Abtei lung V
E-3479/2008/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . J u n i 2 0 0 8
Richter Markus König (Vorsitz), Richter Robert Galliker,
Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
X._______ geboren (...),
Kongo (Kinshasa),
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz,
Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung
des BFM vom 30. April 2008 / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3479/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
I.,
dass der Beschwerdeführer am 16. Januar 2002 in der Schweiz ein
Asylgesuch stellte,
dass das Bundesamt das Asylgesuch mit Verfügung vom 2. Oktober
2002 abwies und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der
Schweiz anordnete,
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom
28. Mai 2008 bei der vormals zuständigen Schweizerischen Asylre-
kurskommission (ARK) anfechten liess,
dass die ARK mit Urteil vom 10. Dezember 2002 auf die Beschwerde
nicht eintrat,
dass das Bundesamt mit Schreiben vom 18. Dezember 2002 die Aus-
reisefrist des Beschwerdeführers neu auf den 12. Februar 2003 an-
setzte,
II.,
dass der Beschwerdeführer am 20. Juni 2007 bei der Vorinstanz um
Wiedererwägung der Verfügung vom 2. Oktober 2002 ersuchte,
dass er zur Begründung im Wesentlichen vorbrachte, er habe während
des ordentlichen Asylverfahrens verschiedene wesentliche Vorbringen
nicht darlegen können,
dass der Beschwerdeführer ausführte, er habe während seines Ge-
fängnisaufenthaltes Folter und Vergewaltigung erlebt, worüber er je-
doch einerseits aufgrund der Zusammensetzung der Befragungsteams
(Frauen sowie Dolmetscher aus seinem Heimatstaat) bei den mündli-
chen Anhörungen zu seinen Asylgründen, andererseits aus Scham
und Angst vor Ausgrenzung nicht früher respektive nur mit seinem Arzt
in der Schweiz habe sprechen können,
dass zum Beleg dieser Vorbringen insbesondere ein Arztzeugnis von
Dr. med. A _______ vom 14. Juni 2007, Bescheinigungen von Dr. med.
B._______ vom 7. November 2007 und Dr. med. C._______ vom 8.
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Oktober 2007 und ein ausführlicher ärztlicher Bericht vom 23. Oktober
2007, ebenfalls von Dr. med. C._______ zu den Akten gereicht wurden
und in diesen Dokumenten unter anderem eine Posttraumatische
Belastungsstörung (PTBS) diagnostiziert und unter anderem die
Suizidgefahr thematisiert wurde,
dass das Bundesamt am 26. Oktober 2007 eine ergänzende Anhörung
des Beschwerdeführers durchführte, wobei dieser unterschriftlich die
ihn behandelnden Ärzte von ihrem Arztgeheimnis entband,
dass die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom
1. November 2007 abwies und feststellte, die Verfügung vom 2. Okto-
ber 2002 sei rechtskräftig und vollstreckbar,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. November 2007
(Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erhob und unter anderem beantragte, es sei der Voll-
zug der Wegweisung auszusetzen,
dass die zuständige Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom
27. Dezember 2007 den Vollzug der Wegweisung unter Hinweis auf die
Behandelbarkeit seiner Beschwerden – namentlich die Verfügbarkeit
der von ihm benötigten Medikamente – im Heimatland nicht aussetzte
und feststellte, der Beschwerdeführer habe den Ausgang des Verfah-
rens im Ausland abzuwarten,
dass mit gleicher Verfügung das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege angesichts der Aussichtslosigkeit der Rechts-
begehren abgewiesen und der Beschwerdeführer zur Leistung eines
Kostenvorschusses aufgefordert wurde,
dass mit Urteil vom 23. Januar 2008 auf die Beschwerdeeingabe vom
24. November 2007 nicht eingetreten wurde, nachdem der Beschwer-
deführer den Kostenvorschuss nicht innert Frist geleistet hatte,
III.,
dass der Beschwerdeführer am 15. April 2008 beim BFM ein zweites
Wiedererwägungsgesuch einreichte und um Aufhebung der Verfügung
vom 2. Oktober 2002 betreffend Vollzug der Wegweisung sowie um
vorläufige Aufnahme in der Schweiz ersuchte,
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dass der Beschwerdeführer auf seine gesundheitliche Situation hin-
wies und einen ärztlichen Bericht von Dr. med. C._______ vom 4. März
2008 zu den Akten reichte,
dass das Bundesamt das zweite Wiedererwägungsgesuch mit Verfü-
gung vom 30. April 2008 – eröffnet am 3. Mai 2008 – abwies und er-
neut feststellte, die Verfügung vom 2. Oktober 2002 sei rechtskräftig
und vollstreckbar und einer allfälligen Beschwerde komme keine auf-
schiebende Wirkung zu,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Mai 2008 beim Bun-
desverwaltungsgericht gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwer-
de einreichte und deren Aufhebung infolge Unzumutbarkeit und Unzu-
lässigkeit des Wegweisungsvollzugs beantragte, es sei von Vollzugs-
handlungen abzusehen sowie die unentgeltliche Prozessführung zu
gewähren,
dass mit der Beschwerde ein ärztlicher Bericht von Dr. D._______,
vom 20. Mai 2008 zu den Akten gereicht wurde,
dass der für diese Beschwerdeeingabe zuständige Instruktionsrichter
mit Zwischenverfügung vom 29. Mai 2008 im Sinne einer vorsorglichen
Massnahme einstweilen – bis zum Entscheid über die aufschiebende
Wirkung der Beschwerde – den Vollzug der Wegweisung aussetzte,
dass der Beschwerdeführer am 28. Mai 2008 eine Fürsorgebestäti-
gung zu den Akten reichte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR
142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass nach Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätz-
lich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmit-
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telweg weitergezogen werden können, womit das Bundesverwaltungs-
gericht auch zuständig ist für die Beurteilung der vorliegenden Wieder-
erwägungsbeschwerde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass der Beschwerdeführer zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist und auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52
Abs. 1 VwVG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde,
dass ein Anspruch auf Wiedererwägung nach Lehre und Praxis bejaht
wird, wenn bei einer unangefochten gebliebenen, formell rechtskräftig
gewordenen Verfügung Revisionsgründe im Sinne von Art. 66 VwVG
angerufen werden können oder wenn sich der rechtserhebliche Sach-
verhalt seit dem ursprünglichen Entscheid in wesentlicher Weise ver-
ändert hat und mithin die ursprüngliche Verfügung an nachträglich ein-
getretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist (vgl. statt vieler
URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Ver-
waltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985,
S. 178; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 S. 202 f.),
dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 30. April 2008 vorweg fest-
hielt, es könne nicht von einer Gefährdung des Beschwerdeführers im
Falle einer Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo (DRK) ge-
sprochen werden, zumal der Beschwerdeführer weder im Rahmen des
ordentlichen Asylverfahrens noch im ersten Wiedererwägungsverfah-
ren eine behördliche Verfolgung seitens seines Heimatstaates habe
glaubhaft machen können,
dass folglich die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers nicht
Folge von angeblich im Heimatstaat erlittenen Misshandlungen sein
könne, die depressiven Verstimmungen mithin andere Ursachen haben
müssten,
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dass zwar das Niveau des Gesundheitssystems bei der Behandlung
psychisch Kranker in der DRK nicht vergleichbar mit demjenigen in der
Schweiz, jedoch die Behandlung psychischer Erkrankungen in Kinsha-
sa grundsätzlich möglich und das vom Beschwerdeführer benötigte
Medikament Remeron dort erhältlich sei,
dass der Beschwerdeführer zudem entgegen seinen Ausführungen im
Heimatstaat auf ein tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen könne,
eine Rückkehr in die gewohnte Umgebung und in den Kreis der Fami-
lie die psychische Verfassung des Beschwerdeführers unter Umstän-
den positiv beeinflussen könnte,
dass allenfalls auftretende Schwierigkeiten gesundheitlicher Art zum
Zeitpunkt eines allfällig durchzuführenden Vollzugs der Wegweisung zu
prüfen wären und diesen nötigenfalls mit geeigenten Massnahmen wie
einer medizinisch begleiteten Rückkehr zu begegnen wäre,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 28. Mai 2008 im
Wesentlichen auf die Rechtsprechung der Asylbehörden in Bezug auf
die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach DRK, na-
mentlich nach Kinshasa, hinweist und festhält, gemäss dieser festen
Praxis sei ein Vollzug nicht zumutbar, wenn die betreffende Person
sich in einem schlechten gesundheitlichen Zustand befinde,
dass der Beschwerdeführer sich in einem äusserst labilen Gesund-
heitszustand befinde, bei ihm eine posttraumatische Belastungsstö-
rung diagnostiziert worden sei und im eingereichten ärztlichen Bericht
vom 20. Mai 2008 diese bestätigt sowie eine Suizidgefahr mit depres-
siver Stimmungslage festgestellt worden sei,
dass der Beschwerdeführer auf medikamentöse Therapie angewiesen,
seine Behandlung im Heimatland nicht gewährleistet und das Medika-
ment Remeron entgegen der Auffassung des BFM dort nicht erhältlich
sei,
dass eine adäquate Behandlung des Beschwerdeführers nicht durch
Familienmitglieder erfolgen könne, sondern es hierführ ausgebildeter
Fachleute bedürfe,
dass es seiner Familie nicht zugemutet werden könne, die Betreuung
einer kranken Person zu übernehmen,
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dass die Vorinstanz alle Arztberichte übergehe, welche davon ausgin-
gen, dass bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Kongo mit
einer wesentlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes
gerechnet werden müsse,
dass das Bundesverwaltungsgericht in Berücksichtigung sämtlicher
aktenkundiger Unterlagen vorab (erneut) darauf hinweist, dass die Vor-
bringen des Beschwerdeführers betreffend seine Flucht- respektive
Asylgründe sich im Rahmen der vorherigen Verfahren als klar unglaub-
haft erwiesen haben,
dass das vorliegende Wiedererwägungs(beschwerde)verfahren auf die
Prüfung der Rechtsfrage beschränkt ist, ob die gesundheitliche Situati-
on des Beschwerdeführers sich seit der letzten Beurteilung durch die
zuständige Asyl(justiz)behörde in wiedererwägungsrechtlich relevanter
Art und Weise verändert hat,
dass diese Frage zu verneinen ist,
dass entgegen der Darstellung in der Beschwerde vom 28. Mai 2008
der Aspekt einer Suizidgefahr nicht "neu", sondern bereits im Wieder-
erwägungsgesuch vom 20. Juni 2007, in der Beschwerde vom 9. No-
vember 2007 und im Arztbericht vom 23. Oktober 2007 thematisiert
worden ist,
dass die im ersten Wiedererwägungsverfahren mit der Beschwerde be-
fasste Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes einerseits
festgestellt hat, die von der Vorinstanz erkannten Widersprüche beträ-
fen zentrale Punkte der Asylvorbringen, mithin könnten die durch Arzt-
zeugnisse belegten gesundheitlichen Probleme nicht auf diese angeb-
lichen Erlebnisse zurückzuführen sein,
dass in der Instruktionsverfügung vom 27. Dezember 2007 zudem fest-
gestellt wurde, die verschriebenen Medikamente seien im Heimatland
des Beschwerdeführers erhältlich,
dass entgegen den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe die Ab-
klärungen der Vorinstanz hinsichtlich der Erhältlichkeit des schlafan-
stossenden Medikaments Remeron (Antidepressivum) zutreffend sind
und dieses Medikament in Kinshasa unter der Bezeichnung "Norset"
erhältlich ist,
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dass hinsichtlich der psychischen Probleme damit keine wesentlich
veränderte Sachlage dargetan worden ist,
dass hinsichtlich der im Arztbericht vom 20. Mai 2008 – eher nebenbei
– erwähnten gesundheitlichen Probleme der "atypischen Diathe-
se" (Neigung zu Allergien) sowie Thalassämie minor (Erkrankung der
roten Blutkörperchen, wobei die vorliegend diagnostizierte Form der
Thalassämie minor in aller Regel ohne klinische Symptome verläuft
und somit auch keiner Therapie bedarf) um gesundheitliche Probleme
handelt, die im Heimatland des Beschwerdeführers, falls erforderlich,
zweifellos ebenfalls behandelbar sind,
dass der Beschwerdeführer zudem im Falle einer Rückkehr nicht auf
sich gestellt ist, sondern in seiner Heimat über verwandtschaftliche
Beziehungen verfügt,
dass nach dem Gesagten die Vorbringen und Unterlagen des Be-
schwerdeführers im Rahmen des zweiten Wiedererwägungsverfahrens
nicht zur Annahme einer wesentlich veränderten Sachlage im wieder-
erwägungsrechtlichen Sinn führen und allfälligen akuten ge-
sundheitlichen Problemen durch im Rahmen der Organisation der
Rückreise zu ergreifenden geeigneten Vorkehren der mit dem Wegwei-
sungsvollzug beauftragten Behörde zu begegnen wäre,
dass die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch nach dem Gesagten
zu Recht abgewiesen hat,
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt darzutun, inwiefern die
angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen
Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen
ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
gutzuheissen ist, nachdem gemäss Akten von der prozessualen Be-
dürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist und seine Rechts-
begehren nicht als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu
qualifizieren waren, und deshalb keine Kosten zu erheben sind,
dass die Gesuche um Erlass (definitiver) vollzugshemmender Mass-
nahmen und um Befreiung von der Vorschusspflicht mit dem vorliegen-
den Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos werden.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung (mit
den Akten Ref.-Nr. N _______)
- E._______ (Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
Versand:
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