B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3475/2018
Ur t e i l vom 4 . Ok t o be r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiber Olivier Gloor.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 11. Mai 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Eritrea gemäss eigenen Angaben am
24. April 2015. Am 16. September 2015 reiste er in die Schweiz ein und
suchte am gleichen Tag um Asyl nach. Am 18. September 2015 wurde er
im Empfangs- und Verfahrenszentrum zur Person befragt (BzP). Dabei gab
er an, er stamme aus der Ortschaft B._______, Subzoba C._______, Zoba
D._______, wo er mit seiner Mutter und seinen Geschwistern gelebt habe.
Der Vater und drei seiner Brüder müssten Militärdienst leisten. Er selbst
habe in der zehnten Klasse die Schule abgebrochen, um die Familie bei
der (…) zu unterstützen. Er habe im Bereich (…) gearbeitet. Als Gründe für
seine Ausreise gab der Beschwerdeführer an, er wolle sein Leben ändern
und sich medizinisch behandeln lassen, da er seit einem Unfall im Jahr
2013 (…) sei. Während seiner Schulzeit sei er einmal für drei Tage in Haft
genommen worden, weil er fälschlicherweise verdächtigt worden sei, (…)
zu haben. Gegen Bürgschaft sei er freigekommen.
B.
Die Vorinstanz hörte den Beschwerdeführer am 3. Mai 2017 vertieft zu sei-
nen Asylgründen an. Dabei führte er im Wesentlichen aus, Mitte 2014 habe
er die Schule abgebrochen. Danach habe er während einem Jahr und acht
Monaten eine Ausbildung als (…) absolviert und mit (…) sein Geld verdient.
In dieser Zeit habe er eine Vorladung zur militärischen Ausbildung erhalten.
Weil er keinen Militärdienst habe leisten wollen und keine medizinische
Hilfe wegen (…) erhalten habe, habe er sich zur Ausreise entschlossen.
C.
Mit Verfügung vom 11. Mai 2018 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch
ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnetet den Vollzug
der Wegweisung an.
D.
Mit Eingabe vom 14. Juni 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, es seien die Dispositions-
punkte 4 und 5 aufzuheben, und er sei wegen Unzulässigkeit und/oder Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig als Ausländer aufzuneh-
men. Eventualiter sei die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vor-
instanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltli-
che Rechtspflege zu bewilligen und es sei der Rechtsvertreter als amtliche
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Verbeiständung zu bestellen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
sei zu verzichten.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Juni 2018 hiess die Instruktionsrichterin
die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie
amtlichen Rechtsverbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses. Ass. iur. Christian Hoffs wurde als amtlicher
Rechtsbeistand des Beschwerdeführers eingesetzt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52
Abs. 1 VwVG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend
aufgezeigt wird, handelt es sich um ein Rechtsmittel, das durch den kürz-
lich ausgefällten Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts
E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (zur Publikation als Referenzurteil vorge-
sehen) offensichtlich unbegründet geworden ist. Das Urteil ist deshalb nur
summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
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4.
Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den von der Vorinstanz
angeordneten Vollzug der Wegweisung. Die Dispositivziffern 1–3 der an-
gefochtenen Verfügung des SEM sind – wie bereits in der Zwischenverfü-
gung vom 21. Juni 2018 festgestellt – mangels Anfechtung in Rechtskraft
erwachsen und bilden nicht Gegenstand des Verfahrens.
5.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Begründungspflicht. Die
Vorinstanz habe sich in ihrer Verfügung ungenügend mit der Frage seines
Einzugs in den Militärdienst auseinandergesetzt. Die Vorinstanz hat in der
angefochtenen Verfügung als nicht glaubhaft erachtet, dass der Beschwer-
deführer eine militärische Vorladung erhalten hat. Sodann hat sie darge-
legt, dass aufgrund der unglaubhaften Vorbringen nicht ausgeschlossen
werden könne, dass der Beschwerdeführer aus dem Dienst suspendiert,
entlassen worden sei oder bereits ordentlich abgeschlossen habe. Damit
hat die Vorinstanz die wesentlichen Überlegungen genannt, die sie ihrem
Entscheid zugrunde gelegt hat. Der Entscheid konnte denn auch sachge-
recht vom Beschwerdeführer angefochten werden. Soweit mit diesem Vor-
bringen implizit die Richtigkeit der materiellen Würdigung in Frage gestellt
wird, wird diese mit vorliegendem Urteil bestätigt. Der Eventualantrag auf
Rückweisung ist abzuweisen.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
6.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.
7.1 Der Beschwerdeführer führt in seinem Rechtsmittel im Wesentlichen
aus, der Wegweisungsvollzug sei angesichts der ihm in Eritrea drohenden
Einziehung in den Nationaldienst unzulässig beziehungsweise unzumut-
bar. Der vom SEM angeordnete Vollzug verletze seine durch Art. 3 und
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Art. 4 EMRK sowie durch die UN-Antifolterkonvention geschützten Men-
schenrechte. Aufgrund seiner Augenprobleme sei sodann davon auszuge-
hen, dass ihm die wirtschaftliche Reintegration nicht gelingen werde. Eine
medizinische Behandlung sei ebenfalls nicht garantiert. Da sich das SEM
zudem ungenügend mit der Frage des Einzugs in den Militärdienst ausei-
nandergesetzt habe, habe es seine Begründungspflicht respektive den An-
spruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt.
7.2 Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers – bei seiner Ausreise aus
Eritrea und im heutigen Zeitpunkt – erscheint seine Befürchtung, bei einer
Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden, auch in Anbetracht
seines (…) nicht ausgeschlossen (vgl. zur eritreischen Musterungspraxis
auch das Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017, E. 13.2–13.4).
8.
8.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im bereits vorgenannten Koor-
dinationsentscheid E- 5022/2017 vom 10. Juli 2018 mit der Frage befasst,
ob der Vollzug der Wegweisung auch angesichts einer drohenden Einzie-
hung in den eritreischen Nationaldienst als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG)
und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) qualifiziert werden könne. Beides hat
das Gericht nach einer ausführlichen Auswertung der zur Verfügung ste-
henden Länderinformationen mit den folgenden Erwägungen bejaht:
8.2 Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, Na-
tionaldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Aus-
übung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse gegenüber der betreffenden
Person durch den eritreischen Staat bezeichnet werden. Zudem kann,
auch wenn der Nationaldienst formal nicht befristet ist und sich teilweise
über Jahre erstreckt, nicht von jenem dauerhaften Zustand ausgegangen
werden, der für die Annahme von Leibeigenschaft vorausgesetzt wäre.
Beim eritreischen Nationaldienst handelt es sich demnach weder um Skla-
verei noch um Leibeigenschaft im Sinn von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. Urteil
E-5022/2017 E. 6.1 insbes. 6.1.4).
8.3 In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts seiner Zweck-
entfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte Wirt-
schaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Natio-
naldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht als
"übliche Bürgerpflicht" im Sinn von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstanden
werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grundsätzlich als
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Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die An-
nahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Ein-
schätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch
die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4
Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestim-
mung ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation
liegt indessen – auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedri-
gen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe wäh-
rend der Dienstzeit – nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. a.a.O.
E. 6.1 insbes. 6.1.5).
8.4 In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem
Koordinationsentscheid mit der Frage, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea
aufgrund der Verhältnisse im Nationaldienst oder im Zusammenhang mit
einer allfälligen Inhaftierung – beispielsweise aufgrund einer illegalen Aus-
reise – eine Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von Folter oder
unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte. Auch in diesem
Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass in Eritrea Misshandlun-
gen und sexuelle Übergriffe während der Dienstzeit oder im Fall einer In-
haftierung nicht derart flächendeckend sind, dass jede nach Eritrea zurück-
kehrende dienstpflichtige Person dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre,
selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher auch insoweit kein
ernsthaftes Risiko von Folter oder einer unmenschlichen Behandlung (vgl.
a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.6 und E. 6.1.8).
8.5 Abschliessend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die
drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst mangels einer
hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG
führt (vgl. a.a.O. E. 6.2).
9.
9.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
9.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
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AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Art. 4 EMRK beinhaltet die
Verbote der Sklaverei und Leibeigenschaft (Abs. 1) sowie der Zwangs-
oder Pflichtarbeit (Abs. 2 und 3).
9.3 Die Vorinstanz hat in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hingewiesen, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers
in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht-
mässig.
9.4 Nach dem vorstehend Ausgeführten stehen einerseits das Verbot der
Sklaverei und der Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) dem Vollzug der
Wegweisung des Beschwerdeführers auch bei einer anstehenden Einzie-
hung in den Nationaldienst nicht entgegen. Andererseits ist aufgrund der
verfügbaren Quellen auch nicht davon auszugehen, es bestehe generell
das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs-
und Pflichtarbeit während des Nationaldiensts (Art. 4 Abs. 2 EMRK).
9.5 Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme, der
Beschwerdeführer müsste bei einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung befürchten. Auch die problematische
allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea lässt den Wegweisungsvoll-
zug zum heutigen Zeitpunkt praxisgemäss nicht als unzulässig erscheinen.
9.6 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich da-
mit – sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmun-
gen – als zulässig.
E-3475/2018
Seite 8
10.
10.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
10.2 Wie vorstehend dargelegt, vermag eine allenfalls bevorstehende Ein-
ziehung in den eritreischen Nationaldienst allein nicht zur Annahme einer
existenziellen Gefährdung zu führen.
10.3 In einem Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil
publiziert) hat sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea beschäftigt. Dabei kam
es nach Auswertung der zur Verfügung stehenden Quellen zum Schluss,
angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel-
und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem
Eritreas sei die frühere Praxis, wonach eine Rückkehr nur bei begünstigen-
den individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. Entscheidungen und Mit-
teilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2005 Nr. 12), nicht länger berechtigt. Angesichts der schwierigen
allgemeinen – und insbesondere wirtschaftlichen – Lage des Landes
müsse bei Vorliegen besonderer individueller Umstände aber nach wie vor
von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumut-
barkeit bleibe daher im Einzelfall zu beurteilen (vgl. Referenzurteil
D-2311/2016 E. 17.2).
10.4 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann, der
neun Jahre die Schule besuchte und über eine Ausbildung sowie Berufs-
erfahrungen als (…) verfügt (vgl. SEM-Akten A15/25 F71, F77 f.). An sei-
nem Heimatort besteht ein familiäres Beziehungsnetz (vgl. SEM-Akten
A15/25 F30-33). In Bezug auf das (…) gab der Beschwerdeführer anläss-
lich der Anhörung an, er habe in der Vergangenheit Schwierigkeiten (…)
und beim (…) gehabt, (…) (vgl. SEM-Akten A15/25 F8). Sodann ist den
Akten nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer durch die (…) in
der Vergangenheit in beruflicher Hinsicht wesentlich eingeschränkt gewe-
sen wäre. Da er keine weiteren gesundheitlichen Probleme vorbringt, ist
insgesamt davon auszugehen, dass ihm die soziale und wirtschaftliche
Reintegration in seinem Heimatland gelingen wird. Damit sprechen keine
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individuellen Umstände gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzu-
ges, womit sich dieser als zumutbar erweist.
11.
Die zwangsweise Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach Eritrea
ist zurzeit generell nicht möglich. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr
steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Weg-
weisungsvollzugs entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich
bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).
Der Vollzug der Wegweisung ist deshalb auch als möglich zu bezeichnen
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
12.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegwei-
sungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert hat.
Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
13.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
14.
14.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die mit der Be-
schwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung sowie amtlichen Rechtsverbeiständung wurden jedoch mit Instruk-
tionsverfügung vom 21. Juni 2018 gutgeheissen.
14.2 Die Erfolgsaussichten respektive die Aussichtslosigkeit einer Be-
schwerde (gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist mit Bezug auf den Zeitpunkt
der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zu beurtei-
len (vgl. BGE 128 I 225 E. 2.5.3 und EMARK 2000 Nr. 6 E. 9, je m.w.H.).
Zu diesem Zeitpunkt war die Beschwerde nicht aussichtslos. Die unentgelt-
liche Prozessführung und Rechtsverbeiständung sind deshalb nicht zu wi-
derrufen (zumal den Akten auch keine Hinweise auf eine massgebende
Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind).
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Seite 10
14.3 Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
14.4 Der amtliche Rechtsbeistand hat zusammen mit der Beschwerde eine
Kostennote zu den Akten gereicht, wobei ein Stundenansatz von Fr. 200.–
in Rechnung gestellt wird. Wie bereits in der Zwischenverfügung vom
21. Juni 2018 mitgeteilt wurde, beträgt der Höchststundensatz bei nichtan-
waltlicher Vertretung in der Regel Fr. 150.–. Der zeitliche Aufwand er-
scheint angemessen. Zu kürzen ist die eingereichte Kostennote um die
geltend gemachte Spesenpauschale in der Höhe von Fr. 20.– für Ausla-
gen, da vom Gericht nur effektiv ausgewiesene Kosten entschädigt wer-
den. Das vom Bundesverwaltungsgericht zu entrichtende Honorar ist dem-
zufolge auf Fr. 737.50 festzusetzen (vgl. für die Grundsätze der Bemes-
sung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar
2008 [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-3475/2018
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird durch das Bundesverwaltungsgericht
ein Honorar in der Höhe von Fr. 737.50 ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Barbara Balmelli Olivier Gloor
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