B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3469/2016
Ur t e i l vom 7 . M a i 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richterin Esther Marti,
Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Nigeria,
vertreten durch Suzanne Stotz,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
vormals Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 3. Mai 2016 / N (…).
E-3469/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin ersuchte am 15. Januar 2013 erstmals in der
Schweiz um Asyl. Zufolge Papierlosigkeit trat das vormalige BFM (Bundes-
amt für Flüchtlinge) mit Verfügung vom 30. Oktober 2013 auf ihr Asylge-
such nicht ein (in der Zwischenzeit aufgehobener Art. 32 Abs. 2
Bst. a aAsylG [SR 142.31]). Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung der
Beschwerdeführerin aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
Die vorinstanzliche Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
B.
Mit Eingabe an das BFM vom 24. Januar 2014 reichte die Beschwerdefüh-
rerin ein neues Asylgesuch ein, ersuchte um Berichtigung ihres Geburts-
datums im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) und legte ih-
rem Gesuch eine Kopie ihrer Identitätskarte sowie eine Blutdruckmessung
vom 28. November 2013 bei. Das Original ihrer Identitätskarte reichte sie
am 24. Februar 2014 nach.
C.
Am 12. September 2014 ordnete die Vorinstanz die einstweilige Sistierung
von Vollzugshandlungen an.
D.
Die Vorinstanz korrigierte am 9. März 2015 das im ZEMIS erfasste Ge-
burtsdatum der Beschwerdeführerin gemäss eingereichter Identitätskarte
auf den (…).
E.
In ihrem zweiten Asylgesuch sowie anlässlich der Anhörung zu den Asyl-
gründen vom 10. April 2015 führte die Beschwerdeführerin im Wesentli-
chen Folgendes aus:
Sie sei im Jahr 2005 zu Studienzwecken von ihrem Heimatdorf B._______,
C._______, nach Lagos gezogen. Aus finanzieller Not habe sie jedoch zu
Beginn in der Prostitution arbeiten müssen. Im selben Jahr habe ihr eine in
Lagos wohnhafte Tante eine Arbeitsstelle als Hausangestellte bei einem
hochrangigen (...) vermittelt. Dieser habe sie in der Folge regelmässig ver-
gewaltigt, und sie sei zweimal schwanger geworden. Ein Kind habe sie ab-
getrieben, das andere habe sie durch eine Fehlgeburt verloren. Nachdem
sie zudem von drei Angestellten des Sicherheitsdienstes vergewaltigt wor-
den sei, habe sie im November 2012 das Haus des (...) verlassen und sich
E-3469/2016
Seite 3
bei einer Freundin versteckt. Anschliessend sei sie aus Furcht vor dem (...)
aus Nigeria geflohen und im Januar 2013 in die Schweiz eingereist.
F.
Mit Eingabe vom 5. Mai 2015 reichte sie vier ärztliche Berichte vom
31. März, 22. und 28. April sowie 4. Mai 2015 ein. Am 21. Dezember 2015
legte sie zwei weitere Arztberichte vom 19. November und 11. Dezember
2015 zu den Akten.
G.
Mit Verfügung vom 3. Mai 2016 – eröffnet tags darauf – verneinte das SEM
die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte das zweite Asyl-
gesuch ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Weg-
weisungsvollzug an.
H.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 1. Juni und Er-
gänzung vom 3. Juni 2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststel-
lung der Unzulässigkeit oder allenfalls Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer
Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Als Beweismittel reichte sie Folgendes ein: ärztliche Berichte vom 30. Juli,
19. November und 21. Dezember 2015 sowie vom 12. Februar und 1. Ju-
ni 2016, eine Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom
22. Januar 2014 zur medizinischen Versorgung in Nigeria und eine Fürsor-
gebestätigung.
I.
Mit Instruktionsverfügung vom 9. Juni 2016 gewährte die Instruktionsrich-
terin die unentgeltliche Prozessführung und verzichtete auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Einrei-
chung einer Vernehmlassung ein.
J.
Mittels Eingabe vom 24. Juni 2016 liess sich das SEM vernehmen und be-
antragte die Abweisung der Beschwerde.
E-3469/2016
Seite 4
K.
Mit Replik vom 4. Juli 2016 (Poststempel 11. Juli 2016) hielt die Beschwer-
deführerin an ihren Begehren fest. Zusätzlich reichte sie einen ärztlichen
Bericht vom 6. Juli 2016 sowie eine Schnellrecherche der SFH vom 23. Ap-
ril 2014 zur medizinischen Versorgung in Nigeria ein.
L.
Am 28. September 2016 ersuchte die Instruktionsrichterin die Schweizeri-
sche Botschaft in Abuja um Vornahme von konkreten Abklärungen in Nige-
ria.
M.
Die Ergebnisse der Botschaftsabklärungen gingen am 18. April und 22. Mai
2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
N.
Mit Zwischenverfügung vom 4. April 2018 forderte das Bundesverwaltungs-
gericht die Beschwerdeführerin auf, einen aktuellen Arztbericht einzu-
reichen und gewährte ihr zur Botschaftsanfrage und deren Beantwortung
das rechtliche Gehör.
O.
Mit Schreiben vom 23. April 2018 reichte die Beschwerdeführerin eine Stel-
lungnahme und einen Arztbericht vom 11. April 2018 ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E-3469/2016
Seite 5
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE
2014/26 E. 5).
3.
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Disposi-
tivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung (Wegweisungsvollzug).
Im Übrigen, hinsichtlich Asyl, Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung als
solche, ist die Verfügung mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.
4.
4.1 In der angefochtenen Verfügung wies das SEM das Asylgesuch der
Beschwerdeführerin mangels Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen ab und ord-
nete in der Folge die Wegweisung an. Hinsichtlich des Wegweisungsvoll-
zugs stellte es fest, der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5
Abs. 1 AsylG sei wegen der fehlenden Flüchtlingseigenschaft nicht an-
wendbar. Zudem ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte, dass
ihr im Falle einer Rückkehr in ihren Heimatstaat mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung
drohe. Betreffend die Zumutbarkeit der Rückkehr führte die Vorinstanz aus,
es handle sich bei der Beschwerdeführerin um eine kinderlose Frau im er-
werbsfähigen Alter mit neunjähriger Schulbildung. Sie habe bereits als
Haushaltshilfe und Coiffeuse gearbeitet. Seit mindestens 2007 habe sie in
Lagos gewohnt und verfüge daher dort über ein soziales Netz. In ihrem
Heimatdorf würde sie gemäss ihren Angaben anlässlich des ersten Asyl-
gesuchs gemeinsam mit ihren Geschwistern ein Haus mit Grundstück be-
sitzen und auf familiäre Unterstützung (Onkel, Tanten) zurückgreifen kön-
nen. Die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden ([…]) seien
E-3469/2016
Seite 6
nicht dergestalt, als dass von einer raschen und lebensgefährlichen Beein-
trächtigung ihrer Gesundheit auszugehen sei. Sowohl die Behandlung der
(...) als auch von (...) oder eine (...) könnten in Nigeria in Spitälern oder von
Allgemeinärzten durchgeführt werden. Ferner würde in Lagos in zwei uni-
versitären Spitälern die Möglichkeit einer (…) Behandlung bestehen. Im
Rahmen einer individuellen Rückkehrhilfe könnten ihr die benötigten Medi-
kamente für die Anfangszeit durch die Schweizer Behörden finanziert wer-
den. Aufgrund dessen sei sie nicht auf eine längerfristige medizinische Be-
handlung in der Schweiz angewiesen. Der Wegweisungsvollzug sei somit
als zumutbar zu erachten und erweise sich als technisch möglich und prak-
tisch durchführbar.
4.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe vom 1. Juni 2016 wendet die Beschwer-
deführerin im Wesentlichen ein, die Vorinstanz habe den Arztbericht vom
19. November 2015 nicht berücksichtigt und es damit unterlassen, ihren
aktuellen Gesundheitszustand zu würdigen. Nach der operativen Entfer-
nung eines gutartigen Tumors an der (…), der für eine (…) verantwortlich
gewesen sei (sog. […]), habe sich ein lebensgefährlicher (…) eingestellt.
Daher bedürfe sie einer medikamentösen Behandlung mit (...)-Präparaten
sowie auch einer fachärztlichen (...) Betreuung und Kontrolle. Im Übrigen
leide sie an (...) und an (...) (vgl. Arztberichte vom 12. Februar und 1. Juni
2016). In Nigeria sei die Krankenkasse teuer und den Angestellten des for-
mellen Sektors vorbehalten (vgl. Auskunft der SFH vom 22. Januar 2014),
weshalb sie bei einer Rückkehr die anfallenden Gesundheitskosten selbst
tragen müsste. Sie verfüge über keine berufliche Ausbildung und mit einer
Tätigkeit im informellen Sektor sei die notwendige medizinische Behand-
lung nicht finanzierbar. Aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme sei sie
zudem bloss eingeschränkt arbeitsfähig. Des Weiteren könne sie in Nigeria
auf kein unterstützungsfähiges soziales Netz zurückgreifen. Ihre Tante lebe
unter schwierigen Bedingungen in Kamerun und ihre Eltern seien seit län-
gerem tot. Entgegen ihren Ausführungen an der Anhörung vom 10. April
2015 verfüge sie in ihrem Heimatland noch über zwei Brüder und zwei
Schwestern. Diese würden jedoch in ärmlichen Verhältnissen im Heimat-
dorf leben und sie nicht unterstützen können. Die vom SEM vorgeschla-
gene (zeitlich begrenzte) Rückkehrhilfe sei wenig dienlich, weil sie die be-
treffenden Medikamente und auch ärztlichen Kontrollen dauerhaft benö-
tige. Zusammenfassend sei davon auszugehen, dass sie bei einer Rück-
kehr nicht für die erforderliche medizinische Betreuung samt Medikamen-
ten aufkommen könnte. In der Folge würde sich ihr Gesundheitszustand
bis hin zur Gefährdung des Lebens verschlechtern, weshalb ihr die vorläu-
fige Aufnahme zu gewähren sei.
E-3469/2016
Seite 7
4.3 In ihrer Vernehmlassung räumt die Vorinstanz ein, sie habe im Arztbe-
richt vom 19. November 2015 fälschlicherweise lediglich eine Bestätigung
einer erfolgreichen Operation samt nachfolgender Therapie mit allgemein
erhältlichen Medikamenten gesehen. Unter Berücksichtigung der tatsäch-
lichen medizinischen Gegebenheiten sei festzuhalten, dass die Beschwer-
deführerin in Nigeria, unter anderem in Lagos, (...)-Spezialisten aufsuchen
könne. Auch die benötigten Medikamente seien vorhanden; insbesondere
sei das (...)-Präparat (...) relativ kostengünstig. Aus den Akten gehe nicht
hervor, dass sie nach ihrer Operation arbeitsunfähig sei. Der Arztbericht
vom 30. Juli 2015 erwähne bei der Familienanamnese zwei gesunde El-
tern. Daher sei anzunehmen, sie versuche weiterhin über ihre Familienver-
hältnisse zu täuschen. Es könne davon ausgegangen werden, sie verfüge
in ihrem Heimatland über ein unterstützungsfähiges soziales Umfeld. Der
Wegweisungsvollzug sei auch in Anbetracht ihrer aktuellen Gesundheitssi-
tuation als zumutbar zu beurteilen.
4.4 Replizierend hält die Beschwerdeführerin fest, lediglich 43.3 Prozent
der nigerianischen Bevölkerung hätten Zugang zu Dienstleistungen des
Gesundheitssektors (vgl. Schnellrecherche der SFH vom 23. April 2014).
Bei speziellen medizinischen Problemen wie in ihrem Fall sei dieser Anteil
wesentlich tiefer. Mit der blossen Angabe von (...) Fachärzten sei noch nicht
belegt, dass sie auch Zugang zu einer entsprechenden Behandlung habe.
Überdies seien die genauen Kosten für das Präparat (...) und die zusätzlich
benötigten Medikamente nicht geklärt. Die Beschwerdeführerin bekräftigt
ausserdem ihre bloss eingeschränkte Arbeitsfähigkeit (vgl. ärztlicher Be-
richt vom 6. Juli 2016), die fehlenden Möglichkeiten zur Finanzierung der
notwendigen medizinischen Versorgung sowie das Ableben ihrer beiden
Eltern.
4.5 Mittels Anfrage an die Schweizer Botschaft in Abuja erkundigte sich das
Bundesverwaltungsgericht, ob für die Inanspruchnahme der in der Ver-
nehmlassung genannten (...)-Spezialisten Zugangsbeschränkungen ir-
gendwelcher Art bestünden und welche Kosten bei entsprechenden Kon-
trollbesuchen anfielen. Zudem wurde gefragt, ob und zu welchen Preisen
die von der Beschwerdeführerin benötigten Medikamente erhältlich seien.
Des Weiteren ersuchte das Gericht um Informationen zu Unterstützungs-
programmen, die allenfalls zur Finanzierung der medizinischen Behand-
lung beansprucht werden könnten. Die Botschaft wurde zudem unter An-
gabe der aktenkundigen Wohnadressen der Beschwerdeführerin in Lagos
sowie auch des Dorfes der Familie gebeten, das Vorhandensein von nahen
Familienangehörigen abzuklären.
E-3469/2016
Seite 8
In ihren Antworten vom 18. April und 22. Mai 2017 hielt die Botschaft fest,
die medizinischen Probleme der Beschwerdeführerin seien im Lagos Uni-
versity Teaching Hospital behandelbar. Dieses sei in öffentlicher Hand und
könne grundsätzlich ohne Zugangsbeschränkungen in Anspruch genom-
men werden. Medizinische Tests sowie Medikamente müssten allerdings
selbst bezahlt werden, wobei die entsprechenden Kosten in öffentlichen
Spitälern tiefer seien als in Privatspitälern. Diesbezüglich übermittelte die
Botschaft die in Apotheken erfragten Medikamentenpreise. Im Übrigen
führte sie aus, ihr sei kein Unterstützungsprogramm bekannt, welches für
die vorliegende Gesundheitsproblematik aufkommen würde. Die Be-
schwerdeführerin habe immerhin die Möglichkeit, beim Lagos State Mi-
nistry of Health medizinische Hilfe zu beantragen, jedoch ohne Gewähr auf
Gutheissung des Antrags. Die nationale Krankenkasse biete nur be-
schränkte Dienstleistungen an und das (...) sei nicht abgedeckt. Die ange-
gebenen Adressen in Lagos hätten nicht ausfindig gemacht werden kön-
nen. Mit der blossen Dorfangabe, welches sich über ein grosses Gebiet
erstrecke, hätten sodann keine Familienmitglieder gesucht werden kön-
nen.
4.6 In ihrer Stellungnahme vom 23. April 2018 erklärt die Beschwerdefüh-
rerin, bei ihrer Rückkehr müsste sie in Armut leben und würde keine soziale
Unterstützung erhalten. Gemäss telefonischer Auskunft von Dr. med.
D._______, (…) E._______, sei sie nur sehr eingeschränkt arbeitsfähig.
Ihre Muskeln seien immer noch geschwächt und sie könne deshalb keine
schweren körperlichen Tätigkeiten verrichten. Vor allem ihre Beine seien
schwach, langes Stehen oder etwas Schweres Tragen könne sie nicht. Ge-
rade die Arbeiten im informellen Sektor würden jedoch oft körperliche Be-
lastbarkeit erfordern. Sie sei nicht in der Lage, sich ihren Lebensunterhalt
sowie die medizinische Behandlung und die nötigen Medikamente zu fi-
nanzieren. Die regelmässigen (...) Kontrollen seien zwar relativ einfach
durchführbar, jedoch sehr teuer und würden die Medikamentenkosten um
ein Vielfaches übersteigen. Eine Person mit einem durchschnittlichen Ein-
kommen in Nigeria könne diese Labortests nicht bezahlen. Betreffend die
im Asylverfahren angegebenen Adressen in Lagos sei sie sich unsicher.
Sie habe diese damals von ihrer Tante erhalten und sich selbst dort nicht
ausgekannt. Anders als in der Botschaftsabklärung festgehalten, benötige
sie das Medikament (...) und nicht (...). Gemäss dem Arztbericht vom 11.
April 2018 habe sich die verbleibende (...) nur schrittweise und partiell er-
holt. Sie sei weiterhin zwingend auf die regelmässige Einnahme von (...)
angewiesen, auch wenn die Dosis zwischenzeitlich auf 10 mg habe redu-
ziert werden können. In Situationen mit erhöhtem (...)-Bedarf müsse die
E-3469/2016
Seite 9
Dosis wieder gesteigert werden und gegebenenfalls intravenös verabreicht
werden. Ob sich die verbleibende (...) vollständig erholen werde, sei wei-
terhin schwierig abzuschätzen.
5.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Diese drei Bedingungen für einen
Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung sind alternativer Natur: Sobald
eine von ihnen nicht erfüllt ist, erweist sich der Vollzug der Wegweisung als
undurchführbar und die weitere Anwesenheit in der Schweiz ist gemäss
den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln.
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.
6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
Bei gesundheitlichen Beeinträchtigungen kann nur dann auf eine Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine not-
wendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung
steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beein-
trächtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Da-
bei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Be-
handlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen
Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch
nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizeri-
schen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist
(vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2).
E-3469/2016
Seite 10
6.2 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich eigenen Angaben zufolge
um eine knapp vierzigjährige, alleinstehende und kinderlose Frau. Sie ver-
fügt über eine neunjährige Schulbildung sowie mehrjährige Arbeitserfah-
rung als Hausangestellte. Aufgrund der Aktenlage geht das Bundesverwal-
tungsgericht zudem davon aus, dass in ihrem Heimatdorf B._______,
C._______, zwei jüngere Brüder und zwei jüngere Schwestern sowie meh-
rere Onkel und Tanten leben. Ferner dürfte die Familie im Heimatdorf ein
Haus mit einem landwirtschaftlichen Grundstück besitzen (vgl. SEM-Akten
A10 F 56, 62). Die vorinstanzliche Auffassung in der Vernehmlassung, wo-
nach der Arztbericht vom 30. Juli 2015 zwei gesunde Eltern belege, lässt
sich hingegen nicht aufrechterhalten. Vor dem Hintergrund, dass das SEM
in seinen bisherigen Asylentscheiden das Ableben der Eltern nicht bestritt,
vermag die offenbar nicht rückübersetzte Familienanamnese im besagten
Arztbericht die diesbezüglich konsistenten Aussagen der Beschwerdefüh-
rerin nicht genügend in Frage zu stellen.
Aus den eingereichten ärztlichen Berichten geht weiter hervor, dass sie an
mehreren gesundheitlichen Problemen leidet. Neben (...) und (...) ist ein
lebensgefährlicher (...), der sich nach der operativen Entfernung eines Tu-
mors auf der (...) einstellte, hervorzuheben. Infolge dessen ist sie auf zahl-
reiche Arzneimittel – darunter (...) und (...) – sowie eine fachärztliche, (...)
Behandlung angewiesen. Gemäss den in der Botschaftsantwort genannten
Medikamentenpreisen belaufen sich die entsprechenden Arzneikosten in
ihrem Heimatland auf ungefähr 65 US-Dollar monatlich.
Bei dieser Sachlage ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin bei einer
Rückkehr nach Nigeria aufgrund einer medizinischen Notlage im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AuG konkret gefährdet ist. Diesbezüglich muss vorangehend
die tatsächliche Verfügbarkeit der erforderlichen medizinischen Behand-
lung sowie Medikamente in ihrer Heimat untersucht werden. Unbestritten
ist, dass in Lagos (...) Fachärzte praktizieren, die benötigten Arzneimittel
vorhanden und mithin die vorliegenden Gesundheitsprobleme grundsätz-
lich behandelbar sind. Allerdings ist unklar, ob die Beschwerdeführerin ihre
benötigte Gesundheitsversorgung in tatsächlicher, das heisst insbeson-
dere in finanzieller Hinsicht, beziehen kann. Dabei ist zu berücksichtigen,
dass nur wenige Personen in Nigeria krankenversichert sind; gemäss der
United States Agency for International Development (USAID) waren es
2012 bloss drei Prozent (USAID, Scaling Up National Health Insurance in
Nigeria: Learning from Case Studies of India, Colombia, and Thailand,
März 2013). Üblicherweise sind die Gesundheitskosten selbst oder mit
Hilfe der Familie zu finanzieren. Folglich ist von zentraler Bedeutung, ob
E-3469/2016
Seite 11
die Beschwerdeführerin nach der Rückkehr einer Erwerbstätigkeit nachge-
hen und sich dadurch den Lebensunterhalt inklusive medizinischer Versor-
gung finanzieren kann oder allenfalls eine ausreichende familiäre Unter-
stützung vorhanden ist.
6.2.1 Zur Prüfung dieser Frage sind zunächst übersichtsweise die Arbeits-
markt- und Lohnsituation in Nigeria, insbesondere für Frauen in Lagos, so-
wie die örtlichen Lebenshaltungskosten aufzuzeigen. In Lagos – Wirt-
schaftsmetropole und bevölkerungsreichstes Grossstadtgebiet Afrikas zu-
gleich – sehen sich die Bewohner mit einem knappen Wohnungsangebot
und stark gestiegenen Mieten konfrontiert, so dass sich viele Menschen
nur noch eine Unterkunft in den Slums leisten können (Vanguard [Lagos],
Urban slums in Lagos ‘Mega City’, 11.01.2014,
/2014/01/urban-slums-lagos-mega-city/, abgerufen am 26.04.
2018; AFP, Mega-city, mega-commute: Lagos and life on the road,
22.01.2014,
andculture/mega-city-mega-commute-lagosand-life-on-the-road, abgeru-
fen am 26.04.2018). Nach Angaben der WageIndicator Foundation betrug
das Existenzminimum in Lagos im 2016 je nach Gegend zwischen 17‘300
und 45‘300 Naira pro Monat (54 bis 143 US-Dollar) (WageIndicator Foun-
dation, Living wages in Lagos State Nigeria, 2016,
/documents/publicationslist/publications-2016/guzi-m-kabina-t-
tijdens-k-g-2016-living-wages-in-nigeria-2013-lagos-state-amsterdam-wa-
geindicator-foundation, abgerufen am 26.04.2018).
6.2.2 Die nigerianische Ökonomie zeichnet sich sodann durch einen be-
trächtlichen Anteil des informellen Sektors am gesamten Wirtschaftsvolu-
men aus. Auch in Lagos nimmt die informelle Wirtschaftstätigkeit einen ho-
hen Stellenwert ein. Gemäss den lokalen Behörden sind ungefähr 90 Pro-
zent der in Lagos ansässigen Unternehmen nicht registriert (This Day [Ni-
geria], Nigeria: '90 Percent of Lagos Business Locked Outside Formal Sec-
tor', 15.02.2013, , abgerufen
am 26.04.2018). Nach Schätzungen des National Bureau of Statistics, wie-
dergegeben durch die Heinrich Böll Stiftung, gehen rund 65 Prozent der in
Lagos arbeitenden Bevölkerung einer Beschäftigung in der Schattenwirt-
schaft nach (Heinrich Böll Stiftung, Lagos' Informal Sector: Taxation & Con-
tribution to the Economy, undatiert,
les/uploads/2017/02/budgit_final_report_30.1.17.pdf, abgerufen am
26.04.2018). Gerade für Frauen stellt der informelle Sektor oft die einzige
Möglichkeit dar, ein Einkommen zu generieren, zumal sie bloss einge-
schränkten Zugang zu Bildung, Grundbesitz, Technologie oder Krediten
E-3469/2016
Seite 12
haben. Alleinstehende und ungebildete Frauen befinden sich dies-
bezüglich in einer besonders schwierigen Ausgangslage (vgl. Fapohunda,
Tinuke, Women and the Informal Sector in Nigeria: Implications for Devel-
opment, in: British Journal of Arts and Social Sciences, (4) 1, 2012, 35-45,
_and_the_Informal_Sector_in_Nigeria_Implications_For.pdf?AWSAccess-
KeyId=AKIAIWOWYYGZ2Y53UL3A&Expires=1524732605&Signature
=yaeAipz8Mzv2zHqgmzIVHV%2FMPgE%3D&response-content-disposi-
tion=inline%3B%20filename%3DWomen_and_the_Informal_Sector_in_
Nigeria.pdf, abgerufen am 26.04.2018; Immigration and Refugee Board of
Canada (IRBC), Nigeria: Whether women who head their own households,
without male or family support, can obtain housing and employment in large
northern cities, such as Kano, Maiduguri, and Kaduna, and southern cities,
such as Lagos, Ibadan, Port Harcourt; government support services avail-
able to female-headed households, 19.11.2012,
/Eng/ResRec/RirRdi/Pages/index.aspx?doc=4542 59&pls=1,
abgerufen am 26.04.2018).
6.2.3 Gemäss einer im Gliedstaat Lagos durchgeführten Studie von 2010
mit 500 informell erwerbstätigen Personen verdienten 84 Prozent zwischen
10‘000 und 49‘000 Naira pro Monat (30 bis 150 US-Dollar). Drei Viertel der
Befragten arbeiteten zehn bis zwölf Stunden täglich (Akinwale, Akeem
Ayofe, Precarious Working Conditions and Exploitation of Workers in the
Nigerian Informal Economy, in: Social Science Diliman, (10) 1, 2014, 117-
146). Dabei erweisen sich die Einkommen von weiblichen Hausangestell-
ten als besonders niedrig. In einer Dissertation von 2016, die sich unter
anderem den Arbeitsbedingungen von 35 Haushälterinnen in Lagos wid-
mete, erreichten nur gerade zwei der befragten Frauen einen höheren Ver-
dienst als den gesetzlichen Mindestlohn von monatlich 18‘000 Naira (57
US-Dollar) (vgl. Nesbitt-Ahmed, Zahrah Dominique, The Same, but Diffe-
rent: The Everyday Lives of Female and Male Domestic Workers in Lagos,
Nigeria, 03.2016,
Same_But_Different.pdf, abgerufen am 26.04.2018).
6.3 In Berücksichtigung dieser Ausgangslage ist festzuhalten, dass die Be-
schwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihr Heimatland aufgrund ihrer me-
dizinischen Beschwerden konkret gefährdet wäre. Ausschlaggebend für
diese Einschätzung ist die in ihrem Fall kaum finanzierbare medizinische
Versorgung mit schwerwiegenden Folgen für ihre Gesundheit bis zur Ge-
fährdung ihres Lebens. Nicht ersichtlich ist, dass sie als alleinstehende
Frau ohne berufliche Ausbildung und mit gesundheitlichen Beschwerden
E-3469/2016
Seite 13
für das in Lagos bestehende Existenzminimum (54 bis 143 US-Dollar pro
Monat), ihre Arzneikosten (um die 65 US-Dollar pro Monat) sowie die zu-
sätzlich anfallenden medizinischen Tests aufkommen könnte. Dies selbst
unter der Annahme, dass sie trotz der genannten Hindernisse und der ein-
geschränkten Arbeitsfähigkeit einer regelmässigen Tätigkeit im informellen
Sektor – eine Anstellung im formellen Sektor erscheint vorliegend ausge-
schlossen – nachgehen würde. In Anbetracht der obigen Ausführungen ist
nicht davon auszugehen, dass sie ein höheres Einkommen als den gesetz-
lichen Mindestlohn von monatlich 57 US-Dollar (bzw. 18‘000 Naira) gene-
rieren könnte. Der Aufbau und Erhalt einer existenzsichernden Lebens-
grundlage wäre ihr damit in Anbetracht der medizinischen Kosten kaum
möglich. Im Übrigen müsste sich die Beschwerdeführerin wohl in den
Slums von Lagos, wo die Lebenshaltungskosten vergleichsweise tief sein
dürften, niederlassen. Aufgrund ihrer medizinischen Situation ist sie hinge-
gen auf eine angemessene und hygienische Unterkunft angewiesen.
Aus den Akten ergeben sich trotz gewisser Unstimmigkeiten hinsichtlich
ihrer Biographie und ihrer Angehörigen keine konkreten Hinweise, dass sie
auf die Unterstützung einer genügend tragfähigen Familie zählen könnte.
Diesbezüglich ist insbesondere die ihre Gesundheitskosten betreffende
monatliche Finanzierungslücke, die ihr monatliches Einkommen um ein
Mehrfaches übersteigen dürfte, hinzuweisen. Der Verweis der Vorinstanz
auf die medizinische Rückkehrhilfe erweist sich nicht als zielführend. Diese
ist für die kurzfristige Überbrückung von Notsituationen gedacht und nicht
für eine dauerhafte Behandlung von medizinischen Problemen (Art. 93
Abs. 1 bst. d AsylG). Die im Gesetz vorgesehene maximale Gewährung
der medizinischen Rückkehrhilfe von sechs Monaten sowie der Ausschluss
einer Leistung auf unbestimmte Zeit (Art. 75 der Asylverordnung 2 vom
11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]) erweisen sich in Bezug auf die
gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin als praktisch wirkungs-
los, da die Problematik lediglich zeitlich aufgeschoben würde.
6.4 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach dem Gesagten – entge-
gen der vorinstanzlichen Ansicht – zum Schluss, die Beschwerdeführerin
würde im Falle des Wegweisungsvollzugs aufgrund der finanziellen Belas-
tung durch die lebensnotwendige medizinische Behandlung und die Medi-
kamente in eine existenzgefährdende Lage geraten. Im Rahmen einer Ge-
samtwürdigung und unter Berücksichtigung der vorliegend besonderen
Umstände ist der Vollzug aktuell als unzumutbar im Sinne von Art. 83
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Abs. 4 AuG zu qualifizieren. Den Akten lassen sich keine Hinweise entneh-
men, wonach die Beschwerdeführerin einen der Tatbestände von Art. 83
Abs. 7 AuG erfüllen würde. Sie ist daher vorläufig aufzunehmen.
7.
Zusammenfassend ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Dispositivzif-
fern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung sind aufzuheben und die Vor-
instanz ist anzuweisen, die Beschwerdeführerin wegen Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG sowie Art. 65 Abs. 1 VwVG).
8.2 Der Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung
von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise
erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Vor dem 20. April 2018 ist sie
nicht rechtsvertreten gewesen, und es ist nicht ersichtlich, dass ihr bis dann
aufgrund der Beschwerdeführung Kosten erwachsen sind. Erst die letzte
Eingabe vom 23. April 2016 ist von der kurz zuvor mandatierten Rechtver-
treterin verfasst worden. Unter Berücksichtigung der massgeblichen Be-
messungsfaktoren (Art. 9-12 VGKE) ist ihr für diese Eingabe eine Partei-
entschädigung zu Lasten der Vorinstanz von Fr. 150.– zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung werden aufge-
hoben und das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin zufolge Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzu-
nehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird zu Lasten des SEM eine Parteientschädigung von Fr. 150.– zuge-
sprochen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Annina Mondgenast