Abtei lung V
E-3468/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . J u n i 2 0 0 9
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler.
A._______,
Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung des BFM vom 12. Mai 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3468/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 27. Septem-
ber 2008 seinen Heimatstaat verliess, auf dem Luft- und anschlies-
send Landweg am 28. September 2008 illegal in die Schweiz gelangte,
wo er am 29. September 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte,
dass am 13. Oktober 2008 die summarische Befragung und am 8. Mai
2009 im EVZ C._______ die Anhörung zu den Asylgründen stattfand,
dass der Beschwerdeführer bei den Befragungen angab, er habe Nige-
ria verlassen müssen, weil er als Schauspieler bei der Produktion ei-
nes homosexuellen Pornofilms mitgewirkt habe, weshalb ihn die lokale
Quartier- respektive Dorfgemeinschaft habe umbringen wollen,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gesuchstellung keine
rechtsgültige Identitätspapiere eingereicht und trotz entsprechender
Aufforderung bis heute keine solchen nachgereicht hat,
dass das BFM mit Verfügung vom 12. Mai 2009 – eröffnet am 20. Mai
2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den
Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es würden
keine entschuldbaren Gründe vorliegen, die es dem Beschwerdeführer
verunmöglicht hätten, rechtsgenügliche Reise- oder Identitätspapiere
beizubringen,
dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers widersprüchlich, reali-
tätsfremd und unsubstanziiert seien und es sich bei unterstellter
Glaubhaftigkeit der Vorbringen zudem um flüchtlingsrechtlich irrelevan-
te Nachteile handeln würde, da eine Verfolgung durch Dritte geltend
gemacht werde, der nigerianische Staat aber schutzwillig und -fähig
sei, und ihm ausserdem eine innerstaatliche Ausweichsmöglichkeit of-
fengestanden wäre,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Mai 2009 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
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dabei singemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die
Asylgewährung, eventuell die Feststellung der Undurchführbarkeit des
Vollzugs der Wegweisung, und prozessual den Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses und die unentgeltliche
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) beantragte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 3. Juni 2009 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass der Beschwerdeführer gemäss Akten mehrmals in der Drogen-
szene von X.______ polizeilich angehalten, am 9. April 2009 aus dem
Kantonsgebiet X.______ ausgegrenzt und am 5. Mai 2009 wegen
Verletzung dieser Ausgrenzugsverfügung verurteilt worden ist,
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass es endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5
VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
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überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, weshalb
auf den Antrag auf Asylgewährung nicht eingetreten werden kann,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Voll-
zugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass vorliegend die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren im
Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG (innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs) unbestritten ist,
dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe, die es dem
Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden solche Doku-
mente einzureichen, mit überzeugender Begründung verneint hat (vgl.
angefochtene Verfügung S. 3),
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dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe sinngemäss
zur Nichtabgabe rechtsgenüglicher Reise- oder Identitätspapiere vor-
bringt, in der Eingabe zu den übrigen Erwägungen des BFM bloss vor-
bringt, er habe in der Eile, in der er sein Land habe verlassen müssen,
nicht daran gedacht, Beweise mitzubringen und seither sei jeglicher
Kontakt abgebrochen,
dass diese unsubstanziierte Erklärung des Beschwerdeführers auch
vor dem Hintergrund seiner gesamten Vorbringen nicht zu überzeugen
vermag,
dass auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts die Anga-
ben des Beschwerdeführers zur Nichtabgabe von Identitätsdokumen-
ten wie auch die Schilderungen der Reiseumstände als unsubstanzi-
iert, realitätsfremd und stereotyp, mithin als völlig unglaubhaft qualifi-
ziert werden müssen,
dass deshalb die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe zu
Recht verneint hat,
dass bei der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Modifikation des
Nichteintretenstatbestands von Art. 32 Abs. 2 Bst. a (und Abs. 3)
AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die
Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen
Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im
Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegwei-
sungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3
Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Be-
schwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet
(vgl. Urteil BVGE 2007/8 E. 5),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung auf überzeugende Wei-
se darauf hingewiesen hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers sei-
en widersprüchlich, realitätsfremd und nicht substanziiert (vgl. ange-
fochtene Verfügung S. 3 f.),
dass die Angaben des Beschwerdeführers nach Durchsicht der Akten
als ausweichend, oberflächlich und unlogisch bezeichnet werden müs-
sen und insgesamt von einem auffälligen Mangel an so genannten Re-
alkennzeichen geprägt sind,
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dass der Beschwerdeführer in der Eingabe zu diesen Erwägungen des
BFM nichts Konkretes vorbringt, sondern bloss pauschal geltend
macht, sein Leben sei im Heimatland in Gefahr,
dass dieses beliebige und unsubstanziierte Vorbringen ebenfalls nicht
zu überzeugen und die klaren Unglaubhaftigkeitsargumente nicht um-
zustossen vermag,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich
nicht erfüllt und die Vorinstanz bei der vorliegenden klaren Aktenlage
offensichtlich keine weiteren Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3
Bst. c AsylG vornehmen musste,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
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28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunfts-
staat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatland noch individuelle
Gründe gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung des Be-
schwerdeführers sprechen, weshalb der Vollzug auch zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat schliesslich
möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2
AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gül-
tiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG schon wegen der Aussichtslosig-
keit der Beschwerdebegehren abzuweisen ist und die Kosten des Ver-
fahrens von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
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richt [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind
(Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass das Gesuch um Befreiung von der Vorschusspflicht mit dem vor-
liegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos wird.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kanto-
nale Ausländerbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Rudolf Bindschedler
Versand:
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