B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3468/2011
E-3471/2011
U r t e i l v o m 2 7 . N o v e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Stella Boleki.
Parteien
A._______, Sri Lanka,
B._______, Sri Lanka,
C._______, Sri Lanka,
alle vertreten durch Hans Peter Roth,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügungen des BFM vom 18. Mai 2011 /
N (…) und N (…).
E-3468/2011
E-3471/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden verliessen eigenen Angaben zufolge ihr Hei-
matland am (…) August 2010 und reisten über Italien am 4. Oktober 2010
in die Schweiz ein, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) Kreuzlingen Asylgesuche stellten. Anlässlich der Kurz-
befragungen vom 7. Oktober 2010 und der einlässlichen Anhörungen
vom 19. Oktober 2010 erhielten sie die Gelegenheit, sich zu ihrer Ausrei-
se und zu den Gesuchsgründen zu äussern. Im Wesentlichen gaben sie
zu Protokoll, der Beschwerdeführer befürchte Verfolgungsmassnahmen
seitens der sri-lankischen Behörden, weil er anfangs 2009 für die Libera-
tion Tigers of Tamil Eelam (LTTE) tätig gewesen sei. Demgegenüber be-
fürchte die Beschwerdeführerin Verfolgungsmassnahmen wegen ihrer
Eigenschaft als Tochter eines LTTE-Mitglieds. Sie sei während des Kriegs
bei einem Bombardement verwundet worden. Eines Tages sei sie von der
Armee als Tochter ihres Vaters identifiziert und nur deshalb nicht festge-
nommen worden, weil die Armeeangehörigen gerade anderweitig be-
schäftigt gewesen seien.
Die Beschwerdeführenden reichten zur Stützung ihrer Vorbringen folgen-
de Beweismittel zu den Akten: Geburtsurkunden, Fotos ihrer Eheschlies-
sung, Schulzeugnisse der Beschwerdeführerin, Internetausdrucke betref-
fend den Vater der Beschwerdeführerin, ein die Beschwerdeführerin
betreffendes "Diagnosis Ticket" (Medikamentenrezept) vom (…) Mai
2009, eine Kopie des sri-lankischen Führerausweises des Beschwerde-
führers und eine "Staff Identity Card" des Beschwerdeführers vom (…)
2004.
B.
Mit Verfügungen vom 18. Mai 2011 – eröffnet am 19. Mai 2011 – wies das
BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete deren
Wegeweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Den die Be-
schwerdeführerin betreffenden ablehnenden Entscheid begründete es
hauptsächlich mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen (Art. 7 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) denjenigen des Be-
schwerdeführers im Wesentlichen mit der fehlenden asylrechtlichen Rele-
vanz (Art. 3 AsylG).
C.
Mit Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht vom 20. Juni 2011 lies-
sen die Beschwerdeführenden die vorinstanzlichen Verfügungen anfech-
E-3468/2011
E-3471/2011
Seite 3
ten und beantragen, die Verfügungen des BFM seien aufzuheben und es
sei ihnen Asyl zu gewähren; eventualiter sei die vorläufige Aufnahme auf-
grund der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit der Wegweisung festzu-
stellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die Vereinigung
der Verfahren, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den
Verzicht auf die Erhebung des Kostenvorschusses.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Juni 2011 vereinigte das Bundesverwal-
tungsgericht die beiden Beschwerdeverfahren. Der Instruktionsrichter
stellte fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfah-
rens in der Schweiz abwarten, der Entscheid über die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege werde auf einen späteren Zeitpunkt ver-
schoben und auf die Erhebung einen Kostenvorschuss werde verzichtet.
Gleichzeitig lud er die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.
E.
Das BFM hielt am 30. Juni 2011 in seinen Vernehmlassungen fest, es ge-
be keine Gründe von ihrem bisherigen Standpunkt abzuweichen, weshalb
die Abweisung der Beschwerden beantragt werde.
Am 6. Juli 2011 wurde den Parteien die Vernehmlassungen zur Kenntnis-
nahme zugestellt.
F.
Am (…) wurde (…) in der Schweiz geboren.
G.
Am 2. August 2012 reichte der Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungs-
gericht einen die Beschwerdeführerin betreffenden Arztbericht des Kan-
tonsspitals (…) vom 9. März 2012 zu den Akten.
H.
Mit den Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht vom 9. April 2013
und vom 27. August 2013 reichten die Beschwerdeführenden Bestäti-
gungsschreiben von ehemaligen (inzwischen im Ausland lebenden) An-
gehörigen der LTTE zu den Akten.
I.
Am 29. Oktober 2013 liess der Beschwerdeführer mehrere Fotografien
als Beweismittel zu den Akten reichen.
E-3468/2011
E-3471/2011
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden und ent-
scheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend –
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staa-
tes, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführenden haben an den Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52
VwVG). Auf die Beschwerden sind einzutreten.
2.
Die Beschwerden sind im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit
Zustimmung einer zweiten Richterin zu behandeln, weil sie sich im Er-
gebnis als offensichtlich begründet erweisen (Art. 111 Bst. e AsylG).
3.
3.1 Das BFM ist bei Asylverfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tami-
lischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Aus-
reisefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen
aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im
Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten
Umstände im Einzelfall. Dieses Vorgehen geht auf im August 2013 be-
kannt gewordene Ereignisse zurück, bei denen zwei abgewiesene sri-
E-3468/2011
E-3471/2011
Seite 5
lankische Asylsuchende nach ihrer Rückkehr aus der Schweiz verhaftet
worden seien. Das BFM stellte zudem in Aussicht, die beiden Vorfälle und
die Frage einer allfälligen Veränderung der allgemeinen Situation und
insbesondere die Lage der Rückkehrenden in Sri Lanka vertieft abzuklä-
ren. In diesem Zusammenhang ersuchte es das Amt des Hohen Flücht-
lingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR), die beiden Asylver-
fahren einer Qualitätsprüfung zu unterziehen und anschliessend auch die
Dossiers jener Personen zu beurteilen, deren Gesuche rechtskräftig ab-
gelehnt worden sind und die mit der Rückführung nach Sri Lanka hätten
rechnen müssen (vgl. Medienmitteilung des BFM vom 3. Oktober 2013
und 4. September 2013).
3.2 Die Vorinstanz geht damit selbst davon aus, dass der Sachverhalt,
wie er den Verfügungen des BFM vom 18. Mai 2011 zugrunde liegt, of-
fensichtlich nicht vollständig festgestellt ist; denn es besteht kein Zweifel,
dass eine neue Lagebeurteilung vor Ort sich auf die konkrete Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken kann, sei es im Flücht-
lings- und Asylpunkt oder im Wegweisungsvollzugspunkt.
3.3 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindli-
chen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation der Verfügung
und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn
weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Be-
weisverfahren durchzuführen ist. Fehlende Entscheidungsreife kann zwar
auch durch die Beschwerdeinstanz hergestellt werden, wenn dies im Ein-
zelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint (vgl.
BVGE 2012/21 E. 5); sie kann und soll aber die Grundlagen des rechts-
erheblichen Sachverhalts nicht gleichsam an Stelle der verfügenden Ver-
waltungsbehörde erheben, zumal die Partei bei diesem Vorgehen eine
Instanz verlöre (vgl. Urteil E-4157/2012 E. 4.6 S. 8).
3.4 Die vorliegend notwendigen Abklärungen stellen eine relativ aufwän-
dige und umfangreiche Beweiserhebung dar, weshalb die Kassation der
angefochtenen Verfügungen angezeigt ist.
3.5 Die Beschwerden sind demnach insoweit gutzuheissen. Die ange-
fochtenen Verfügungen sind aufzuheben, und die Sache ist zur vollstän-
digen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vor-
instanz zurückzuweisen; die vorinstanzlichen Akten sowie Kopien der we-
sentlichen Aktenstücke der Beschwerdedossiers, welche ebenfalls Pro-
E-3468/2011
E-3471/2011
Seite 6
zessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden werden, sind dem BFM
zuzustellen.
3.6 Auf die individuellen formalen und inhaltlichen Vorbringen der Be-
schwerdeführenden ist bei diesem Verfahrensgang nicht weiter einzuge-
hen.
4.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die Gesuche um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung im Sinn des Art. 65 Abs. 1 VwVG sind demnach
gegenstandslos geworden.
4.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres faktischen
Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädi-
gung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzuspre-
chen.
4.3 Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote zu den Akten gereicht,
weshalb die notwendigen Parteikosten (unter Berücksichtigung der
massgebenden Bemessungsfaktoren, vgl. Art. 9–13 VGKE) aufgrund der
Akten für beide Verfahren auf insgesamt Fr. 2'000.– (inkl. aller Auslagen
und Mehrwertsteuer) festzusetzen sind (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
E-3468/2011
E-3471/2011
Seite 7
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden werden gutgeheissen, soweit die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügungen beantragt worden ist.
2.
Die Verfügungen des BFM vom 18. Mai 2011 werden aufgehoben und die
Sache im Sinn der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für die beiden
vereinigten Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteient-
schädigung von insgesamt Fr. 2'000.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Stella Boleki
Versand: