B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3473/2017
Ur t e i l vom 1 8 . F e b r u a r 2 0 2 0
Besetzung
Richterin Esther Marti (Vorsitz),
Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengasse, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 19. Mai 2017 / N (…).
E-3473/2017
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Sachverhalt:
A.
A._______ (Beschwerdeführer), ein iranischer Staatsangehöriger kurdi-
scher Ethnie, ersuchte am 11. November 2015 zusammen mit seiner da-
maligen Ehefrau B._______ (vgl. Verfahren E-7382/2017) in der Schweiz
um Asyl.
B.
Das Staatssekretariat für Migration (SEM, Vorinstanz) befragte den Be-
schwerdeführer am 18. November 2015 summarisch (Protokoll in
SEM-Akte A8/11) und hörte ihn am 10. April 2017 vertieft zu seinen Asyl-
gründen an (Protokoll in SEM-Akte A29/21). An den gleichen Tagen wurde
jeweils auch die damalige Ehefrau des Beschwerdeführers angehört.
C.
Am (…) 2016 kam der Sohn des Beschwerdeführers und seiner damaligen
Ehefrau zur Welt.
D.
Mit Verfügung vom 19. Mai 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylge-
such ab. Zudem wies sie ihn aus der Schweiz weg, setzte ihm Frist zur
Ausreise an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der
Wegweisung. Gleichzeitig lehnte die Vorinstanz auch das Asylgesuch der
damaligen Ehefrau und des Sohnes des Beschwerdeführers ab und ver-
fügte deren Wegweisung und Wegweisungsvollzug.
E.
Am 19. Juni 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde ein. Er beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei
aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei Asyl
gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In pro-
zessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung und Be-
stellung seines Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Juli 2017 hiess das Bundesverwaltungsge-
richt das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut
und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gericht
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hiess auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung gut und be-
stellte den im Rubrum aufgeführten Rechtsvertreter als amtlichen Rechts-
beistand.
G.
Am 6. Juli 2017 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein, in der sie
implizit die Abweisung der Beschwerde beantragt.
H.
Am 26. Juli 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Replik und zusätzliche
Beweismittel ein und am 31. August 2017 sowie am 25. Juli 2018 machte
der Beschwerdeführer zusätzliche Beweismitteleingaben.
I.
Am (…) 2019 liessen sich der Beschwerdeführer und B._______ scheiden.
Auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts hin teilte der amtliche Rechts-
beistand am 27. Juni 2019 mit, es spreche nichts gegen die Weiterführung
des Mandats für den Beschwerdeführer und seine ehemalige Ehefrau. Da-
raufhin trennte das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Beschwer-
deverfahren vom Beschwerdeverfahren von B._______. Letzteres wurde
unter der Verfahrensnummer E-7382/2017 weitergeführt. Der gemeinsame
Sohn wurde in das Verfahren seiner Mutter einbezogen, an deren Wohnsitz
er gemäss Scheidungsurteil seinerseits Wohnsitz hat.
J.
Am 29. November 2019 und am 24. Januar 2020 machte der Beschwerde-
führer zusätzliche Beweismitteleingaben.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
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1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezem-
ber 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer-
und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende
Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG über-
nommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbe-
zeichnung verwendet. Am 1. März 2019 ist zudem eine Teilrevision des
AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt
jedoch das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur
Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG
[in der Fassung vom 1. Oktober 2016], Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Soweit das Ausländerrecht anzuwenden
ist, kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AIG
[SR 142.20] i.V.m. Art. 49 VwVG).
3.
3.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und Art. 1A des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30), wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer
Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten
muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt
zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen
Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f.; 2008/4 E. 5.2, jeweils
m.w.H.). Die in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten fünf Verfolgungsmotive sind
über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus
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so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merk-
male, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers ver-
bunden sind, erfolgt ist beziehungsweise droht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.3).
Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die An-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die be-
troffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichen-
den Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2; 2008/4 E. 5.2).
Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation
im Zeitpunkt des Entscheides, wobei allerdings erlittene Verfolgung oder
im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung
auf andauernde Gefährdung hinweisen kann. Veränderungen der Situation
zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der
asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2;
2010/9 E. 5.2; 2007/31 E. 5.3 f., jeweils m.w.H.).
3.2 Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zwar fest, dass Personen, die Gründe geltend
machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind
und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Her-
kunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, keine
Flüchtlinge seien. Diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetz-
geber jedoch durch den ausdrücklichen Hinweis auf den – rechtsdogma-
tisch selbstverständlichen – Vorbehalt der Geltung der Flüchtlingskonven-
tion relativiert.
3.3 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewährt, wenn sie erst
durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ih-
res Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG
wurden (sogenannte subjektive Nachfluchtgründe). Eine Person, die sub-
jektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat begründeten Anlass zur
Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit
erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat
und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevan-
ter Weise im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt würde. Die Flüchtlingseigen-
schaft wird unabhängig davon anerkannt, ob die Berufung auf die subjek-
tiven Nachfluchtgründe missbräuchlich erfolgt oder nicht (vgl. BVGE
2009/28 E. 7.1).
3.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 AsylG). Glaubhaftmachung bedeutet
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im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn
das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwie-
gend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Demgegenüber
reicht es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbrin-
gen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentli-
che und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhalts-
darstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung,
ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung spre-
chen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise ab-
zustellen. Vorbringen sind grundsätzlich dann glaubhaft, wenn sie genü-
gend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht
in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüch-
lich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen
oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die
asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbeson-
dere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann,
wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im
Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet
nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit-
wirkung verweigert (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5
E. 2.2, jeweils m.w.H.).
3.5 Die Menschenrechtssituation im Iran ist schon seit geraumer Zeit als
schlecht zu bezeichnen, insbesondere bezüglich der Wahrung der politi-
schen Rechte und der Meinungsäusserungsfreiheit. Jegliche Kritik am Sys-
tem der Islamischen Republik und an deren Würdenträgern ist tabu,
ebenso die Berichterstattung über politische Gefangene oder Oppositions-
bewegungen (BVGE 2009/28 E. 7.3.1). Aktuelle Menschenrechtsberichte
sprechen weiterhin von einer sehr schlechten Menschrechtslage im Iran.
Moniert werden insbesondere Todesurteile ohne faires Verfahren und für
Verbrechen, die international nicht als schwerste Verbrechen anerkannt
sind, rechtswidrige und willkürliche Tötungen, Entführungen und Folter
durch staatliche Behörden, lebensgefährdende Bedingungen in Gefängnis-
sen, willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen, insbesondere von hun-
derten von politischen Gefangenen, die Kriminalisierung von LGBTQ-Per-
sonen sowie generell schwere Einschränkungen der Meinungsäusse-
rungsfreiheit, der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, der Religions-
freiheit, der politischen Beteiligungsrechte und der Rechte von Frauen und
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Minderheiten. Angehörige ethnischer Minderheiten, inklusive Kurden, sind
überdurchschnittlich oft von willkürlichen Verhaftungen, anhaltenden Inhaf-
tierungen, Entführungen und physischen Misshandlungen betroffen. Insbe-
sondere Angehörigen ethnischer Minderheiten, die die Verletzung ihrer
Rechte kritisieren, drohen willkürliche Inhaftierungen, Folter und andere
Misshandlungen, unfaire Gerichtsverfahren, Gefängnisstrafen und die To-
desstrafe. Zudem werden Angehörige ethnischer Minderheiten bezüglich
des Zugangs zu Bildung, zum Arbeitsmarkt, zu angemessenem Wohnraum
und zu politischen Ämtern systematisch diskriminiert (vgl. beispielsweise
U.S. Department of State, Iran 2018 Human Rights Report,
, und
Amnesty International, Report 2017/18 zur weltweiten Lage der Menschen-
rechte, 21. Februar 2018, S. 37 ff.,
load/Documents/POL1067002018GERMAN.PDF>; beide abgerufen am
06.01.2020).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe in C._______, in der Provinz
West-Aserbaidschan, gewohnt. Er habe mit seinem Freund H., der Mitglied
der Demokratischen Partei Kurdistan-Iran (DPK-I) sei, dreimal in der Nacht
Flyer und CD mit politischem Inhalt verteilt. Zudem sei er vor der letzten
Verteilaktion einmal im Auftrag von H. in den Nordirak, nach D._______,
gereist, um von dort einen Datenträger mit Parteiinformationen in den Iran
zu bringen. Nach der letzten Verteilaktion habe seine Frau am Morgen be-
obachtet, wie H. vom Geheimdienst verhaftet worden sei. Sie habe ihn bei
der Arbeit angerufen und ihm davon erzählt. Daraufhin sei er kurz nach
Hause zurückgekehrt, um sich umzuziehen und seine Papiere zu holen,
danach sei er nach E._______ gegangen und von dort über die Grenze in
die Türkei geflohen. Einen Tag nach seiner Ausreise seien Geheimdienst-
leute zu ihm nach Hause gegangen. Seine Frau sei nicht mehr zu Hause
gewesen, da sie zu ihren Eltern gegangen sei, aber sein Vermieter und
Nachbar habe dies seinem Schwiegervater erzählt. Zwei Wochen nach sei-
ner Ausreise habe der Geheimdienst seinen Vater vorgeladen und nach
ihm gefragt. Seit er in der Schweiz sei, sei er politisch aktiv und Mitglied
der DPK-I geworden. Er nehme an Parteiversammlungen und Kundgebun-
gen teil. Im Fernsehen und im Internet würden oft Berichte dieser Anlässe
veröffentlicht, in denen teilweise auch sein Name erwähnt werde. Auch
deshalb habe er Angst, bei einer Rückkehr in den Iran verfolgt zu werden.
4.2 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung und im Be-
schwerdeverfahren aus, der Beschwerdeführer habe sie im Asylverfahren
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bewusst zu täuschen beabsichtigt und der Wahrheitsgehalt der geltend ge-
machten behördlichen Verfolgung im Iran sei stark zu bezweifeln. Zudem
fielen die Aussagen des Beschwerdeführers zu zentralen Punkten wider-
sprüchlich aus und seien unplausibel. Seine Vorbringen zu seinen politi-
schen Aktivitäten im Iran beziehungsweise der deswegen angeblich erlitte-
nen politisch motivierten Verfolgung durch die Behörden müssten deshalb
als unglaubhaft angesehen werden. Es bestünden zudem keine Hinweise
darauf, dass die iranischen Behörden von den exilpolitischen Aktivitäten
des Beschwerdeführers Kenntnis genommen oder gestützt darauf sogar
Massnahmen zu seinem Nachteil eingeleitet hätten. Den Akten seien keine
Hinweise darauf zu entnehmen, dass er sich in qualifizierter Weise exilpo-
litisch betätigt habe, weshalb sein Verhalten in der Schweiz nicht geeignet
sei, ein ernsthaftes Vorgehen der iranischen Behörden zu bewirken. Es sei
deshalb nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über ein po-
litisches Profil verfüge, das ihn bei einer Rückkehr in den Iran einer kon-
kreten Gefährdung aussetzen würde.
5.
5.1 Als erstes ist die Asylrelevanz der vom Beschwerdeführer vorgebrach-
ten politischen Aktivitäten im Iran zu beurteilen. Dazu sind vorab seine dies-
bezüglichen Vorbringen auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu prüfen.
5.2 Gemäss den irakischen Ein- respektive Ausreisestempeln im Reise-
pass des Beschwerdeführers ist dieser am 10. September 2014 in den Irak
eingereist und am 12. September 2014 aus dem Irak zurückgekehrt. Zu-
dem ist er gemäss einem weiteren Einreisestempel am 20. September
2014 über den Grenzübergang Esendere-Sero aus dem Iran in die Türkei
eingereist.
In der Anhörung führte der Beschwerdeführer aus, am 12. September 2014
habe er zum letzten Mal mit H. politisches Material verteilt (SEM-Akte
A29/21 F91) und am 20. September 2014 sei er aus dem Iran ausgereist
(SEM-Akte A29/21 F11). Jedoch führte er in der gleichen Anhörung auch
aus, er sei am Tag nach der letzten Verteilaktion ausgereist (SEM-Akte
A29/21 F117/118), was dem 13. September 2014 entsprechen würde. Zu-
dem sagte der Beschwerdeführer in der Anhörung aus, die Verteilaktionen
hätten jeweils circa fünf Tage vor dem Todestag eines kurdischen Führers
oder Märtyrers stattgefunden, bei der letzten Aktion vor dem Todestag von
Dr. Sadegh Sharafkandi (SEM-Akte A29/21 F45; F74 und F80). Dieser
starb an einem 17. September, weshalb die Verteilaktion circa am 12. Sep-
tember 2014 hätte stattfinden müssen, was jedoch wiederum der Aussage
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des Beschwerdeführers widersprechen würde, er sei am Tag nach der Ak-
tion ausgereist, fand die Ausreise gemäss dem Stempel in seinem Pass
doch am 20. September 2014 statt. Zudem führte der Beschwerdeführer in
der Anhörung aus, H. und er hätten jeweils am Tag vor einer Verteilaktion
das Quartier ausgewählt und sich dort umgesehen (SEM-Akte A29/21
F80). Fand die letzte Verteilaktion am 12. September statt, wäre dies aber
nur schwerlich möglich gewesen, da der Beschwerdeführer sich bis am
12. September im Nordirak aufhielt. Auf Gewährung des rechtlichen Ge-
hörs durch die Vorinstanz nach der Anhörung, führte der Beschwerdeführer
aus, die Verteilaktion müsse circa am 19. September stattgefunden haben,
eine Woche nachdem er aus dem Nordirak zurückgekehrt sei, denn er sei
ja danach gleich ausgereist (SEM-Akte A36/16). In der Beschwerde macht
er demgegenüber wieder geltend, die Verteilaktion habe am 12. Septem-
ber stattgefunden, gibt jedoch zu, dass sich die von ihm angegebenen Da-
ten der letzten Verteilaktion widersprechen. Als Rechtfertigung führt er an,
das Ereignis sei schon zweieinhalb Jahre her, und es handle sich nur um
eine Abweichung von wenigen Tagen.
5.3 Beim Datum der letzten Verteilaktion handelt es sich um einen zentra-
len Aspekt der Vorbringen des Beschwerdeführers, macht er doch geltend,
am Tag darauf sei H. verhaftet worden, weshalb er selber aus dem Iran
geflüchtet sei. Dass der Beschwerdeführer dazu wiederholt widersprüchli-
che Aussagen macht, die in keiner Art und Weise miteinander zu vereinba-
ren sind, und er seine Aussagen jeweils an die Fragen anzupassen scheint,
lässt grosse Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Aussagen aufkommen.
Dass das Ereignis zum Zeitpunkt der Anhörung bereits zweieinhalb Jahre
zurücklag, vermag an der Bedeutung der Widersprüche nichts zu ändern,
da es sich nicht bloss um die Angabe unterschiedlicher Daten handelt, son-
dern darum, dass die Ereignisse, so wie der Beschwerdeführer sie schil-
dert, nicht stattgefunden haben können.
Zudem verstrickt sich der Beschwerdeführer in seinen Schilderungen in
weitere Widersprüche. So gab er bezüglich der Frage, wann er aus dem
Iran ausgereist sei, in der Anhörung an, er sei am Abend des Tages nach
der Verteilaktion um 19 oder 20 Uhr über die Grenze in die Türkei gegan-
gen. Als er dort angekommen sei, habe er eine SIM-Karte gekauft und
seine Frau angerufen. Noch am selben Tag sei er nach Ankara gereist. Dort
habe er bei einer Unterorganisation der UNO um Asyl ersucht. Da es je-
doch Samstag gewesen sei, sei diese geschlossen gewesen (SEM-Akte
A29/21 F49). Im rechtlichen Gehör brachte der Beschwerdeführer im Wi-
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Seite 10
derspruch dazu vor, er sei erst in der Nacht nach der nächtlichen Verteilak-
tion um 3 Uhr morgens ausgereist (SEM-Akte A36/16). Damit wäre er ins-
besondere nicht wie von ihm angegeben am 20. September 2014 – bei
dem es sich tatsächlich um einen Samstag handelte – in Ankara angekom-
men, sondern erst am Sonntag. Zudem führte der Beschwerdeführer in der
Anhörung aus, nach einer nächtlichen Verteilaktion seien H. und er jeweils
für ein paar Tage nicht mehr nach Hause und nicht arbeiten gegangen. Sie
hätten sich versteckt, um zu sehen, ob irgendetwas passiere. Erst danach
seien sie wieder in ihr normales Alltagsleben zurückgekehrt (SEM-Akte
A29/21 F95). Dies widerspricht den Ausführungen des Beschwerdeführers,
er sei am Morgen nach der letzten Verteilaktion bei der Arbeit gewesen, als
seine Frau ihn angerufen habe, um ihm mitzuteilen, H. sei verhaftet worden
(SEM-Akte A29/21 F49). Seine Erklärung auf Vorhalt des Widerspruchs, er
sei nicht im Geschäft gewesen, sondern bei einem Kunden (SEM-Akte
A29/21 F114 ff.), vermag daran nichts zu ändern. Auffällig ist schliesslich,
dass der Beschwerdeführer in der summarischen Befragung davon berich-
tete, H. und er seien eines Nachts vor dem Geheimdienst weggerannt, wo-
bei H. seinen Führerschein verloren habe. Dabei impliziert er, dies sei der
Grund für die Verhaftung von H. gewesen. In der Anhörung erwähnte der
Beschwerdeführer diesen Umstand jedoch nicht mehr, auch nicht auf Fra-
gen danach, ob sie bei den nächtlichen Verteilaktionen jemals gestört wor-
den seien. Zudem führte er ausdrücklich aus, er wisse nicht, wieso der Ge-
heimdienst dazu gekommen sei, H. zu verhaften (SEM-Akte A29/21 F97
und 121 ff.).
5.4 Insgesamt ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers bezüglich der dritten Verteilaktion mit seinem Freund H., der Verhaf-
tung von H. und seiner daran anschliessenden Flucht aus dem Iran nicht
glaubhaft sind. Aufgrund der Unglaubhaftigkeit dieser zentralen Vorbringen
erscheint es darüber hinaus auch nicht glaubhaft, dass der Beschwerde-
führer vor seiner Ausreise aus dem Iran in der von ihm geschilderten Weise
politisch tätig war. Dies gilt für die zwei weiteren angeblichen Verteilaktio-
nen und die Reise in den Nordirak. Auch wenn die Reise in den Nordirak
durch die beiden Stempel im Reisepass des Beschwerdeführers belegt ist,
steht deren Zweck nicht fest, zumal er in der summarischen Befragung an-
gab, er sei viel gereist. Auch der angebliche Besuch durch Leute des Ge-
heimdienstes am Tag nach der Ausreise und die angebliche Vorladung des
Vaters des Beschwerdeführers erscheinen im Lichte der festgestellten Un-
glaubhaftigkeit der zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht
glaubhaft. Dies zumal er auch diesbezüglich widersprüchliche Aussagen
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Seite 11
macht, etwa wenn er aussagt, sein Vermieter habe die Leute vom Geheim-
dienst gesehen (SEM-Akte A29/21 F53), obwohl er an einem anderen Ort
angibt, er habe in einem der zwei Häuser seines Vaters gewohnt
(SEM-Akte A8/11 Ziff. 2.01 und A29/21 F20 f.).
5.5 Da die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen politischen Aktivi-
täten im Iran gesamthaft als unglaubhaft anzusehen sind, ist festzustellen,
dass der Beschwerdeführer bei seiner Ausreise aus dem Iran keiner flücht-
lingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt war.
6.
6.1 Als zweites sind die vom Beschwerdeführer vorgebrachten subjektiven
Nachfluchtgründe aufgrund seiner politischen Aktivitäten in der Schweiz zu
prüfen.
6.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei in der Schweiz politisch aktiv
und deshalb bei einer Rückkehr in den Iran gefährdet. Er macht geltend, er
sei in der Schweiz der kurdischen Partei DPK-I beigetreten und nehme
seither regelmässig an Versammlungen der Partei teil, wobei er einmal
eine Ansprache gehalten und zweimal ein Gedicht vorgetragen habe. Von
diesen Anlässen habe er Fotos und Kommentare auf seinen facebook-Ac-
count gestellt. Auf den Fotos sei er teilweise zusammen mit hohen kurdi-
schen Politikern zu sehen. Seit April 2017 habe er auch an verschiedenen
Standaktionen und Kundgebungen teilgenommen, wobei er auch hier
zweimal eine Rede gehalten und dreimal ein Gedicht vorgetragen habe.
Über die Parteiversammlungen, Standaktionen und Kundgebungen hätten
mehrere Internetportale sowie ein kurdischer Fernsehkanal berichtet. Zu-
dem seien Berichte davon auf der offiziellen Webseite der DPK-I veröffent-
lich worden. In den Berichten sei er wiederholt im Bild zu sehen und in
einigen Berichten werde er auch namentlich genannt. Zudem sei er Kan-
tonsverantwortlicher der Kantone (…), (…) und Mitglied der Gruppe (…).
Schliesslich führt er aus, er stamme aus einer politisch aktiven Familie.
Zum Beweis seiner politischen Tätigkeiten in der Schweiz reichte der Be-
schwerdeführer Mitgliedsbestätigungen der DPK-I, Fotos der Versammlun-
gen und Kundgebungen sowie Fotos und Screenshots seines facebook-
Accounts und Ausdrucke der kurdischen Webseiten ein. Zudem reichte er
den Fernsehbeitrag eines kurdischen Fernsehsenders auf CD-ROM ein.
6.3 Die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Aus-
land ist im Iran unter Strafe gestellt. Iranische Asylsuchende, die sich in der
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Seite 12
Schweiz exilpolitisch betätigen, riskieren bei der Rückkehr in ihr Heimat-
land eine strafrechtliche Verfolgung wegen staatsfeindlicher Aktivitäten,
wobei bereits im Rahmen eines entsprechenden staatlichen Ermittlungs-
verfahrens mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gravierende Übergriffe zu
befürchten sind. Einschlägigen Berichten zufolge wurden in der Vergan-
genheit Personen verhaftet, angeklagt und verurteilt, die sich unter ande-
rem im Internet kritisch zum iranischen Staat geäussert hatten. Es ist im
Übrigen bekannt, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten
ihrer Staatsbürger im Ausland überwachen und erfassen. Mittels Einsatzes
moderner Software dürfte es den iranischen Behörden auch möglich sein,
die im Internet vorhandenen grossen Datenmengen gezielt und umfassend
zu überwachen. Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Aktivitäten einer asyl-
suchenden Person bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im flüchtlingsrechtlichen
Sinn nach sich ziehen. Dabei ist davon auszugehen, dass sich die irani-
schen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die
über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpo-
litischer Proteste hinaus Funktionen ausgeübt und/oder Aktivitäten vorge-
nommen haben, welche die jeweiligen Personen aus der Masse der mit
dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthafte und gefähr-
liche Regimegegner erscheinen lassen. Zu einem gewissen Mass darf zu-
dem davon ausgegangen werden, dass die iranischen Sicherheitsbehör-
den zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilak-
tivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufent-
haltsrecht zu erhöhen versuchen, unterscheiden (vgl. BVGE 2009/28
E. 7.4.3; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-830/2016 vom 20. Juli
2016 E. 4.2 und E-5292/2014 vom 25. Februar 2016 E. 7.4 m.w.H).
6.4 Das politische Engagement des Beschwerdeführers in der Schweiz im
Rahmen seiner Mitgliedschaft bei der DPK-I, das durch die eingereichten
Beweismittel belegt ist, ist als eher gering einzustufen. Die Teilnahmen an
Parteiversammlungen, Standaktionen und Kundgebungen stellen massen-
typische Erscheinungsformen exilpolitischer Aktivitäten dar, die kein be-
sonders exponiertes politisches Profil des Beschwerdeführers zur Folge
haben. Die vereinzelt gehaltenen Reden und das Aufsagen von Gedichten,
zu deren Inhalt der Beschwerdeführer keine Ausführungen macht, erschei-
nen ebenfalls nicht geeignet, ihm ein erhöhtes politisches Profil zu ver-
schaffen. Andere Aktivitäten, die den Beschwerdeführer aus der Masse
herausheben würden, macht er nicht geltend. Weder die geltend gemachte
Funktion als Kantonsverantwortlicher der Kantone (…) noch sein Status
als (…) oder als Mitglied der Gruppe (…) stellen Parteifunktionen dar, die
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ihm erhöhte Sichtbarkeit und Aufmerksamkeit verschaffen würde, zumal er
keine Ausführungen zu den Aufgaben und Verantwortungen dieser Funkti-
onen macht.
Es erscheint damit unwahrscheinlich, dass die iranischen Behörden auf-
grund der im Internet publizierten Berichte über die vom Beschwerdeführer
besuchten Versammlungen und Kundgebungen auf ihn aufmerksam ge-
worden sind. Zwar ist darin der Beschwerdeführer auf Bildern zu erkennen
und es wird teilweise sein Name genannt. Jedoch ist nicht jede politisch
aktive Person, die in entsprechenden Berichten auf dem Internet erkennbar
und mit Name identifizierbar ist, bei einer Rückkehr in den Iran bedroht. Da
sich der Beschwerdeführer weder durch seine Persönlichkeit noch durch
Form oder Inhalt seiner politischen Aktivitäten speziell exponiert hat, ist
nicht davon auszugehen, dass er von den iranischen Behörden als Re-
gimegegner identifiziert wurde oder bei einer Rückkehr identifiziert würde
und entsprechend gefährdet ist. Der Umstand, dass einige Familienange-
hörige des Beschwerdeführers, bevor sie aus dem Iran ausreisten, eben-
falls politisch aktiv waren, vermag an dieser Einschätzung nichts zu än-
dern, zumal der Beschwerdeführer nicht geltend macht, diese würden nach
ihrer Ausreise aus dem Iran weiterhin gesucht oder er selber sei deswegen
bereits ins Visier der iranischen Behörden geraten.
6.5 Damit ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei ei-
ner Rückkehr in den Iran aufgrund seiner politischen Aktivitäten in der
Schweiz einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt wäre.
7.
Zusammenfassend erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, weshalb ihm auch kein Asyl zu gewähren ist. Die Vorinstanz
hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint
und sein Asylgesuch zu Recht abgewiesen.
8.
Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie darauf nicht ein, so
verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; sie berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die
Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, jeweils m.w.H.).
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9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der
Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind al-
ternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Weg-
weisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in
der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu
regeln (BVGE 2009/51 E. 5.4).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft: Sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu ma-
chen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (flüchtlings-
rechtliches Refoulementverbot; Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 Abs. 1 AsylG).
Zudem darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden (menschenrechtliches Refou-
lementverbot; Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK und Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]).
Gemäss Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschen-
rechte (EGMR) und des UN-Anti-Folterausschusses liegt eine Verletzung
des menschenrechtlichen Refoulementverbots vor, wenn die Beschwerde-
führenden eine konkrete Gefahr ("real risk") dafür nachweisen oder glaub-
haft machen können, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder
unmenschliche Behandlung droht (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Ita-
lien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.).
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Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich rele-
vante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet das
flüchtlingsrechtliche Refoulementverbot vorliegend keine Anwendung. So-
dann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch
aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung
in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erschei-
nen, auch wenn diese wie ausgeführt (vgl. E. 3.5) in diverser Hinsicht zu
beanstanden ist. Entsprechend ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der flüchtlingsrechtlichen als auch der menschenrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
Im Iran herrscht im heutigen Zeitpunkt weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine
Situation allgemeiner Gewalt (vgl. dazu etwa Urteile des BVGer
D-2176/2018 vom 21. November 2018 E. 10.2 und D-2335/2017 vom
9. April 2018 E. 7.4.3). Der Vollzug von Wegweisungen in den Iran ist daher
in ständiger Praxis als generell zumutbar zu erachten.
Der Beschwerdeführer lebte vor seiner Ausreise aus dem Iran seit seiner
Geburt in C._______, West-Aserbaidschan, wo heute noch seine Eltern
und acht (Halb-)Geschwister wohnen. Der Beschwerdeführer verfügt somit
an seinem Herkunftsort über ein tragfähiges familiäres und soziales Bezie-
hungsnetz. Dafür, dass der Beschwerdeführer wie in der Beschwerde be-
hauptet, seine Verbindung zum Iran weitgehend abgebrochen hätte, liegen
keine konkreten Hinweise vor, zumal er in der Anhörung ausführte, er habe
Kontakt mit seiner Familie (SEM-Akte A29/21 F28 ff.). Da sein Vater in
C._______ zwei Häuser besitzt, verfügt er auch über eine Unterkunft. Den
Akten zufolge leidet er an keinen erheblichen gesundheitlichen Beschwer-
den. Er hat während sechs Jahren die Schule besucht und nach einer Be-
rufsausbildung als (…) und (…) als (…) gearbeitet, so dass davon auszu-
gehen ist, dass er nach der Rückkehr wiederum einer Erwerbstätigkeit
nachgehen und seinen Lebensunterhalt bestreiten kann. Die Beschwerde
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seiner ehemaligen Ehefrau wird mit Urteil vom heutigen Datum ebenfalls
abgewiesen, womit deren Asylgesuch rechtskräftig abgewiesen und die
Wegweisung vollstreckbar ist (E-7382/2017). Das gleiche gilt für den in das
Beschwerdeverfahren der Mutter einbezogenen Sohn des Beschwerdefüh-
rers, so dass auch insofern nichts gegen die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs des Beschwerdeführers spricht.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
11.1 Die Verfahrenskosten sind in der Regel der unterliegenden Partei auf-
zuerlegen. Da dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung ge-
währt worden ist, sind keine Kosten zu erheben (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
11.2 Dem vom Gericht bestellten unentgeltlichen Rechtsbeistand des Be-
schwerdeführers ist eine Entschädigung zu Lasten des Gerichts auszurich-
ten (Art. 65 Abs. 5 VwVG und Art. 12 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 8 ff VGKE). Der Rechtsbeistand
reichte am 26. Juni 2019 eine Kostennote in der Höhe von Fr. 4’824.75 für
das vorliegende Beschwerdeverfahren und dasjenige der ehemaligen Ehe-
frau des Beschwerdeführers (E-7382/2017) ein. Dies erscheint angemes-
sen. Das amtliche Honorar für beide Beschwerdeverfahren zusammen ist
deshalb auf Fr. 4’824.75 (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9
Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Ho-
norar von Fr. 4’824.75 ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Marti Tobias Grasdorf
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