B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3469/2018
Ur t e i l vom 3 . J u l i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Andrea Berger-Fehr,
mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner;
Gerichtsschreiberin Maria Wende.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch MLaw Angela Stettler, Advokatur Kanonen-
gasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylwiderruf;
Verfügung des SEM vom 14. Mai 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Vorinstanz wies das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers vom
(…) November 2008 mit Verfügung vom 16. Mai 2011 ab, verneinte seine
Flüchtlingseigenschaft und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz so-
wie den Vollzug an. Die dagegen gerichtete Beschwerde (den Wegwei-
sungsvollzug betreffend) wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil
E-3408/2011 vom 5. Dezember 2012 ab. Das gegen dieses Urteil gerich-
tete Revisionsgesuch wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil
E-1102/2013 vom 25. Juni 2013 ebenfalls ab.
B.
Am 29. September 2013 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Asyl.
C.
Mit Verfügung vom 25. August 2014 anerkannte die Vorinstanz den Be-
schwerdeführer als Flüchtling und gewährte ihm Asyl.
D.
Mit Schreiben vom (…) 2016, (…) 2017 und (…) 2017 informierte das Zi-
vilstandsamt B._______ die Vorinstanz, der Beschwerdeführer beabsich-
tige zu heiraten. Seine Mutter habe bestätigt, dass er einen Pass besitze,
was im Widerspruch zu seinen Aussagen anlässlich der Befragung zur Per-
son (BzP) vom 11. November 2008 stehe. Es reichte eine Kopie des Pas-
ses des Beschwerdeführers, seine Geburtsurkunde und ein Affidavit seiner
Mutter ein.
E.
Mit Schreiben vom 10. April 2017 und 27. April 2017 forderte das SEM den
Beschwerdeführer auf, seinen Reisepass einzureichen.
F.
Mit Schreiben vom 13. April 2017, 2. Mai 2017 und 11. Mai 2017 erklärte
der Beschwerdeführer, vor seiner Ausreise aus Sri Lanka nie einen Pass
besessen zu haben. Der Pass für die Ausreise sei vom Schlepper organi-
siert worden und habe sich – mit Ausnahme eines kurzen Augenblicks wäh-
rend der Passkontrolle – stets bei diesem befunden. Entsprechend habe
er auch die Frage, ob er einen Reisepass besitze, verneint. Bereits anläss-
lich der BzP habe er erklärt, mit einem auf seinen Namen lautenden und
vom Schlepper organisierten Pass ausgereist zu sein. Der Schlepper habe
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eine Kopie davon der Familie des Beschwerdeführers geschickt. Diese sei
dem Zivilstandsamt B._______ eingereicht worden.
G.
Mit Schreiben vom 17. Mai 2017 gewährte die Vorinstanz dem Beschwer-
deführer das rechtliche Gehör zu einem eventuellen Asylwiderruf und einer
eventuellen Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft. Zur Begründung
führte sie an, der Beschwerdeführer habe dem SEM verheimlicht, einen
sri-lankischen Pass zu besitzen und diesen trotz mehrmaliger Aufforderung
nicht eingereicht. Dadurch habe er eine wesentliche Tatsache verschwie-
gen und seine Mitwirkungspflicht grob verletzt. Ferner sei davon auszuge-
hen, dass er zu seiner Ausreise aus Sri Lanka falsche Angaben gemacht
habe.
H.
Der Beschwerdeführer verwies in seiner Stellungnahme vom 9. Juni 2017
auf seine bisherigen Ausführungen und ergänzte, der Schlepper habe ge-
gen Bezahlung einer erheblichen Geldsumme bei den sri-lankischen Be-
hörden einen echten Pass für ihn ausstellen lassen. Hätte er das SEM täu-
schen wollen, hätte er anlässlich der BzP nicht zu Protokoll gegeben, mit
einem auf seinen Namen lautenden Pass ausgereist zu sein. Es sei nicht
ersichtlich, welche Schlussfolgerungen das SEM aus seinen Aussagen
zum Pass und den Ausreisemodalitäten gezogen habe und inwiefern diese
nun widerlegt seien. Da es sich um einen echten Pass gehandelt habe, sei
es auch nicht unlogisch, dass der Schlepper seiner Mutter eine Kopie ge-
schickt habe. Diese habe nicht bestätigt, dass er aktuell über einen Pass
im Original verfüge, sondern lediglich die Passnummer erwähnt. Der Be-
schwerdeführer habe auch gegenüber dem Zivilstandsamt B._______
nicht angegeben, einen Pass im Original zu besitzen, sondern nur, dass
ihm einmal ein Pass mit der von der Mutter genannten Passnummer aus-
gestellt worden sei. Ferner müsste das Verschweigen wesentlicher Tatsa-
chen kausal für die Gewährung von Asyl oder die Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft gewesen sein. Selbst wenn er nicht erwähnt hätte, mit ei-
nem Pass ausgereist zu sein, könnte die Flüchtlingseigenschaft bezie-
hungsweise das Asyl deswegen nicht widerrufen werden. Er habe sich
nicht selbst an die sri-lankischen Behörden gewandt. Der Umstand, dass
er mit einem Pass ausgereist sei, ändere nichts an seiner Gefährdungs-
lage. Das SEM habe es unterlassen darzulegen, inwiefern die Ausreisemo-
dalitäten zum Widerruf der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise von
Asyl führen würden. Er habe keine wesentlichen Tatsachen verschwiegen.
Der Tatbestand von Art. 63 Abs. 1 lit. a AsylG (SR 142.31) sei nicht erfüllt.
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I.
Mit Schreiben vom (…) 2017 schickte das Zivilstandsamt B._______ dem
SEM eine Stellungnahme des Beschwerdeführers vom (…) 2017 und eine
am (…) 2017 von der Stadtpolizei C._______ ausgestellte Verlustmeldung
bezüglich seines Reisepasses.
J.
Mit Schreiben vom 10. Juli 2017 gewährte das SEM dem Beschwerdefüh-
rer erneut das rechtliche Gehör.
K.
In seiner Stellungnahme vom 18. Juli 2017 führte der Beschwerdeführer
aus, seine Mutter sei nie im Besitz des Originals seines Reisepasses ge-
wesen, sondern lediglich einer Kopie. Im (…) 2016 habe sie diese Kopie
verloren. Er habe dies der Polizei gemeldet. Diese habe sein Anliegen je-
doch nicht verstanden und eine Verlustmeldung bezüglich des Passes und
nicht der Kopie ausgestellt. Dies könne von Herrn D._______, der ihn zur
Polizei begleitet habe, bestätigt werden. Es sei kein Dolmetscher anwe-
send gewesen, weshalb der Beschwerdeführer den Fehler nicht bemerkt
habe. Ihm sei nicht bewusst gewesen, dass es nur möglich sei, bezüglich
eines Originals eine Verlustmeldung zu stellen. Der Pass sei mittels Beste-
chung vom Schlepper organisiert worden. Das erkläre auch, weshalb das
Ausstellungsdatum nicht korrekt sei.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben von
D._______ vom (…) 2017 ein.
L.
Mit Schreiben vom 28. März 2018 forderte das SEM den Beschwerdeführer
auf, im Hinblick auf einen eventuellen Asylwiderruf oder die Aberkennung
der Flüchtlingseigenschaft seine allfälligen exilpolitischen Aktivitäten offen-
zulegen.
M.
Mit Schreiben vom 20. April 2018 wiederholte der Beschwerdeführer seine
bisher gemachten Aussagen und ergänzte, es gehe nicht an, dass ihm auf-
grund einer nicht eindeutigen Protokollierung und eines daraus entstande-
nen Missverständnisses ein täuschendes Verhalten vorgeworfen werde.
Ferner sei seiner Ehefrau in der Zwischenzeit die Einreisebewilligung erteilt
worden und sie hätten am (…) 2017 geheiratet. Es sei widersprüchlich,
wenn zuerst die Einreise zwecks Eheschliessung sowie die Erteilung einer
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Bewilligung an die Ehefrau gutgeheissen würden, nur um ihm anschlies-
send die Bewilligung zu entziehen, was auch zum Verlust der Bewilligung
seiner Ehefrau führen würde. Ein solches Verhalten verletze den Grund-
satz von Treu und Glauben. Der Beschwerdeführer sei ferner weiterhin Mit-
glied des E._______ und nehme an dessen Sitzungen teil. Auch helfe er
bei der Organisation der 1. Mai-Feier des E._______ und habe an De-
monstrationen vor der UNO in Genf in den Jahren 2016 bis 2018 teilge-
nommen. Im (…) 2018 habe er an einer Demonstration von Tamilen für ein
eigenes Land partizipiert. Darüber sei auf der tamilischen Website
"F._______" berichtet worden. Er könne seine Teilnahme jedoch nicht be-
legen, da er keine Fotos gemacht habe.
N.
Mit Verfügung vom 14. Mai 2018 erkannte die Vorinstanz dem Beschwer-
deführer die Flüchtlingseigenschaft ab, widerrief sein Asyl und zog seinen
Reiseausweis für Flüchtlinge ein.
O.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 14. Juni 2018 be-
antragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuhe-
ben und vom Asylwiderruf sowie der Aberkennung der Flüchtlingseigen-
schaft sei abzusehen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin
als amtliche Rechtsbeiständin.
P.
Am 15. Juni 2018 bestätigte das Gericht dem Beschwerdeführer den Ein-
gang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend - endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend
aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriften-
wechsels verzichtet.
4.
Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) folgt unter
anderem die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu be-
gründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den
Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Begründung
muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Be-
hörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Nicht erforder-
lich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten ein-
lässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wi-
derlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1; BGE 133 III 439 E. 3.3).
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5.
5.1 Art. 63 AsylG regelt die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und
den Widerruf des Asyls. Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG widerruft das
SEM das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft wenn die auslän-
dische Person das Asyl oder die Flüchtlingseigenschaft durch falsche An-
gaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat. Waren
die falschen beziehungsweise verschwiegenen Aspekte lediglich für die
Asylgewährung und nicht für die Flüchtlingseigenschaft kausal, wird nur
das Asyl widerrufen (vgl. MARTINA CARONI et al., Migrationsrecht,
3. Aufl. 2014, S. 346; CONSTANTIN HRUSCHKA, in: Spescha et al., Kommen-
tar zum Migrationsrecht, 2015, S. 576 f.).
5.2 Die Möglichkeit des Widerrufs einer Asylgewährung gemäss Art. 63
Abs. 1 Bst. a AsylG kommt grundsätzlich zum Zug, wenn die Vorausset-
zungen, die zur Asylgewährung geführt haben, bereits von Anfang an nicht
bestanden hatten (vgl. Botschaft zum Asylgesetz und zu einem Bundesbe-
schluss betreffend den Rückzug des Vorbehaltes zu Art. 24 des Überein-
kommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. August 1977,
BBl 1977 III 135). Die Anwendung dieser Widerrufsbestimmung ist auf Fall-
konstellationen beschränkt, bei denen die Asylbehörden erst nach der Asyl-
gewährung Kenntnis von Sachverhaltselementen erhalten, die zur Abwei-
sung des Asyls geführt hätten, wären sie bereits während des Asylverfah-
rens bekannt gewesen; diese Intention entspricht dem allgemeinen Prinzip
des Verwaltungsrechts, dass eine gewährte Rechtsstellung widerrufen
wird, falls sich später herausstellt, dass die Voraussetzungen von Anfang
an nicht bestanden hatten und diese Rechtsstellung erschlichen worden
war (vgl. ALBERTO ACHERMANN / CHRISTINA HAUSAMMANN, Handbuch des
Asylrechts, 1991, S. 201; Botschaft zum Asylgesetz, a.a.O. ). Mit dem Ter-
minus "erschleichen" weist der Gesetzgeber – prägnanter als in den beiden
anderen Amtssprachen (en faisant de fausses déclarations ou en dissimu-
lant des faits essentiels; grazie a dichiarazioni false o alla dissimulazione
di fatti essenziali) – darauf hin, dass für einen Widerruf gestützt auf Art. 63
Abs. 1 Bst. a AsylG eine versehentliche oder unbewusste Falschaussage
nicht genügt; vielmehr bedarf es wissentlicher und willentlicher Falschan-
gaben (vgl. ACHERMANN / HAUSAMMANN, a.a.O.).
5.3 Die Beweislast für die Voraussetzungen der Aberkennung der Flücht-
lingseigenschaft liegt nach den allgemeine Regeln des Verwaltungsrechts
bei den asylrechtlichen Behörden, da diese aus den zu beweisenden Tat-
sachen Rechtsfolgen ableiten wollen (vgl. Urteile des BVGer E-7605/2007
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vom 10. August 2009 E. 5.2.5; E-5463/2017 vom 27. November 2017
E. 4.3 und E-4973/2014 vom 29. September 2016 E. 4.3).
6.
6.1 Die Vorinstanz nimmt in der angefochtenen Verfügung an, der Be-
schwerdeführer habe sich persönlich bei den sri-lankischen Behörden ei-
nen Pass ausstellen lassen, dessen Existenz dem SEM verschwiegen und
weder die Kopie noch das Original des Passes eingereicht. Dadurch habe
er eine wesentliche Tatsache verschwiegen und seine Mitwirkungspflicht
grob verletzt. Ferner sei davon auszugehen, dass er zum Zeitpunkt und
den Umständen seiner Ausreise aus Sri Lanka falsche Angaben gemacht
habe. Hätte das SEM zum Zeitpunkt der Asylgewährung Kenntnis davon
gehabt, dass der Beschwerdeführer einen Reisepass besessen habe und
damit ausgereist sei, wäre es zu einer anderen Einschätzung seiner Ge-
fährdungslage gekommen. Durch die verschwiegenen Angaben über den
Behördenkontakt und den sri-lankischen Reisepass seien wesentliche Ele-
mente des Flüchtlingsstatus betroffen und daher sei erwiesen, dass der
Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl durch falsche
Angaben beziehungsweise durch das Verschweigen wesentlicher Tatsa-
chen erschlichen habe.
6.2 Auf Beschwerdeebene wiederholt der Beschwerdeführer seine anläss-
lich der verschiedenen Stellungnahmen gemachten Angaben und führt
aus, die Vermutungen der Vorinstanz seien nicht belegt und würden nicht
zutreffen. Er habe bereits anlässlich der BzP erwähnt, mit einem auf seinen
Namen lautenden Pass ausgereist zu sein. Er habe somit keine Tatsachen
verschwiegen und es liege keine Täuschungsabsicht vor. Eine allfällige
Verletzung der Mitwirkungspflicht allein stelle keinen Widerrufsgrund dar.
Die Vorinstanz begründe nicht, weshalb die Ausreise mit dem eigenen
Pass beziehungsweise der zuvor stattgefundene Behördenkontakt eine
wesentliche Tatsache sei. Er habe sich nicht selbst an die sri-lankischen
Behörden gewandt. Ferner könne im sri-lankischen Kontext gemäss
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht einzig aufgrund ei-
ner Kontaktaufnahme mit dem Passamt und einer "legalen" Ausreise auf
eine fehlende Gefährdung geschlossen werden. Folglich hätte die Vorin-
stanz – selbst wenn sich der Beschwerdeführer zwecks Passausstellung
an die Behörden gewandt hätte – keine andere Entscheidung betreffend
seine Verfolgung in Sri Lanka treffen können. Die angeblich verschwiege-
nen Tatsachen seien deshalb nicht wesentlich und nicht kausal für die Ge-
währung der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls gewesen. Wenn er tat-
sächlich einen Pass gehabt hätte, hätte er diesen dem Zivilstandsamt
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B._______ abgegeben, welches sich etliche Male danach erkundigt habe
und das Ehevorbereitungsverfahren deswegen nicht habe fortführen wol-
len. Es sei ihm im Übrigen nicht bewusst gewesen, dass er die Kopie sei-
nes Passes dem SEM hätte einreichen sollen, da er von den Schweizer
Behörden stets nach Originaldokumenten gefragt worden sei. Es sei auch
zu berücksichtigen, dass ihm erst im zweiten Asylverfahren, in dessen Rah-
men er nicht mehr zu seiner Ausreise befragt worden sei, Asyl gewährt
worden sei. Schliesslich macht er Angaben zu seinen exilpolitischen Akti-
vitäten in der Schweiz.
7.
7.1 Es wird darauf verzichtet zu prüfen, ob das Vorbringen der Vorinstanz,
der Beschwerdeführer habe persönlich bei den sri-lankischen Behörden ei-
nen Pass beantragt und sei mit diesem ausgereist, als bewiesen zu erach-
ten ist, da auch wenn dies der Fall wäre, die Voraussetzungen von Art. 63
Abs. 1 Bst. a AsylG nicht erfüllt wären.
7.2 Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, wenn er vorbringt, die Vor-
instanz habe ihren Entscheid nicht (genügend) begründet. Der vorinstanz-
lichen Verfügung ist nicht zu entnehmen, weshalb der vom SEM geltend
gemachte Besitz eines echten Passes durch den Beschwerdeführer, seine
Ausreise damit und der zuvor erfolgte Behördenkontakt zu einer anderen
Einschätzung seiner Gefährdungslage geführt hätten. Es wird nicht ansatz-
weise dargelegt, welche "wesentliche[n] Elemente des Flüchtlingsstatus"
(vgl. vorinstanzliche Verfügung S. 5) betroffen sein sollen und worin das
Erschleichen der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls liegen soll. Eine
Kausalität zwischen den angeblich verschwiegenen Tatsachen und der
Asylgewährung sowie der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft wird
nicht dargelegt. Damit hat die Vorinstanz ihre Begründungspflicht verletzt
und die Verfügung ist bereits aus diesem Grund aufzuheben. Zudem ist
auch den Akten nicht zu entnehmen, weshalb die Vorinstanz das Asylge-
such des Beschwerdeführers abgewiesen und seine Flüchtlingseigen-
schaft verneint hätte, hätte sie zum Zeitpunkt des Entscheids den heutigen
Wissensstand gehabt. Dass der Beschwerdeführer mit einem auf seinen
Namen lautenden Pass ausgereist ist, war ihr zum Zeitpunkt der Asylge-
währung bekannt: Anlässlich der BzP antwortete der Beschwerdeführer auf
die Frage, mit welchen Papieren er ausgereist sei: "Mit dem srilankischen
[sic] Pass des Schleppers mit meinem Namen" (vgl. vorinstanzliche Akten
A1 S. 6). Als potentiell neue Erkenntnis bleibt somit lediglich die Annahme
der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe persönlich bei den sri-lanki-
schen Behörden einen (echten) Pass beantragt. Weshalb das Wissen um
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Seite 10
diesen Umstand zu einer Verweigerung des Asyls und zur Verneinung der
Flüchtlingseigenschaft geführt hätte, ist nicht erkennbar.
7.3 Der Beschwerdeführer machte in seinem Asylgesuch im Wesentlichen
geltend, im Jahr (…) Medikamente und Verbandszeug für die Liberation
Tigers of Tamil Eelam (LTTE) auf seinem Grundstück vergraben zu haben.
Als "G._______", der bei dieser Aktion anwesend gewesen sei, am (…)
2008 verhaftet worden sei, habe sich der Beschwerdeführer ins Nachbar-
dorf begeben, da er befürchtet habe, verraten zu werden. In der Folge habe
er erfahren, dass die Armee das versteckte Sanitätsmaterial auf seinem
Grundstück gefunden und beschlagnahmt habe. Daraufhin habe er Sri
Lanka im (…) 2008 verlassen. Aufgrund der Akten ist davon auszugehen,
dass die Hilfeleistungen für die LTTE und das Engagement des Beschwer-
deführers für das E._______ kausal für die Asylgewährung waren.
Wenn angenommen würde, der Beschwerdeführer habe sich persönlich
einen Pass ausstellen lassen, wäre dies gemäss Passkopie im (…) 2008
der Fall gewesen, also mehrere Monate bevor es zur Verhaftung von
"G._______" im (…) 2008 und der darauffolgenden Entdeckung des Sani-
tätsmaterials durch die Armee gekommen ist. Der Behördenkontakt wäre
somit zu einem Zeitpunkt erfolgt, als der Beschwerdeführer noch keine
Probleme mit den sri-lankischen Behörden gehabt hatte. Daraus wird er-
sichtlich, dass sich aus einem allfälligen Behördenkontakt des Beschwer-
deführers und der Ausstellung eines Passes im (…) 2008, keine Anhalts-
punkte für eine andere Einschätzung seiner Flüchtlingseigenschaft und
seines Asylgesuchs ergeben würden, als dies der Fall zum Zeitpunkt der
Asylgewährung war. Doch auch wenn er sich persönlich einen Pass hätte
ausstellen lassen, als er bereits im Visier der sri-lankischen Behörden ge-
wesen ist, ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund der Ausstellung eines Rei-
sepasses durch die zuständige Passbehörde nicht generell der Schluss
gezogen werden kann, dass die heimatlichen Behörden kein flüchtlingsre-
levantes Verfolgungsinteresse am betreffenden Reisepassinhaber haben.
Insbesondere das sogenannte "24-Stunden-Verfahren" des Passamtes
lässt nämlich nur eine limitierte (sicherheitsrelevante) Überprüfung der be-
treffenden Person zu. Die Ausstellung eines Reisepapieres durch das
Passamt kann somit nicht als massgebliches Indiz für das Fehlen einer
staatlichen Verfolgung interpretiert werden (vgl. Urteile des BVGer
E-5274/2008 vom 31. Oktober 2012 E. 3.3.2; E-6862/2013 vom 31. De-
zember 2013 E. 6.7.1; D-5693/2016 vom 16. Mai 2018 E. 6.5).
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Seite 11
8.
Die Vorinstanz ist im Übrigen auf ihre Aktenführungs- und Paginierungs-
pflicht hinzuweisen (vgl. dazu Urteile des BVGer D-6126/2016 vom 24. Au-
gust 2017 E. 6.2.2; D-4122/2016 vom 16. August 2016 E. 6.2.3;
E-4491/2017 und E-4500/2017 vom 10. November 2017 E. 6). Im Dossier
befinden sich mehrere Dokumente, welche weder ins Aktenverzeichnis
aufgenommen noch paginiert worden sind (so bspw. das Schreiben des
Zivilstandsamtes B._______ vom […] 2016 und […] 2017, das Schreiben
des SEM vom […] 2016 an das Zivilstandsamt B._______, Identitätspa-
piere des Beschwerdeführers und die Zivilstandsbestätigung / Wohnsitz-
bestätigung der Ehefrau des Beschwerdeführers vom […] 2016 inkl. Affida-
vit seiner Mutter vom […] 2016).
9.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz ihre Begründungs-
pflicht verletzt und Art. 63 AsylG nicht richtig angewendet hat. Damit hat sie
Bundesrecht verletzt. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen. Die ange-
fochtene Verfügung vom 14. Mai 2018 ist aufzuheben und dem Beschwer-
deführer ist als Flüchtling weiterhin Asyl in der Schweiz zu gewähren.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist hier-
mit gegenstandslos geworden.
11.
Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in An-
wendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde
keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten auf-
grund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt
auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE)
ist dem Beschwerdeführer somit zulasten der Vorinstanz eine Parteient-
schädigung von insgesamt Fr. 1'680.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteu-
erzuschlag) zuzusprechen.
E-3469/2018
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 14. Mai 2018 wird aufgehoben. Dem Be-
schwerdeführer wird als Flüchtling weiterhin Asyl gewährt.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 1‘680.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Andrea Berger-Fehr Maria Wende
Versand: