B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3478/2012
U r t e i l v o m 1 0 . J u l i 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______, geboren am (…), Burkina Faso,
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 19. Juni 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge Burkina Faso am
29. Oktober 2011 mit dem Bus Richtung Niger verliess, von dort nach Li-
byen reiste, in Tripolis am 14. November 2011 das Schiff nach Sizilien
bestieg, wo sie am 16. November 2011 landete, mit einem Fahrzeug Rom
erreichte und dort den Zug nach Genf respektive Lausanne bestieg,
dass sie am 17. November 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) Vallorbe um Asyl nachgesucht hat, wo das BFM sie unter anderem
mittels Formulars auf ihre Mitwirkungspflicht, innerhalb von 48 Stunden
Reise- oder Identitätspapiere abzugeben, und auf die entsprechende ge-
setzliche Nichteintretensbestimmung hingewiesen hat,
dass sie im EVZ Altstätten am 28. November 2011 summarisch zur Per-
son und zu den Ausreisemotiven befragt worden ist,
dass die zuständigen Behörden Italiens am 20. Januar 2012 auf eine dak-
tyloskopisch gestützte Anfrage des BFM erklärten, die Beschwerdeführe-
rin sei in Italien nicht registriert,
dass das BFM deshalb gleichentags die Beschwerdeführerin darüber in-
formierte, dass in ihrem Fall kein Dublin-Verfahren, sondern das nationale
Asyl- und Wegweisungsverfahren Anwendung finden werde,
dass die Beschwerdeführerin am 2. Februar 2012 im EVZ Kreuzlingen
vom BFM zu den Asylgründen angehört worden ist, und sie Internetaus-
züge zu Vorfällen in Burkina Faso zu den Akten gereicht hat,
dass sie zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend ge-
macht hat, eine ethnische Mossi und Mitglied der Union pour la Renais-
sance/Mouvement Sankariste (UNIR/MS) zu sein,
dass sie in Kuba von 1986 bis 1993 in (…) ausgebildet worden sei, in
C._______ von Oktober 2008 bis zur Ausreise im Oktober 2011 als (…)
gearbeitet und in dieser Stadt zusammen mit ihrer heute (…)-jährigen
Tochter, einer Cousine und einem Cousin gewohnt habe,
dass sie am (…) 2011 auf der Strasse angehalten und vom Fernsehsen-
der D._______ zur nationalen Lage interviewt worden sei,
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dass sie damals geglaubt habe, in einem demokratischen Staat zu leben
und alles sagen zu dürfen, weshalb sie im Gespräch den amtierenden
Präsidenten Blaise Compaoré als blutrünstigen Mörder und Teufel be-
zeichnet habe,
dass sie damals noch nicht damit gerechnet habe, dass ihr Gespräch,
das in de Folge mehrmals von D._______ ausgestrahlt worden sei, gra-
vierende Folgen für sie habe werde,
dass sie einer polizeilichen Vorladung, die am 27. Oktober 2011 an ihrem
Arbeitsort zugestellt wurde, am Tag darauf nachgekommen sei, und ihr
der zuständige Polizist, der ein guter Bekannter von ihr sei, geraten habe,
die Vorladung zu vernichten und umgehend das Land zu verlassen, denn
ihr Name stehe auf einer schwarzen Liste von Personen, die zu eliminie-
ren seien,
dass sie daraufhin sofort nach Hause gegangen, dem Cousin mitgeteilt
habe, dass sie ausreisen werde, und am Tag danach tatsächlich ausge-
reist und ihre Tochter zurückgelassen habe,
dass sie die Vorladung nach ihrer Ankunft in der nigrischen Hauptstadt
Niamey zerrissen und in die Toilette runtergespült habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 19. Juni 2012 – eröffnet am 27. Juni
2012 – auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, die Wegweisung der Be-
schwerdeführerin verfügt und den Vollzug angeordnet hat,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Beschwer-
deführerin habe den Asylbehörden innerhalb der Frist von 48 Stunden
keine rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätspapiere abgegeben und für
diese Unterlassung keine entschuldbaren Gründe vorgebracht,
dass ihre Aussagen auf ein fehlendes Interesse in Bezug auf eine Be-
schaffung von Reisedokumenten (namentlich den zu Hause liegenden
Reisepass) hindeuten würden,
dass sie inkohärente Angaben zur Reise in die Schweiz gemacht habe,
weshalb davon auszugehen sei, sie versuche, den Schweizer Behörden
ein Reisepapier vorzuenthalten,
dass ihr Sachvortrag eine Vielzahl widersprüchlicher, unstimmiger, nicht
plausibler und unlogischer Behauptungen (wie Information über den Aus-
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reisegrund gegenüber eigenen Verwandten, Daten ihrer Kontaktnahmen
mit bestimmten Personen, unbekümmertes Verhalten während des Inter-
views trotz gegenteiliger Erfahrung, Unkenntnis des zuständigen Polizis-
ten über das Fernsehinterview anlässlich ihrer persönlichen Vorsprache,
unlogisches Verhalten des bekannten Polizisten) enthalte, weshalb die
Vorbringen nicht geglaubt würden,
dass in Anbetracht der Unstimmigkeiten betreffend die Ausweispapiere,
die Herreise und die Asylvorbringen nicht ausgeschlossen werden könne,
dass sie auch zu ihrer Identität und ihrer persönlichen Situation unkorrek-
te Angaben gemacht habe,
dass somit auf Grund der Anhörungen weder die Flüchtlingseigenschaft
festgestellt werden könne, noch die Vornahme zusätzlicher Abklärungen
zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvoll-
zugshindernisses nötig seien,
dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides
darstelle und deren Vollzug zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass die Untersuchungspflicht der Asylbehörden an der Substanziierungs-,
der Mitwirkungs- und der Wahrheitspflicht der Asylbewerber ihre Grenzen
finde,
dass in Burkina Faso seit 2011 infolge wirtschaftlicher Probleme gewalt-
same Zusammenstösse zwischen Demonstranten und Polizisten stattge-
funden hätten, geplündert wurde und Soldaten gemeutert hätten,
dass indessen keine Situation der allgemeinen Gewalt im Lande bestehe,
da die Regierung mittlerweile diverse Massnahmen, die zur Beruhigung
der allgemeinen Situation beigetragen hätten, umgesetzt habe,
dass somit die Zumutbarkeit sowohl aufgrund der allgemeinen Situation
im Heimatland als auch angesichts der bisherigen Ausbildungen, ihrer Ar-
beitserfahrung als (…) und ihres nach wie vor intakten familiären und so-
zialen Beziehungsnetzes in Burkina Faso gegeben sei,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 29. Juni 2012 und Ergän-
zung vom 2. Juli 2012 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde erhoben hat mit den sinngemässen Anträgen, die
Verfügung des BFM vom 19. Juni 2012 sei im Wegweisungspunkt aufzu-
heben, es sei ihr ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu gewähren, bis
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Blaise Compaoré nicht mehr Präsident Burkina Fasos sei beziehungs-
weise er kein Mandat mehr habe,
dass sie weiter beantragte, ihr sei eine Arbeitsstelle in der Schweiz zu or-
ganisieren, und sinngemäss der Hoffnung Ausdruck gab, die Tochter bald
in die Schweiz holen und hier erziehen zu können,
dass sie mit Begleitschreiben vom 2. Juli 2012 Fotokopien eines Mitglie-
derausweises der UNIR/MS vom (…) 2010, eines undatierten Aufrufs zu
einer Veranstaltung am 15. Oktober einreichte,
dass beim Bundesverwaltungsgericht am 5. Juli 2012 ein nicht unter-
zeichnetes Schreiben vom 4. Juli 2012 eintraf, in welchem von einer un-
bekannten Person behauptet wurde, eine Organisation "SWISS-EXILE"
habe den Auftrag, die Beschwerdeführerin zu vertreten,
dass dem Gericht am 5. Juli 2012 eine vom 4. Juli 2012 datierte und auf
den rubrizierten Rechtsvertreter lautende Vollmacht zugestellt wurde,
dass die vom Rechtsvertreter formulierten Rechtsbegehren auf Aufhe-
bung des Asyl- und Wegweisungsentscheides des BFM lauten,
dass in formeller Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle-
ge im Sinne der unentgeltlichen Prozessführung, die Zusendung einer
Kopie ihrer Beschwerdeschrift und die Ansetzung einer Frist für eine Be-
schwerdeergänzung beantragte,
dass die Beschwerdeführerin mit Begleitschreiben vom 2. Juli 2012 Foto-
kopien eines Mitgliederausweises der UNIR/MS vom (…) 2010, eines un-
datierten Aufrufs zu einer Veranstaltung am 15. Oktober einreichte,
dass im nicht unterzeichneten Schreiben vom 4. Juli 2012 behauptet
wurde, die Beschwerdeführerin sei in einer Behandlung bei einer nament-
lich genannten Physiotherapeutin, und die Nachsendung eines Arztbe-
richts, einer Fürsorgebestätigung sowie einer Beschwerdeergänzung –
unter Formulierung des Antrages auf Ansetzung einer entsprechenden
Frist – in Aussicht gestellt wurde,
dass diesem Schreiben – entgegen dessen Beilagenverzeichnisses – die
angefochtene Verfügung beilag,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sich nach dem
VwVG richtet, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass allerdings auf das Gesuch um Beschaffung einer Arbeitsstelle nicht
einzutreten ist, da diese Frage weder Gegenstand des vorinstanzlichen
Verfahrens war, noch eine diesbezügliche Zuständigkeit des Gerichts be-
steht,
dass das mit Schreiben vom 4. Juli 2012 vorgenommene Handeln ohne
Vollmacht im Nachhinein durch die Einreichung einer Vollmacht validiert
worden ist, und die Beschwerdeführerin mittlerweile als vertreten gilt,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
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dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist,
dass deshalb auf einen allfälligen sinngemässen Antrag auf Asylgewäh-
rung (vgl. Schreiben vom 4. Juli 2012, S. 2: Antrag auf Aufhebung des
Asylentscheides) nicht einzutreten wäre,
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gestützt
auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der
Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit
dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist, und in diesem
Sinne auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl.
Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE]
2007/8 insb. E. 2.1 und 5.6.5),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den
Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs
Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende
glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen
nicht in der Lage, auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7
AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder sich auf Grund der
Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nö-
tig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. a - c AsylG),
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dass unter Reise- und Identitätspapiere Dokumente verstanden werden,
die sowohl die einwandfreie Feststellung der Identität als auch die sichere
Durchführung der Rückschaffung ermöglichen sollen, und unter Vorbehalt
des Vorliegens entschuldbarer Gründe ein Nichteintretensentscheid
selbst dann zu erfolgen hat, wenn trotz fehlender Ausweise keine Zweifel
über die Identität des oder der Asylsuchenden bestehen (vgl. BVGE
2007/7 E. 5.3 und 6),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung in rechtsgenüglicher und
überzeugender Weise dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von
Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen
(Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
dass aufgrund der unstimmigen und realitätsfremden Ausführungen zu
den bisherigen Erlebnissen und zum Verlauf ihrer Reise davon auszuge-
hen ist, sie habe für ihre Reise in die Schweiz authentische Reise- und
Identitätspapiere verwendet, welche sie jedoch in Verletzung ihrer gesetz-
lichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizeri-
schen Asylbehörden vorenthalte,
dass der als Farbkopie eingereichte Mitgliederausweis einer politischen
Partei keinen hinreichenden Identitätsbeweis im Sinne von Art. 1a Bst. b
und c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
i.V.m. Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG darstellt, und die tatsächliche Identität
der Beschwerdeführerin weiterhin nicht feststeht,
dass weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststel-
lung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungshindernisses
noch zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft besteht (Art. 32
Abs. 3 Bstn. b und c AsylG),
dass die Schilderung des zentralen, die angebliche Verfolgung betreffen-
den Sachverhalts keine Realkennzeichen aufweist und die Aussagen zu
Abfolgen zentraler Ereignisse in vielen Punkten vage, widersprüchlich
und unlogisch ausgefallen sind,
dass beispielsweise ihre Aussage, sie habe sich der Vorladung erst nach
dem Grenzübertritt in Niger entledigen können, weil sie auf der Flucht
stets hinter sich habe schauen müssen und deshalb keine Zeit für eine
frühere Vernichtung des Dokuments bestanden habe, einen sicheren
Hinweise auf ein Konstrukt ihrer Asylangaben darstellt, zumal ja in einem
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Drittland keinerlei Anlass mehr für eine Vernichtung dieses Dokumentes
bestanden hat,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den Verfolgungs- und
Fluchtgründen insgesamt als offensichtlich haltlos zu bezeichnen sind
und sich ihre Ausführungen in der Beschwerde darauf beschränkten, die
Richtigkeit des in der Verfügung vom 19. Juni 2012 dargestellten Sach-
verhalts zu bekräftigen, ohne indessen zu den einlässlichen und korrek-
ten Erwägungen des BFM überzeugend Stellung zu nehmen,
dass ihre Asylangaben nicht dadurch glaubhafter werden, weil sie ange-
sichts ihres vorgeschrittenen Alters eine ungewisse Zukunft gewählt,
durch die Flucht ihre einzige Tochter in der Pubertätsphase im Land zu-
rückgelassen, die Arbeitsstelle verlassen und ihren Rentenanspruch ver-
loren habe,
dass mangels stichhaltiger Einwendungen in der Beschwerde und ange-
sichts der Irrelevanz der beim BFM und beim Gericht eingereichten Be-
weismittelkopien und Internetauszüge zur Vermeidung von Wiederholun-
gen auf die insgesamt zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass keiner der drei in Art. 32 Abs. 3 AsylG aufgeführten Ausnahmetatbe-
stände vorliegt,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat
und kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht
und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
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lingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen,
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), und namentlich keine Person in irgend-
einer Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr
Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein sol-
ches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass mangels gesicherter Identität nachfolgend auf die Behauptung der
Beschwerdeführerin abzustellen ist, sie stamme aus Burkina Faso,
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine An-
haltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von
Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmensch-
liche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und
der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich
sind, die ihr im Heimat- oder Herkunftsland droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die aktuelle allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise
Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin noch individuelle Gründe auf eine
konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb
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auf die überzeugende und ausführliche Argumentation des BFM in der
angefochtenen Verfügung vollumfänglich abgestellt werden kann,
dass der blosse Hinweis einer angeblichen Behandlung durch eine aus-
gebildete Physiotherapeutin ohne Bezeichnung des zu behandelnden
Leidens und eine vage Ankündigung eines Arztberichts nicht rechtferti-
gen, mit dem Entscheid zuzuwarten oder gar eine Nachfrist zur Einrei-
chung eines "Arztberichts" – zumal gar nicht behauptet wird, die Be-
schwerdeführerin befinde sich in ärztlicher Behandlung – anzusetzen, da
angesichts des vorliegenden Eilverfahrens (Art. 108 Abs. 2 und Art. 109
Abs. 2 jeweils i.V.m. Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG) Massgebliches wenigs-
tens in den wesentlichen Zügen innerhalb der Rechtsmittelfrist hätte be-
hauptet und die Einreichung der Beweise auf ein konkretes Datum ange-
kündigt werden müssen,
dass über die Art und den Grad der angeblichen gesundheitlichen Ein-
schränkungen der Beschwerdeführerin, die zu ihrer Behandlung geführt
haben sollen, dem Gericht nichts bekannt geworden ist,
dass demnach der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
soweit darauf einzutreten ist,
dass sich die Beschwerde angesichts der vorstehenden Erwägungen als
aussichtslos erweist, weshalb das allfällige Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG – die Beschwerdefüh-
rerin machte in der Beschwerde bloss geltend, nicht über genügend fi-
nanzielle Mittel zu verfügen – abzuweisen ist,
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dass bei dieser Sachlage der Antrag auf Ansetzung einer formellen Frist
für das Einreichen einer Beschwerdeergänzung abzuweisen ist,
dass der Beschwerdeführerin antragsgemäss eine Kopie ihrer Eingabe
vom 29. Juni 2012 zuzustellen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 1 - 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]); Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden – unter Abweisung eines all-
fällig gestellten Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung – der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Ta-
gen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überwei-
sen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
Versand: