B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3468/2014
U r t e i l v o m 2 8 . O k t o b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien
A._______,
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt, Advokatur-
büro Kernstrasse,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen (Asyl); Verfügung (Ein-
spracheentscheid) des BFM vom 30. Mai 2014 /
(…) und zwölf weitere.
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin ist in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und
hat als solche den Status einer vorläufigen Aufnahme (Ausweis F).
Am 10. Dezember 2013 ersuchten drei Brüder der Beschwerdeführerin
mit ihren jeweiligen Familien sowie ein weiterer Bruder (total dreizehn
Personen; alle mit derzeitigem Aufenthalt in Istanbul/Türkei) je beim
schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul um Erteilung von Schengen-
Visa zwecks Einreise in die Schweiz, wobei sie auf die Beschwerdeführe-
rin als Bezugsperson und Gastgeberin hinwiesen.
B.
Am 11. Dezember 2013 lehnte das schweizerische Generalkonsulat in Is-
tanbul die Visa-Anträge mittels vier separater Entscheide ab.
C.
Mit Eingabe an das BFM vom 26. März 2014 erhob die Beschwerdeführe-
rin gegen diese ablehnenden Visa-Entscheide "vom 20. Januar 2014"
(recte 11. Dezember 2013) Einsprache.
D.
Mit Verfügung vom 30. Mai 2014 – eröffnet am 4. Juni 2014 – erkannte
das BFM diese Einsprache vom 26. März 2014 als frist- und formgerecht
im Sinne von Art. 6 Abs. 2bis AuG (SR 142.20) und wies sie materiell ab.
In der Begründung hielt es fest, die Voraussetzungen zur Erteilung der
beantragten Visa seien nicht erfüllt, weshalb die Vertretung die Ausstel-
lung der Visa zu Recht verweigert habe.
E.
Mit Eingabe vom 23. Juni 2014 erhob die Beschwerdeführerin durch den
von ihr bevollmächtigten und rubrizierten Rechtsvertreter für sich und ihre
dreizehn Verwandten gegen diesen Einspracheentscheid vom 30. Mai
2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Darin beantragt sie,
die Vorinstanz sei anzuweisen, die anbegehrten Einreisevisa zu erteilen.
In prozessualer Hinsicht ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als
amtlicher Rechtsbeistand im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG. Für
die Begründung wird auf die Akten verwiesen.
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Seite 3
F.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Verfügung vom 27. Juni
2014 den Eingang der Beschwerde und stellte ein Rückkommen auf die-
selbe nach Eingang und Prüfung der Akten in Aussicht.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Juli 2014 wurde das BFM zur Einrei-
chung einer Vernehmlassung bis zum 5. August 2014 eingeladen, wobei
die Instruktionsrichterin erwog (Zitat:),
"dass die Prozesshistorie (abschlägige Visa-Entscheide vom 11. Dezem-
ber 2013, Einsprache vom 26. März 2014) und die dem Bundesverwal-
tungsgericht zur Verfügung gestellten Akten ein offensichtliches Verpas-
sen der Einsprachefrist nahelegen,
dass das BFM daher um Beantwortung der Frage gebeten wird, weshalb
es die Einsprache dennoch als fristgerecht (vgl. angefochtene Verfügung
S. 2 oben) und die Eintretensvoraussetzungen mithin als erfüllt erachtet
hat, (…),
dass das BFM gleichzeitig um Zustellung der vervollständigten Akten ge-
beten wird, zumal insbesondere die abschlägigen Visaentscheide offen-
bar drei Seiten umfassen müssten, jedoch nur deren ein beziehungswei-
se zwei Seiten aktenkundig sind und insbesondere die Rechtsmittelbeleh-
rungen fehlen, weshalb das BFM gleichzeitig um Beantwortung der Frage
gebeten wird, ob die Visaentscheide überhaupt mit Rechtsmittelbelehrun-
gen eröffnet wurden".
Die Behandlung der weiteren Prozessanträge (betreffend Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung des rubrizierten
Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand im Sinne von Art. 65 Abs. 1
und 2 VwVG) und allfällige weitere Instruktionsmassnahmen stellte die
Instruktionsrichterin auf einen Zeitpunkt nach Eingang der Vernehmlas-
sung und mithin nach Klarheit über die Frage der Erfüllung der Eintre-
tensvoraussetzungen betreffend den angefochtenen Einspracheentscheid
in Aussicht.
Innert antragsgemäss bis zum 26. August 2014 erstreckter Frist reichte
das BFM eine Vernehmlassung vom 25. August 2014 ein. Darin verweist
es zunächst auf ein neu erstelltes Aktenverzeichnis, unter gleichzeitiger
Beilage der darin aufgeführten, per Scan neu eingelesenen Akten. So-
dann verweist das BFM auf eine am 28. März 2014 beim BFM eingegan-
gene Einsprache (Act. 9) und eine am 20. Januar 2014 erfolgte Einspra-
che (Act. 4), ohne sich explizit zur Frage der Erfüllung der Eintretensvor-
aussetzungen zu äussern. Betreffend die vier Visaentscheide des Gene-
ralkonsulats bemerkt das BFM, dass nur ein solcher vollständig (mit
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Rechtsmittelbelehrung) vorliege und – gemäss E-Mail-Auskunft des Ge-
neralkonsulats vom 22. August 2014 – die betreffende letzte Seite praxis-
gemäss nicht an das BFM übermittelt werde. Abschliessend beantragt
das BFM unter Verweis auf seine bisherigen Standpunkte und Erwägun-
gen die Abweisung der Beschwerde. Für den detaillierten Inhalt der Ver-
nehmlassung wird, soweit wesentlich, auf die Erwägungen und im Übri-
gen auf die Akten verwiesen.
In Anbetracht des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens (Kassation)
und aus prozessökonomischen Gründen hat das Bundesverwaltungsge-
richt auf die Fortsetzung des Schriftenwechsels mittels Zustellung der
Vernehmlassung zur Replik verzichtet. Die Vernehmlassung ist der Be-
schwerdeführerin jedoch als Beilage zum vorliegenden Urteil zur Kenntnis
zu bringen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufge-
führten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfü-
gungen beziehungsweise Einspracheentscheide des BFM, mit denen die
Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das
Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). Die Zu-
ständigkeit im Bundesverwaltungsgericht ergibt sich aus der Materie.
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, rich-
tet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Die rubrizierte Beschwerdeführerin ist unter dem Aspekt von Art. 48
Abs. 1 VwVG zur Beschwerdeführung insofern berechtigt und mithin legi-
timiert, als sie gemäss den Akten das Einspracheverfahren betreffend die
abschlägigen Visa-Entscheide in eigenem Namen als Gastgeberin geführt
hat und Adressatin der angefochtenen Verfügung ist (vgl. dazu das Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts C-4524/2012 vom 11. März 2014, E. 1.3).
Zudem liegt eine rechtsgültige Vertretungsvollmacht zugunsten des rubri-
zierten Rechtsvertreters vor. Auf die frist- und formgerecht eingereichte
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Beschwerde ist somit betreffend die Beschwerdeführerin einzutreten
(Art. 50 und 52 VwVG).
Demgegenüber sind die im Rubrum der Beschwerde ebenfalls als Be-
schwerdeführende aufgeführten (indessen durch die Vertretungsvoll-
macht nicht abgedeckten) und als Visagesuchsteller verfahrensinvolvier-
ten Verwandten nicht als legitimierte Beschwerdeführende zu betrachten,
da sie am Einspracheverfahren nicht teilgenommen haben, weshalb ihre
Verfahrensrolle einzig jene der zu Begünstigenden ist (vgl. bereits die
Ausführungen in der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts
vom 16. Juli 2014). Somit ist auf die Beschwerde, soweit sie die dreizehn
Verwandten der Beschwerdeführerin als Beschwerdeführende aufführt,
nicht einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
bestimmen sich im vorliegenden Verfahren nach Art. 49 VwVG. Die in
Art. 106 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) normierte spezialgesetzliche Kogniti-
onsbeschränkung ist für das vorliegende Verfahren nicht anwendbar. Mit
Beschwerde kann demzufolge im vorliegenden Verfahren die Verletzung
von Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt werden.
Die Begründung der Beschwerdeanträge bindet das Bundesverwaltungs-
gericht jedoch nicht, und es kann die Beschwerde auch aus anderen als
den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen
Entscheid im Ergebnis mit einer von jener der Vorinstanz abweichenden
Begründung bestätigen (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG).
3.
3.1 Im Verwaltungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz, das
heisst, die Behörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt vor ihrem Ent-
scheid von Amtes wegen vollständig und richtig abzuklären (Art. 12
VwVG). Dabei muss sie die für das Verfahren erforderlichen Sachver-
haltsunterlagen beschaffen und die relevanten Umstände abklären und
darüber ordnungsgemäss Beweis (und Akten) führen. Hierzu kann sie
auch die Mitwirkung der Gesuch stellenden Partei beanspruchen (Art. 13
VwVG). Zum rechtserheblichen und somit im Bedarfsfall abklärungsbe-
dürftigen Sachverhalt gehören selbstredend auch die Sachentscheids-
voraussetzungen. Als eine solche nennt Art. 6 Abs. 2bis AuG insbesonde-
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re das Erfordernis, dass eine allfällige Einsprache gegen einen abschlä-
gigen Visumsentscheid innerhalb von 30 Tagen schriftlich beim BFM zu
erheben ist. Die Frist ist somit eine gesetzliche und als solche nicht
erstreckbar (vgl. Art. 22 Abs. 1 VwVG).
Aus den Akten geht hervor, dass das schweizerische Generalkonsulat in
Istanbul die Visa-Anträge am 11. Dezember 2013 mittels vier separater
Entscheide ablehnte. Zumindest drei dieser Entscheide wurden gleichen-
tags eröffnet und von den betreffenden Visagesuchstellern unterschriftlich
quittiert (vgl. Aktenstücke Act. 18, 20 und 24 gemäss dem am 26. August
2014 vom BFM eingelesenen Aktenbestand). Das BFM bestreitet dies in
seiner Vernehmlassung nicht. Seine Bemerkung, wonach der unter Act.
22 erfasste Visumsentscheid ohne Unterschrift vorliege, lässt sich durch
das Gericht nicht abschliessend verifizieren, weil dieser Entscheid – wie
im Übrigen auch zwei weitere – trotz Aufforderung zur Aktenkomplettie-
rung nach wie vor nicht vollständig vorliegt (fehlende letzte Seite). In die-
sem letzteren Fall wären die Sachentscheidsvoraussetzungen für das
BFM somit schon deshalb nicht gegeben gewesen, weil ein nicht eröffne-
ter Visumsentscheid gar nicht anfechtbar wäre. Die andern drei Visaent-
scheide wurden gemäss allseits unbestrittener Auffassung mittels Ein-
sprache der Beschwerdeführerin vom 26. März 2014 angefochten. Damit
wurde die 30-tägige Einsprachefrist augenfälligerweise gleich um Monate
verpasst. Eine rein theoretisch denkbare falsche Rechtsmittelbelehrung
mit einer längeren Einsprachefrist, auf welche sich die Beschwerdeführe-
rin allenfalls nach Treu und Glauben berufen könnte, lässt sich den Akten
nicht entnehmen – die je letzte Seite der vier abschlägigen Visaentschei-
de mit der Rechtsmittelbelehrung liegt bei deren dreien nach wie vor nicht
bei den Akten – und wird auch von keiner Seite geltend gemacht. Die kla-
re Fristverpassung bedeutet, dass das BFM auf die Einsprache vom 26.
März 2014 gar nicht hätte eintreten dürfen. Dementsprechend ist der ma-
teriell abschlägige Einspracheentscheid von Amtes wegen aufzuheben.
Bedauerlicherweise äussert sich das BFM in seiner Vernehmlassung zur
Frage der Erfüllung des Fristerfordernisses nicht explizit. Aus dem Um-
stand jedoch, dass es die Abweisung der Beschwerde beantragt, ist im-
plizit zu schliessen, dass es an der Erfüllung der Fristvoraussetzung fest-
hält. Dies scheint es laut Vernehmlassung aus dem Umstand abzuleiten,
dass gemäss einem (reichlich verwirrlichen) E-Mail-Verkehr zwischen
verschiedenen Beteiligten eine Einsprache bereits vom 20. Januar 2014
vorliege. Tatsächlich liegt ein solches Dokument bei den am 26. August
2014 vom BFM eingelesenen Akten (vgl. Act. 4). Indessen geht in keiner
Weise schlüssig hervor, ob, von wem und mit welcher Legitimation, wann,
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in welcher Form und an welche Behörde beziehungsweise Institution die-
ses undatierte Schriftstück eingereicht wurde. Tatsache ist zudem, dass
das Dokument im für den Einspracheentscheid massgeblich gewesenen
Aktenbestand gemäss Einlesung vom 25. Juni 2014 nicht existiert. Letzt-
lich entscheidend ist aber die Tatsache, dass in der vorliegend angefoch-
tenen Verfügung einzig und übereinstimmend von einer Einsprache vom
26. März 2014 die Rede ist, nicht aber von einer solchen vom 20. Januar
2014. Für die Anfechtung einer Verfügung massgeblich ist denn auch de-
ren Dispositiv. Dieses lautet unmissverständlich: "Die Einsprache vom 26.
März 2014 wird abgewiesen". Über eine Einsprache vom 20. Januar 2014
hat das BFM bislang nicht befunden, ob eine solche nun existiert oder
nicht.
3.2 Im Rahmen der über das Rügeprinzip hinausgehenden Prüfungsbe-
fugnis des Bundesverwaltungsgerichts ist ferner von Amtes wegen (und
im Hinblick auf eine Neubeurteilung nach Wiederaufnahme des erstin-
stanzlichen Verfahrens) eine Verletzung der Aktenführungspflicht durch
das BFM festzustellen: Die Aktenführungspflicht – sie beinhaltet insbe-
sondere die übersichtlich geordnete Ablage, Paginierung und Registrie-
rung der vollständigen Akten im Aktenverzeichnis – ergibt sich aus dem
Akteneinsichtsrecht des Gesuchstellers beziehungsweise Beschwerde-
führers, welches in Art. 26 ff. VwVG geregelt ist und Teilgehalt des An-
spruchs auf rechtliches Gehör darstellt (vgl. dazu ausführlich BVGE
2011/37 E. 5.4.1). Sie ist aber auch für die rekursinstanzlichen Behörden
von massgeblicher Bedeutung, weil im Falle einer Unkenntnis über die
von der Vorinstanz tatsächlich herangezogenen Akten die Gefahr eines
unrichtigen – wenngleich grundsätzlich revisionsfähigen – Urteils besteht,
wodurch erneut der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör ver-
letzt wäre. Gegenstand der Aktenführungspflicht sind sämtliche Akten,
wogegen massgeblich für den Einsichtsanspruch das grundsätzliche Po-
tenzial zur Entscheidbeeinflussung ist. Vorliegend wurde bereits in E. 3.1
oben ein unvollständiger Aktenbestand festgestellt (unvollständige Vi-
saentscheide). Die Erklärung des BFM gemäss Vernehmlassung, wonach
das Generalkonsulat seine Akten nicht vollständig an das BFM übermittelt
habe und dies auch so Praxis sei, entlastet das BFM nicht von der Abklä-
rungs- und Aktenführungspflicht. Hinzu kommt, dass im vorinstanzlichen
Dossier zwei Aktenbestände (Einlesungen vom 25. Juni 2014 bzw. vom
26. August 2014) in der gleichen Sache vorliegen, die offensichtlich weder
inhaltlich noch hinsichtlich der Aktenverzeichnisse und Paginierungen
kompatibel sind (und auch je für sich den genannten Aktenführungsan-
sprüchen nicht genügen). Für den angefochtenen Entscheid stützt sich
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das BFM auf den einen Aktenbestand und für die Vernehmlassung auf
den anderen. Im bisherigen Verfahren war die ungenügende Aktenfüh-
rung für die Beschwerdeführerin insofern nicht von entscheidwesentlicher
Bedeutung, als sie beziehungsweise ihr Vertreter offenbar nie Aktenein-
sicht verlangt hat. Es wird dennoch Sache des BFM sein, die Akten im
Hinblick auf eine neue Entscheidung zu bereinigen und sich insbesonde-
re auf einen einzigen massgeblichen Aktenbestand zu beschränken.
3.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das BFM nach Massgabe
der im Verfügungszeitpunkt bestandenen Aktenbasis zu Unrecht auf die
Einsprache vom 26. März 2014 eingetreten ist und der Einspracheent-
scheid vom 30. Mai 2014 somit aufzuheben ist. Das BFM ist gehalten,
den rechtserheblichen Sachverhalt hinsichtlich der Eintretensvorausset-
zungen vollständig und richtig abzuklären, darüber ordnungsgemäss Ak-
ten zu führen und gestützt darauf neu zu entscheiden. Auf die Einsprache
vom 26. März 2014 wird das BFM mangels Erfüllung des Fristerfordernis-
ses nicht einzutreten haben, es sei denn, die dannzumal sich allenfalls
neu präsentierende Sachverhalts- und Aktenbasis würde dennoch einen
materiellen Entscheid rechtfertigen beziehungsweise erforderlich ma-
chen. Sollte sich aufgrund der vorzunehmenden Abklärungen ergeben,
dass tatsächlich eine Einsprache vom 20. Januar 2014 eingereicht wurde,
wird auch über diese in der gebotenen formellen oder materiellen Form
zu befinden sein.
Einstweilen erübrigt es sich für das Bundesverwaltungsgericht, auf den
Beschwerdeinhalt näher einzugehen.
4.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig
und unvollständig feststellt (Art. 49 VwVG). Die angefochtene Verfügung
ist daher aufzuheben, und die Sache geht zurück an das BFM zur voll-
ständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neu-
beurteilung.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 - 3 VwVG).
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird damit hinfällig.
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Jenes im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG (Beiordnung des rubrizierten
Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand) ist abzuweisen. Aus-
schlaggebend für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeistän-
dung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ist das Kriterium, ob die Be-
schwerdeführende Partei zur Wahrung ihrer Rechte notwendigerweise
der professionellen juristischen Hilfe eines Anwaltes bedarf (vgl. dazu
BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232 f., BGE 122 I 49 E. 2c S. 51 ff., BGE 120
Ia 43 E. 2a S. 44 ff.). In Verfahren, welche – wie das vorliegende – vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind, sind strenge Massstäbe an die
Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung anzusetzen (vgl. BGE
122 I 8 E. 2c S. 10). Die Bedeutung des Untersuchungsgrundsatzes zeigt
sich in vorliegendem Verfahren, in welchem die Entscheidfindung in eine
Kassation von Amtes wegen mündet. Zudem geht es im Wesentlichen um
die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Besondere Rechts-
kenntnisse sind daher zur wirksamen Beschwerdeführung im Regelfall
nicht unbedingt erforderlich. Auch ist vorliegend weder in rechtlicher noch
in tatsächlicher Hinsicht eine besondere Komplexität auszumachen. Die
Beschwerdeführerin beherrscht im Übrigen die deutsche Sprache.
6.
Obsiegende Parteien haben grundsätzlich Anspruch auf eine Parteient-
schädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismäs-
sig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Vorliegend gilt die Be-
schwerdeführerin mit ihrem Hauptantrag (Anweisung an das BFM, die
anbegehrten Einreisevisa zu erteilen) jedenfalls nicht als unterliegend. Da
sie keinen formellen Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung
gestellt hat, ist sie auch nicht als obsiegend im Sinne von Art. 64 Abs. 1
VwVG) zu betrachten. Hinzu kommt, dass die Kassation einzig aus Grün-
den erfolgt, die von Amtes wegen und nicht in Befolgung von Rügen er-
kannt wurden. Immerhin sind der Beschwerdeführerin die notwendigen
Kosten im Zusammenhang mit der Beschwerdeerhebung als solcher zu-
zusprechen, da ohne Beschwerde gar kein Kassationsurteil hätte erfolgen
können. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist
unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (vgl.
Art. 7 ff. VGKE) vorliegend auf angemessene Fr. 200.– (inkl. Auslagen
und MWSt) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben.
2.
Auf die Beschwerde wird, soweit sie die dreizehn verfahrensinvolvierten
Verwandten der Beschwerdeführerin als Beschwerdeführende aufführt,
nicht eingetreten.
3.
Die Sache geht zurück an das BFM zur vollständigen Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung im Sinne der Er-
wägungen (insb. E. 3.3).
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Das Gesuch um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtli-
cher Rechtsbeistand im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.
6.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 200.–
(inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten.
7.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und an das BFM.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
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