B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3478/2019
Ur t e i l vom 2 6 . Augu s t 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 28. Juni 2019 / N (…).
E-3478/2019
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Tamile hinduistischen Glaubens aus Jaffna,
verliess gemäss eigenen Angaben am 20. September 2017 seinen Heimat-
staat und suchte am 7. November 2017 in Griechenland um Asyl nach. Am
15. März 2019 wurde dieses Verfahren wegen impliziten Rückzugs abge-
schrieben. Am 30. April 2019 sei er in die Schweiz eingereist, wo er tags
darauf bei den hiesigen Behörden in Basel ein Asylgesuch einreichte. Er
wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ zugewiesen.
B.
Am 7. Mai 2019 wurde er summarisch zu seiner Person und seinem Rei-
seweg befragt; eine eingehende Anhörung zur Asylbegründung fand am
3. Juni 2019 statt. Dabei brachte er im Wesentlichen vor, er sei in der Nähe
von C._______ (Distrikt Jaffna/Nordprovinz) auf die Welt gekommen, wo
er – mit einer Ausnahme eines dreijährigen Aufenthalts (ab 1995) in
D._______ (bei E._______, Distrikt Jaffna/Nordprovinz) – bis 2017 gelebt
habe; die letzten sieben Monate vor der Ausreise habe er sich in Colombo
bei seinem Onkel aufgehalten (A24 F6). Nach Abschluss der Schule im
Jahr 2009 sei er für seinen Vater in der (…)branche tätig gewesen (A24
F72 ff.), habe sich für eine soziale Organisation namens «F._______» en-
gagiert (A24 F125 f.) und habe ab Anfang 2016 als Reporter (respektive
als Informant) für den Lokalbereich der Zeitschriften «G._______» und
«H._______» gearbeitet (A24 F81 ff.). So habe er beispielsweise nach ei-
nem Angriff auf (…) Personen in seinem Dorf die Täter – (…) Brüder, die
einer (…) Gruppierung angehörten – identifiziert, welche indes nicht fest-
genommen worden seien (A24 F135 ff. und 159). Im Januar 2017 sei er
von bewaffneten Unbekannten angegriffen und zusammengeschlagen
worden. Er habe wegrennen können; die Unbekannten hätten seinen «On-
kel» (eigentlich der Mann der Cousine der Mutter, der bei der Familie des
Beschwerdeführers in Jaffna gelebt habe; vgl. A24 F46), der ihm zu Hilfe
gekommen sei, angegriffen und verletzt; die Angreifer hätten der
«(…)gruppe» angehört (A24 F159). Dieser Vorfall sei der Polizei gemeldet
worden (A24 F149 ff., 159 und 181 ff.). Nach diesem Ereignis habe die Fa-
milie beschlossen, den Beschwerdeführer ausser Landes zu schaffen.
Für die Planung der Ausreise sei er zunächst zu seinem in Colombo leben-
den Onkel gekommen (A24 F159). Nach (…) Monaten (d.h. im April 2017;
A24 F166 ff.) sei er vermutungsweise vom CID (Criminal Investigation De-
partment) zweimal gesucht worden, weil früher eine Person namens
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I._______ für den Betrieb seines Vaters gearbeitet habe, der ein Mitglied
der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gewesen sei (A24 F159 ff. und
187 ff.). Möglicherweise hätten die Personen, die ihn gesucht hätten, aber
auch nicht dem CID, sondern der «(...)gruppe» angehört (A24 F199). Die
Suche nach dem Beschwerdeführer sei im Geschäft des Onkels erfolgt;
der Beschwerdeführer habe sich in der Folge nur noch zu Hause im Appar-
tement des Onkels aufgehalten; dies sei in einer bewachten Siedlung ge-
wesen, wo Unbekannte nicht hätten hineingelangen können (A24 F171
und 193). Ein paar Tage später sei der Onkel überdies telefonisch bedroht
worden (A24 F159, 172 und 184).
Überhaupt, so der Beschwerdeführer, seien in Jaffna viele bewaffnete
Gruppen unterwegs, die das Leben der Bürger und Bürgerinnen unsicher
machen würden (A24 F139, 199 ff. und 217). Hinsichtlich seiner politischen
Tätigkeiten informierte er, dass er zunächst (ungefähr seit dem Jahr 2013)
ein Sympathisant, später ein Mitglied der TNA (Tamil National Alliance) ge-
wesen sei, an Meetings und Demonstrationen teilgenommen und für diese
Partei vor Wahlen oder Veranstaltungen Flyer verteilt und Poster aufge-
hängt habe (A24 F116 ff.). Schliesslich berichtete er auch über seine ge-
sundheitlichen Probleme (A24 F10 ff. und 203 ff.).
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er der Vorinstanz verschie-
dene Beweismittel ein, auf welche – soweit für den Entscheid wesentlich –
in den Erwägungen eingegangen wird.
C.
Mit Eingaben jeweils vom 29. Mai 2019 wurde ein ärztlicher Kurzbericht
des BAZ B._______ vom 15. Mai 2019 sowie Kopien der Identitätskarte
und der Geburtsurkunde des Beschwerdeführers zu den Akten gereicht.
D.
Am 6. Juni 2019 wurde der damaligen Rechtsvertretung der Entscheident-
wurf des SEM zugestellt. Am 7. Juni 2019 wurde eine Stellungnahme zu
den Akten gereicht; dabei wurde das SEM ersucht, mit dem Erlass des de-
finitiven Entscheides bis zum Erhalt von beantragten medizinischen Infor-
mationen zuzuwarten.
E.
Am 11. Juni 2019 beauftragte das SEM die zuständige Ärztin des BAZ
B._______, bezüglich des Beschwerdeführers das Formular «Arztbericht
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für die Bundesasylzentren» ausgefüllt einzureichen, welches am 19. Sep-
tember (recte: Juni) 2019 der Vorinstanz zugestellt wurde.
F.
Am 21. Juni 2019 wurde ein medizinischer Bericht des (…)spitals (…) zu
den Akten gereicht. Am 25. Juni 2019 wurde diesbezüglich der damaligen
Rechtsvertretung das rechtliche Gehör gewährt, welche am 27. Juni 2019
eine ergänzende Stellungnahme mit weiteren Beweismitteln einreichte.
Gleichzeitig wurde beantragt, den Beschwerdeführer dem erweiterten Ver-
fahren zuzuweisen und erneut ergänzend, insbesondere zum Vorliegen all-
fälliger Risikofaktoren, zu befragen.
G.
Mit Verfügung vom 28. Juni 2019 – gleichentags eröffnet – lehnte das SEM
das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegwei-
sung aus der Schweiz und deren Vollzug an. Ferner wurden die Anträge,
das Asylgesuch sei ins erweiterte Verfahren zuzuweisen und eine ergän-
zende Anhörung durchzuführen, ebenfalls abgelehnt. Dem Beschwerde-
führer wurden ausserdem die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenver-
zeichnis ausgehändigt.
H.
Am 28. Juni 2019 beendete die damalige Rechtsvertretung das Mandats-
verhältnis.
I.
Am 3. Juli 2019 informierte der neue Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Gabriel
Püntener, das SEM über die Mandatsübernahme und ersuchte um voll-
ständige Akteneinsicht. Das SEM gewährte ihm diese unter Vorbehalt am
8. Juli 2019.
J.
Mit Eingabe vom 8. Juli 2019 liess der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter Beschwerde gegen die Verfügung vom 28. Juni 2019 er-
heben und beantragte in der Hauptsache die Aufhebung der Verfügung und
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz – eventualiter die Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft unter Asylgewährung respektive die Feststel-
lung eines Vollzugshindernisses. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte
er um Mitteilung des Spruchgremiums und um Bestätigung dessen zufälli-
ger Zusammensetzung sowie um Sistierung des Beschwerdeverfahrens.
Ferner sei ihm die vollständige Einsicht in die gesamten Akten des SEM zu
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gewähren und eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung an-
zusetzen. Eventuell sei der Fall dem erweiterten Verfahren zuzuweisen.
In der Beilage reichte der Beschwerdeführer eine CD-ROM mit verschie-
denen Beweismitteln ein, auf welche ebenfalls, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird.
K.
Mit Verfügung vom 12. Juli 2019 hielt die zuständige Instruktionsrichterin
fest, der Beschwerdeführer könne das Verfahren in der Schweiz abwarten,
teilte den Spruchkörper (soweit er bereits bekannt war) mit und hiess den
Antrag um Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung gut. Indes wurden
die Anträge auf vollständige Einsicht in die vorinstanzlichen Akten sowie
auf Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens abgewiesen.
L.
Mit Eingabe vom 12. Juli 2019 präzisierte der Rechtsvertreter die bereits
dargelegte Verletzung des Akteneinsichtsrechts und rügte eine mangel-
hafte Indexierung der vorinstanzlichen Akten. Schliesslich sei nicht ersicht-
lich, ob das SEM die in einer Fremdsprache verfassten Beweismittel über-
setzt respektive korrekt gewürdigt habe.
M.
Am 29. Juli 2019 wurde dem Gericht fristgerecht eine Ergänzung zur Be-
schwerde mit diversen Beilagen, auf welche – soweit für den Entscheid
wesentlich – in den Erwägungen eingegangen wird, zugestellt.
N.
Mit Eingabe vom 15. August 2019 wurden die bereits gerügte mangelhafte
Aktenführung des SEM sowie der Gesundheitszustand des Beschwerde-
führers (mit weiteren ärztlichen Berichten) näher präzisiert. Auf diese Bei-
lagen wird – soweit entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegan-
gen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
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und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist
einzutreten.
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG, Art. 6 AsylG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche. Gestützt auf Art. 111a
Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzich-
tet.
4.
Der Spruchkörper des vorliegenden Verfahrens wurde dem Rechtsvertre-
ter mit Verfügung vom 12. Juli 2019, soweit er damals bereits feststand,
bekannt gegeben. Die weitergehende Offenlegung erübrigt sich angesichts
des vorliegenden Urteils. Auf den weiteren Antrag, es sei die zufällige Zu-
sammensetzung des Spruchkörpers festzuhalten, ist nicht einzutreten (vgl.
Urteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3).
5.
5.1 In der Beschwerde wurden verschiedene formelle Rügen erhoben, wel-
che vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassa-
tion der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer
rügte eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts, des rechtlichen Gehörs so-
wie der Begründungspflicht und eine unrichtige und unvollständige Abklä-
rung des rechtserheblichen Sachverhalts.
5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer
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Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt
wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 und BVGE
2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be-
hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer
Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist,
dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei-
nandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl.
BGE 143 III 65 E. 5.2).
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen
Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachver-
haltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sach-
verhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind;
unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen
Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013,
Rz. 1043).
5.3 Der Beschwerdeführer rügte in der Beschwerde und in seinen Einga-
ben vom 12. Juli und 15. August 2019 hinsichtlich des Akteneinsichtsrechts
(Art. 26 ff. VwVG), als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör
(Art. 29 Abs. 2 BV), dass er bis zum Ablauf der Beschwerdefrist am 8. Juli
2019 keine Einsicht in die vorinstanzlichen Akten erhalten habe, diese
seien seinem Rechtsvertreter erst am 10. Juli 2019 zugestellt worden. Es
sei offensichtlich, dass mit derart kurzen Fristen das Ziel des neuen Asyl-
verfahrens, nämlich dessen Beschleunigung, nicht erreicht werde (vgl.
E. 5.3.1). Ferner sei darauf hinzuweisen, dass die Verfügung des SEM be-
treffend Akteneinsicht auf den 8. Juli 2019 datiert gewesen sei, indes erst
– wie der beigelegte Auszug «Track and Trace» der schweizerischen Post
belege – am 9. Juli 2019 versandt worden sei. Es dränge sich entspre-
chend die Frage auf, ob das SEM das Datum der Verfügung irrtümlicher-
weise falsch gewählt oder ob es das Datum absichtlich manipuliert habe
(vgl. E. 5.3.2). Des Weiteren habe das SEM seine Aktenführungspflicht ver-
letzt (vgl. E. 5.3.3 und E. 5.3.5). Ferner sei nicht ersichtlich, ob das SEM
die Beweismittel, welche auf Tamilisch oder Griechisch seien, übersetzt
habe, weshalb davon auszugehen sei, es habe nicht alle Beweismittel ge-
würdigt (vgl. E. 5.3.4).
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Seite 8
5.3.1 Zunächst ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer (respektive
der damaligen Rechtsvertretung) die editionspflichtigen Akten gemäss Ak-
tenverzeichnis bereits am 28. Juni 2019 ausgehändigt wurden. Nach ei-
nem Akteneinsichtsgesuch des aktuellen Rechtsvertreters wurde auch die-
sem mit Verfügung vom 8. Juli 2019 die Einsicht in die SEM-Akten unter
Vorbehalt gewährt. Die Akten A4, A6, A9, A16 und A18 wurden ihm zu
Recht, wie das Bundesverwaltungsgericht in seiner Verfügung vom 12. Juli
2019 feststellte, vorenthalten (teils weil es sich um interne Akten handelt;
teils aufgrund von Geheimhaltungsinteressen gemäss Art. 27 VwVG). In-
des wurde dem Beschwerdeführer, weil der neu mandatierte Rechtsvertre-
ter offenbar nicht im Besitz der bereits ausgehändigten editionspflichtigen
Akten gewesen sei, eine Frist zur Ergänzung der Beschwerdeschrift ange-
setzt.
Hinsichtlich der generellen Kritik an den kurzen Fristen (vgl. Beschwerde
S. 10 f. und Eingabe vom 12. Juli 2019) ist darauf hinzuweisen, dass im
beschleunigten Verfahren die editionspflichtigen Akten mit der Asylverfü-
gung ausgehändigt wurden. Im Übrigen kann vorliegend nicht der Ort sein,
um die Zweckmässigkeit der vom Gesetzgeber statuierten Fristen im Asyl-
verfahren zu erörtern. Nachdem vorliegend dem Beschwerdeführer mit
Verfügung vom 12. Juli 2019 eine Frist zur Ergänzung der Beschwerde an-
gesetzt wurde, ist ihm kein Nachteil erwachsen.
5.3.2 Bezüglich der Frage, ob das SEM die Verfügung betreffend Aktenein-
sicht absichtlich zu spät dem Beschwerdeführer zugestellt habe, ist darauf
hinzuweisen, dass dem beigelegten «Track and Trace»-Auszug mangels
Beilegung des entsprechenden Couverts nicht entnommen werden kann,
um welche Sendung des SEM es sich handelt. Die aufgeworfene Frage ist
daher offenzulassen; indes ist wiederum festzuhalten, dass dem Be-
schwerdeführer aufgrund der Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergän-
zung kein diesbezüglicher Nachteil erwachsen ist.
5.3.3 Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts beinhalte die Akten-
führungspflicht des SEM, so der Beschwerdeführer, dass die Akten spätes-
tens im Zeitpunkt des Asylentscheides durchgehend paginiert sein müss-
ten (vgl. Urteil BGer 2C_327/2010 vom 19. Mai 2011 E. 3.2 m.w.H.). Vor-
liegend seien die Beweismittel auf dem Beweismittelcouvert (A13) nur
mangelhaft indexiert. Die verschiedenen Beweismittel seien zwar im Ver-
zeichnis aufgeführt, jedoch seien lediglich Beweismittel 8 bis 15 numme-
riert worden, was zu einer Unübersichtlichkeit führe.
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Das Beweismittelverzeichnis des vorliegenden Verfahrens, welches dem
Bundesverwaltungsgericht vorliegt, hält von Beweismittel 1 («Kopie ID
LKA», eingereicht am 13. Mai 2019) bis Beweismittel 18 («Foto Cousin»,
eingereicht am 27. Juni 2019) sämtliche eingereichten Dokumente mit ent-
sprechender inhaltlicher Bezeichnung fest. Im Verzeichnis des neuen
elektronischen Dossiers des SEM, dem sogenannten e-Dossier, welches
dem Bundesverwaltungsgericht vorliegt, sind sämtliche mit der jeweiligen
Beweismittelnummer versehene Dokumente abrufbar. Dementsprechend
kann der unbelegt gebliebenen Rüge, so wie sie vom Beschwerdeführer
formuliert wurde, nicht gefolgt werden. Auch eine Verletzung einer allfälli-
gen Paginierungspflicht ist nicht erkennbar. Selbst wenn die Beweismittel
tatsächlich mangelhaft erfasst respektive nur ungenügend nummeriert wor-
den wären, wäre es gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers
(A24 F26, 127 ff. und 173 ff.) möglich gewesen, diese zu identifizieren.
Nicht zu vergessen ist überdies, dass es dem Beschwerdeführer ohne wei-
teres möglich sein wird, zusammen mit seinem Rechtsvertreter die von ihm
selbst eingereichten Dokumente den entsprechenden Ziffern im Beweis-
mittelverzeichnis zuzuordnen. Die erhobene Rüge erweist sich demnach
als unberechtigt.
5.3.4 Damit das SEM alle Beweismittel korrekt würdigen könne, sei eine
Übersetzung der auf Tamilisch oder Griechisch eingereichten Beweismit-
teln unabdingbar. Dabei handle es sich um Arztberichte und Labortests aus
Griechenland (Beweismittel 3), Weblinks über die aktuelle Lage in Sri
Lanka (Beweismittel 6), das Logo der sozialen Organisation, welcher der
Beschwerdeführer angehörte (Beweismittel 8), Ausdrucke aus dem Inter-
net betreffend die «(...)gruppe» (Beweismittel 9) sowie um einen Zeitungs-
artikel (Beweismittel 15). Weil eine solche Übersetzung nicht ersichtlich
sei, könne darauf geschlossen werden, dass das SEM eine solche unter-
lassen und sich folglich nicht mit allen Beweismitteln auseinandergesetzt
habe. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Be-
schwerdeführer anlässlich der Anhörung den Inhalt dieser Dokumente (z.B.
A24 F127 ff. und 173 ff.) erläuterte, weshalb die Vorinstanz Kenntnis des
wesentlichen Inhalts hatte und die Relevanz der Unterlagen ebenso wie
die allfällige Notwendigkeit einer Übersetzung beurteilen konnte. Die Vo-
rinstanz muss sich nicht mit allen Aussagen des Beschwerdeführers ein-
zeln auseinandersetzen. Aus der angefochtenen Verfügung geht hervor,
dass sie die wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers gewürdigt
hat und eine sachgerechte Anfechtung ohne weiteres möglich war.
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Seite 10
5.3.5 In der Eingabe vom 15. August 2019 wurde moniert, das SEM habe
offensichtlich einen falschen Arztbericht in den Akten aufgenommen. Der
in den Akten indexierte Bericht vom 21. Juni 2019 sei nicht mit jenem Be-
richt desselben Datums identisch, welchen die Ärztin des BAZ B._______
dem Rechtsvertreter zugestellt habe (Beilage 156) und ihrem an den
Rechtsvertreter adressierten Arztbericht vom 19. Juli 2019 (Beilage 153)
beigelegt habe. Es sei äusserst bedenklich, dass das SEM einen falschen
und aufgrund der fehlenden Unterschriften nicht gültigen Arztbericht in sei-
nen Akten abgelegt habe. Dies stelle eine Verletzung der Aktenführungs-
pflicht dar. Hinzu komme, dass die Unterschiede in den beiden Berichten
nicht unerheblich seien, was äusserst besorgniserregend sei.
In den vorinstanzlichen Akten lassen sich folgende medizinische Berichte
finden: ein ärztlicher Kurzbericht des BAZ B._______ vom 15. Mai 2019
(A22; von der damaligen Rechtsvertretung am 29. Mai 2019 eingereicht);
ein ärztlicher Bericht der zuständigen Ärztin des BAZ B._______ mit Datum
vom 19. September (recte: Juni) 2019 (A29) und ein Bericht der (…) des
(…)spitals (…) vom 21. Juni 2019; dieser ist elektronisch visiert und weist
daher keine Unterschrift auf (A30). Weil die letzten zwei Berichte dem SEM
direkt zugestellt wurden, gewährte dieses dem Beschwerdeführer am
25. Juni 2019 das rechtliche Gehör (A31); am 27. Juni 2019 reichte die da-
malige Rechtsvertretung ihre diesbezügliche Stellungnahme ein (A32). In
der angefochtenen Verfügung wurde der gesundheitliche Aspekt im Sach-
verhalt festgehalten (vgl. S. 4 f. der Verfügung) und hinsichtlich des Beste-
hens eines allfälligen Vollzugshindernisses geprüft (vgl. Ziff. 2.3 ff. der Ver-
fügung).
Der jetzt im Beschwerdeverfahren eingereichte Bericht der zuständigen
Ärztin des BAZ B._______ mit Datum vom 19. Juli 2019 (Beilage 153)
wurde am 8. Juli 2019 vom Rechtsvertreter angefordert und an diesen di-
rekt zugestellt. In der darauffolgenden Korrespondenz wurde auf die Un-
terschiede der Berichte des (…)spitals (…) – beide mit Datum vom 21. Juni
2019 – hingewiesen. Dabei gilt zu beachten, dass das SEM nur eine dieser
beiden Versionen (A30) erhalten hat (zu den Unterschieden der beiden
Versionen vgl. Schreiben des Rechtsvertreters an die Ärztin des BAZ
B._______ vom 23. Juli 2019; Beilage 154). Der Umstand, dass eine
zweite Version des ärztlichen Berichts des (…)spitals (…) mit Datum vom
21. Juni 2019 existiert, welche anscheinend dem SEM nie zugestellt wurde
und von welcher es folglich keine Kenntnis hatte, ist ihm nicht anzulasten.
Dabei spielt es keine Rolle, dass die Version in den Akten des SEM nach
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Seite 11
Meinung des Beschwerdeführers nicht visiert sei. Eine Verletzung der Ak-
tenführungspflicht der Vorinstanz ist folglich nicht ersichtlich. Auf den Inhalt
der Arztberichte wird im materiellen Teil Bezug genommen.
5.3.6 Nach dem Gesagten ist keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts,
respektive der Aktenführungs- oder Paginierungspflicht, erkennbar; die
diesbezügliche Rüge geht daher fehl.
5.4 Der Beschwerdeführer rügte als weitere Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs die mangelhafte Übersetzung seiner Aussagen anlässlich der Anhö-
rung (vgl. Beschwerde S. 14 f.). Zum einen sei sich der Beschwerdeführer
nicht sicher gewesen, ob alle seine Aussagen vollständig übersetzt worden
seien (A24 F218). Zum anderen sei das Wachpersonal der Wohnsiedlung
des Onkels in Colombo als «Securitas» bezeichnet worden, was ein Aus-
druck des Dolmetschers sein müsse, da der Beschwerdeführer diese Be-
zeichnung (sinngemäss für einen Wachmann) nicht kenne (A24 F183). Ins-
gesamt sei folglich festzustellen, dass der Dolmetscher keine differen-
zierte, korrekte und vollständige Wiedergabe der tamilischen Aussagen zu
gewährleisten vermocht habe, was sich auch in der Anmerkung «GS wie-
derholt sich» wiederspiegle, sondern nach seinem Gutdünken übersetzt
habe. Durch diese massiven Mängel sei das entsprechende Protokoll ab-
solut unbrauchbar und dürfe nicht als Entscheidungsgrundlage für die
Frage der Glaubhaftigkeit dienen.
Die Rüge der mangelhaften Protokollführung und Übersetzung an der An-
hörung vermag nicht zu überzeugen. Dem Anhörungsprotokoll sind entge-
gen der Meinung des Beschwerdeführers keine nennenswerten Hinweise
dafür zu entnehmen, dass der eingesetzte Dolmetscher oder die protokoll-
führende Person nicht in der Lage gewesen wären, die Aussagen des Be-
schwerdeführers korrekt in die deutsche Sprache zu übersetzen und
schriftlich festzuhalten. So kam klar zum Ausdruck, dass sich der Be-
schwerdeführer nicht nur von der «(...)gruppe» bedroht fühle, sondern dass
auch andere Organisationen – eine der bekanntesten sei die «(…)-
Gruppe» –in Jaffna von Behörden und Politikern unterstützt würden und
die Bürger und Bürgerinnen unter Druck setzen würden (A24 F139, 199 ff.
und 217). Wie diese Aussagen zeigen, wurde die «(…)-Gruppe» als eine
solche Gruppierung genannt und korrekt protokolliert (A24 F202 und 218).
Ferner wurde zwar festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer wieder-
hole (A24 F197 f. und 201). Doch bei all diesen Protokollstellen wurde der
Inhalt der Aussage – statt mehrere Male – einfach nur einmal wiedergege-
ben und der Ordnung halber festgehalten, dass der Beschwerdeführer
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diese Aussage mehrmals gemacht habe. So wurde der Inhalt der Aussage
nicht unterschlagen. Folglich kann nicht gesagt werden, es seien nicht
sachgerechte und falsche Übersetzungen protokolliert worden. Der Be-
schwerdeführer hat letztlich auch unterschriftlich bestätigt, dass ihm das
Protokoll Satz für Satz vorgelesen und in die tamilische Sprache rücküber-
setzt wurde, dass das Protokoll vollständig ist und seinen freien Äusserun-
gen entspricht. Für das Bundesverwaltungsgericht ergeben sich somit
keine Anhaltspunkte, das dem nicht so gewesen ist.
5.5 Ferner brachte der Beschwerdeführer unter dem Titel Verletzung der
Begründungspflicht (vgl. Beschwerde S. 16 ff.) vor, die Vorinstanz habe
seine familiären Verbindungen, welche seine Nähe zum tamilischen Sepa-
ratismus und seine entsprechenden Überzeugungen bestätigen würden,
nicht gewürdigt. Schon anlässlich der Anhörung vom 3. Juni 2019 habe das
SEM die verwandtschaftlichen Beziehungen des Beschwerdeführers zu
den LTTE nicht abgeklärt, obwohl es sich dabei um einen bekannten Risi-
kofaktor handle. Aus den mit Stellungnahme zum Entscheidentwurf einge-
reichten Beweismitteln ergebe sich ferner, dass sein Cousin ein Mitglied
der LTTE gewesen und im Kampf im Jahre 1990 gefallen sei, weswegen
er als Märtyrer gelte. Das Foto (Beweismittel 18), welches den Cousin mit
dem LTTE-Führer Prabakharan zeige, sei ein digital zusammengestelltes
Bild; dabei handle es sich um eine Art Hommage von Verwandten und Be-
kannten für tamilische Märtyrer. Folglich habe das SEM das Bild fälschli-
cherweise unter dem Titel Authentizität gewürdigt, wodurch dem Be-
schwerdeführer ein Nachteil entstanden sei.
In der angefochtenen Verfügung zeigte die Vorinstanz nachvollziehbar und
im Einzelnen hinreichend differenziert auf, von welchen Überlegungen sie
sich leiten liess. Sie setzte sich mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen
des Beschwerdeführers gemäss seinen Aussagen auseinander. Sie wür-
digte sowohl seine Aussagen, er selber und auch seine Familienangehöri-
gen hätten mit den LTTE nichts zu tun gehabt, als auch die geltend ge-
machten Berührungspunkte zu den LTTE durch die Mitarbeit bei der sozi-
alen Organisation sowie durch einen ehemaligen Angestellten der (…)-
firma; ebenso würdigte sie die erst im nachträglichen Verlauf des vorin-
stanzlichen Verfahrens gemachten Vorbringen betreffend den verstorbe-
nen Cousin, der angeblich bei den LTTE gewesen sei, und die diesbezüg-
lichen Beweismittel. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist diesbezüg-
lich nicht zu erkennen. In materieller Hinsicht ist auf die Vorbringen bei der
rechtlichen Würdigung des Sachverhalts zurückzukommen.
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Seite 13
5.6 Weiter wurde geltend gemacht, der rechtserhebliche Sachverhalt sei
unvollständig und unrichtig abgeklärt worden (vgl. Beschwerde S. 15 f. und
19 ff.).
5.6.1 Mit der vorinstanzlichen Verfügung wurden die Anträge der (damali-
gen) Rechtsvertretung, es sei eine ergänzende Anhörung durchzuführen
sowie das Asylgesuch in das erweiterte Verfahren zuzuweisen, abgelehnt.
In seiner Begründung hielt das SEM fest, das Verwandtschaftsverhältnis
zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Cousin (vgl. die mit ergän-
zender Stellungnahme vom 27. Juni 2019 eingereichten Beweismittel),
welcher ein Mitglied der LTTE gewesen sei, sei nicht erstellt. Den Kopien
der Todesbescheinigung des Cousins, eines Fotos mit dem LTTE-Anführer
Prabakharan wie auch der Presseakkreditierung des Beschwerdeführers
(Beweismittel 16 bis 18) sei eine Beweiskraft abzusprechen. Diesbezüglich
monierte der Beschwerdeführer, die mit den Beweismitteln vorgebrachten
asylrelevanten Risikofaktoren hätten durch eine weitere Anhörung geklärt
werden müssen.
Ein weiterer Abklärungsbedarf – und damit einhergehend eine Zuweisung
des Asylgesuchs in das erweiterte Verfahren (Art. 26d AsylG) – ist vorlie-
gend nicht ersichtlich. Das SEM hat dargelegt, weshalb die neu eingereich-
ten Beweismittel keine Notwendigkeit einer erneuten Anhörung zu begrün-
den vermögen respektive der Sachverhalt hinreichend erstellt sei. Folglich
hat es zu Recht die erwähnten Anträge abgelehnt. Im Übrigen beschlägt
der blosse Umstand, dass die Vorinstanz die Vorbringen nach einer ge-
samtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Vorbringen anders betrach-
tet als der Beschwerdeführer, nicht die Abklärungspflicht der Vorinstanz,
sondern ist eine materielle Frage.
5.6.2 Ferner habe die Vorinstanz das Risikoprofil des Beschwerdeführers
– sein vielseitiges Engagement im zivilgesellschaftlichen, im journalisti-
schen und als Mitglied der TNA im oppositionellen Bereich, seine sonstigen
Verbindungen zu den LTTE, seine Gefährdung durch die «(...)gruppe» so-
wie seine gesundheitlichen Probleme – falsch eingeschätzt. Auch habe das
SEM die aktuelle Lage in Sri Lanka nur ungenügend analysiert; diesbezüg-
lich wurde ein vom Advokaturbüro des Rechtsvertreters verfasster Bericht
zur aktuellen Lage in Sri Lanka vom 22. Oktober 2018 samt zahlreichen
entsprechenden Beilagen eingereicht, aus dem sich die Unrichtigkeit der
vorinstanzlichen Lagebeurteilung ergebe. Die diesbezüglichen Erwägun-
gen des SEM würden keine Quellenangaben enthalten und seien somit
E-3478/2019
Seite 14
nicht überprüfbar. Die hierzu vom Beschwerdeführer eingebrachten Be-
weismittel seien ausserdem nicht gewürdigt worden.
Das SEM hat die Ausführungen des Beschwerdeführers vor dem Hinter-
grund der aktuellen Lage in Sri Lanka gewürdigt und kam zum Schluss, die
Vorbringen seien nicht glaubhaft und würden den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. Die Vorgehensweise der Vo-
rinstanz ist nicht zu beanstanden, zumal sie sich mit den wesentlichen Vor-
bringen des Beschwerdeführers hinreichend auseinandergesetzt hat und
eine sachgerechte Anfechtung möglich war. Allein der Umstand, dass das
SEM in seiner Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt als vom
Beschwerdeführer vertreten, und deshalb auch zu einer anderen Würdi-
gung der Vorbringen gelangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachver-
haltsfeststellung. Der Beschwerdeführer vermengte die sich aus dem Un-
tersuchungsgrundsatz ergebende Frage der Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache,
welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe be-
trifft.
5.7 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als un-
begründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen
Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbe-
züglichen Rechtsbegehren sind daher abzuweisen.
6.
Für den Fall einer materiellen Beurteilung der Beschwerde durch das Bun-
desverwaltungsgericht wurden zwei Beweisanträge gestellt: Die vom SEM
konsultierten Quellen zur Beurteilung der aktuellen Lage in Sri Lanka seien
offenzulegen und der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei
vollständig abzuklären, wobei die Frage nach der Zumutbarkeit und Zuläs-
sigkeit des Wegweisungsvollzugs (sowie die Reisefähigkeit des Beschwer-
deführers) von einer fachärztlichen Meinung zu beurteilen sei.
Der Antrag auf Einsicht in die Quellen des SEM zur Beurteilung der aktuel-
len Lage in Sri Lanka (vgl. S. 12 der Verfügung) ist abzuweisen, denn das
SEM bezog sich in seiner Erwägung auf die Rechtsprechung des Bundes-
verwaltungsgerichts; diese ist publiziert. Was die Ausführungen des SEM
zur Gesundheitsversorgung betrifft, wurde ebenfalls eine öffentlich zugäng-
liche Quelle zitiert. Für eine weitergehende Offenlegung von länderspezifi-
schen Quellen und Einschätzungen der Vorinstanz besteht vorliegend kein
E-3478/2019
Seite 15
Anlass. Soweit der Beschwerdeführer mit den länderspezifischen Ein-
schätzungen der Vorinstanz nicht einverstanden ist – so wurde beispiels-
weise ausführlich das "Lagebild" des SEM zu Sri Lanka kritisiert (vgl. Be-
schwerde S. 62 ff.) –, ist zu bemerken, dass auch hier eine formell-rechtli-
che Frage mit der Frage der materiellen Würdigung der Sache vermengt
wird.
Hinsichtlich der geforderten Abklärung des Gesundheitszustandes des Be-
schwerdeführers ist auf die aktuellen medizinischen Untersuchungsergeb-
nisse zu verweisen, welche das SEM nach der Stellungnahme zum Ent-
scheidentwurf der (damaligen) Rechtsvertretung vom 7. Juni 2019 in Auf-
trag gegeben hatte. Dabei handelt es sich um ärztliche Berichte der zu-
ständigen Ärztin des BAZ B._______ vom 19. September (recte: Juni)
2019 und des (...)spitals (...), (…), vom 21. Juni 2019. Dementsprechend
ist die Vorinstanz ihrer Abklärungspflicht nachgekommen. Der entspre-
chende Antrag ist abzuweisen; nachdem die vorliegenden Unterlagen ak-
tuell sind, besteht keine Notwendigkeit weiterer Abklärungen.
7.
7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG)
8.
8.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Asylentscheides aus, die
vorgebrachten Ereignisse vom April 2017 – die Suche nach dem Be-
schwerdeführer in Colombo und seine Bedrohung durch Unbekannte, die
sich als Angehörige des CID ausgegeben hätten – würden in wesentlichen
E-3478/2019
Seite 16
Punkten der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns wider-
sprechen und seien nur vage und wenig differenziert dargelegt worden,
weshalb diese unglaubhaft seien (Art. 7 AsylG). Namentlich sei das Ver-
halten des Beschwerdeführers, sich weiterhin monatelang in der Wohnung
des Onkels aufzuhalten, nicht nachvollziehbar; die Begründung, dass dort
Unbekannte, weil es sich um eine bewachte Siedlung gehandelt habe, kei-
nen Zutritt hätten finden können, überzeuge nicht. Die detailarmen und
ausweichenden Aussagen würden eine angebliche Verfolgung oder Bedro-
hung durch das CID, mithin den sri-lankischen Staat, nicht glaubhaft darle-
gen. Im Übrigen wären diese Vorbringen auch als nicht asylrelevant (Art. 3
AsylG) zu bezeichnen, weil es an einem Kausalzusammenhang zwischen
den Ereignissen und der späteren Ausreise sowie an der erforderlichen In-
tensität fehle.
Ferner sei auch die vorgebrachte Gefährdung durch die «(...)gruppe» vom
Januar 2017 asylirrelevant (Art. 3 AsylG). Die Angaben würden aufzeigen,
dass diesbezügliche staatliche Schutzmechanismen zugänglich gewesen
seien. Hinsichtlich der Gefährdung durch Gangs wie beispielsweise die
«(…)-Gruppe» sei darauf hinzuweisen, dass deren Mitglieder und Anführer
im (…) 2016 verhaftet worden seien, was wiederum auf einen funktionie-
renden staatlichen Schutz hindeute. Ausserdem habe der Beschwerdefüh-
rer durch seinen Weggang nach Colombo eine innerstaatliche Schutzalter-
native wahrgenommen und es mangle an einem Kausalzusammenhang
zwischen dem Angriff der im Norden Sri Lankas aktiven «(...)gruppe» und
der Ausreise des Beschwerdeführers im September 2017 (Art. 3 AsylG).
Schliesslich seien Vorbringen, welche sich auf die allgemeine Lage in Sri
Lanka beziehen würden, kein ausreichender Grund, die Flüchtlingseigen-
schaft geltend machen zu können; die Hinweise auf die gefährliche Lage
im Norden Sri Lankas, wo verschiedene Gruppierungen, darunter die
«(...)gruppe», Leute angreifen würden, seien daher nicht relevant (Art. 3
AsylG).
Letztlich seien auch keine Risikofaktoren im Sinne des Referenzurteils des
BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zu bejahen. Namentlich sei seinen
Angaben gemäss weder der Beschwerdeführer selber noch jemand von
seinen nahen Angehörigen bei den LTTE tätig gewesen. Die Vorbringen
betreffend einen angeblich bei den LTTE aktiven Cousin seien weder in der
Anhörung noch in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf, sondern erst
im späteren Verlauf des Verfahrens vorgetragen worden; sie seien als
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Seite 17
nachgeschoben zu erachten; die Verwandtschaft zu der auf den einge-
reichten Beweismitteln betreffend den angeblichen Cousin abgebildeten
Person sei denn auch nicht belegt. Nach Kriegsende habe der Beschwer-
deführer noch über acht Jahre in Sri Lanka gelebt, ohne dass relevante
Verfolgungsmassnahmen glaubhaft geworden wären. Auch aus den Unter-
stützungsaktivitäten für die TNA seien dem Beschwerdeführer vor seiner
Ausreise keine Probleme entstanden. Es bestünden keine Hinweise da-
rauf, dass er in den Fokus der Behörden geraten sollte. Eine allfällige Be-
fragung bei der Rückkehr nach Sri Lanka würde keine asylrelevante Ver-
folgungsmassnahme darstellen.
8.2 In der Rechtsmitteleingabe wurde zur Frage der Glaubhaftigkeit gel-
tend gemacht, dass der Beschwerdeführer sich nie darauf festgelegt habe,
dass die Verfolger, welche ihn im April 2017 in Colombo gesucht hätten,
Beamte des CID gewesen seien; er habe ausdrücklich eingeräumt, viel-
leicht seien es auch Angehörige der «(...)gruppe» gewesen. Folglich sei
das vorinstanzliche Argument, diese hätten ohne Probleme in die über-
wachte Wohnsiedlung des Onkels in Colombo vordringen können, nicht
stichhaltig. Weil unbekannte Personen (womöglich […] bewaffnet) kaum
Zugang zu dieser Siedlung gehabt hätten, sei die Wahl dieses Verstecks
als plausibel zu bezeichnen. Bezüglich des Argumentes, die Schilderung
der Ereignisse sei zu vage und pauschal ausgefallen, verwies der Be-
schwerdeführer auf die mangelhafte Übersetzung des Dolmetschers (vgl.
E. 5.4). Folglich seien die Geschehnisse vom April 2017 in Colombo als
glaubhaft zu bezeichnen.
In Bezug auf die Frage der Flüchtlingseigenschaft machte der Beschwer-
deführer weiter geltend, die asylrelevante Gefährdungslage des Beschwer-
deführers sei äusserst vielschichtig. Durch sein zivilgesellschaftliches, op-
positionelles (als Mitglied der TNA) und journalistisches Engagement, die
Bekanntschaft zu einer Person namens I._______ (einem ehemaligen und
rehabilitierten LTTE-Mitglied) und seine Verwandtschaft würden sich über-
dies viele Verbindungen zu den LTTE ergeben. Das Argument des SEM,
die Polizei habe ihr Schutzmandat ausreichend wahrgenommen, sei als
falsch zurückzuweisen. Die Einreichung einer Strafanzeige des Onkels ge-
gen die Täter habe keine Folgen gehabt, woraus sich ergebe, dass diese
Mitglieder der «(...)gruppe» (respektive der «(...)-Gruppe», vgl. S. 22 der
Beschwerde) Straffreiheit geniessen würden. Daran ändere die vom SEM
behauptete Festnahme einiger Mitglieder im (…) 2016 nichts, die Gruppe
sei – wie Zeitungsartikel berichten würden – weiterhin aktiv, zumal die
E-3478/2019
Seite 18
Gruppe bestimmte Funktionen im Dienste der sri-lankischen Regierung er-
fülle. Insbesondere der Beschwerdeführer könne mit dem Schutz des Staa-
tes nicht rechnen, weil er in den Augen der Sicherheitsbehörden als ein
Subjekt mit vermeintlichen Verbindungen zum tamilischen Separatismus
gelte.
Bezüglich der Gefährdungslage von tamilischen Rückkehrenden (vgl.
hierzu das Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016) sei
darauf hinzuweisen, dass beim Beschwerdeführer verschiedene Risikofak-
toren erfüllt seien. Namentlich weise er Verbindungen zu den LTTE auf und
besitze keine gültigen Einreisepapiere. Er werde von einer kriminellen Or-
ganisation verfolgt, gegen die der Staat ihn nicht schütze, da er als Anhä-
nger des tamilischen Separatismus wahrgenommen werde. Ausserdem
habe er sich als Mitglied für die separatistische TNA politisch engagiert.
Der Beschwerdeführer sei als Angehöriger der bestimmten sozialen
Gruppe der abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden gefährdet.
8.3 Die Vorinstanz hat aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts zu Recht
erwogen, es bestehe aufgrund der Aktenlage kein begründeter Anlass zur
Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit oder in absehbarer Zukunft asylrele-
vanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde.
Die vorgebrachte persönliche Bedrohungslage durch die «(...)gruppe» res-
pektive durch Beamte des CID ist, wie vom SEM zutreffend festgestellt
wurde, zweifelhaft. Auch ist die Asylrelevanz bezüglich der Bedrohung des
Beschwerdeführers im Januar 2017 sowie im April 2017 zu verneinen, es
fehlt an der Intensität und an einem Kausalzusammenhang, zumal zwi-
schen der letzten Bedrohung in Colombo und der Ausreise im September
2017 keine weitere flüchtlingsrelevante Verfolgungsmassnahmen stattge-
funden haben (A24 F170 f.). Ausserdem ist fraglich, dass eine Verfolgung
des Beschwerdeführers durch die «(...)gruppe» respektive die «(...)-
Gruppe» – eine Motorradgang, welche in der Nordprovinz von Sri Lanka
aktiv ist und deren Existenz nicht bestritten wird – sich bis nach Colombo
hätte erstrecken sollen.
Die eingereichten Beweismittel vermögen diese Feststellung nicht umzu-
stürzen, zumal der Presseausweis auch Schreibfehler (Beweismittel 16)
aufweist. Das Gericht bestätigt die Würdigung der Unterlagen – Beweis-
mittel, die sich auf die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers in einer sozi-
alen Organisation und auf deren Aktivitäten beziehen; ferner Unterlagen
E-3478/2019
Seite 19
zur allgemeinen Lage in Sri Lanka oder zur «(...)gruppe» – die das SEM
vorgenommen hat. Die Fotos, die sich auf das Vorbringen beziehen, der
«Onkel» des Beschwerdeführers sei von Mitgliedern der «(...)gruppe» ver-
letzt worden, ändern nichts an der Einschätzung der fehlenden Asylrele-
vanz dieses Vorbringens.
Als Zwischenfazit ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht glaub-
haft gemacht hat, er habe vor seiner Ausreise aus Sri Lanka Nachteile im
Sinne von Art. 3 Asyl erlebt oder begründet befürchten müssen.
8.4 Zu prüfen bleibt, ob Risikofaktoren bestehen, die eine zukünftige Ge-
fährdung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Sri Lanka na-
helegen.
8.4.1 Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesver-
waltungsgericht eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden
nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. ebenda E. 8) und festgestellt, dass aus
Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende
nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter
ausgesetzt seien (vgl. ebenda E. 8.3). Das Gericht orientierte sich bei der
Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in
Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofakto-
ren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder
vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um
die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen und um das
Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, übli-
cherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Ver-
bindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. ebenda
E. 8.4.1 ff.). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu
werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen
Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach
Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisa-
tion für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit
gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl.
ebenda E. 8.4.4 f.). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaub-
haft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der
betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbeson-
dere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen
im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behör-
den zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separa-
tismus wiederaufleben zu lassen (vgl. ebenda E. 8.5.1).
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Seite 20
Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts änderte der Ausgang
der Kommunalwahlen vom 10. Februar 2018 an der Einschätzung der Ver-
folgungssituation von nach Sri Lanka zurückkehrenden Tamilen und Tami-
linnen nichts. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der politischen Lage in
Sri Lanka. Der am 26. Oktober 2018 begonnene Machtkampf zwischen
Maithripala Sirisena, Mahinda Rajapaksa und Ranil Wickremesinghe ver-
mag daran nichts zu ändern. Die aktuelle Lage in Sri Lanka ist nach den
Terroranschlägen im April 2019 zwar als volatil zu beurteilen, aufgrund
dessen ist aber nicht auf eine generell erhöhte Gefährdung von zurückkeh-
renden tamilischen Staatsangehörigen zu schliessen. Insofern ist an der
Lageeinschätzung des Referenzurteils des BVGer E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 weiterhin festzuhalten.
8.4.2 Vorliegend ergibt sich, dass eine tatsächlich oder vermeintliche, ak-
tuelle oder vergangene Verbindung des Beschwerdeführers zu den LTTE
zu verneinen ist.
Aus der Behauptung, ein Mitarbeiter des (…)geschäfts des Vaters, bei wel-
chem es sich um ein ehemaliges und rehabilitiertes Mitglied der LTTE ge-
handelt habe, habe Sri Lanka im Jahr 2016 fluchtartig verlassen müssen,
kann keine Verbindung des Beschwerdeführers zu dieser Organisation
hergeleitet werden. Ebenso bleiben die angeblichen Beziehungen zu den
LTTE im Rahmen der sozialen Organisation, die in der Beschwerde geltend
gemacht werden, nur vage; den Angaben des Beschwerdeführers zufolge
habe man diverse soziale Tätigkeiten ausgeübt, sich beispielsweise gegen
Alkohol und Drogen eingesetzt, wobei die Mitglieder der Organisation
«mehrheitlich … ehemalige Bewegungsmitglieder» gewesen seien (A24
F125 f.). Die eingereichten Fotografien zeigen indes lediglich, wie die Or-
ganisation Bäume pflanzt (Beweismittel 10 und 14; A24 F145 f. und 177).
Schliesslich ergibt sich auch aus dem als klein zu bezeichnenden Engage-
ment des Beschwerdeführers für die TNA (A24 F116 ff.) keine persönliche
Verknüpfung zu den LTTE.
Was den Cousin J._______ betrifft, der bei den LTTE gewesen und dort
als Märtyrer gefallen sei, liegen widersprüchliche Angaben vor: Angeblich
soll der Cousin im Kampf für die LTTE im Jahr 1990 – (…) – gestorben sein
(vgl. Beschwerde S. 17 und 22). Andererseits beziehen sich die einge-
reichten Beweisunterlagen auf eine Person, die 1980 (LTTE-Fotografie;
Beweismittel 17) respektive 1981 (Geburtsregisterauszug; Beilage 2) ge-
boren wurde, und die am (…) 2000 (LTTE-Fotografie und Fotomontage;
Beweismittel 17 und 18) respektive am (…) 2000 (Sterberegisterauszug;
E-3478/2019
Seite 21
Beilagen 3 und 142) gestorben ist. Aus den vorliegenden Unterlagen kann
überdies keine verwandtschaftliche Beziehung zum Beschwerdeführer ab-
geleitet werden; auch die eingereichten Fotos (Beweismittel 17 und 18)
sind diesbezüglich untauglich. Zu Recht hat ferner die Vorinstanz darauf
hingewiesen, dass von diesem angeblichen Cousin und von LTTE-Bezie-
hungen der Familie in der Anhörung des Beschwerdeführers überhaupt nie
die Rede war.
8.4.3 Nach dem Gesagten ist nicht von einem Eintrag des Beschwerdefüh-
rers auf der «Stop-List» auszugehen. Es sind aus den Akten keine Anzei-
chen erkennbar, welche auf weitere risikobegründende Faktoren hinwei-
sen. Was das Fehlen ordentlicher Identitätskarten betrifft, ist festzuhalten,
dass eine Kopie einer Identitätskarte in den Akten liegt.
8.4.4 Letztlich bleibt darauf hinzuweisen, dass aus den in der Beschwer-
deschrift weitschweifig dargelegten Umständen und Entwicklungen der all-
gemeinen Lage in Sri Lanka in keiner Weise ersichtlich wird, wie sich diese
zum heutigen Zeitpunkt auf den Beschwerdeführer auswirken könnten.
Zum Teil haben die Ausführungen – beispielsweise mehrere Seiten zur Si-
tuation der angeblichen Risikogruppe der muslimischen Minderheit (vgl.
Beschwerde S. 39 ff.) – nicht den geringsten erkennbaren Zusammenhang
zum Beschwerdeführer, der vielmehr Hindu ist (A8 Ziff. 1.13).
8.5 In Würdigung der gesamten Umstände ist nicht davon auszugehen,
dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Vorbringen bei einer Rück-
kehr eine asylrelevante Verfolgung drohen könnte. Die Vorinstanz hat folg-
lich das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
9.
9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
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Seite 22
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
10.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
10.2.2 Der Beschwerdeführer brachte vor, es sei mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit davon auszugehen, dass jeder nach Sri Lanka zurückge-
schaffte tamilische Asylgesuchsteller jederzeit Opfer einer Verhaftung und
von Verhören unter Anwendung von Folter werden könne. Da er mit seiner
Vorgeschichte in diese bestimmte Gruppe falle, wäre auch bei ihm von ei-
ner solchen überwiegenden Gefahr auszugehen, weshalb die Unzulässig-
keit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sei. Diesbezüglich verwies er
ausserdem auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschen-
rechte (EGMR) X. gegen Schweiz vom 26. Januar 2017 (Nr. 16744/14) und
auf die ausführlichen Länderinformationen, welche der Beschwerde beige-
legt wurden (vgl. Beschwerde S. 84 ff.).
10.2.3 Dies vermag nicht zu überzeugen. Wie erwähnt, geht das Gericht
nicht davon aus, dass alle tamilischen Rückkehrer – unabhängig vom Vor-
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Seite 23
liegen individueller Risikofaktoren, die beim Beschwerdeführer nicht gege-
ben sind – generell gefährdet seien. Die Vorinstanz wies in ihrer angefoch-
tenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlings-
rechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingsei-
genschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine
asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu ma-
chen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschie-
bung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr
des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der
Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge-
gen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, § 124 ff.
m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl
im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
10.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
10.3.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, der Vollzug der Wegwei-
sung sei für ihn als Opfer einer kriminellen Gruppierung, der sogenannten
«(...)-Gruppe», welche mit dem sri-lankischen Staat eng verbandelt sei, un-
zumutbar; damit greift er erneut die Vorbringen auf, die bei der Prüfung der
Flüchtlingseigenschaft gewürdigt worden sind. Ausserdem befinde er sich
in einer medizinischen Notlage, weil eine Operation für Mitte (…) 2019 vor-
gehsehen sei. Überdies stehe das Resultat der Untersuchung, ob er an
Hodenkrebs leide, noch aus (vgl. Beschwerde S. 85 f.).
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10.3.2 Der Beschwerdeführer kommt gemäss eigenen Angaben aus
C._______ (Distrikt Jaffna/Nordprovinz). Nach einer eingehenden Analyse
der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsge-
richt zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nord-
provinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbar-
keitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder so-
zialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkom-
mens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil E-
1866/2015 des BVGer vom 15. Juli 2016 E. 13.2; bestätigt auch für das
«Vanni-Gebiet» mit Referenzurteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017).
Die Vorinstanz hat die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach
C._______, wo der Beschwerdeführer zuletzt gelebt hat, zutreffend bejaht.
Daran vermögen auch die geltend gemachten aktuellen politischen Ent-
wicklungen sowie die neuesten Gewaltvorfälle in Sri Lanka von Ostern
2019 und der darauffolgende von der sri-lankischen Regierung verhängte
Ausnahmezustand (vgl. NZZ vom 23. April 2019: Sri Lanka sieht Jihadisten
am Werk) nichts zu ändern. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers le-
ben seine Eltern und sein Bruder, welcher in einer (…) arbeite (A24 F34 ff.),
nach wie vor in Sri Lanka. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwer-
deführer in seiner heimatlichen Umgebung über ein tragfähiges Bezie-
hungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation verfügt, womit es ihm gelin-
gen dürfte, sich dort in sozialer und beruflicher Hinsicht wieder einzuglie-
dern. Der Vollzug erweist sich deshalb auch in individueller Hinsicht als
zumutbar.
10.3.3 Was den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers betrifft, ist
Folgendes aktenkundig:
Gemäss den ärztlichen Berichten des BAZ B._______ vom 15. Mai 2019
und 19. September (recte: Juni) 2019 (A22 und A29) ging die zuständige
Ärztin von rezidivierendem Erbrechen, unklaren Schmerzen (…) aus; sie
diagnostizierte den Verdacht auf therapieresistente (…), (…) und eine mög-
liche (…). Im Prinzip könne bislang keine schwerwiegende Diagnose ge-
stellt werden. Die Resultate der (…) Abklärung lägen noch nicht vor; dies-
bezüglich wurde der Beschwerdeführer in der (…) des (...)spitals (...) un-
tersucht. Der entsprechende Bericht vom 21. Juni 2019 (A30) beurteilt die
Beschwerden als (…)-bedingt; es wurde eine Antibiotika-Therapie für vier
Wochen eingeleitet. (…).
E-3478/2019
Seite 25
Im Beschwerdeverfahren wurde der aktuellste Bericht der zuständigen Ärz-
tin des BAZ B._______ vom 19. Juli 2019 (Beilage 153) eingereicht; die
Diagnose lautet auf (…) aus, welche therapeutisch behoben werden könn-
ten. Bezüglich der (…) seien weniger oder keine Schmerzen mehr vorhan-
den; falls eine Operation stattfinde, sei dies ein kleiner Eingriff. Ein (…)tu-
mor sei in den medizinischen Akten nicht erwähnt und liege beim Be-
schwerdeführer nicht vor. Nach Einschätzung der Ärztin handle es sich um
medizinische Behandlungen, wie sie in Sri Lanka vorgenommen werden
könnten.
Von einer Unzumutbarkeit des Vollzugs ist erst dann auszugehen, wenn
die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und
lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach
sich zieht (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3). Dies ist im vorliegenden Fall, wie die
Diagnose des aktuellsten Arztberichts zeigt, nicht gegeben. Die Erwägun-
gen der Vorinstanz sind auch diesbezüglich zu bestätigen.
10.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung somit
auch als zumutbar.
10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
12.
12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten zufolge der sehr
umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen
Bezug zum Beschwerdeführer praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1'500.–
E-3478/2019
Seite 26
festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
12.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte im vorliegenden
Verfahren zum wiederholten Mal Rechtsbegehren, über die bereits in an-
deren Verfahren mehrfach befunden worden ist (z.B. Bestätigung der Zu-
fälligkeit beziehungsweise Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusam-
mensetzung des Spruchkörpers). Somit sind dem Rechtsvertreter diese
unnötig verursachten Kosten persönlich aufzuerlegen und auf Fr. 100.–
festzusetzen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; vgl. auch Urteil des
BGer 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6). Dieser Betrag ist von den Ge-
samtverfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.– in Abzug zu bringen.
Im Übrigen sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.– dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3478/2019
Seite 27
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten von Fr. 1'400.– aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 100.– persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Ver-
sand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Patricia Petermann Loewe
Versand: