Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-3476/2011
Urteil vom 23. Juni 2011
Besetzung Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien A._______, geboren am (…),
Indien,
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuch;
Verfügung des BFM vom 23. Mai 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 20. Juli 2009 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass das BFM mit Verfügung vom 4. Mai 2010 das Asylgesuch des
Beschwerdeführers abwies und die Wegweisung aus der Schweiz sowie
deren Vollzug anordnete,
dass diese Verfügung mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
27. Juli 2010 in Rechtskraft erwuchs,
dass für die Einzelheiten dieses Verfahrens auf die entsprechenden
Akten verwiesen wird,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Mai 2011 beim BFM ein
Wiedererwägungsgesuch einreichen und beantragen liess, es sei die
ursprüngliche Verfügung des BFM vom 4. Mai 2010 im
Wegweisungspunkt aufzuheben, es sei festzustellen, dass der Vollzug
der Wegweisung unzumutbar ist und es sei die vorläufige Aufnahme
anzuordnen,
dass er eine beglaubigte Kopie eines srilankischen
Geburtsregisterauszuges vom 8. Dezember 2010 mit englischer
Übersetzung vom 10. Dezember 2010 zu den Akten reichte,
dass er zur Begründung seiner Rechtsbegehren im Wesentlichen
anführte, aufgrund des neu eingereichten Geburtsregisterauszuges sei
belegt, dass er Staatsangehöriger von Sri Lanka sei und ein
Wegweisungsvollzug dorthin sei aktuell nicht zumutbar,
dass die Vorinstanz im ordentlichen Verfahren unter anderem daran
gezweifelt habe, dass er Staatsangehöriger von Sri Lanka sei, weil er sich
nicht habe ausweisen können und davon ausgegangen sei, dass er in
Indien sozialisiert worden sei,
dass nunmehr von einer wiedererwägungsrechtlich bedeutender
Veränderung der Sachlage auszugehen sei,
dass das BFM auf das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom
23. Mai 2011 nicht eintrat, die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der
Verfügung vom 4. Mai 2010 feststellte, eine Gebühr in der Höhe von Fr.
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600.-erhob und verfügte, einer allfälligen Beschwerde komme keine
aufschiebende Wirkung zu,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Juni 2011 durch seinen
Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde
einreichen und zur Hauptsache beantragen lässt, die Verfügung des BFM
vom 23. Mai 2011 sei aufzuheben, die Sache sei zwecks neuer
Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese anzuweisen,
auf das Wiedererwägungsgesuch vom 6. Mai 2011 einzutreten und
eventuell sei die Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung
festzustellen sowie die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass er im Weiteren beantragt, es sei der Wegweisungsvollzug
auszusetzen, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde zu gewähren
und im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die zuständige kantonale
Behörde dahingehend zu informieren, dass von Vollzugshandlungen bis
zum Entscheid über die Aussetzung des Vollzuges Abstand zu nehmen
sei,
dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die
unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sei,
und zieht in Erwägung,
dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt
der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, welche
von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden,
dass darunter auch Verfügungen fallen, mit denen das BFM (vgl. Art. 33
Bst. d VGG) auf ein Gesuch um Wiedererwägung eines rechtskräftigen
Entscheides betreffend den Vollzug einer nach Verweigerung des Asyls
angeordneten Wegweisung nicht eingetreten ist,
dass dagegen erhobene Beschwerden vom Bundesverwaltungsgericht
endgültig beurteilt werden (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor dem BFM teilgenommen
hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und sich auf
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung berufen kann, womit er zur Einreichung einer dagegen
gerichteten Beschwerde legitimiert ist, so dass auf die innert der
gesetzlichen Frist von 30 Tagen in gültiger Form eingereichten
Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26.
Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 48 Abs. 1 VwVG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend
aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren einen gesetzlich
nicht geregelten Rechtsbehelf darstellt,
dass gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des
Bundesgerichts jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101)
unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch
auf Wiedererwägung abgeleitet wird (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren
Hinweisen),
dass gemäss diesem Anspruch die zuständige Behörde zunächst dann
eine selbst getroffene Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen hat, wenn
sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit Eintritt der Rechtskraft - am
Tag nach Ablauf der nicht genutzten Rechtsmittelfrist oder durch
bestätigendes Urteil der mit Beschwerde angerufenen
Rechtsmittelinstanz - in wesentlicher Weise verändert hat und mithin eine
Anpassung der (fehlerfreien) Verfügung erforderlich ist, ohne dass deren
Gegenstand neu beurteilt wird,
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dass sodann auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung
begründen können, sofern sie sich auf eine rechtskräftige Verfügung
beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deswegen niemals
einer materiellen Prüfung unterzogen worden ist, weil das angehobene
Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil geendet hat,
wobei ein derartiges, als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu
bezeichnendes Rechtsmittel grundsätzlich nach den Regeln des
Revisionsverfahrens zu behandeln ist,
dass auf ein Wiedererwägungsgesuch gar nicht erst einzutreten ist, wenn
zu dessen Begründung lediglich unsubstanziierte Behauptungen
aufgestellt werden und aus der Rechtsschrift die tatsächlichen
Anhaltspunkte, die auf das Vorliegen eines Wiedererwägungsgrundes
hindeuten sollen, nicht ersichtlich sind (zum Ganzen vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2005 Nr. 25 E. 4.2. S. 227 f., EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a
S. 103 f. mit weiteren Hinweisen, EMARK 2001 Nr. 20 E. 3c.dd S. 156),
dass das Bundesverwaltungsgericht unter Befolgung des Grundsatzes
der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 62 Abs. 4 VwVG) auf den
festgestellten Sachverhalt jene Rechtsnormen anwendet, die es als
zutreffend erachtet, und ihnen jene Auslegung gibt, von der es überzeugt
ist (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts
[BVGE] 2007/41 E. 2 S. 529 f.),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung vom 23. Mai 2011 zu
Recht in Erwägung zog, dass der eingereichte Geburtsregisterauszug
nicht geeignet ist, die Identität und somit die Staatsangehörigkeit des
Beschwerdeführers zu belegen und ein solches Dokument von
jedermann leicht käuflich erworben werden kann,
dass das BFM demzufolge richtigerweise folgerte, dass das Beweismittel
- im vorliegenden Gesamtzusammenhang - wiedererwägungsrechtlich
nicht erheblich ist,
dass im ordentlichen Verfahren mit Verfügung des BFM vom 4. Mai 2010
aufgrund der Aktenlage, des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers
und einer Sprach- und Herkunftsanalyse festgestellt wurde, dass der
Beschwerdeführer - entgegen seinen Vorbringen - definitiv nicht in Sri
Lanka sozialisiert wurde,
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dass er selbst nach entsprechendem Vorhalt im Rahmen des im
ordentlichen Verfahren gewährten rechtlichen Gehörs daran festhielt, er
sei in Sri Lanka sozialisiert worden, und er nicht darzutun vermochte,
dass er trotz dieser falschen Angabe dennoch Staatsangehöriger Sri
Lankas wäre,
dass der Einwand in der vorliegenden Rechtsmitteleingabe, das BFM
habe im Rahmen des ordentlichen Verfahrens die Möglichkeit ausser
Acht gelassen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen
srilankischen Staatsangehörigen handle, der zwar in Indien sozialisiert
worden sei, dort aber über kein Bleiberecht verfüge, demnach nicht
stichhaltig ist,
dass die Auffassung in der vorliegenden Rechtsmitteleingabe, der nicht
belegten Schlussfolgerung des BFM im ordentlichen Verfahren stehe der
mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichte Geburtsregisterauszug
entgegen, nicht zu überzeugen vermag,
dass vielmehr in entscheidwesentlicher Hinsicht festzustellen ist, dass
selbst wenn die Kopie des nun nachgereichten Geburtsregisterauszuges
im ordentlichen Verfahren eingereicht worden wäre, aufgrund der
damaligen Aktenlage die srilankische Staatsangehörigkeit des
Beschwerdeführers nicht hätte glaubhaft gemacht werden können,
dass das eingereichte Dokument beweismässig kein Gewicht zu entfalten
vermag, die gesamten Erkenntnisse aus der Aktenlage hinreichend in
einem anderen Licht erscheinen zu lassen,
dass der blosse Umstand, dass die Angaben auf dem Dokument mit den
mündlichen Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der ersten
Anhörung im ordentlichen Asylverfahren vom 24. Juli 2009 im
Wesentlichen übereinstimmen, daran nichts zu ändern vermag,
dass entgegen dem entsprechenden Vorbringen in der
Rechtsmitteleingabe die dem Dokument und der Übersetzungsschrift
angebrachten Stempel und Nummern keine hinreichenden
Sicherheitsmerkmale darstellen,
dass im Übrigen festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer seiner
Zusicherung, sich eine neue Identitätskarte ausstellen zu lassen und
diese dem BFM zuzustellen (Akten BFM A1/11 S. 6), nicht
nachgekommen ist,
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dass in Berücksichtigung der gesamten Umstände das BFM in der
vorliegend angefochtenen Verfügung zu Recht erkannte, der eingereichte
Geburtsregisterauszug stelle kein erhebliches Beweismittel im
wiedererwägungsrechtlichen Sinne dar,
dass dies unabhängig davon gilt, unter welchem Rechtstitel die
Verfügung des BFM vom 4. Mai 2010 ergangen ist und es sich erübrigt,
auf die entsprechenden Einwände in der Beschwerde weiter einzugehen,
dass vor diesem Hintergrund die rechtlichen Folgerungen in der
angefochtenen Verfügung des BFM vom 23. Mai 2011 zu bestätigen sind,
dass das BFM nach dem Gesagten auf das Wiedererwägungsgesuch
vom 6. Mai 2011 zu Recht nicht eingetreten ist und demzufolge die
Verfügung des BFM vom 4. Mai 2010 rechtskräftig und vollstreckbar
bleibt,
dass der Beschwerdeführer nicht darzutun vermochte, inwiefern die
angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen
Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen
sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass mit vorliegendem Urteil die Anträge, es sei der Wegweisungsvollzug
auszusetzen, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde zu gewähren
und im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die zuständige kantonale
Behörde dahingehend zu informieren, dass von Vollzugshandlungen bis
zum Entscheid über die Aussetzung des Vollzuges Abstand zu nehmen
sei, gegenstandslos sind,
dass aus den soeben dargelegten Gründen den Beschwerdebegehren
keine ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden waren, weshalb das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG unabhängig von der Frage der prozessualen
Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist,
dass entsprechend dem Ausgang des Verfahrens die auf Fr. 1'200.-- zu
bestimmenden Kosten (Art. 1, 2 und 3 Bst. a des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) im gesamten Umfang
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG),
dass mit vorliegendem Urteil das Gesuch, auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten, gegenstandslos ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden
Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen..
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Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
Versand:
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