliert, weshalb ein Unterblei-
ben derselben nicht per se zur Annahme führt, der Abklärungspflicht sei
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nicht Genüge getan worden. Dies gilt vorliegend umso mehr, als beide Be-
schwerdeführenden sich im Rahmen der Anhörungen ausführlich nament-
lich zu Herkunft, familiären Verhältnissen, Ausbildung/Erwerbstätigkeiten,
Reiseweg äussern konnten (vgl. Protokoll Anhörung Beschwerdeführer
F/A 3–55; Protokoll Anhörung Beschwerdeführerin F/A 3–54, jeweils unter
dem Titel "Questions introductives" geführt). Es ist nach dem Gesagten
mithin auch hierbei weder von der Verletzung des rechtlichen Gehörs noch
der Abklärungspflicht auszugehen.
5.3.4 Nach Prüfung der vorliegenden Akten ist insgesamt festzustellen,
dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und hinrei-
chend erhoben und sich im angefochtenen Entscheid rechtsgenüglich mit
den Vorbringen der Beschwerdeführenden auseinandergesetzt hat, denen
in der Folge eine sachgerechte Anfechtung des Asylentscheids offensicht-
lich möglich gewesen ist.
5.3.5 Die Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs, dabei namentlich
des Rechts auf Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und daraus
resultierend die Verletzung des Willkürverbots gemäss Art. 9 BV, erweisen
sich vorliegend nach dem Gesagten als unbegründet.
5.3.6 Bei dieser Sach- und Aktenlage besteht insgesamt keine Veranlas-
sung, die vorinstanzliche Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben.
An dieser Feststellung vermag selbstredend auch die Tatsache nichts zu
ändern, dass in einigen Teilen der Beschwerdebegründung (vgl. insbes.
Beschwerde S. 4–9) in redundanter Weise immer wieder von "schwerwie-
genden" prozessualen Mängeln des erstinstanzlichen Verfahrens die Rede
ist, die "offensichtlich" respektive "zwingend" die Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung zur Folge haben müssten.
6.
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gilt namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen uner-
träglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Flucht-
gründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E-3465/2016
Seite 10
6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
7.
7.1 Die Vorinstanz hat die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Mobi-
lisierung respektive Einberufung zum Militärdienst und die daraus fol-
gende, geltend gemachte Verfolgungssituation als unglaubhaft beurteilt. Im
Rechtsmittel (S. 9 ff.) werden dieser Schlussfolgerung Argumente entge-
gengehalten. Indessen kann, wie nachfolgend dargelegt, eine eingehende
Auseinandersetzung mit der Frage der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens
letztlich unterbleiben:
7.2 Gemäss koordinierter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts vermag die Nichtbeachtung eines Militärdienstaufgebots auch im sy-
rischen Kontext für sich allein die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begrün-
den, sondern nur wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1
AsylG verbunden ist, mit anderen Worten die betroffene Person aus den in
dieser Norm genannten Gründen wegen ihrer Wehrdienstverweigerung
oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nach-
teilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt; hiervon ist insbesondere
dann auszugehen, wenn die betroffene Person bereits zuvor als Regime-
gegner registriert worden war (vgl. BVGE 2015/3 E. 4 ff. m.w.H.).
7.3 Vorliegend präsentiert sich die Sachlage anders als im Verfahren, das
dem oben erwähnten Grundsatzurteil zugrunde lag, weil mit Bezug auf die
Beschwerdeführenden und aufgrund der vorliegenden Akten nicht davon
auszugehen ist, sie entstammten exponierten oppositionellen Familien
oder sie seien wegen eigener politischer Aktivitäten, beispielsweise in
Form von Teilnahmen an Demonstrationen, ins Visier der syrischen Behör-
den geraten. Insgesamt bestehen vorliegend keine konkreten Indizien da-
für, dass die syrischen Sicherheitsbehörden namentlich den Beschwerde-
führer als Regimegegner betrachtet respektive identifiziert hätten und er
als solcher bei einer Rückkehr nach Syrien eine über die Bestrafung der
Wehrdienstverweigerung hinausgehende Behandlung zu gewärtigen hätte.
E-3465/2016
Seite 11
7.4 Wie erwähnt erübrigt sich bei dieser Sachlage, die betreffend eine all-
fällige Einberufung in den Militärdienst getätigten Aussagen und dazu ein-
gereichten Beweismittel (erneut) einer umfassenden Prüfung hinsichtlich
ihrer Glaubhaftigkeit respektive Fälschbarkeit zu unterziehen.
7.5 Soweit der Beschwerdeführer angegeben hat, ein Bruder sei aus der
Armee desertiert (vgl. auch Beschwerde S. 15 f.), ist festzuhalten, dass
allein aus diesem Vorbringen nicht geschlossen werden kann, dem Be-
schwerdeführer erwachse im Fall einer Rückkehr mit erheblicher Wahr-
scheinlichkeit Nachteile; dies umso weniger, nachdem er Solches bei sei-
ner Anhörung auch nicht ansatzweise geltend gemacht hatte.
7.6
7.6.1 Im Rechtsmittel (vgl. S. 16 f.) wird sodann auf die Sicherheits- und
Menschenrechtslage in Syrien hingewiesen und dazu festgehalten, allein
vor diesem Hintergrund sei die Flüchtlingseigenschaft mindestens im heu-
tigen Zeitpunkt festzustellen.
7.6.2 Dazu hält das Bundesverwaltungsgericht fest, dass das syrische Re-
gime seit Beginn der Unruhen im Jahre 2011 zunehmend gewaltsam gegen
die landesweiten Proteste mit Hunderten von Todesopfern sowie der Inhaf-
tierung und Folterung Zehntausender von Personen reagierte. Es folgte
eine Eskalation des Konflikts, der bekanntlich in einen erbarmungslosen
Bürgerkrieg mündete (vgl. dazu BVGE 2015/3 E. 6.2.1), dessen Ende nicht
absehbar ist. Soweit sich die Beschwerdeführenden – wie dies beispielhaft
aus den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Vorfällen ersicht-
lich wird – auf die ernsthaften Nachteile beziehen, die sich aus diesem Bür-
gerkrieg ergeben, ist jedoch praxisgemäss nicht von einer gezielten flücht-
lingsrechtlich relevanten Verfolgung des syrischen Regimes auszugehen
(Art. 3 AsylG).
8.
In Würdigung aller massgeblichen Sachverhaltselemente hat die Vor-
instanz nach dem Gesagten zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Be-
schwerdeführenden verneint und ihr Asylgesuch abgewiesen.
9.
9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
E-3465/2016
Seite 12
9.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.3 Nachdem die Beschwerdeführenden wegen der generellen Gefähr-
dung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien von der Vorinstanz wegen
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufge-
nommen worden sind, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen der weite-
ren Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung
– Unzulässigkeit und Unmöglichkeit – vorliegend nicht, da diese alternati-
ver Natur sind: Ist ein Vollzugshindernis erfüllt, gilt der Vollzug der Wegwei-
sung als undurchführbar (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). Die vom SEM in sei-
ner Verfügung vom 2. Mai 2016 angeordnete vorläufige Aufnahme tritt mit
dem Erlass des heutigen Urteils formell in Kraft.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Bundes-
verwaltungsgericht mit Verfügung vom 8. Juni 2016 das Gesuch um unent-
geltliche Rechtspflege gutgeheissen hat, ist jedoch auf die Erhebung von
Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3465/2016
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Den Beschwerdeführenden werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
Versand: