B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-347/2017
Ur t e i l vom 1 7 . M ä r z 2 0 1 7
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch MLaw Ana Lucia Gallmann,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Solothurn,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 9. Dezember 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Afghanistan nach eigenen Angaben im Au-
gust/September 2015. Am 20. September 2015 reiste er in die Schweiz ein
und stellte am Tag darauf ein Asylgesuch. Am 28. September 2015 wurde
er zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 31. Oktober 2016
und am 16. November 2016 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen
brachte er vor, sein Cousin habe im Jahr 2015 in B._______ eine Koran-
schule eröffnet und habe seinen Vater gefragt, ob nicht auch er (der Be-
schwerdeführer) diese Koranschule besuchen wolle, was sein Vater abge-
lehnt habe. Trotzdem habe sein Cousin ihn nach der Schule jeweils abge-
holt und in die Koranschule gebracht. Diese Schule habe jedoch nicht viel
mit Religion zu tun gehabt, sondern man habe versucht, ihn zu missionie-
ren und zu beeinflussen. Auch habe er gemerkt, dass die Schule eng mit
den Taliban zusammenarbeite. Als er seinem Vater davon erzählt habe, sei
dieser wütend geworden und habe dem Vater seines Cousins gedroht, eine
Anzeige zu erstatten, sollte sein Cousin ihn nochmals in diese Koranschule
mitnehmen. Am nächsten Tag sei er (der Beschwerdeführer) niederge-
schlagen worden und erst im Spital wieder aufgewacht. Als er wieder nach
Hause gekommen sei, sei sein Cousin mit einer anderen Person vorbeige-
kommen und sie hätten seinen Vater verprügelt. Daraufhin sei sein Vater
mit ihm zur Polizei gegangen und sie hätten Anzeige erstattet. Die Polizei
habe sodann den Bruder und den Vater seines Cousins festgenommen.
Seinen Cousin hätten sie zwar gesucht, jedoch nicht gefunden. Einige Tage
später sei er von zwei Männer angehalten und geschlagen worden. Diese
hätten versucht, ihn zu entführen, ihm sei jedoch die Flucht gelungen. Die-
sen Vorfall hätten sie wiederum der Polizei gemeldet. Daraufhin habe sein
Vater seine Ausreise organisiert und er sei in den Iran gegangen.
B.
Mit Verfügung vom 9. Dezember 2016 – eröffnet am 15. Dezember 2016 –
stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung
aus der Schweiz. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug
der Wegweisung.
C.
Mit Eingabe vom 16. Januar 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragte, die Verfügung der
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Vorinstanz vom 9. Dezember 2016 sei aufzuheben und es sei seine Flücht-
lingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei
die Verfügung aufzuheben und es sei wegen Unzulässigkeit und Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
Subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache sei zur Neu-
beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei
ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, die unentgeltliche Ver-
beiständung mit der Unterzeichnenden zu bewilligen und auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses zu verzichten.
D.
Mit Eingabe vom 18. Januar 2017 reichte das kantonale Sozialamt eine
Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers ein.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 25. Januar 2017 verzichtete der Instruktions-
richter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess die Gesuche
um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zu-
dem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49
VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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2.2 Gemäss Art. 111a Abs. 1 AsylG kann das Bundesverwaltungsgericht
auf einen Schriftenwechsel verzichten.
3.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz-
lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land,
in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernst-
hafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens
oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychi-
schen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Es handle
sich dabei um Verfolgungsmassnahmen von nichtstaatlichen Akteuren.
Diesbezüglich sei es ihm zuzumuten, sich unter den Schutz der heimatli-
chen Behörden zu stellen, da diese als schutzwillig und schutzfähig ange-
sehen würden.
4.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er sei von der fanatisch
religiösen Gruppierung seines Cousins so wahrgenommen worden, als
würde er gegen islamische Grundsätze verstossen. Ausserdem sei er ge-
fährdet, von dieser Gruppierung zwangsrekrutiert zu werden. Es liege so-
mit ein asylrelevantes Verfolgungsmotiv vor. Der Staat sei offensichtlich
nicht fähig gewesen, ihn und seine Familie vor den Drohungen und Über-
griffen seines Cousins zu beschützen. Die Schutzfähigkeit seines Heimat-
staates sei zu verneinen.
4.3 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind indes weder in tatsächli-
cher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen
Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb die Vorbringen des Be-
schwerdeführers nicht asylrelevant sind.
4.3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er werde von seinem Cousin
und dessen Gruppierung rund um die Koranschule verfolgt. Es handelt sich
somit nicht um eine staatliche, sondern um eine private Verfolgung.
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Die Schweizerische Asylrekurskommission setzte sich in Entscheidungen
und Mitteilungen (EMARK) 2006 Nr. 18 – einem Grundsatzentscheid – mit
der nichtstaatlichen Verfolgung auseinander und prüfte die Anerkennung
von nichtstaatlicher Verfolgung unter dem Blickwinkel des Wechsels von
der Zurechenbarkeits- zur Schutztheorie eingehend und kam dabei zum
Schluss, dass nichtstaatliche Verfolgung grundsätzlich flüchtlingsrechtlich
relevant sei, wenn der davon betroffenen Person im Heimatland kein
Schutz gewährt werden könne.
Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, nachdem sowohl er als
auch sein Vater von seinem Cousin respektive von dessen Männern ange-
griffen worden seien, seien sie zusammen zur Polizei gegangen. Nach die-
ser Meldung sei die Polizei mit ihnen zusammen zur Koranschule gegan-
gen und habe nach seinem Cousin gesucht. Da man diesen dort nicht ge-
funden habe, habe die Polizei den Bruder seines Cousins festgenommen.
Danach sei man zum Haus seines Cousins gefahren und habe dieses
durchsucht, den Cousin jedoch wiederum nicht gefunden. Darauf habe
man den Vater seines Cousins festgenommen (SEM-Akten, A20/16 F73).
Dieser sei wieder freigelassen worden, da er alt sei. Der Bruder sei jedoch
nach wie vor in Haft. Sein Cousin habe sich den Taliban angeschlossen. Er
werde nach wie vor gesucht (SEM-Akten, A20/16 F77). Unter diesen Um-
ständen ist von der Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der Sicherheitsbe-
hörden von B._______ auszugehen, auch wenn der Beschwerdeführer
nach der ersten Anzeige nochmals Opfer eines Angriff geworden ist. Dies-
bezüglich hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass es keinem Staat
gelinge, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu
garantieren. Es ist dem Beschwerdeführer zumutbar, die Schutzinfrastruk-
tur in Anspruch zu nehmen, wie er dies bereits vor seiner Ausreise getan
hat. Des Weiteren ist diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der
Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu verweisen.
4.3.2 Darüber hinaus ist ernsthaft zu bezweifeln, dass die geltend ge-
machte Verfolgungssituation nach wie vor existiert, zumal der Beschwer-
deführer noch in seiner ersten Anhörung zu Protokoll gibt, dass sein Vater
auch mehr als ein Jahr nach den geschilderten Vorfällen in B._______ lebt
und ausser einigen Drohungen nichts passiert sei (SEM-Akten, A20/16
F78).
4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Sicherheitsbehörden von
B._______ hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten pri-
vaten Verfolgung als schutzwillig und schutzfähig zu erachten sind, und
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jenem die Inanspruchnahme dieses Schutzes zumutbar ist. Somit hat die
Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylge-
such abgelehnt.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf
nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen (Art. 44 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist
nicht zu beanstanden.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Massgeblich für die Beur-
teilung des rechtserheblichen Sachverhalts bezüglich des Vollzugs der
Wegweisung ist die Situation im Zeitpunkt des Urteils (Urteil des BVGer E-
3844/2008 vom 18. Juni 2010 E. 4).
6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zu-
lässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen ver-
fassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
[FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Weder aus den Akten noch den Aussagen des Beschwerdeführers erge-
ben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaf-
fung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Nach den vorherigen Ausführungen zur Schutzfähigkeit und
Schutzwilligkeit der lokalen Behörden ist auch nicht davon auszugehen,
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dass er durch die Gruppierung seines Cousins eine durch Art. 3 EMRK ver-
botene Behandlung zu gewärtigen hätte. Der Vollzug der Wegweisung ist
demnach zulässig.
6.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländer unzumutbar
sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind.
6.3.1 Vorab gilt es festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mittlerweile
volljährig ist. Den Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Ver-
fügung zum Kindesschutz und dem Vollzug der Wegweisung bei Minder-
jährigen fehlt es, aufgrund der Beurteilung des Sachverhaltes im Urteils-
zeitpunkt (vgl. E. 6.1), an Relevanz. Gleiches gilt für die diesbezüglich ge-
tätigten Ausführungen auf Beschwerdeebene. Darauf ist nicht weiter ein-
zugehen.
6.3.2 Betreffend die allgemeine Lage in Afghanistan ist auf die vom Bun-
desverwaltungsgericht vorgenommene Einschätzung im Grundsatzurteil
BVGE 2011/7 zu verweisen, welche nach wie vor als zutreffend zu erach-
ten ist. Nach eingehender Lageanalyse stellte das Bundesverwaltungsge-
richt darin fest, dass die Sicherheitslage sowie die humanitären Bedingun-
gen in weiten Teilen Afghanistans – ausser allenfalls in den Grossstädten
– äusserst schlecht seien. Es kam deshalb zum Schluss, dass die Situation
in Afghanistan praktisch flächendeckend als existenzbedrohend im Sinne
von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Von dieser allgemeinen Fest-
stellung sei die Situation in der Hauptstadt Kabul zu unterscheiden. Der
Vollzug der Wegweisung könne nach Kabul unter bestimmten, im Einzelfall
sorgfältig zu prüfenden Umständen als zumutbar qualifiziert werden. Sol-
che Umstände könnten grundsätzlich namentlich dann gegeben sein,
wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handle.
Sodann sei in erster Linie ein soziales Netz unabdingbar, welches sich im
Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrers als
tragfähig erweise; denn ohne Unterstützung durch Familie oder Bekannte
würden die schwierigen Lebensverhältnisse auch in Kabul unweigerlich in
eine existenzielle beziehungsweise lebensbedrohende Situation führen.
Das Bundesverwaltungsgericht kam in der Folge in zwei weiteren publizier-
ten Entscheiden zum Schluss, dass unter Voraussetzung der genannten
begünstigenden Umstände ein Vollzug der Wegweisung auch in die Städte
Herat (vgl. BVGE 2011/38) und Mazar-i-Sharif (vgl. BVGE 2011/49 und in
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jüngerer Rechtsprechung: Urteil des BVGer E-2060/2016 vom 2. August
2016) zumutbar sein könne.
6.3.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich den Akten zufolge um einen
heute 18-jährigen alleinstehenden Mann ohne gesundheitliche Probleme,
der vor seiner Ausreise sein ganzes Leben in B._______ verbracht hat. Er
verfügt in B._______ über ein grosses soziales Netz. So stammt der Be-
schwerdeführer aus einer Grossfamilie und zahlreiche Verwandte leben in
der Stadt. Ausserdem ist davon auszugehen, dass die Familie des Be-
schwerdeführers in Afghanistan zur Oberschicht gehört und über beträcht-
liche finanzielle Mittel verfügt. Darauf deuten die verschiedenen Häuser
des Vaters des Beschwerdeführers. Da er in B._______ aufgewachsen und
zur Schule gegangen ist, erscheint es überdies als wahrscheinlich, dass er
dort abgesehen von seinen Familienangehörigen auch noch über ausser-
familiäre Beziehungen verfügt, auf welche er sich insbesondere bei der Ar-
beitssuche stützen kann. Damit liegen im vorliegenden Fall begünstigende
Umstände im Sinne der vorerwähnten Rechtsprechung vor, und es ist nach
dem Gesagten nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer
Rückkehr nach B._______ in eine existenzielle Notlage geraten wird. Der
Vollzug der Wegweisung ist daher als zumutbar zu erachten.
6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht
nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen.
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8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der Antrag auf Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom
25. Januar 2017 gutgeheissen wurde, sind keine Kosten zu erheben.
8.2 Die amtliche Rechtsbeiständin hat keine Kostennote eingereicht. Auf
entsprechende Nachforderung kann verzichtet werden, da sich die Vertre-
tungskosten aufgrund der Akten abschätzen lassen (Art. 14 Abs. 2 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Ihr ist durch
das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar gestützt auf die in
Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) in der Höhe
von Fr. 750.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der als amtlichen Rechtsbeiständin eingesetzten Rechtsvertreterin, MLaw
Ana Lucia Gallmann, wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches
Honorar von Fr. 750.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
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