B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3473/2012
U r t e i l v o m 1 2 . N o v e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Daniel Willisegger,
Richter François Badoud,
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
Parteien
A._______, geboren (…),
China (Volksrepublik),
vertreten durch Hans-Martin Allemann, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 24. Mai 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge ihren Heimat-
staat im März 2011, gelangte auf dem Luftweg am 10. Juli 2011 an einen
ihr unbekannten Flughafen und von dort nach einem kurzen Zwischenhalt
weiter an einen ihr ebenfalls unbekannten Flughafen. Nach einer Über-
nachtung kam sie am 11. Juli 2011 nach Kreuzlingen, wo sie gleichentags
im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) um Asyl nachsuchte. Da-
selbst wurde sie am 22. Juli 2011 zur Person, zu den Gesuchsgründen
und zum Reiseweg befragt (BzP). Sie brachte vor, mit ihrer Freundin und
und deren Onkel Flugblätter geklebt zu haben, worauf ihr diese am
nächsten Tag erzählt habe, der Onkel sei verhaftet worden; sie (die
Freundin) werde fliehen, und da sei sie (die Beschwerdeführerin) mitge-
gangen. Im Übrigen habe sie mit den Behörden, der Armee, der Polizei
oder mit Organisationen nie Probleme gehabt, sie sei weder religiös noch
politisch tätig gewesen.
B.
Eine telefonisch durchgeführte LINGUA-Analyse (wissenschaftliche Her-
kunftsabklärung durch das Bundesamt) vom 22. Juni 2011 führte zum Er-
gebnis, dass die Beschwerdeführerin "sehr wahrscheinlich" ausserhalb
der Autonomen Region Tibet sozialisiert worden ist.
C.
Am 22. August 2011 wurde sie für die Dauer des Verfahrens dem Kanton
B._______ zugewiesen.
D.
Anlässlich der am 16. Februar 2012 durchgeführten einlässlichen Anhö-
rung kam die Beschwerdeführerin auf Einzelheiten ihres Lebens am
Wohnort, ihrer Heirat und ihrer Flucht zu reden. Sie gab an, nicht zu wis-
sen, wo sich ihr Mann befinde. Ihre Identitätskarte habe sie dem Schlep-
per in der Meinung gegeben, diese nicht mehr zu benötigen. Sie sei nicht
in die Schule gegangen. Geflohen sei sie, weil sie sich politisch betätigt
habe. Da sie die lateinische Schrift nicht lesen könne, wisse sie auch
nicht, mit welcher Fluggesellschaft sie gereist sei.
E.
Mit am 29. Mai 2012 eröffneter Verfügung vom 24. Mai 2012 stellte das
BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht.
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Es lehnte das Asylgesuch ab und wies sie aus der Schweiz weg. Zur Be-
gründung führte es aus, die Vorbringen würden den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) und an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG nicht standhalten.
F.
Die Beschwerdeführerin liess diesen Entscheid durch ihren Rechtsvertre-
ter am 28. Juni 2012 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Sie be-
antragte in materieller Hinsicht, die Verfügung sei insoweit aufzuheben,
als das Asylgesuch abgelehnt und die Wegweisung angeordnet werde.
Weiter sei festzustellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Es sei
ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass subjektive Nach-
fluchtgründe vorliegen würden, und es sei ihr eine unbefristete vorläufige
Aufnahme als Flüchtling zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte
sie um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Be-
stellung des mandatierten Anwalts als Rechtsvertreter. Zudem sei sie un-
ter Beizug von tibetischen Experten nochmals zu befragen und ihre Spra-
che von einer vom Gericht bezeichneten Fachperson linguistisch begut-
achten zu lassen.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Juli 2012 hielt der Instruktionsrichter fest,
die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Er wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung und der anwaltlichen Rechtsverbeiständung sowie
den Antrag auf nochmalige Befragung der Beschwerdeführerin durch tibe-
tische Experten ab und forderte sie auf, einen Kostenvorschuss zu leis-
ten, welcher innert Frist einging.
H.
Vom Gericht mit Verfügung vom 26. Juli 2012 zur Vernehmlassung einge-
laden, hielt das BFM in seiner Stellungnahme vom 15. August 2012 voll-
umfänglich an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Ab-
weisung der Beschwerde.
Die Beschwerdeführerin hielt in der Replik vom 7. September 2012 ihrer-
seits an den gestellten Anträgen fest.
E-3473/2012
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgül-
tig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
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Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM begründete seine Ablehnung des Asylgesuches mit der feh-
lenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen, welche auch den Anforderungen
an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten würden.
Die Vorbringen widersprächen in wesentlichen Punkten den gesicherten
Erkenntnissen des Bundesamtes. Die LINGUA-Analyse habe zum
Schluss geführt, dass die Hauptsozialisation der Beschwerdeführerin sehr
wahrscheinlich nicht im geltend gemachten Kreis C._______, sondern
ausserhalb der Autonomen Region stattgefunden habe. Diese habe lü-
cken- und fehlerhafte Aussagen vor allem in den Bereichen Landeskunde
und Alltag gemacht. Gute Kenntnisse habe sie einzig dort bewiesen, wo
es sich um lernbares Wissen handle. Zumindest wären rudimentäre Chi-
nesisch-Kenntnisse zu erwarten, welche aber nicht vorliegen würden.
Der Beschwerdeführerin sei zum Ergebnis der Analyse das rechtliche Ge-
hör gewährt worden. Sie habe die Vorhaltungen bestritten und ihre nicht
vorhandenen Chinesisch-Kenntnisse mit dem fehlenden Kontakt zu Chi-
nesen begründet.
Die Feststellungen des Gutachtens würden den geltend gemachten Aus-
reise- und Asylvorbringen die Grundlage entziehen. Dies bestätigten die
der Logik und der allgemeinen Erfahrung zuwiderlaufenden, unsubstanzi-
ierten, widersprüchlichen und teilweise nachgeschobenen Aussagen, zu
welchen sich die Beschwerdeführerin erst nach wiederholter Einladung
bequemt habe.
Die Vorbringern seien auch nicht hinreichend begründet. So habe die Be-
schwerdeführerin angegeben, Tibet illegal von D._______ aus verlassen
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zu haben. Ihr Unvermögen, den Namen der dortigen Unterkunft zu nen-
nen, erkläre sie mit dem Zeitmangel, der es ihr nicht erlaubt habe, darauf
zu achten. Die Angaben zum angeblichen Reiseweg seien in ihrer Unsub-
stanziiert- und Unglaubhaftigkeit die gleichen, derer sich die meisten tibe-
tischen Personen bedienten. Es sei davon auszugehen, dass die Be-
schwerdeführerin anders als in der von ihr geschilderten Weise und unter
Verwendung eigener Identitäts- und Reisepapiere in die Schweiz gelangt
sei.
Weiter seien die Vorbringen auch unglaubhaft. Entgegen ihrer Behaup-
tung anlässlich der Befragung im EVZ, sie habe mangels Interesse keine
Chinesisch-Kenntnisse, habe sie in der Anhörung geltend gemacht, sie
habe nach dem Willen ihrer Eltern kein Chinesisch gelernt. Auch habe sie
behauptet, Vertreter der Besatzermacht würden sich bereitwillig in Tibe-
tisch verständigen.
Schliesslich sei der Wahrheitsgehalt wesentlicher Vorbringen zweifelhaft,
wenn sie ohne zwingenden Grund erst im späteren Verlauf des Verfah-
rens geltend gemacht würden und nicht lediglich eine Konkretisierung der
bereits dargelegten Ereignisse bildeten. Die Beschwerdeführerin habe
erst anlässlich der Anhörung erwähnt, dass sie und ihre Komplizin bei der
angeblichen Flugblatt-Aktion von der Polizei überrascht worden seien.
Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt
zu sein, seien nur dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass zur An-
nahme bestehe, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit und in absehbarer Zeit verwirklichen werde. Das Bundesverwal-
tungsgericht habe in seinem publizierten Leitentscheid BVGE 2009/29
festgehalten, illegal ausgereiste Tibeter würden verdächtigt, den Dalai
Lama zu unterstützen. Sie müssten bei einer Rückkehr Haft und Miss-
handlung in flüchtlingsrelevantem Ausmass befürchten. Die Beschwerde-
führerin mache geltend, illegal aus China ausgereist zu sein. Im Lichte
der erwähnten Rechtsprechung hätte sie demnach begründete Furcht,
bei einer Rückkehr flüchtlingsrelevanten Übergriffen ausgesetzt zu sein,
weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft aufgrund von subjektiven Nach-
fluchtgründen erfüllen würde.
Die Hauptsozialisation der Beschwerdeführerin sei sehr wahrscheinlich
ausserhalb der Autonomen Region Tibet erfolgt. Es sei davon auszuge-
hen, dass sie nicht zum geltend gemachten Zeitpunkt – weder illegal
noch legal – von dort ausgereist sei, sich im besagten Zeitraum keines-
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falls auf tibetischem beziehungsweise chinesischem Gebiet aufgehalten
habe und den chinesischen Behörden als Staatsangehörige auch nicht
bekannt sei.
Zwar habe das Bundesverwaltungsgericht wiederholt festgestellt, dass
eine Täuschung hinsichtlich des Orts der Hauptsozialisation per se noch
keinen Beweis dafür darstelle, dass eine Person zugleich bezüglich der
behaupteten Staatsbürgerschaft zu täuschen versuche. Trotzdem würden
in der Praxis entsprechende Nichteintretensentscheide des BFM gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG aufgrund versuchter Identitätstäuschung vom
Gericht grundsätzlich gestützt. Dies aus gutem Grund, da es gemäss
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2005/8 den Asylsuchenden obliege, im Rahmen ihrer
Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG ihre Staatsbürgerschaft offenzule-
gen. Bei fehlenden Identitätspapieren seien – wie vorliegend – in erster
Linie die Aussagen als Beweismittel zu berücksichtigen. Diese seien in-
dessen nicht geeignet, die angegebene Staatsbürgerschaft glaubhaft zu
machen.
Die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG und an die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.
Die Folge der Ablehnung eines Asylgesuches sei gemäss Art. 44 Abs. 1
AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Da die Beschwer-
deführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne auch der Grund-
satz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 nicht angewandt wer-
den. Aus den Akten würden sich zudem keine Anhaltspunkte dafür erge-
ben, dass ihr im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Die Wegweisung sei
daher zulässig.
Da die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Staatsangehörig-
keit nicht glaubhaft sei, müsse diese als unbekannt gelten. Zudem stelle
sich die Lehre auf den Standpunkt, dass eine grobe Verletzung der Mit-
wirkungspflicht den Vollzug der Wegweisung nicht verhindern könne.
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Die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs
seien zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersu-
chungspflicht finde jedoch ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Be-
schwerdeführerin, die auch die Substanziierungslast trage. Es könne
nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht
Sache der Asylbehörden sein, bei fehlenden Hinweisen seitens einer
Person nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypotheti-
schen Herkunftsländern zu forschen. Das Gericht habe diese Praxis na-
mentlich bei Somalisch sprechenden Asylsuchenden, aber auch bei Per-
sonen westafrikanischer Herkunft in neuerer Zeit wiederholt bestätigt.
Dabei sei die Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Staatsangehörig-
keit meist mittels Herkunftstest bei den Befragungen festgestellt worden,
auch ohne LINGUA-Gutachten, welchem ein erhöhter Beweiswert zu-
komme. Aus Gründen der Rechtsgleichheit könne im vorliegenden Ver-
fahren nicht von der geltenden Praxis abgewichen werden. Die Be-
schwerdeführerin habe die Folgen ihrer unglaubhaften Identitätsangabe
und der Unglaubhaftigkeit ihres Sachverhalts zu tragen, indem vermu-
tungsweise davon auszugehen sei, es stünden einer Wegweisung in
ihren tatsächlichen Heimatstaat keine Vollzugshindernisse entgegen.
Schliesslich stelle sich die Frage nach der Möglichkeit eines allfälligen
Wegweisungsvollzugs bei der Verheimlichung der wahren Identität. Zum
heutigen Zeitpunkt könne nicht gesagt werden, dieser sei von vornherein
nicht möglich oder technisch nicht durchführbar. Der Beschwerdeführerin
sei zuzumuten, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatlandes
die allenfalls benötigten Reisepapiere zu beschaffen. Auch das Bundes-
verwaltungsgericht erachte in seiner Rechtsprechung den Vollzug der
Wegweisung grundsätzlich als möglich, selbst wenn ein Gesuchsteller
seine wahre Identität oder Staatsangehörigkeit verheimliche. Somit sei
der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführ-
bar.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird diesen Erwägungen nach Ausführun-
gen zur Person der Beschwerdeführerin, zur Furcht vor Verhaftung, zu
ihren landeskundlichen Kenntnissen und zum Fluchtweg insbesondere
Folgendes entgegengehalten:
Der Telefon-Befrager stamme seiner tibetischen Aussprache nach nicht
aus Zentraltibet, er sei offenbar nicht fähig gewesen, den von der Be-
schwerdeführerin gesprochenen C._______-Dialekt zu erkennen. Er sei
deshalb ungeeignet gewesen, die Herkunft der Beschwerdeführerin man-
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gels Sprachkenntnisse objektiv festzustellen. Er sei im Auftrag und Sold
der Vorinstanz tätig geworden und deshalb als parteilich zu beurteilen.
Auch aus diesem Grunde werde beantragt, eine linguistische und landes-
kundliche Gerichts-Expertise einzuholen. Durch eine nochmalige Befra-
gung der Beschwerdeführerin könne festgestellt werden, dass die Vor-
bringen der Wahrheit entsprechen würden. Die Feststellung des Sach-
verhalts erweise sich deshalb als unrichtig.
Habe die Beschwerdeführerin Anrecht auf die Gewährung von Asyl in der
Schweiz, bleibe kein Raum für eine Wegweisung. Rein eventualiter sei
auf EMARK 2006/1 hinzuweisen, wonach tibetische Flüchtlinge den Tat-
bestand subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG erfüll-
ten, wenn sie längere Zeit ausserhalb der Volksrepublik China verbracht
hätten, was bei der Beschwerdeführerin der Fall sei. In diesem Entscheid
sei erkannt worden, dass aufgrund der Offizialmaxime bei einem tibeti-
schen Flüchtling zu prüfen sei, ob er allenfalls durch die illegale Ausreise
und die Asyleinreichung einen Grund für zukünftige Verfolgung gesetzt
habe.
Der Art. 322 StGB-VR China sehe für diejenigen Personen, die unter Ver-
letzung der Gesetze und Vorschriften bezüglich des territorialen Regimes
die Staatsgrenze heimlich übertreten würden, Freiheitsstrafen bis zu ei-
nem Jahr, Gewahrsam oder Überwachung und zugleich eine Busse vor.
Informationen bezüglich zurückkehrender beziehungsweise nach China
abgeschobener Tibeter seien selten, wenn nicht gar inexistent. Das Vor-
gehen der Behörden gegenüber politischen Dissidenten und religiösen
oder ethnischen Minderheiten sei indessen generell durch ein hohes
Mass an Willkür geprägt. Staatsangehörige tibetischer Volkszugehörigkeit
hätten bei ihrer Rückkehr nach China als gefährdet zu gelten. Tibeter, die
in China beim illegalen Ausreiseversuch gefasst würden, würden in der
Regel in eine sogenannte Administrativhaft gesetzt, ohne dass ein Pro-
zess erhoben werde, und sie hätten mit langjährigen Strafen zu rechnen.
Die ARK habe festgestellt, dass Asylsuchende tibetischer Ethnie, die sich
illegal aus dem Tibet nach Nepal oder Indien begeben hätten, danach in
die Schweiz weitergereist seien und hier um Asyl nachgesucht hätten, im
Falle einer Rückkehr nach China mit Verfolgung im flüchtlingsrechtlich re-
levanten Sinn zu rechnen. Aufgrund der bekannten Ermittlungsmethoden
der chinesischen Sicherheitskräfte sei anzunehmen, dass die Asylge-
suchstellung kaum verschwiegen werden könne. Die Wahrscheinlichkeit,
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Seite 10
bei einer Rückkehr empfindlich bestraft zu werden, sei als hoch zu be-
zeichnen. Ein Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin durch
Rückschaffung nach China erweise sich mithin als unzulässig, ebenso die
Befristung einer vorläufigen Aufnahme.
4.3 Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung fest, die Tatsache allein,
dass die Beschwerdeführerin tibetischer Ethnie sei und Tibetisch spreche,
könne keinen hinreichenden Beweis für die chinesische Staatsbürger-
schaft darstellen.
Der genannte Entscheid der ARK bestätige zwar die Praxis vieler Ge-
suchsteller, sich ohne Vorlage entsprechender Papiere als Angehörige ei-
nes bestimmten Staates zu bezeichnen, sie blieben aber substanzielle
Angaben über diese angebliche Heimat schuldig. Der Entscheid bekräfti-
ge auch, es könne bei solchen Konstellationen nicht Sache der Asylbe-
hörden sein, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen
Heimat- oder Herkunftsländern zu forschen, vielmehr habe der Ge-
suchsteller die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung zu tragen. In sol-
chen Fällen sei davon auszugehen, dass der Vollzug in den tatsächlichen
Heimat- oder Herkunftsstaat für den Gesuchsteller nicht unzumutbar sei.
Indessen verneine der genannte Entscheid dies alles für exiltibetische
Gesuchsteller. Bei diesen sei davon auszugehen, dass sie in der Regel
nicht unbekannter Staatsangehörigkeit seien, sondern die Nationalität der
Volksrepublik besässen. Dies gelte selbst dann, wenn sie in der exiltibeti-
schen Gemeinde in Nepal oder Indien gelebt hätten, weil im Regelfall da-
von ausgegangen werden könne, Exil-Tibeter würden in diesen Ländern
die jeweilige Staatsbürgerschaft erwerben.
In einem jüngeren Urteil habe das Gericht bei analoger Fallkonstellation
festgehalten, die geltend gemachte chinesische Herkunft des Beschwer-
deführers sei auch deshalb nicht glaubhaft, weil dieser es unterlassen
habe, den Asylbehörden Identitätsdokumente einzureichen, obwohl er
mehrfach auf diese Pflicht aufmerksam gemacht worden sei. Aufgrund
dessen sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht chinesi-
scher Staatsbürger sei.
Mit Verweis auf jüngste Urteile des Bundesverwaltungsgerichts und auf
die Erwägungen des Bundesamtes, an denen vollumfänglich festgehalten
werde, werde die Abweisung der Beschwerde beantragt.
E-3473/2012
Seite 11
4.4 In der Replik hält die Beschwerdeführerin zum Vorwurf, keine Identi-
tätspapiere eingereicht zu haben, fest, sie habe nie solche besessen, die
meisten Tibeter in China hätten weder eine Identitätskarte noch einen
chinesischen Reisepass. Würde sie sich bei den chinesischen Behörden
um solche bemühen, brächte sie Angehörige und Freunde in Gefahr. Auf
diese Problematik gehe die Vorinstanz nicht einmal ansatzweise ein.
Das BFM beschränke sich auf die Formel, sie halte an den Erwägungen
in der angefochtenen Verfügung fest, im Übrigen habe sie keine Ausfüh-
rungen gemacht, welche die von der Beschwerdeführerin geltend ge-
machten Gründe für die Gewährung von Asyl erschüttern könnten.
Es werde ein Gutachten des UNHCR und von Amnesty International so-
wie eines Länderspezialisten für Tibet und die Volksrepublik China bean-
tragt.
5.
5.1 Vorweg ist auf den vorgenannten Antrag um die Erstellung von Gut-
achten einzugehen.
Bereits in der Zwischenverfügung vom 11. Juli 2012 hat der Instruktions-
richter einen solchen, etwas enger gefassten Antrag abgelehnt. Es be-
steht kein Anlass, auf diesen Entscheid zurückzukommen; zur Begrün-
dung wird auf die nachstehenden Erwägungen verwiesen.
5.2 Hauptargument des BFM in der angefochtenen Verfügung ist eine
massive Verletzung der der Beschwerdeführerin gemäss Art. 8 AsylG ob-
liegenden Mitwirkungspflicht. Das Gericht kommt zum nämlichen Schluss:
Sie hat sowohl im vorinstanzlichen Verfahren als auch auf Beschwerde-
ebene keinerlei überzeugenden Versuche unternommen, ihre Identität
und ihre Herkunft zu belegen, und die in der Rechtsmittelschrift diesbe-
züglich gemachten Erklärungen vermögen – zumal sehr allgemein gehal-
ten und bekannten Mustern folgend – nicht zu überzeugen. Im Einzelnen
dazu Folgendes:
Bei der Befragung brachte die Beschwerdeführerin vor, sie habe zwar nie
einen Pass, aber eine legal erhaltene Identitätskarte besessen. Diese ha-
be ihr Mann dem Schlepper gegeben, welcher sie ihr nicht zurückgege-
ben habe (vgl. Befragungsprotokoll Ziff. 13). Auf entsprechende Nachfra-
ge des BFM anlässlich der Anhörung hin brachte sie als Grund dafür,
dass sie die Identitätskarte nicht zurückverlangt habe, vor, sie habe nicht
gedacht, dass sie dafür noch Verwendung haben würde, es sei ja eine ID
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Seite 12
von Tibet gewesen (vgl. Anhörungsprotokoll F13 und F20). Selbst bei An-
nahme, dass die Beschwerdeführerin (gemäss eigenen Angaben) keine
Schulen besucht hat, darf erwartet werden, dass ihr die Bedeutung eines
solchen Dokumentes bekannt ist, zumal ihr Lesen und Schreiben vom Va-
ter beigebracht worden sein soll (vgl. Befragungsprotokoll Ziff. 8). Aller-
dings ist auch diesbezüglich eine Unschärfe auszumachen, wird doch in
der Beschwerde ausgeführt: "In Tibet gibt es einen grossen tibetischen
Bevölkerungsanteil, der nie zur Schule ging, weder lesen noch schreiben
kann (…)" (vgl. Beschwerde Ziff. 3 a), woraus wohl geschlossen werden
soll, dies treffe auch für die Beschwerdeführerin zu.
Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang auf einen eklatanten und
gleichzeitig bezeichnenden Widerspruch hinzuweisen: Anlässlich der Be-
fragung führte die Beschwerdeführerin, wie vorstehend erwähnt, aus, sie
habe eine legal erworbene Identitätskarte besessen. In der Replik dage-
gen wird diesbezüglich vorgebracht. "Die Beschwerdeführerin kann keine
Identitätskarte und keinen Reisepass beibringen, da sie in China nie sol-
che Ausweispapiere besass. Die meisten Tibeter in China haben weder
eine Identitätskarte noch einen chinesischen Reisepass" (vgl. Replik
Ziff. II. 1.) Dieser Widerspruch weckt erste, schwerwiegende Zweifel am
Wahrheitsgehalt der Vorbringen und der Glaubwürdigkeit der Beschwer-
deführerin.
Diese Zweifel werden durch die Angaben zu ihrer angeblichen Heirat im
(…) verstärkt. Auch hierfür gibt es keinen Beweis, kein amtliches Doku-
ment, kein anderes Schriftstück oder irgendein Erinnerungsstück. Die Be-
schwerdeführerin muss sich fragen lassen, weshalb sie seit ihrer Ankunft
in der Schweiz im Juli 2011 keinerlei Anstrengungen unternommen hat,
sich vom Dorfvorsteher, von der eigenen Verwandtschaft oder von jener
ihres Mannes Beweismittel zustellen zu lassen. Bezeichnenderweise soll
ihr dessen aktueller Aufenthaltsorts unbekannt sein soll (vgl. Anhörungs-
protokoll F29). Weder die Erklärung anlässlich der Anhörung, ihre Eltern
hätten "kein Telefon und nichts" (vgl. Anhörungsprotokoll F8), noch die im
Rechtsmittelverfahren angeführten Risiken, die mit einer Kontaktnahme
mit Angehörigen oder Freunden verbunden sein sollen (vgl. Replik Ziff. II.
2.), vermögen zu überzeugen. Es ist nicht glaubhaft, dass – nicht zuletzt
angesichts der modernen Informatik beziehungsweise der Telefonie – jeg-
liche Kontaktnahme unmöglich ist; es fehlt offensichtlich am Willen, dies
zu tun. Die Beschwerdeführerin hat seit der Einreichung ihres Asylgesu-
ches nicht den geringsten Versuch unternommen, ihre Identität zu bewei-
sen, was eine schwere Verletzung der Mitwirkungspflicht darstellt. Die
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Seite 13
diesbezüglichen Erklärungen im Verfahren vor der Vorinstanz und auf
Beschwerdeebene vermögen allesamt nicht zu überzeugen.
5.3 In das ungereimte Bild passen schliesslich auch die Ausführungen der
Beschwerdeführerin zur Reise in die Schweiz, zu der sie keinerlei sub-
stanziierten Angaben machen kann. Insbesondere ist nicht glaubhaft,
dass sie keinen der von ihr passierten Flughäfen benennen kann. Die
diesbezüglichen Vorbringen sind gänzlich unbehelflich (vgl. Anhörungs-
protokoll F100-F102): Sie bringt zur Begründung vor, die lateinische
Schrift nicht lesen zu können. Dem ist entgegenzuhalten, dass Flughäfen
sowohl im Flugzeug als auch vor Ort immer wieder bei Ansagen nament-
lich erwähnt werden; zudem ist davon auszugehen, dass ihr der Schlep-
per die angeflogenen Flughäfen genannt hat. Das Gericht kommt auch
diesbezüglich zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin Herkunft und
Identität verschleiern will, um den Behörden eine Rückschaffung zu er-
schweren beziehungsweise zu verunmöglichen.
5.4 Die Behörden sind verpflichtet, die Vorbringen tatsächlich zu hören,
ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berück-
sichtigen. Nicht erforderlich ist jedoch, dass sich die Begründung mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vor-
bringen ausdrücklich widerlegt (BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188).
Wie eingangs erwähnt (vgl. E. 5.2 vorstehend), stützt das Gericht die Auf-
fassung des Bundesamtes, dass die Beschwerdeführerin die Mitwir-
kungspflicht in schwerwiegender Weise verletzt hat. Aufgrund dieser
Feststellung kann darauf verzichtet werden, die weiteren Vorbringen zu
prüfen.
5.5 Zusammenfassend ist ohne weiteren Begründungsaufwand festzuhal-
ten, dass die Beschwerdeführerin keine Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG nachweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag und
deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Die Vorinstanz hat
demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylge-
such abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
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Seite 14
6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502).
7.
7.1 Bezüglich des Wegweisungsvollzugs stellt sich das BFM vorweg auf
den Standpunkt, da die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte
Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft sei, müsse diese als unbekannt gel-
ten. Das Gericht folgt der Vorinstanz sowohl in diesem Punkt als auch
den weiteren diesbezüglichen Erwägungen des Bundesamtes.
7.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvoll-
zugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungs-
pflicht findet ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerdefüh-
rerin. Es ist in der Tat nicht Sache der Behörden, bei fehlenden Hinweisen
– vorliegend offensichtlich gezielt vorenthaltenen – nach etwaigen Weg-
weisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu for-
schen. Vermutungsweise ist davon auszugehen, einer Wegweisung stün-
den keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen.
7.3 Es obliegt der Beschwerdeführerin, sich die für eine Rückkehr allen-
falls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl.
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe
geleisteten Kostenvorschuss verrechnet und ist damit gedeckt.
E-3473/2012
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kosten-
vorschuss verrechnet und ist damit gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und das
B._______.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Jonas Tschan
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