B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3465/2017
Ur t e i l vom 11 . S e p t embe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 17. Mai 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 5. August 2015 in der Schweiz ein Asyl-
gesuch ein. Am 17. August 2015 wurde er summarisch befragt (Befragung
zur Person, BzP) und am 3. Mai 2017 folgte die Anhörung zu den Asylgrün-
den durch das SEM (Art. 29 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]).
B.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er habe bis zur neunten beziehungsweise zehnten
Klasse die Schule besucht. Seine Eltern seien verstorben. Er habe mit sei-
nen Geschwistern in B._______ gelebt, wo sie gemeinsam einen (…) be-
trieben hätten. Nach der Schule sei er (…) rekrutiert worden. Im Anschluss
an die militärische Ausbildung habe er als Soldat beim (…) gearbeitet. Im
März 2013 habe er sich unerlaubt vom Dienst entfernt, da seine Schwester
erkrankt und sein Urlaubsgesuch nicht bewilligt worden sei. Nachdem er
seine Schwester zwei Tage im Spital besucht habe, sei er nach Hause ge-
gangen. Dort sei er am nächsten Morgen von den Mitgliedern seiner Ein-
heit festgenommen und ins Gefängnis gebracht worden, wo er bis am 1.
Januar 2014 inhaftiert gewesen sei. Nach seiner Freilassung sei er wieder
in C._______ stationiert worden. Ungefähr im März 2014 habe er den Auf-
trag erhalten, einen geheimen Rapport nach D._______ zu bringen. Er
habe diesen Rapport überbracht, sei aber nicht mehr zu seinem Dienstort
zurückgekehrt. Nachdem er sich einige Zeit in B._______ und Umgebung
versteckt und seine Ausreise vorbereitet habe, sei er schliesslich am 29.
Mai 2014 illegal nach Äthiopien ausgereist. Über den Sudan sei er nach
Libyen gelangt, wo er angegriffen worden sei, schliesslich aber habe ent-
kommen können. Danach sei er weiter nach Italien und in die Schweiz ge-
reist.
C.
Mit Verfügung vom 17. Mai 2017 (eröffnet am 19. Mai 2017) stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
D.
Mit Eingabe vom 19. Juni 2017 reichte der Beschwerdeführer durch seine
Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und be-
antragte in materieller Hinsicht, der Entscheid der Vorinstanz vom 17. Mai
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2019 (recte 2017) sei aufzuheben; es sei seine Flüchtlingseigenschaft fest-
zustellen und ihm sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit
oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustel-
len und die vorläufige Aufnahme als Ausländer anzuordnen. In prozessua-
ler Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschus-
ses sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechts-
verbeiständung.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Juni 2017 wurden die Gesuche um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung ‒
bei Nachreichung einer Fürsorgebestätigung ‒ gutgeheissen.
F.
Mit Schreiben vom 28. Juni 2017 wurde dem Gericht eine Fürsorgebestä-
tigung vom 21. Juni 2017 zu den Akten gereicht.
G.
Mit Eingabe vom 21. Juli 2017 reichte der Beschwerdeführer als Beweis-
mittel ein Zertifikat zum Nationalen Dienst vom 30. September 2010 nach.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerde-
führer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
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Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG).
Dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65
Abs. 1 VwVG) gewährt wurde (vgl. oben, Bst. E), die Beschwerde also im
Beschwerdezeitpunkt zumindest im Wegweisungsvollzugspunkt als nicht
aussichtslos zu qualifizieren war, steht einer Behandlung der Beschwerde
im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG in bestimmten Konstellationen nicht
entgegen. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn sich die Beschwerde
aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer geänderten Rechtsauffassung
während des Beschwerdeverfahrens als offensichtlich unbegründet er-
weist (vgl. Urteil des BVGer E-8098/2015 vom 26. April 2016, E. 2.2.2).
Zwar decken sich die Begriffe der Aussichtslosigkeit (Art. 65 Abs. 1 VwVG)
und der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) materiell
weitgehend. Für die Prüfung der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111
Bst. e AsylG) ist aber der Urteilszeitpunkt massgebend, während für die
Beurteilung der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren (Art. 65
Abs. 1 VwVG) auf den Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung abzustellen ist
(vgl. BGE 133 III 614 E. 5). Insofern ist nicht ausgeschlossen, dass eine
als nicht aussichtslos zu beurteilende Beschwerde – wie hier – als offen-
sichtlich unbegründet abgewiesen wird.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
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Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
es sei nicht unglaubhaft und damit nicht auszuschliessen, dass der Be-
schwerdeführer für eine gewisse Dauer im Militärdienst gewesen sei. Seine
Angaben zur Länge der Dienstzeit, zur Inhaftierung, zur Desertion und Ver-
folgung durch die Militärbehörden würden jedoch bedeutende Ungereimt-
heiten und nicht nachvollziehbare Elemente enthalten und seien daher un-
glaubhaft (Art. 7 AsylG). So habe er zum Beginn seines Dienstes und zur
damals besuchten Schulklasse unterschiedliche Angaben gemacht. Weiter
habe er – auf den Widerspruch zur Schulklasse angesprochen – auswei-
chend reagiert (SEM-Akte A4 S. 4; A18 F56 ff., F105, F225 ff.). Ausserdem
habe er sich zu der Zeit nach der behaupteten Desertion widersprüchlich
geäussert. Er habe zunächst erklärt, es habe in seinem Heimatdorf viele
Razzien gegeben. Er sei wiederholt zuhause gesucht, seine Schwester sei
wegen ihm mehrmals befragt und seine Familie sei bedroht worden (SEM-
Akte A18 F108). Nachträglich habe er jedoch verneint, dass seine Schwes-
ter befragt worden oder er in Razzien verwickelt gewesen sei. Zudem wisse
er nicht, ob er zuhause gesucht worden sei (SEM-Akte A18 F173–F180,
F185, F230). Ferner sei die von ihm geschilderte Generalbegnadigung al-
ler Gefangener Anfang 2014 befremdend und seine Schilderungen zum
Gefängnisaufenthalt seien unsubstantiiert ausgefallen (SEM-Akte A18
F152 ff.). Es sei zudem erstaunlich, dass er – kurz nach der Haftentlassung
wegen seiner unerlaubten Abwesenheit – mit der vertrauenswürdigen Auf-
gabe betraut worden sein solle, einen verschlossenen Umschlag alleine
nach D._______ zu bringen. Dies umso mehr, als er selber angegeben
habe, von seinen Vorgesetzten während der Arbeit ständig beobachtet und
verfolgt worden zu sein (SEM-Akte A18 F165–F170, F256–F259). Seine
Erklärung, er sei mit dieser Aufgabe betraut worden, weil fast alle Kamera-
den im Urlaub gewesen seien, sei nicht plausibel (SEM-Akte A18 F181 ff.).
Vielmehr erscheine die vermeintliche Desertion als Konstrukt. Weiter sei
auch nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer sich nach sei-
ner angeblichen Desertion noch mindestens zwei Monate in seinem Hei-
matort aufgehalten habe, obwohl er bei seiner ersten unerlaubten Abwe-
senheit bereits nach drei Tagen aufgegriffen worden sei und er sich damit
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einem konzentrierten Gefahrenpotential ausgesetzt habe. Seine Schilde-
rungen über die vermeintlichen Ausreisevorbereitungen seien sodann ge-
haltlos ausgefallen (SEM-Akte A18 F201 ff.). Desweiteren seien die vom
Beschwerdeführer geltend gemachten Vorfälle in Libyen nicht geeignet, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, da aus den Akten und den Aussagen
des Beschwerdeführers nicht geschlossen werden könne, dass diese auch
in Eritrea zu einer Verfolgungssituation führen würden. Schliesslich sei die
illegale Ausreise aus Eritrea allein nicht geeignet, Furcht vor einer zukünf-
tigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen.
5.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, das Protokoll der BzP
könne – weil nur eine stark verkürzte Befragung gemäss Eritrea Praxis
durchgeführt worden sei – kaum der direkten Bundesanhörung gegenüber-
gestellt werden. Seine Aussagen seien sehr ausführlich und detailreich
ausgefallen und er habe auch seinen Gefängnisaufenthalt genau schildern
können. Aus seinen Aussagen anlässlich der Bundesanhörung könne
kaum geschlossen werden, dass er vor seiner Flucht nicht mehr im Militär-
dienst gewesen sei. Er sei erst (…) Jahre alt und immer noch im dienst-
pflichtigen Alter. Die meisten Eritreer würden 10 bis 15 Jahre im National-
dienst verbringen, weshalb seine Vorbringen als glaubwürdig (recte: glaub-
haft) angenommen werden müssten. Er sei direkt aus dem Militärdienst
geflüchtet. Vor der Flucht habe er erst fünf Jahre Nationaldienst geleistet
und wäre kaum vorzeitig entlassen worden.
6.
6.1 Nach Auffassung des Gerichts hat die Vorinstanz die Vorbringen des
Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung mit ausführlicher und
überzeugender Begründung in zentralen Punkten als unglaubhaft in Sinne
von Art. 7 AsylG qualifiziert. Diesbezüglich kann vorab auf die zutreffende
Argumentation in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die
Ausführungen in der Beschwerde, die sich kaum mit den vorinstanzlichen
Erwägungen auseinandersetzen, vermögen daran nichts zu ändern.
6.1.1 Dem Beschwerdeführer kann aufgrund seiner substantiierten Anga-
ben hierzu zwar geglaubt werden, dass er im eritreischen Militärdienst war.
Dafür spricht auch das eingereichte Beweismittel bezüglich seiner Militär-
dienstleistung. Dieses Zertifikat aus dem Jahr 2010 vermag aber nichts
über die Dauer des Militärdienstes des Beschwerdeführers oder eine allfäl-
lige Desertion auszusagen. Vielmehr erstaunt es, dass dem Beschwerde-
führer ein Zertifikat über den Dienst von April 2009 bis September 2010
ausgestellt worden sein soll, er gemäss eigenen Angaben aber bis im Jahr
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2014 im Dienst gewesen sein will. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt
in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Sachver-
haltsteile zur angeblichen Inhaftierung, Desertion und anschliessenden
Verfolgung durch die Militärbehörden aufgrund der unsubstantiierten, wi-
dersprüchlichen und realitätsfremden Schilderungen des Beschwerdefüh-
rers nicht geglaubt werden können.
6.1.2 Zunächst ist die Angabe des Beschwerdeführers, alle Mitinhaftierten
seien ohne Begründung gleichzeitig wie er begnadigt worden, obwohl sie
völlig unterschiedlich lange in Haft gewesen seien, nicht nachvollziehbar.
Seine Ausführungen über die angeblich neunmonatige Haft sind zudem
unsubstantiiert ausgefallen. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich so
lange inhaftiert worden, so wäre zu erwarten, dass er darüber detailliert
berichtet hätte. Ins Gewicht fällt weiter, dass der Beschwerdeführer anläss-
lich der Bundesanhörung in freier Erzählung aussagte, Mitglieder seiner
Einheit seien, nachdem er desertiert sei, wiederholte Male zu ihm nach
Hause gekommen und hätten nach ihm gefragt. Es habe viele Razzien ge-
geben und auch seine Familie sei terrorisiert worden. Seine Schwester sei
wiederholt wegen ihm befragt worden (SEM-Akte A18 F108). Später in der
Anhörung machte er hingegen geltend, seine Familie könne nicht für sein
Handeln verantwortlich gemacht werden und er wisse nicht, ob Razzien bei
ihm zu Hause stattgefunden hätten. Auch sei seine Schwester nicht wegen
ihm befragt worden (SEM-Akte A18, F173–180, F185.). Es liegen demnach
zwei sich in wesentlichen Teilen voneinander abweichende Schilderungen
vor. Hinzu kommt, dass die Umstände, wie es überhaupt zu der angebli-
chen Desertion habe kommen können, äusserst realitätsfremd erscheinen.
So gab der Beschwerdeführer an, er sei nach der Rückkehr zu seiner Ein-
heit Anfang 2014 unter ständiger Beobachtung und Verfolgung durch seine
Vorgesetzten gestanden (SEM-Akte A18 F256 ff.). Daher ist nicht plausi-
bel, dass der Beschwerdeführer bereits im März 2014 alleine seine Einheit
habe verlassen dürfen. Seine Erklärung, viele seiner Kameraden seien im
Urlaub gewesen und sein Vorgesetzter sei demnach gezwungen gewesen,
ihn mit dieser Aufgabe zu betrauen, vermag nicht zu überzeugen, zumal es
nach eigenen Ausführungen des Beschwerdeführers äusserst schwierig
gewesen sei, Urlaub zu erhalten. So wurde ihm – bei Wahrunterstellung –
anlässlich der Erkrankung seiner Schwester kein Urlaub gewährt. Ferner
ist nicht nachvollziehbar, weshalb sich der Beschwerdeführer nach seiner
angeblichen Desertion noch zwei Monate in seinem Heimatort aufgehalten
haben wolle, obwohl die Mitglieder seiner Einheit ihn bei seiner letzten un-
erlaubten Abwesenheit bereits nach drei Tagen zu Hause aufgegriffen hät-
ten. Hätte der Beschwerdeführer aufgrund seiner angeblichen Desertion
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tatsächlich im Fokus der Behörden gestanden, so wäre anzunehmen, dass
er das Land schnellstmöglich verlassen hätte, da nach ihm zuhause und in
der Umgebung gesucht worden wäre. Nach dem Gesagten bestehen
grundsätzliche ernsthafte Zweifel an den geltend gemachten Vorbringen.
Der Einwand, wonach eine verkürzte BzP durchgeführt worden sei und das
Protokoll deshalb kaum der Bundesanhörung entgegengestellt werden
könne, vermag diese Ungereimtheiten nicht zu erklären. Dies umso weni-
ger, als sich die hiervor erwähnten Protokollstellen auf Widersprüche und
unsubstantiierte Äusserungen während der Bundesanhörung beziehen.
6.1.3 Somit ist zwar davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der
Vergangenheit Militärdienst geleistet hat. Hieraus sowie aus dem Umstand,
dass er im militärdienstpflichtigen Alter ist (vgl. dazu das Referenzurteil des
BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017), kann aber entgegen der in der
Beschwerdeeingabe vertretenen Auffassung nicht per se darauf geschlos-
sen werden, dass er desertiert ist. Vielmehr ist nach den eben dargelegten
unglaubhaften Ausführungen eine Befreiung oder ordentliche Entlassung
des Beschwerdeführers aus dem Nationaldienst anzunehmen (vgl. u.a. Ur-
teil des BVGer E-2730/2017 vom 21. August 2018 E. 5.1).
6.2 Zur illegalen Ausreise des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass
gemäss aktueller Praxis in Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (vgl. E. 4.6–4.11, E. 5.1 f.) nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass einer Per-
son einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante
Verfolgung drohe. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand
nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine dro-
hende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3
und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Fragen der Zulässigkeit
beziehungsweise der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Für die Be-
gründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es
neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu
einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich re-
levanten Verfolgungsgefahr führen könnten.
6.3 Gemäss den vorangegangenen Erwägungen vermochte der Be-
schwerdeführer insbesondere nicht glaubhaft zu machen, dass er aus dem
Militärdienst desertiert und danach verfolgt worden ist. Andere Anknüp-
fungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als miss-
liebige Person erscheinen lassen könnten, sind ebenfalls nicht ersichtlich.
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Aus diesen Gründen ist der vom Beschwerdeführer vorgebrachten illega-
len Ausreise aus seinem Heimatstaat praxisgemäss keine flüchtlingsrecht-
liche Relevanz beizumessen.
6.4 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen,
asylrelevante Fluchtgründe nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die
Vorinstanz hat folglich zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und
sein Asylgesuch abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, der Wegweisungsvollzug führe
angesichts der ihm drohenden Einziehung in den eritreischen National-
dienst zu einer Verletzung von Art. 3 und Art. 4 EMRK, weshalb dieser un-
zulässig, oder zumindest unzumutbar sei.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer wie oben darge-
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legt keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschie-
bungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher
nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach
den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen
(Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf
niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder
Behandlung unterworfen werden.
8.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht kam im Referenzurteil D-2311/2016
zum Schluss, dass Personen, die erst nach der Militärdienstleistung aus-
gereist seien, wohl keine Haftstrafe zu gewärtigen hätten. Es sei bei sol-
chen Personen auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea erneut eingezogen
würden. Zwar blieben in Eritrea auch aus dem Dienst Entlassene grund-
sätzlich im Reservedienst dienstpflichtig, und offenbar könne es zu Wie-
dereinberufungen kommen. Es ergebe sich aus den Berichten aber nicht,
dass dies systematisch vorkomme. Auch würden die aktuellen Tendenzen,
die eher in Richtung Beschränkung der Dienstdauer weisen würden, nicht
darauf hindeuten, das Risiko der Wiedereinberufung sei als hoch zu beur-
teilen (vgl. a.a.O. E. 13.3). Das Bundesverwaltungsgericht führte weiter
aus, dass Personen, die sich bereits seit mehr als drei Jahren im Ausland
aufhalten würden und bei denen davon auszugehen sei, dass sie ihre Si-
tuation mit dem Heimatstaat durch die Bezahlung der 2%-Steuer und die
Unterzeichnung eines Reuebriefes geregelt hätten, den „Diaspora-Status“
und ein Dokument namens Residence Clearance Form erhalten würden.
Es sei davon auszugehen, dass Inhaber dieses Dokumentes von der
Dienstpflicht befreit seien und Eritrea ohne Ausreisevisum wieder verlas-
sen dürften, wobei dieser „Diaspora-Status“ offenbar bei einem dauerhaf-
ten Aufenthalt in Eritrea nach drei Jahren wieder wegfalle. Während dieser
drei Jahre sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszuge-
hen, dass diesen Personen eine konkrete Gefahr drohe, in den Dienst ein-
gezogen oder wegen des Nichtleistens bestraft zu werden. Wie die Situa-
tion nach Ablauf dieser drei Jahre aussehe, könne im Rahmen der konkre-
ten Gefährdung nicht geprüft werden, da ein bloss hypothetisches Risiko
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Seite 11
beziehungsweise eine bloss entfernte Möglichkeit, dass sich gewisse Um-
stände früher oder später möglicherweise ereignen könnten, nicht aus-
schlaggebend sein könne (vgl. a.a.O. E. 13.4).
8.2.2 Hinzu kommt, dass das Bundesverwaltungsgericht in einem jüngst
ergangenen Grundsatzurteil auch die Frage der Zulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs bei einer drohenden Einziehung in den eritreischen Natio-
naldienst klärte (vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018
E. 6.1 [zur Publikation vorgesehen]). Das Gericht prüfte die Zulässigkeit
des Wegweisungsvollzugs unter den Aspekten des Zwangsarbeitsverbots
(Art. 4 Abs. 2 EMRK), des Folterverbots und der unmenschlichen und er-
niedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK). Nach einer umfassenden Ana-
lyse der verfügbaren Quellen gelangte das Bundesverwaltungsgericht im
genannten Urteil zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und
die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzel-
person kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse
sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwi-
schen fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausge-
hen könne Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu befürchtende
Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit für den Staat
ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last zu qualifizie-
ren. Der Nachteil verletze aber nicht den Kerngehalt von Art. 4 Abs. 2
EMRK (vgl. a.a.O., E. 6.1.5.2). Mit Blick auf Art. 3 EMRK müsste der Be-
schwerdeführer ferner das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil
vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Diesbezüglich
führte das Gericht aus, dass keine hinreichenden Belege dafür existierten,
Misshandlungen und sexuelle Übergriffe fänden im Nationaldienst derart
flächendeckend statt, dass jede und jeder Dienstleistende dem ernsthaften
Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es bestehe
daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle
einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (a.a.O., E. 6.1.6).
8.2.3 Beim Beschwerdeführer ist davon auszugehen, dass nach mehreren
Dienstjahren regulär entlassen oder vom Dienst befreit worden ist. Dass er
aus dem Dienst desertiert ist, erscheint, wie vorstehend ausgeführt, nicht
glaubhaft. Demnach hat er bei einer Rückkehr nach Eritrea nicht mit einer
Inhaftierung wegen Missachtung seiner Dienstpflicht oder einer erneuten
Einberufung zu rechnen (vgl. Referenzurteil D-2311/2016 E. 13.3 und
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Seite 12
E. 14.1). Überdies würde eine Einberufung der Zulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs nicht entgegenstehen, zumal sich keine weiteren Gründe für
die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs aus den Akten
oder den Eingaben auf Beschwerdeebene ergeben. Der Wegweisungsvoll-
zug ist folglich als zulässig zu betrachten.
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.3.1 Gestützt auf die aktuelle Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von
einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt bezie-
hungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen
in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie
vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssitua-
tion, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert.
Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse
Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch
die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil
der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage
des Landes muss in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung
ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als
noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle
Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil D-2311/2016 E. 16 f.).
8.3.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen und gesun-
den Mann, der über eine Schulbildung bis zur neunten oder zehnten Klasse
und Arbeitserfahrung im (…) verfügt. In seiner Heimat kann er mit seinen
Geschwistern und weiteren Verwandten auf ein familiäres Beziehungsnetz
und eine gesicherte Wohnsituation zurückgreifen. Es ist davon auszuge-
hen, dass ihn seine Familie, die ein eigenes Geschäft betreibt (SEM-Akte
A18 F45 ff.), unterstützen wird. Eine finanzielle Unterstützung dürfte er falls
nötig auch durch seine Freunde erfahren, die ihm bereits die Reise von
Eritrea in die Schweiz finanziert hätten (SEM-Akte A18 F235 ff.). Es beste-
hen demnach keine Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr in eine
existenzielle Notlage geraten würde.
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Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
8.4 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen
Rückkehr steht aber praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des
Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es ob-
liegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 13 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenver-
fügung vom 22. Juni 2017 wurde indes das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege gutgeheissen. Dem Beschwerdeführer sind dementspre-
chend keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
10.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde der Antrag auf amtliche
Rechtsverbeiständung gutgeheissen. Demnach ist der amtlichen Rechts-
beiständin ein Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwer-
deverfahren auszurichten. Mangels Kostennote ist das amtliche Honorar
aufgrund der Akten unter Berücksichtigung der massgebenden Bemes-
sungsfaktoren (vgl. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) und des mit der Zwischenverfügung kommunizier-
ten Stundenansatzes auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird vom Bundesverwaltungsgericht ein
Honorar in der Höhe von Fr. 750.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter
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