Abtei lung V
E-3468/2006/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . M ä r z 2 0 0 9
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Jean-
Pierre Monnet, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler.
A._______, Äthiopien,
[...],
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 4. Feb-
ruar 2004 / N.(...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3468/2006
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Äthiopien am
5. Juli 2002 auf dem Luftweg in Richtung Italien und reiste am 9. Juli
2002 in die Schweiz ein. Ebenfalls am 9. Juli 2002 suchte er in der
Empfangsstelle Vallorbe um Asyl nach. Am 25. Juli 2002 wurde er in
Chiasso, wohin er zuvor transferiert worden war, summarisch zu sei-
nen Asylgründen befragt. Dabei gab er zu Protokoll, er sei Angehöri-
ger der Ethnie der Oromo und stamme aus einem Dorf in der Nähe
von B._______, Distrikt Harar, wo er zusammen mit seinen Eltern und
seinen [...] Geschwistern gewohnt habe. Anfang Juli 1997 sei sein
Vater jedoch weggebracht worden. Seither hätten sie keinen Frieden
mehr gehabt. Sie seien für alles verdächtigt worden. Er wisse nicht
warum, aber jedes Mal habe man nach ihm, dem Beschwerdeführer,
gesucht. Die Zahl der Suchaktionen vermöge er nicht zu quantifizie-
ren. Er sei gefragt worden, ob auch er Mitglied der Partei „ONEG“ be-
ziehungsweise „OLF“ (Oromo Liberation Front) sei, was er negiert
habe. Als er es nicht mehr ausgehalten habe, sei er in die benachbarte
Stadt B._______ zu Verwandten gegangen und habe sich bei diesen
versteckt. Auch dort habe er jedoch kein ruhiges Leben führen
können. Seine Mutter habe ihm gesagt, dass ihn das gleiche Schicksal
erwarte wie seinen Vater, weshalb er das Land besser verlasse. Er sei
deswegen nach Addis Abeba gegangen, doch auch dort sei er von
Angehörigen der Regierung beziehungsweise der Polizei nicht in Ruhe
gelassen worden. Nach zirka acht Tagen Aufenthalt in Addis Abeba
habe er das Land verlassen. Im Verlaufe der Anhörung gab der
Beschwerdeführer an, die Leute, die nach ihm gesucht hätten, hätten
jeweils nur mit seiner Mutter gesprochen, da sie ihn selbst gar nie
angetroffen hätten. Er habe nämlich jeweils flüchten können, wenn sie
das Haus betreten hätten.
Der Beschwerdeführer vermochte sich nicht auszuweisen. Er wurde
umgehend nach der Asylgesuchsstellung unter Hinweis auf die Mög-
lichkeit eines Nichteintretensentscheides aufgefordert, innert 48 Stun-
den gültige Reisepapiere einzureichen. Auf seine diesbezüglichen Be-
mühungen angesprochen, gab der Beschwerdeführer anlässlich der
Empfangsstellenbefragung an, er habe bisher nichts unternommen, da
er keinerlei Dokumente besitze. Die Reise in die Schweiz sei ihm mit
Hilfe eines Schleppers gelungen.
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E-3468/2006
B.
Am 19. August 2002 wurde der Beschwerdeführer von der zuständi-
gen kantonalen Behörde zu seinen Ausreisegründen angehört. Dabei
gab er im Wesentlichen an, seinem Vater sei die Zugehörigkeit zur
Ethnie der Oromo sowie das Organisieren von Aktivitäten für eine Oro-
mo-Organisation und das Verursachen von Unruhen vorgehalten wor-
den. Da während der Erntezeit immer viele Bauern zu seinem Vater
gekommen seien, um die Verteilung der Ernte zu diskutieren, habe die
Polizei angenommen, der Vater hätte Einfluss auf die anderen Oromo.
Sein Vater sei jedoch nur ein gewöhnlicher Bauer und in keiner Oro-
mo-Organisation aktiv gewesen. Offenbar habe die Polizei auch ange-
nommen, dass er die vermeintlichen Aktivitäten seines Vaters weiter-
führe, und habe deshalb nach ihm gesucht. Er habe befürchtet, ver-
schleppt zu werden, wie dies immer wieder geschehe, wenn es irgend-
welche Probleme mit der Regierung gebe. Die Regierung könnte ihn
beispielsweise beschuldigen, dass er mit der OLF Kontakt habe, oder,
dass er Informationen verbreite, die für die OLF sehr wichtig seien.
Obwohl diese potentiellen Vermutungen unzutreffend seien, sei er in
den Jahren 1999 und 2000 im Dorf von der Polizei gesucht worden.
Diese habe die Mutter aufgefordert, ihn zur Polizei zu bringen. Bevor
sie aktiv nach ihm zu suchen begonnen habe, sei er der Polizei zu
Hause ein paar Mal begegnet. Probleme habe es damals keine gege-
ben. Als dann die Suche nach ihm begonnen habe, habe ihn seine
Mutter nach B._______ geschickt, wo er bis 2002 geblieben sei.
Obwohl ihn die Polizei in dieser Zeit in B._______ nicht aufgespürt
habe, habe er dennoch befürchtet, dass er eines Tages erwischt
werde. Sein mit ihm verwandter Logisgeber und die Mutter hätten
deshalb zusammen die Ausreise organisiert. Er nehme an, dass der
wohlhabende Verwandte die Ausreise mit dem Flugzeug nach Italien
bezahlt habe.
Der Beschwerdeführer wurde im Anschluss an die Anhörung schriftlich
aufgefordert, folgende Dokumente nachzureichen: eine Kopie des
Briefes an seine Mutter, in welcher er von ihr verlangt, dass sie den
Dorfältesten um eine Wohnsitzbestätigung und die Schule um eine
Schulbestätigung ersucht, die beiden erwähnten Bestätigungen sowie
das Antwortschreiben der Mutter beziehungsweise der Geschwister.
C.
Das Bundesamt stellte mit Verfügung vom 4. Februar 2004, eröffnet am
6. Februar 2004, fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
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genschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es
die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den
Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen
damit, dass die Vorbringen den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten würden. Den Vollzug der
Wegweisung nach Äthiopien befand die Vorinstanz für zulässig,
zumutbar und möglich.
D.
Mit Eingabe vom 26. Februar 2004 (Datum des Poststempels) bean-
tragte der Beschwerdeführer bei der vormals zuständigen Schweizeri-
schen Asylrekurskommission (ARK) die Zuerkennung der Flüchtlings-
eigenschaft. Auf die Begründung im Einzelnen wird, soweit wesentlich,
in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
E.
Mit verfahrensleitender Verfügung der Instruktionsrichterin der ARK
vom 5. März 2004 erhob diese für das Beschwerdeverfahren einen
Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.--. Auf diese Verfügung hin
ersuchte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine Bedürftigkeit
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Dieses Gesuch wur-
de mit Verfügung vom 23. März 2004 gutgeheissen und auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses wurde nachträglich verzichtet.
F.
Mit Vernehmlassung vom 13. April 2004 schloss die Vorinstanz auf Ab-
weisung der Beschwerde. Mit weiterer Vernehmlassung vom 3. Novem-
ber 2006 verneinte die Vorinstanz sodann das Vorliegen einer schwer-
wiegenden persönlichen Notlage gemäss dem bis zum 1. Januar 2007
in Kraft stehenden, danach aufgehobenen Art. 44 Abs. 3 AsylG.
G.
Mit Eingabe vom 16. November 2006 nahm der Beschwerdeführer zur
Vernehmlassung der Vorinstanz hinsichtlich der Verneinung einer
schwerwiegenden persönlichen Notlage Stellung und reichte zahlrei-
che, seine Integrationsbemühungen betreffende Unterlagen ein.
H.
Mit Anfrage vom 28. Oktober 2008 ersuchte das seit 1. Januar 2007 für
das vorliegende Verfahren zuständige Bundesverwaltungsgericht die
kantonale Behörde um Stellungnahme hinsichtlich der allfälligen Be-
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reitschaft, dem Beschwerdeführer gestützt auf den am 1. Januar 2007
neu in Kraft getretenen Art. 14 Abs. 2 AsylG eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
I.
Mit Antwortschreiben vom 17. November 2008 teilte die angeschriebe-
ne kantonale Behörde dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass es
dem Beschwerdeführer trotz mehrjährigen Aufenthalts in der Schweiz
nicht gelungen sei, sich auf dem Arbeitsmarkt zu integrieren. Weil der
Beschwerdeführer finanziell abhängig sei und nach wie vor in einer
Asylunterkunft wohne, sei das Amt nicht bereit, beim BFM ein Härte-
fallgesuch gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG einzureichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm bei gegebener Zustän-
digkeit am 1. Januar 2007 die bei der ARK hängigen Rechtsmittel. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfah-
rensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1,
Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person
die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nach-
teile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft berechtigter-
weise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter, in
Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive durch Organe des
Heimat- oder Herkunftsstaats oder - unter gewissen Voraussetzungen
- durch nichtstaatliche Organe zugefügt worden sind beziehungsweise
zugefügt zu werden drohen. Dabei ist einerseits die Frage nach der im
Zeitpunkt der Ausreise aktuell vorhandenen Furcht zu stellen und an-
dererseits zu prüfen, ob die Furcht vor einer absehbaren Verfolgung
begründet ist. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat
zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten und zulasten
des Gesuchstellers zu berücksichtigen (vgl. Entscheide des Schweize-
rischen Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2008/34 E. 7.1 S. 507 f.;
2008/12 E. 5.2 S. 154 f.; 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; 2007/31 E. 5.3 S. 379;
WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990,
S. 135 ff.). Für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft muss
schliesslich feststehen, dass sich eine von flüchtlingsrechtlich erhebli-
chen Nachteilen bedrohte Person landesweit in einer ausweglosen Si-
tuation befindet.
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4.
4.1 Das Bundesamt begründete seinen ablehnenden Entscheid damit,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers die Anforderungen an die
begründete Furcht nicht zu erfüllen vermöchten. So sei dieser selbst
kein Mitglied der OLF und habe auch sonst keine politische Aktivität
ausgeübt. Zudem habe er nach dem Verschwinden seines Vaters noch
weitere fünf Jahre im Heimatland gelebt, ohne je verhaftet worden zu
sein. Das BFM schliesst aus dem Umstand, dass der Beschwerdefüh-
rer während seiner Aufenthalte in B._______ und Addis Abeba nicht
festgenommen worden ist, dass die Behörden an ihm nicht interessiert
gewesen seien.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird dazu geltend gemacht, der Be-
schwerdeführer habe anlässlich der Befragungen wiederholt darauf
hingewiesen, dass er aufgrund seiner Herkunft und Abstammung in
seinem Herkunftsland von der Polizei gesucht worden sei. Daran habe
sich nichts geändert. Die Polizei habe sich seit seiner Flucht aus dem
Heimatland wiederholt bei seiner Familie nach seinem Verbleib erkun-
digt. Die Situation zwischen der äthiopischen Regierung und dem Volk
der Oromo, welchem der Beschwerdeführer zugehöre, sei äusserst an-
gespannt. Wegen der dem Beschwerdeführer angelasteten Verbindung
zur OLF, seiner Abstammung und der Aktivitäten seines Vaters bezie-
hungsweise dessen Verschwindens sei der Beschwerdeführer bei ei-
ner Rückkehr in sein Heimatland an Leib und Leben gefährdet. Zu be-
rücksichtigen sei weiter, dass Äthiopien in keiner Weise bereit sei,
Staatsbürger oromäischer Herkunft wieder zurückzunehmen. Dem Be-
schwerdeführer sei bewusst, dass er die von ihm verlangten Doku-
mente nicht habe beibringen können. Der Grund liege darin, dass er
mit der ohnehin schwierigen Kontaktnahme mit der Familie deren Ge-
fährdung nicht hätte ausschliessen können. Er habe sich somit in ei-
nem Beweisnotstand befunden, aus welchem ihm keine Nachteile er-
wachsen dürften. In der Beschwerde wird weiter geltend gemacht, das
BFM habe die Menschenrechtssituation in Äthiopien massiv verharm-
lost. Die Menschenrechtsorganisationen würden ein gänzlich anderes
als das im Entscheid aufgezeigte Bild zeichnen. Gemäss diesen sei
die willkürliche Verfolgung von politischen Aktivisten, Studenten und
Bauern üblich. Tagtäglich verschwänden Menschen in Äthiopien, weil
sie nicht auf der Linie der offiziellen Politik seien oder diese Vermutung
auch nur angestellt werde.
Der Eingabe liegen folgende Unterlagen zur Lage der Oromo in Äthio-
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pien bei: News, Analysis and Articles der OLF betreffend den Zeitraum
von Januar 2003 bis Februar 2004; Amnesty International (ai),
Ethiopia, Library (online documentation archive) betreffend die
Zeitspanne 2001 – 2004; ai, Urgent action, Drohende Folter /
gewaltlose politische Gefangene, vom 6. Januar 2004, Human Rights
Watch (HRW) Ethiopia, Overwiev of Human Rights Developments
1999-2004; HRW Documents on Ethiopia, Ethiopia's Educated Suffer
Government Repression, 24. Januar 2003; ai Deutschland,
Jahresbericht 2003 zu Äthiopien; ai-Journal Dezember 2002, Briefe
gegen das Vergessen, Äthiopien; ai Deutschland, urgent action,
Drohende Folter / Exzessiver Gewalteinsatz der Sicherheitskräfte, 3.
April 2002; United Nations, General Assembly, NGO Contributions,
Oromia Support Group: The genocide of Oromo and other peoples of
Ethiopia, 20. August 2001.
4.3
Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers
zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt hat.
Der Beschwerdeführer vermag das Bundesverwaltungsgericht mit sei-
nen Schilderungen nicht davon überzeugen, dass er im Zeitpunkt sei-
ner Ausreise begründete Furcht vor Verfolgung gehegt hat. So leitet er
das polizeiliche Interesse an seiner Person vom behördlichen Interes-
se an seinem Vater ab, vermag jedoch bereits dieses nicht zu substan-
tiieren. Dass der politisch nicht aktive Vater einzig wegen zeitweiser
Häufung von Besuchen anderer Bauern (während der Erntezeit) ver-
dächtigt worden sein soll, ein aktives Mitglied der verbotenen OLF zu
sein, überzeugt nicht, zumal dieser Verdacht laut Aussagen des Be-
schwerdeführers weder von der Dorfbevölkerung noch vom Dorfäl-
testen, selbst ein Oromo, mitgetragen wurde. Entsprechend ist auch
die behauptete Gefahr einer Anschlussverfolgung des Beschwerdefüh-
rers nicht nachvollziehbar.
Den Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers fehlt jedoch nicht
nur jegliche Substanz, sie sind darüber hinaus auch widersprüchlich
ausgefallen. So gab der Beschwerdeführer beispielsweise an der
Empfangsstelle zuerst zu Protokoll, er sei viele Male befragt, jedoch
nie mitgenommen worden. Auf Nachfrage hin führte er dann jedoch
an, er selbst habe keine Begegnungen mit der Polizei gehabt, nur sei-
ne Mutter sei jeweils befragt worden; ihm sei bei jedem Polizeibesuch
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die Flucht gelungen (A1/8, S. 4 f.). Bei der kantonalen Anhörung führte
er in diesem Zusammenhang aus, es habe einige Begegnungen mit
der Polizei zu Hause gegeben, zu diesem Zeitpunkt sei er aber noch
nicht gesucht worden (A7/22, S. 13).
Sodann gab der Beschwerdeführer an der Empfangsstelle an, er habe
auch in B._______ und Addis Abeba kein ruhiges Leben gehabt und
sei von der Regierung beziehungsweise der Polizei gesucht worden;
als er gemerkt habe, dass er gar in Addis Abeba gesucht werde, habe
er sich zur Flucht entschlossen (A1/8, S. 4 und 5). Bei der kantonalen
Anhörung erwähnte er weder hinsichtlich des Aufenthaltes in
B._______ noch desjenigen in Addis Abeba irgendwelche Probleme,
sondern gab einzig an, er habe selbst nach zweijährigem Aufenthalt in
B._______ noch befürchtet, plötzlich festgenommen zu werden.
Gleichzeitig gab er jedoch an, dass die Polizei vom Wegzug nach
B._______ nichts gewusst habe (A7/22, S. 14). Mit diesen
unstimmigen Schilderungen vermag der Beschwerdeführer nichts zur
bereits mangelhaften Substanziierung der geltend gemachten
Verfolgungsgefahr beizutragen.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt weiter fest, dass der
Beschwerdeführer während der langen Verfahrensdauer nichts
unternommen hat, um seine Verfolgungssituation zu untermauern oder
seine Herkunft zu belegen. Mit nicht überzeugenden Argumenten hat
er die Kontaktnahme mit seiner Familie, der Schule oder seinen
Verwandten abgelehnt und unter anderem behauptet, er bringe damit
alle kontaktierten Leute in Gefahr (siehe dazu auch die Wiederholung
dieses Vorbringens in der Beschwerdeschrift S. 3).
Bezeichnenderweise behauptete er auch, sein Verwandter in
B._______ (dabei handelt es sich um eine grössere Ortschaft), bei
welchem er während zweier Jahre gewohnt haben will, habe keine
Adresse (vgl. A7/22, S. 14).
Bisher ist somit festzuhalten, dass aus den Ausführungen des
Beschwerdeführers anlässlich der Anhörungen nicht auf das Bestehen
einer begründeten Furcht im Zeitpunkt der Ausreise geschlossen
werden kann. Die Einwände in der Beschwerdeschrift bauen auf den
unzureichend dargestellten Verfolgungsvorbringen auf und behaupten
eine Fortsetzung der Suche nach dem Beschwerdeführer nach seiner
Ausreise, ohne diese weiter zu substanziieren beziehungsweise die
Quelle anzugeben, wie dieser Umstand trotz der angeblich zu
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gefährlichen Kontaktnahme mit dem Heimatland hat in Erfahrung
gebracht werden können.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt weiter fest, dass die Vorinstanz
insbesondere zur Lage der in der OLF organisierten Oromäer Stellung
genommen hat (vgl. angefochtene Verfügung Seite 3), gleichzeitig
jedoch festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer dieser Bewegung
nicht zugehörig war. Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet
angesichts dieser letzten zutreffenden Feststellung darauf, auf die
gegenwärtige Situation der OLF näher einzugehen.
Was die allgemeine Lage der Oromo, die sich nicht politisch exponie-
ren, anbelangt, ist festzustellen, dass sowohl die frühere ARK als auch
das Bundesverwaltungsgericht diese nicht derart eingestuft hat bezie-
hungsweise einstuft, dass alle Angehörigen der Ethnie der Oromo au-
tomatisch mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrechtlich relevante
Nachteile zu befürchten hätten. Die Schwelle zur Bejahung einer be-
gründeten Furcht vor individuellen ernsthaften Nachteilen war und ist
trotz der Verhaftung zahlreicher Mitglieder und Sympathisanten der
OLF sowie der wiederholten Zusammenstösse zwischen Studenten
und den äthiopischen Sicherheitskräften zu keinem Zeitpunkt derart
herabgesetzt, dass der blosse Nachweis der Zugehörigkeit zur Ethnie
der Oromo, welcher mit 35 Millionen fast die Hälfte der Bevölkerung
Äthiopiens angehört, zur Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft genügt
hätte. An dieser bisherigen, nach wie vor gültigen Einschätzung ver-
mögen weder die oben aufgeführten, dem Gericht bekannten Doku-
mentationen verschiedenster Organisationen aus den Jahren 2001 bis
2004 noch deren jüngste, weiterhin von systematischen Menschen-
rechtsverletzungen an OLF-Zugehörigen berichtende Meldungen et-
was zu ändern.
Zusammenfassend folgt, dass der Beschwerdeführer keine Ausreise-
gründe nach Art. 3 AsylG hat nachweisen oder glaubhaft machen kön-
nen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.
Die Beschwerde ist folglich im Asylpunkt abzuweisen.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Seite 10
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5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Das Bundesverwaltungsgericht hat den zuständigen Kan-
ton am 28. Oktober 2008 schriftlich angefragt, ob dieser allenfalls ge-
stützt auf Art. 14 Abs. 2 AsylG bereit wäre, dem Beschwerdeführer
eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Der Kanton hat diese Anfrage
mit Schreiben von 17. November 2008 abschlägig beantwortet. Somit
bleibt festzustellen, dass die Anordnung der Wegweisung durch die
Vorinstanz zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
Seite 11
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schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach un-
ter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europä-
ischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinwei-
sen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar
2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die all-
gemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
Auch wenn die Sicherheitslage für Personen schwierig ist, die der poli-
tischen Aktivitäten für eine verbotene Oromo-Organisation verdächtigt
werden, und in diesem Zusammenhang weiterhin Berichte über zahl-
reiche Festnahmen und willkürliche Inhaftierungen vorliegen, lassen
doch die Einschätzungen der Beobachter der Lage in Äthiopien nicht
auf eine generelle Gefährdung aller Angehörigen der Ethnie der Oro-
mo schliessen. Nachdem der Beschwerdeführer, wie oben bereits fest-
gehalten wurde, keinerlei eigene politische Exponiertheit und auch kei-
ne politischen Aktivitäten seines Vaters hat glaubhaft machen können,
wird eine hinlänglich substantiierte Gefährdung, ihm könnte im Hei-
matland menschenrechtswidrige Behandlung drohen, nicht aufgezeigt.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
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konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
Eine Situation, welche äthiopische Staatsangehörige generell als
Gewalt- oder de-facto-Flüchtlinge qualifizieren würde, lässt sich
aufgrund der heutigen, trotz weiterbestehender Grenzkonflikte mit
Eritrea insgesamt nicht durch Krieg oder Bürgerkrieg charakterisierten
Lage in Äthiopien nicht bejahen.
Auch individuelle Vollzugshindernisse werden aus den Akten nicht
ersichtlich. Der Beschwerdeführer stammt gemäss seinen Angaben
aus der Region B._______ in der Provinz Ost Hararge. Bis zwei Jahre
vor der Ausreise habe er im Dorf C._______, zuletzt zusammen mit
seiner Mutter und zwei Geschwistern, gewohnt. Der Beschwerdeführer
hat eigenen Angaben zufolge zwölf Jahre lang die Schule besucht
(acht Jahre Elementarschule, vier Jahre Highschool). Er gibt an, nie
einer beruflichen Tätigkeit nachgegangen zu sein. Seine Eltern hätten
Landwirtschaft betrieben und ein Geschäftshaus besessen. Sie hätten
Leute angestellt, die für sie auf dem Feld gearbeitet und die Ernte
eingefahren hätten. Er selbst sei ab und zu auf den Acker gegangen,
um diesen Leuten zuzuschauen. Im August/September 2000 sei er
nach B._______ gezogen, wo er von einem wohlhabenden
Verwandten unterstützt worden sei. Auch wenn nicht in Abrede zu
stellen ist, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein
Heimatland aufgrund der sechseinhalbjährigen Landesabwesenheit
mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert sein könnte, darf dennoch
aufgrund der oben dargestellten Gesamtumstände davon
ausgegangen werden, dass er nicht in eine existenzbedrohende Lage
geraten wird. So steht dem jungen, ledigen und offenbar gesunden
Beschwerdeführer eine Rückkehrmöglichkeit in den Raum B._______
offen, wo er zum Zeitpunkt der Ausreise über ein intaktes familiäres
und verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügte. Dass sich in der
Zwischenzeit daran etwas geändert hätte, kann den Akten nicht
entnommen werden.
6.5 Abschliessend bleibt festzustellen, dass die Integration des Be-
schwerdeführers in der Schweiz beziehungsweise die zahlreichen, in
diesem Zusammenhang auf Beschwerdeebene eingereichten Unterla-
gen (Stellenbewerbungen, Referenzschreiben) heute im Rahmen der
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Zumutbarkeitsprüfung nicht mehr berücksichtigt werden können, nach-
dem der massgebende Art. 44 Abs. 3 aAsylG (Vorliegen einer schwer-
wiegenden persönlichen Notlage) mit der Asylgesetzrevision vom 1.
Januar 2007 ausser Kraft gesetzt wurde.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zu-
mutbar.
6.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art.
83 Abs. 2 AuG).
7.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Nachdem das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 23. März
2004 gutgeheissen hat und der Beschwerdeführer weiterhin bedürftig
ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N._______ (per Kurier; in Kopie)
- [Kanton]
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Gabriela Oeler
Versand:
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