B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3467/2015
Ur t e i l vom 1 2 . J u n i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______,
ohne Nationalität,
vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 29. April 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 7. Juli 2008 ein erstes Asylgesuch in der
Schweiz ein. Das SEM verfügte am 28. Juni 2011 in teilweiser Wiederer-
wägung des Entscheides vom 4. Dezember 2008 die vorläufige Aufnahme.
Mit Urteil vom 27. Oktober 2011 wies das Bundesgericht eine dagegen er-
hobene Beschwerde ab, soweit diese durch den neuen Entscheid nicht ge-
genstandslos geworden war.
B.
Mit Eingabe vom 20. Mai 2014 reichte der Beschwerdeführer schriftlich ein
zweites Asylgesuch ein, in welchem er die Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft beantragte. Das SEM hörte ihn am 4. Februar 2015 zu den Grün-
den für sein Gesuch an. Er machte im Wesentlichen geltend, er sei wegen
subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Er
habe die Gruppe B._______ gegründet, die mit Demonstrationen und an-
deren Anlässen Aufsehen erregt habe. Er habe an allen Anlässen teilge-
nommen und jeweils die Bewilligungen eingeholt und die Mietverträge un-
terschrieben. Er sei in der exil-syrischen Szene zu einer sehr bekannten
Persönlichkeit herangewachsen. Er reichte zahlreiche Fotos, Mietverträge
und Bewilligungen zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 29. April 2015 stellte das SEM fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab,
verfügte die Wegweisung und bestätigte, dass die vorläufige Aufnahme
weiterhin bestehe.
D.
Mit Eingabe vom 1. Juni 2015 legte der Beschwerdeführer beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung der Vo-
rinstanz sei in den Ziffern 1-3 des Dispositivs aufzuheben und es sei seine
Flüchtlingseigenschaft festzustellen. In prozessualer Hinsicht beantragte
er die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung, den Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses, die Bestellung des Unterzeichnenden
als unentgeltlicher Rechtsbeistand sowie die Ansetzung einer Frist zur frei-
gestellten Ergänzung der Beschwerde nach Erhalt der Verfahrensakten.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG, [SR 142.31]).
Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden einzig die
Fragen der Flüchtlingseigenschaft und der Wegweisung. Sowohl der Asyl-
punkt als auch der Wegweisungsvollzug sind nicht zu prüfen, da der Be-
schwerdeführer in seinem Asylgesuch vom 20. Mai 2014 einzig die Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft und die vorläufige Aufnahme als Flücht-
ling (und damit implizit die Aufhebung der Wegweisung) beantragt. Die Ab-
weisung im Asylpunkt (Dispositivziffer 2 der vorinstanzlichen Verfügung),
wie sie die Vorinstanz verfügte, wäre nicht nötig gewesen.
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit summarischer Begründung zu be-
handeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.
Der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm eine Frist anzusetzen für eine
freigestellte Ergänzung der Beschwerde nach Erhalt der Verfahrensakten
im Verfahren betreffend Anerkennung der Staatenlosigkeit. Eine Frist zur
Beschwerdeergänzung ist nur anzusetzen, wenn der aussergewöhnliche
Umfang oder die besonderen Schwierigkeiten der Beschwerdesache dies
erfordert (Art. 53 VwVG). Die vorliegende Beschwerdesache erfüllt keines
dieser Kriterien, weshalb der Antrag abzuweisen ist.
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4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Abs. 1). Glaubhaft
gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhanden-
sein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Un-
glaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Abs. 3).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE
2010/57 E. 2.2 und 2.3).
4.3 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asyl-
suchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunfts-
staat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nach-
fluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vor-
läufig aufgenommen. Massgebend ist dabei einzig, ob die heimatlichen Be-
hörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und
dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung
im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforde-
rungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und
7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.; BVGE
2009/28 E. 7.1 S. 352).
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4.4 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs.
4 AsylG hält zwar zunächst fest, dass Personen, die Gründe geltend ma-
chen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und
weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunfts-
staat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht (mehr)
Flüchtlinge sind; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzge-
ber allerdings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der
Geltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) wieder relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine
AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
das Ausmass der exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers vermöge
keine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung begründen. Es sei belegt,
dass er die B._______-Gruppe gegründet habe und an zahlreichen Kund-
gebungen teilgenommen habe. Die geltend gemachten Tätigkeiten würden
jedoch keine qualifizierten Aktivitäten darstellen, die das Interesse der sy-
rischen Behörden geweckt haben könnten. So hätten die Kundgebungen
örtlich beschränkt auf Zürich stattgefunden und sein eigenes Engagement
habe sich vorwiegend im Hintergrund abgespielt. Zudem sei die Gruppe
politisch neutral und richte sich nicht nur gegen das syrische Regime. Bei
anderen Anlässen dieser Gruppe handle es sich schliesslich um kulturelle
Anlässe, welche nicht als regimekritische Aktivitäten einzuordnen seien.
Zusammengefasst könne festgehalten werden, dass sich der Beschwerde-
führer politisch und kulturell stark engagiere und aktiv im Verein B._______
tätig sei, ohne sich dabei politisch derart stark zu exponieren, dass von
einer Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung bei einer Rückkehr nach
Syrien auszugehen sei.
5.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er könne Bewilligungen
für 52 Kundgebungen in Zürich zum Thema "Freiheit für Syrien" vorweisen
und sei zu einer sehr bekannten Persönlichkeit in der syrischen exilpoliti-
schen Szene geworden. Es bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass er
aufgrund seines Verschwindens und der seither sehr ausgeprägten exilpo-
litischen Tätigkeit in der Schweiz die Aufmerksamkeit der syrischen Behör-
den auf sich gezogen habe, und dass diese ihn registriert hätten. Die Kund-
gebungen hätten eine breite mediale Aufmerksamkeit erfahren. Die Face-
book-Seite der B._______-Gruppe habe mehr als 2'300 Followers und sei
der breiten Öffentlichkeit zugänglich, weshalb sie insbesondere auch von
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syrischen Behörden eingesehen werden könne. Es dürfte offensichtlich
sein, dass diese Behörden vor allem die Drahtzieher verfolgen würden. Er
habe diese Kundgebungen nicht nur organisiert, sondern auch an jeder
einzelnen teilgenommen. Die Gruppe sei politisch neutral und demonst-
riere auch gegen das türkische und iranische Regime sowie gegen die Ter-
rormiliz IS. Dies führe jedoch dazu, dass er bei einer Rückkehr nach Syrien
nicht nur eine ernsthafte Verfolgung durch das syrische Regime zu befürch-
ten hätte, sondern auch durch andere involvierte Parteien, die über Teile
Syriens inzwischen die staatsmächtige Kontrolle ausüben würden. Zusam-
menfassend sei er offensichtlich genügend qualifiziert, um das Interesse
der syrischen Behörden geweckt zu haben und von ihnen und auch ande-
ren beteiligten Parteien (ISIS, PKK) als Gefahr wahrgenommen zu werden.
5.3 Zunächst ist festzuhalten, dass – da der Beschwerdeführer eine Vor-
verfolgung nicht glaubhaft machen konnte – ausgeschlossen werden kann,
dass er vor dem Verlassen des Heimatlandes als regimefeindliche Person
ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist.
5.4 Dass der syrische Geheimdienst im Ausland aktiv ist und gezielt Infor-
mationen über Personen syrischer Herkunft sammelt, ist bekannt. Dieser
Umstand reicht für sich allein genommen jedoch nicht aus, um eine be-
gründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Dafür müssten zusätzli-
che konkrete Anhaltspunkte – nicht rein theoretische Möglichkeiten – vor-
liegen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich das Interesse der syrischen
Behörden auf sich zog, respektive als regimefeindliches Element nament-
lich identifiziert und registriert wurde. So werden nach dem Kenntnisstand
des Bundesverwaltungsgerichts exilpolitische Aktivitäten erst dann wahr-
genommen und bei der Rückkehr geahndet, wenn ein exponiertes exilpo-
litisches Wirken an den Tag gelegt wird. An dieser Einschätzung vermag
auch die derzeitige Situation in Syrien nichts zu ändern. Angesichts der
blutigen Auseinandersetzungen und der unsicheren Prognose ist davon
auszugehen, dass das Schwergewicht der Aktivitäten der syrischen Sicher-
heitskräfte, welche mittlerweile geschwächt sind und deren Mittel nicht
mehr das Ausmass früherer Jahre haben, nicht bei einer grossflächigen
und intensiven Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt.
5.5 Aus den vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren einge-
reichten Beweismitteln ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zumindest
in gewissem Rahmen exilpolitisch aktiv ist. Es bleibt vorliegend zu prüfen,
ob sein exilpolitisches Wirken derart exponiert ist, dass er bei einer Rück-
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kehr nach Syrien Furcht vor asylrelevanter Verfolgung haben müsste. Dies-
bezüglich ist der Vorinstanz zuzustimmen, wonach die kulturellen Anlässe
(Newroz-Feier, Fussball, Tanz, Sprachschule), die der Beschwerdeführer
mit seiner Gruppe veranstaltet, nicht als regimekritische Aktivitäten einzu-
ordnen sind. So bezeugt ein Grossteil der eingereichten Beweismittel die
kulturellen Aktivitäten des Vereins und nur wenige Beweismittel zeigen den
Beschwerdeführer bei politischen und regimekritischen Tätigkeiten (vgl.
SEM-Akten B7, B8 und B9). Entgegen den Vorbringen des Beschwerde-
führers geht aus den Akten und Beweismitteln nicht hervor, dass er im Ver-
gleich zu den anderen exilpolitisch tätigen Syrern besonders hervortritt. So
ist zwar ersichtlich, dass er als Gründer der B._______-Gruppe und ver-
antwortliche Person für das Einholen von Bewilligungen und Unterzeich-
nen von Mietverträgen neben dem Demonstrieren auch noch organisato-
risch in Erscheinung tritt, jedoch exponiert er sich damit nicht derart, dass
er die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden erwecken würde. Umso
mehr als es sich bei der B._______-Gruppe um eine kleine Gruppe handelt
(50 Mitglieder gemäss Aussagen des Beschwerdeführers), welche gemäss
eigener Beschreibung im sozialen und kulturellen Bereich sowie im Bil-
dungsbereich tätig ist, und er nicht geltend macht, anlässlich der Kundge-
bungen mehr als andere Demonstranten in Erscheinung zu treten. Die Be-
hauptungen des Beschwerdeführers, dass er zu einer sehr bekannten Per-
sönlichkeit in der syrischen exilpolitischen Szene geworden sei, und dass
die von ihm veranstalteten Mahnwachen zu breiter medialer Aufmerksam-
keit geführt hätten, kann er nicht nachweisen. Es liegt lediglich ein Zei-
tungsartikel der Zeitschrift "vorwärts" vor, bei dem weder der Beschwerde-
führer noch die B._______-Gruppe namentlich erwähnt werden. Inwiefern
er aus der Masse der exilpolitisch aktiven Syrer beziehungsweise Kurden
hervorgetreten sein und dadurch eine Registrierung durch die syrischen
Behörden oder anderen in Syrien tätigen Gruppierungen bewirkt haben
sollte, ist nicht einzusehen. Dies insbesondere auch deshalb, weil in der
Schweiz unzählige exilpolitische Anlässe durchgeführt werden, sodass es
den syrischen Behörden unmöglich sein dürfte, alle diese Anlässe genau
zu überwachen. Durch das Organisieren und Teilnehmen an Protestaktio-
nen hebt er sich nicht von der breiten Masse der exilpolitisch tätigen Kur-
den ab. Bezüglich der am 22. Mai 2014 eingereichten Facebook-Einträge
der B._______-Gruppe (Beilage 10) ist festzuhalten, dass solche Einträge
und Kommentierungen dergleichen tagtäglich in ähnlicher Form x-fach ge-
schehen und eine systematische Identifizierung aller Verfasser seitens der
Behörden ausgesprochen unwahrscheinlich ist. Derartige Nachforschun-
gen erfolgen nur sehr gezielt und beschränken sich erwartungsgemäss auf
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Personen in führender Rolle, zu welchen der Beschwerdeführer nicht ge-
hört. Es gelingt ihm nicht aufzuzeigen, inwiefern die syrischen Behörden
gerade an ihm ein spezielles Interesse zeigen sollten. Aus dem Hinweis,
einfache Mitglieder der B._______-Gruppe, die häufig an Kundgebungen
teilgenommen hätten, seien als Flüchtlinge anerkannt worden beziehungs-
weise hätten Asyl erhalten, ist nicht ersichtlich, inwiefern das Gebot der
Rechtsgleichheit verletzt sein könnte. Es wird weder substantiiert um wel-
che Mitglieder es sich handelt, noch konkret nachgewiesen, diese Perso-
nen seien wegen ihrer Zugehörigkeit zur B._______-Gruppe und entspre-
chenden Aktivitäten als Flüchtlinge anerkannt worden. Damit erübrigt sich
eine ausführliche Würdigung der weiteren Beweismittel, da diese nichts an
dem Ergebnis zu ändern vermögen. Der Beschwerdeführer erfüllt damit die
Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AsylG unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe gemäss
Art. 54 AsylG nicht.
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt we-
der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegwei-
sung ist nicht zu beanstanden.
7.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie die Gewährung der un-
entgeltlichen Verbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG. Aufgrund der
vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichts-
los zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Vorausset-
zungen nicht gegeben, weshalb den Gesuchen nicht stattzugeben ist.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE],
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SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses ist mit vorliegendem Entscheid gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
Versand: