B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3476/2012
U r t e i l v o m 9 . A u g u s t 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien
A._______, geboren (…),
und deren Sohn
B._______, geboren (…),
Eritrea,
beide vertreten durch lic. iur. Johan Göttl,
Anlaufstelle Baselland,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 15. Juni 2012 /N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht,
in Anwendung
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlin-
ge (FK, SR 0.142.30),
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105),
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrech-
te und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101),
des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Krite-
rien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prü-
fung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylan-
trags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]),
der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied-
staats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in ei-
nem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin II-VO),
der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September
2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Dublin II-VO (DVO Dublin),
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
(AsylV 1, SR 142.311),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsge-
richt (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG,
SR 173.110),
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des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),
stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin A._______ ihren Heimatstaat eigenen An-
gaben zufolge (…) verliess, über den Sudan und Ägypten nach Frank-
reich reiste, sich vorübergehend in Grossbritannien aufhielt und schliess-
lich in die Schweiz gelangte, wo sie am 2. November 2011 um Asyl nach-
suchte,
dass das BFM sie am 15. November 2011 summarisch befragte und ihr
dabei zur mutmasslichen Zuständigkeit Frankreichs oder Grossbritan-
niens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ge-
mäss der Dublin II-VO, zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid ge-
mäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG und zur allfälligen Wegweisung nach
Grossbritannien oder Frankreich das rechtliche Gehör gewährte,
dass diese geltend machte, sie habe in Frankreich kein Asylgesuch ge-
stellt und sei bei der Einreise nach Grossbritannien an der Grenze ange-
halten und zurückgeschickt worden, sie sei schwanger und habe nieman-
den, der sie unterstütze, weshalb sie in der Schweiz bleiben möchte,
dass sie am (…) ihren Sohn B._______ zur Welt brachte und dieser in ihr
Asylgesuch eingeschlossen wurde,
dass sie im Asylgesuch angegeben hatte, minderjährig zu sein, gemäss
Informationen der italienischen und britischen Behörden jedoch in diesen
Ländern als volljährig registriert ist, wozu ihr das BFM mit Schreiben vom
8. Mai 2012 das rechtliche Gehör gewährte und ihr dabei auch Gelegen-
heit gab, zu einer möglichen Zuständigkeit Italiens für die Prüfung ihres
Asylgesuches und zur allfälligen Wegweisung dorthin Stellung zu neh-
men,
dass sie mit Schreiben vom 29. Mai 2012 daran festhielt, im (…) geboren
und damit minderjährig zu sein, und ausführte, sie sei mit ihrem Partner in
Grossbritannien registriert und danach zusammen mit diesem nach Italien
abgeschoben worden, wo sie den Kontakt zu ihm verloren habe,
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dass sie deshalb davon ausgehe, Italien sei nicht für die Beurteilung ihres
Asylgesuches zuständig, zudem müsse sie Italien als minderjährige, al-
leinstehende Mutter eines Säuglings angesichts der mangelnden Auf-
nahmestrukturen in mit ernsthaften Nachteilen rechnen,
dass das BFM mit Verfügung vom 15. Juni 2012 – eröffnet am 22. Juni
2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch
nicht eintrat und die Wegweisung nach Italien anordnete,
dass es die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätestens
am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, (…) mit dem Voll-
zug der Wegweisung beauftragte und festhielt, eine allfälligen Beschwer-
de habe keine aufschiebende Wirkung,
dass das Bundesamt zur Begründung ausführte, ein Abgleich mit der eu-
ropäischen Fingerabdruck-Datenbank (EURODAC) habe ergeben, dass
die Beschwerdeführerin (…) in Grossbritannien ein Asylgesuch einge-
reicht habe,
dass Grossbritannien ein Rückübernahmeersuchen abgelehnt habe, da
die Beschwerdeführerin (…) mit Zustimmung Italiens zur Rückübernahme
in dieses Land überstellt worden sei,
dass ein entsprechendes Übernahmeersuchen des BFM von den italieni-
schen Behörden unbeantwortet geblieben und damit die Zuständigkeit an
Italien übergegangen sei,
dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Informationen der britischen
Behörden, wonach sie dort und in Italien als volljährig registriert sei, als
volljährig erachtet werde, zumal sie kein rechtsgenügliches Dokument zu
den Akten gereicht habe,
dass die Überstellung nach Italien – vorbehältlich einer allfälligen Unter-
brechung oder Verlängerung – bis spätestens am 15. Dezember 2012 zu
erfolgen habe,
dass die Wegweisung die Regelfolge des Nichteintretensentscheides
darstelle und der Vollzug der Wegweisung nach Italien zulässig, zumutbar
und möglich sei,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom
28. Juni 2012 gegen diesen Entscheid Beschwerde erheben liessen und
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in materieller Hinsicht beantragen, die angefochtene Verfügung sei auf-
zuheben, die Sache zur Prüfung des Asylgesuches an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen und diese anzuweisen, von ihrem Recht auf Selbsteintritt
Gebrauch zu machen,
dass sie in formeller Hinsicht beantragen, der Beschwerde sei die auf-
schiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzu-
weisen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundes-
verwaltungsgericht über den Suspensiveffekt entschieden habe, zudem
sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten,
dass das Gericht den Vollzug der Wegweisung mit Telefax vom 3. Juli
2012 aussetzte und die vorinstanzlichen Akten am 3. Juli 2012 beim Ge-
richt eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde erfüllt
sind und somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es
sich vorliegend um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
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dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdein-
stanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5.),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73, mit Hinweisen auf Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1.
S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materi-
ell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass die Beschwerdeführenden die Zuständigkeit Italiens für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht in Frage stellen und
im Übrigen aufgrund der einschlägigen Staatsverträge und Verordnungen
der Europäischen Gemeinschaft (insbesondere DAA, Dublin II-VO und
DVO Dublin) feststeht,
dass sie nach Italien ausreisen können, welches Land für die Prüfung
ihrer Asylanträge zuständig ist,
dass zu prüfen bleibt, ob Gründe vorliegen, die das BFM hätten veranlas-
sen müssen, sein ihm gemäss Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin II-VO zuste-
hendes Selbsteintrittsrecht auszuüben,
dass die Beschwerdeführenden geltend machen, die Aufnahmebedin-
gungen in Italien seien unzumutbar und es handle sich bei ihnen um be-
sonders verletzliche Personen, weshalb eine Rückführung nach Italien
auch einer Missachtung des Kindeswohls gleichkomme, da die Mutter mit
den dortigen Verhältnissen überfordert sei,
dass die Schweiz unter den gegebenen Umständen (Vorliegen einer kon-
kreten Gefährdung) von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen
habe und eine Überstellung nach Italien auch völkerrechtlich nicht kon-
form sein dürfte,
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dass Art. 3 Dublin II-VO nach der Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts nicht direkt anwendbar ist, sondern nur in Verbindung mit
einer anderen Norm angerufen werden kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 5),
dass die schweizerischen Behörden zwar dafür sorgen müssen, dass Be-
schwerdeführende im Falle einer Überstellung nach Italien nicht einer
dem internationalen Recht und insbesondere Art. 3 EMRK widerspre-
chenden Behandlung ausgesetzt sind, dieses Land indessen Vertragspar-
tei der FK, der EMRK und der FoK ist und keine konkreten Hinweise da-
für bestehen, es würde sich nicht an die massgebenden völkerrechtlichen
Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die
einschlägigen Normen der EMRK, halten,
dass auch kein Grund zur Annahme besteht, Personen, die sich im Rah-
men eines Asylverfahrens dort aufhalten, würden aufgrund der Aufent-
haltsbedingungen in eine existenzielle Notlage versetzt,
dass Italien die Mindestnormen der EU für die Aufnahme von Asylsu-
chenden anwendet, demzufolge Aufnahmestrukturen zur Verfügung stellt
und die medizinische Grundversorgung grundsätzlich gewährleistet ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht zwar festhält, dass Asylsuchende bei
der Unterkunft, der Arbeit und beim Zugang zur medizinischen Infrastruk-
tur Schwierigkeiten ausgesetzt sein können, aber nicht zum Schluss ge-
langt, Italien verletze in systematischer Weise die Richtlinie
Nr. 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Min-
destnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten
(Amtsblatt Nr. L 031 vom 06/02/2003 S. 0018-0025),
dass nach Kenntnis des Gerichts Dublin-Rückkehrende bezüglich Unter-
bringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden
und sich – neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private
Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen
annehmen, weshalb weder angesichts der Verhältnisse in Italien noch zu-
folge der individuellen Situation der Beschwerdeführenden Anlass zur An-
nahme einer existenziellen Notlage im Falle einer Rückführung dorthin
besteht,
dass die mit der Rechtsmittelschrift angerufenen Berichte von Hilfswerken
und Entscheide ausländischer Gerichte unbehelflich sind sowie zu keiner
anderen Betrachtungsweise führen und vor diesem Hintergrund die Kritik
am italienischen Asylverfahren nicht zu überzeugen vermag,
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dass zudem weder der Umstand, dass es sich bei den Beschwerdefüh-
renden um besonders verletzliche Personen handelt, noch das Kindes-
wohl für den Selbsteintritt der Schweiz sprechen,
dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch
keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine
Überstellung der Beschwerdeführenden als unzulässig erscheinen las-
sen,
dass es somit keinen Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel
(Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-Verordnung) gibt,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist und, da die Beschwerde-
führenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlas-
sungsbewilligung sind, auch zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1
AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a
AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von
Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichtein-
tretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE
2010/45, E. 10 S. 645),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist,
dass jedoch das BFM, um der Situation der Beschwerdeführerin als al-
leinstehender Mutter mit einem Säugling Rechnung zu tragen, anzuwei-
sen ist, die zuständigen italienischen Behörden frühzeitig vor der Über-
stellung zu informieren, damit diese die notwendigen Massnahmen er-
greifen können,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-
3 VGKE) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG),
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet einer allfälligen Bedürftigkeit
abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwä-
gungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Vor-
aussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht
erfüllt sind,
dass mit dem instruktionslosen Direktentscheid in der Hauptsache die
Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um Er-
teilung der aufschiebenden Wirkung und um Anordnung von vorsorgli-
chen Massnahmen hinfällig werden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und (…).
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Sarah Straub