Abtei lung V
E-3469/2008/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . J u n i 2 0 0 8
Einzelrichterin Therese Kojic,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiberin Muriel Beck Kadima.
A._______, geboren (...),
Türkei,
Ausschaffungszentrum, 5000 Aarau,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 20. Mai 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3469/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 10. Juli 2002 in der Schweiz ein Asyl-
gesuch einreichte,
dass er am 11. und 13. Juli 2002 zu seinen Personalien und seinen
Asylgründen befragt wurde,
dass auf den Inhalt dieser Anhörungen, soweit entscheidwesentlich, in
den Erwägungen eingangen wird,
dass er am 23. April 2003 eine Schweizer Bürgerin ehelichte,
dass er in der Folge auf Anfrage des vormaligen Bundesamts für
Flüchtlinge (BFF; heute: Bundesamt für Migration [BFM]) vom 8. Mai
2003 mit Erklärung vom 19. Mai 2003 sein Asylgesuch zurückzog,
dass das Bundesamt daraufhin das Asylverfahren mit Beschluss vom
3. Juli 2003 abschrieb,
dass sich der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben im Januar
2005 von seiner Ehefrau trennte, worauf das Migrationsamt des Kan-
tons Aargau am 29. August 2006 die Nichtverlängerung von dessen
Aufenthaltsbewilligung sowie die Wegweisung des Beschwerdeführers
aus dem Kanton Aargau verfügte,
dass das BFM am 13. August 2007 die kantonale Wegweisungs-
verfügung auf die ganze Schweiz ausdehnte und den Beschwerde-
führer anwies, bis am 12. Oktober 2007 die Schweiz zu verlassen,
dass er am 7. März 2008 von einer Patrouille des Grenzwachtkorps
angehalten und am 25. März 2008 aufgrund seines illegalen Aufent-
halts in der Schweiz in Ausschaffungshaft genommen wurde,
dass er anlässlich der polizeilichen Befragung vom 7. März 2008 er-
neut um Asyl ersuchte,
dass das BFM mit Zwischenverfügung vom 14. Mai 2008 das ur-
sprüngliche Asylverfahren des Beschwerdeführers wieder aufnahm,
dass der Beschwerdeführer am 15. Mai 2008 vom BFM direkt angehört
wurde,
Seite 2
E-3469/2008
dass der Beschwerdeführer anlässlich dieser Anhörung vorbrachte, er
habe die Türkei im Juli 2002 verlassen, weil er gesucht werde,
dass er während eines Militärdiensturlaubes – er sei seit Februar 2000
im Dienst gewesen – wegen der Teilnahme an Newroz-Feierlichkeiten
(kurdisches Neujahr) am 21. März 2001 gemeinsam mit weiteren Per-
sonen festgenommen und zwei Tage lang festgehalten worden sei,
dass er in der Folge von seinen militärischen Vorgesetzten schikaniert
und unterdrückt sowie wegen Ungehorsams mehrmals (einmal für fünf
und einmal für zehn Tage) in Haft genommen worden sei,
dass er nach Beendigung seines Militärdienstes von Zivilpolizisten zur
Zusammenarbeit (Auskundschaften der HADEP-Lokale und Nennen
von Namen von deren Aktivisten) aufgefordert und nach Verweigerung
seiner Zusammenarbeit bedroht, festgenommen und bis zum nächsten
Morgen festgehalten worden sei,
dass er Anfang 2002 erfahren habe, dass er gesucht werde, worauf er
sich auf Anraten seines Vaters versteckt gehalten habe und schliess-
lich ausgereist sei,
dass dem Beschwerdeführer anlässlich der Befragung Gelegenheit
gegeben wurde, sich zu Widersprüchen zwischen seinen Aussagen in
den Befragungen im Jahr 2002, einer Befragung der kantonalen Be-
hörden vom 9. März 2008 und der Anhörung vom 15. Mai 2008 zu
äussern,
dass für den weiteren Inhalt der Befragungen auf die Vorakten verwie-
sen wird (Akte A1, A9 und A34),
dass das BFM mit Verfügung vom 20. Mai 2008 – eröffnet am 22. Mai
2008 – in Anwendung von Art. 35a Abs. 2 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Mai 2008 (Poststem-
pel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und dabei unter anderem sinngemäss beantragte, die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das BFM anzuweisen,
auf sein Asylgesuch einzutreten,
Seite 3
E-3469/2008
dass die vorinstanzlichen Akten am 30. Mai 2008 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. die
weiterhin gültigen Entscheidungen und Mitteilungen der vormals zu-
ständigen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr.
34 E. 2.1. S. 240 f.),
Seite 4
E-3469/2008
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüg-
lich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass gemäss Art. 35a AsylG das Asylverfahren wieder aufgenommen
wird, wenn eine Person, deren Asylgesuch abgeschrieben wurde, er-
neut ein Asylgesuch stellt (Abs. 1), und auf dieses Gesuch nicht einge-
treten wird, sofern keine Hinweise bestehen, die geeignet sind, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung
vorübergehenden Schutzes relevant sind (Abs. 2),
dass bei der Prüfung von Hinweisen auf für die Flüchtlingseigenschaft
relevante Ereignisse, die gemäss Art. 35a Abs. 2 AsylG zum Eintreten
auf das Gesuch führen, eine summarische materielle Prüfung der
Glaubhaftigkeit der Vorbringen der asylsuchenden Person statthaft ist,
wobei in Anlehnung an Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG die Anforderungen
an das Beweismass tief anzusetzen sind (vgl. Botschaft des Bundes-
rats zur Änderung des Asylgesetzes vom 4. September 2002 [BBl
2002 6845], S. 6883 und 6886; EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3. S. 16 f.),
dass sich dabei die Relevanz der geltend gemachten Verfolgung nicht
an einem weiten Verfolgungsbegriff bestimmt, sondern an jenem von
Art. 3 AsylG, weshalb auf ein Asylgesuch mithin nicht eingetreten wird,
wenn eines der Elemente des Flüchtlingsbegriffs gemäss Art. 3 AsylG
offensichtlich nicht erfüllt ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.5. S. 18),
dass das Bundesamt vorliegend zu Recht zum Schluss gekommen ist,
es lägen keine Hinweise vor, die geeignet wären, die Flüchtlingseigen-
schaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden
Schutzes relevant wären,
Seite 5
E-3469/2008
dass nämlich im Rahmen einer summarischen Prüfung die Vorbringen
des Beschwerdeführers als offensichtlich haltlos zu bezeichnen sind,
dass insbesondere auffällt, dass der Beschwerdeführer – wie von der
Vorinstanz festgestellt – erst am Tag seiner Festnahme vom 7. März
2008 ein weiteres Asylgesuch einreichte, obschon er bereits seit dem
13. August 2007 wusste, dass er bis am 12. Oktober 2007 die Schweiz
zu verlassen hatte,
dass sich das BFM im Übrigen ausführlich und umfassend mit den Vor-
bringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat, welcher in
der Beschwerde den Feststellungen und Schlussfolgerungen der Vor-
instanz nichts Stichhaltiges und insbesondere auch nichts Neues oder
Klärendes entgegenzuhalten vermag, weshalb es sich vorliegend
rechtfertigt, vorab auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz zu ver-
weisen, ohne sie in ihren Einzelheiten zu wiederholen,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung im Jahr 2002
verschiedene Geschehnisse zwar detailreich zu schildern wusste,
dass er sich jedoch hinsichtlich der wesentlichen Ereignisse, die ihn
zur Flucht veranlasst haben sollen, widersprüchlich äusserte,
dass er an den drei Befragungen namentlich unterschiedliche Gründe
für seine angebliche Haft während des Militärdienstes angab,
dass er bezüglich der Aktivitäten für die HADEP und der Personen,
welche an der Neujahrsfeier vom 21. März 2001 gemeinsam mit ihm
festgenommen worden sein sollen, unterschiedliche Aussagen machte,
dass er bei der Erstbefragung und der kantonalen Anhörung angab,
anlässlich seiner Rückkehr in den Militärdienst im März 2001 drei Tage
inhaftiert worden zu sein, weil er während seines Urlaubs an einem –
verbotenen – Newroz-Fest teilgenommen habe (vgl. A1, S. 4; A9, S. 7),
wohingegen er an der BFM-Anhörung diese Festnahme beziehungs-
weise diesen Grund für eine Festnahme im Militärdienst nicht er-
wähnte (vgl. A34, S. 3 f. und 7),
dass er im Weiteren bei der Erstbefragung schilderte, während des Mi-
litärdienstes zehn (weitere) Tage in Haft gewesen zu sein, während-
dessen er anlässlich der zweiten Befragung sagte, es seien total 18
Tage gewesen, zuerst drei Tage wegen der Teilnahme an der Newroz-
Seite 6
E-3469/2008
Feier, dann fünf Tage, weil er sich der Anordnung fünf Tage Wache zu
halten widersetzt habe, und schliesslich zehn Tage, nachdem er einen
unbekannten Schläger, der ihn während der Nacht misshandelt habe,
beim Vorgesetzten angezeigt habe (vgl. A9, S. 7 f. und 10),
dass er bei der Anhörung vom 15. Mai 2008 im Gegensatz dazu vor-
brachte, er sei einmal für fünf Tage ins Militärgefängnis gekommen,
weil er eine Offiziersfrau nicht gegrüsst habe, und ein weiteres Mal für
zehn Tage, weil er sich geweigert habe, das Gras zu schneiden (A34,
S. 4),
dass er ferner vor den kantonalen Behörden angab, im Vorfeld des
Newroz vom 21. März 2002 für die HADEP Plakate aufgehängt zu ha-
ben (vgl. A9, S. 10 und 14), dies dagegen an der Direktbefragung vom
15. Mai 2008 auf Vorhalt hin bestritt (vgl. A34, S. 7),
dass er im Übrigen gegensätzlich vorbrachte, anlässlich der Neujahrs-
feier vom März 2001 gemeinsam mit drei bis vier Freunden (vgl. A1, S.
4), beziehungsweise mit zwei Cousins und zwei namentlich genann-
ten, nicht verwandten Bekannten, sowie mit weiteren Personen festge-
nommen worden zu sein (vgl. A9, S. 11), die er zudem unterschiedlich
benannte (vgl. A9, S. 11; A34, S. 4),
dass für weitere Ungereimtheiten auf die Verfügung des BFM vom
20. Mai 2008 zu verweisen ist,
dass zusammenfassend die in den Vorbringen des Beschwerdeführers
zahlreichen, erheblichen Widersprüche den Eindruck eines übertriebe-
nen konstruierten Sachverhalts erwecken, so dass sie als offen-
sichtlich haltlos zu erachten sind,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 35a Abs. 2 AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
Seite 7
E-3469/2008
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunfts-
staat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass es dem Beschwerdeführer deshalb zumutbar ist, in die Türkei –
wo er überdies über ein familiäres und soziales Netz verfügt (vgl. A1,
Seite 8
E-3469/2008
S. 2; A9, S. 5 ; A34, S. 2 f.) – zurück zu kehren und sich dort wieder
eine Existenz aufzubauen,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG), sofern er nicht bereits in deren Besitz ist,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 9
E-3469/2008
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung (mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______, in Kopie)
- (kantonale Behörde)
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Therese Kojic Muriel Beck Kadima
Versand:
Seite 10