B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3477/2019
E-3479/2019
E-3568/2019
E-3678/2019
Ur t e i l vom 2 0 . Augu s t 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Roswitha Petry;
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
1. A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
F._______, geboren am (…),
G._______, geboren am (…),
(Verfahren E-3479/2019)
2. H._______, geboren am (…),
(Verfahren E-3477/2019)
3. I._______, geboren am (…),
(Verfahren E-3568/2019)
4. J._______, geboren am (…),
(Verfahren E-3578/2019)
alle Syrien,
alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügungen des SEM vom 7. Juni 2019.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden – eine arabische Grossfamilie aus
K._______ mit Eltern und acht (teilweise volljährigen) Kindern – am 4. Mai
2017 in der Schweiz Asylgesuche stellten,
dass diese Gesuche anlässlich der Befragungen zur Person (BzP) vom
15. und 16. Mai 2017 und insbesondere bei den Anhörungen zu den Asyl-
gründen vom 27. und 28. Februar respektive 9. März 2018 im Wesentli-
chen damit begründet wurden, der Ehemann/Vater habe – nach der Rück-
kehr von einem mehrjährigen Aufenthalt in Libyen nach Syrien im Jahr
2007 – zu Beginn der syrischen Revolution an Demonstrationen teilgenom-
men,
dass er einmal für ein paar Stunden von Angehörigen des sogenannten
Islamischen Staats (IS) festgehalten worden sei und die ganze Familie sich
vor Übergriffen durch den IS und auch vor der Indoktrination der Kinder
durch diesen gefürchtet habe,
dass die Beschwerdeführenden Syrien angesichts der Gewaltsituation, der
Fahndung nach dem Ehemann/Vater und der unsicheren Verhältnisse An-
fang 2016 illegal verlassen hätten und über die Türkei nach Griechenland
geflüchtet seien,
dass die Beschwerdeführenden in der Folge in Griechenland an einem
Relocation-Programm teilnehmen und (…) Mai 2017 legal in die Schweiz
einreisen konnten,
dass das SEM mit vier separaten Verfügungen vom 7. Juni 2019 (eröffnet
jeweils am 12. Juni 2019) die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerde-
führenden verneinte, deren Asylgesuche ablehnte sowie ihre Wegweisung
anordnete, jedoch infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ihre
vorläufige Aufnahme in der Schweiz anordnete,
dass die Beschwerdeführenden 1 und die Beschwerdeführerin 2 mit sepa-
raten Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht vom 8. Juli 2019 gegen
die sie betreffenden Asylverfügungen des SEM Beschwerde erheben
liessen und inhaltlich die Aufhebung der Asylentscheide sowie die Rück-
weisung der Sache an die Vorinstanz, eventuell die Asylgewährung unter
Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und subeventuell ihre vorläufige
Aufnahme als Flüchtlinge beantragten,
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dass vier Tage später, am 12. Juli 2019, beim Bundesverwaltungsgericht
analoge Rechtsmittel des gleichen Rechtsvertreters für die Beschwerde-
führerinnen 3 und 4 eingereicht wurden,
dass die aus unbekannten Gründen in zwei Tranchen eingereichten Be-
schwerden durch das EDV-gestützte Zuteilungssystem des Gerichts nach
dem Zufallsprinzip zunächst unterschiedlichen Instruktionsrichtern (und
Gerichtsschreiberinnen) zugeteilt wurden und dadurch die familiäre Kon-
nexität der Verfahren E-3477/2019 und E-3479/2019 einerseits sowie
E-3568/2019 und E-3678/2019 andererseits erst einige Tage nach Eingang
der ersten Beschwerden festgestellt wurde,
dass der für die Verfahren E-3477/2019 und E-3479/2019 eingesetzte In-
struktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 17. Juli 2019 diese beiden
Verfahren vereinigte, die Gesuche dieser Beschwerdeführenden (1 und 2)
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Befreiung von
der Kostenvorschusspflicht unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der
Rechtsbegehren abwies und sie aufforderte für die beiden Verfahren einen
Kostenvorschuss von Fr. 950.– zu leisten,
dass nach Versand der Zwischenverfügung vom 17. Juli 2019 die beiden
in der zweiten Tranche eingereichten Beschwerden E-3568/2019 und
E-3578/2019 dem gleichen Instruktionsrichter zur Behandlung zugeteilt
wurden und dieser am 19. Juli 2019 den Beschwerdeführerinnen 3 und 4
den Eingang ihrer Rechtsmittel bestätigte,
dass der für die Verfahren E-3477/2019 und E-3479/2019 eingeforderte
Kostenvorschuss am 19. Juli 2019 fristgerecht geleistet wurde,
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass es auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend –
endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM
entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG),
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dass am 1. März 2019 eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten ist
(AS 2016 3101) und für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht gilt
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden an den Verfahren vor der Vorinstanz teil-
genommen haben, durch die angefochtene Verfügungen besonders be-
rührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden ein-
zutreten ist (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE
2014/26 E. 5),
dass angesichts des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs
auch die Beschwerdeverfahren E-3568/2019 und E-3578/2019 mit den
– bereits mit Zwischenverfügung vom 17. Juli 2019 vereinigten – Verfahren
E-3477/2019 und E-3479/2019 zu vereinigen sind,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
hier, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um solche Rechtsmittel handelt,
weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält
und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die Beschwerdeführenden in ihren Rechtsmitteln hauptsächlich die
Verletzung prozessualer Bestimmungen durch das SEM geltend machen
und die Rückweisung der Verfahren an das SEM zur Weiterführung ihrer
erstinstanzlichen Asylverfahren beantragen (die Asylgewährung demge-
genüber, seltsamerweise, nur eventualiter),
dass der Instruktionsrichter diese Rechtsbegehren in der Zwischenverfü-
gung vom 17. Juli 2019 (Verfahren E-3477/2019 und E-3479/2019) als
aussichtslos qualifiziert hat,
dass die Beschwerdeführenden nach Erhalt ihrer Asylentscheide am
27. Juni 2019 beim SEM um Einsicht in ihre Asylakten inklusive die Vorak-
ten des Relocation-Verfahrens ersucht hatten,
dass das SEM ihnen mit "Zwischenverfügung" vom 1. Juli 2019 Einsicht in
die Asylakten und mit "Zwischenverfügungen" vom 8. respektive 9. Juli
2019 Einsicht in die Akten ihres Relocation-Verfahrens gewährte, weshalb
die Rüge der Verweigerung der Einsicht in die zweitgenannten Dossiers
unbegründet ist,
dass die Beschwerdefrist für alle vier Verfahren am 12. Juli 2019 ablief und
die Beschwerdeführenden demnach die Möglichkeit gehabt hätten, sich in
Kenntnis der Akten des Relocation-Verfahrens zu äussern (woran auch die
Tatsache nichts zu ändern vermag, dass ihr Rechtsvertreter bei zwei Ver-
fahren das Rechtsmittel bereits mehrere Tage vor Ablauf der Rechtsmittel-
frist beim Bundesverwaltungsgericht einreichte),
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dass die Beschwerdeführenden sich auch seither nicht zu diesen Akten
geäussert haben und keine Veranlassung zur Gewährung des rechtlichen
Gehörs besteht,
dass im Übrigen der Umgang des SEM mit den Relocation-Akten sich vor-
liegend offensichtlich in mehrfacher Hinsicht anders als in dem von den
Beschwerdeführenden zitierten Verfahren präsentiert, das zum Urteil
BVGer E-1807/2019 vom 14. Mai 2019 führte (vgl. hierzu Beschwerde
E-3479/2019 S. 4),
dass sich das SEM für die Beurteilung der Asylgesuche der Beschwerde-
führenden im Übrigen in der Tat (vgl. Beschwerde E-3479/2019 S. 4) nicht
schwergewichtig auf die Unterlagen aus dem Relocation-Verfahren
– namentlich die griechisch-englisch-sprachigen Protokolle kurzer Befra-
gungen, die unter unbekannten Umständen (offenbar ohne Rücküberset-
zung und ohne Mitwirkung einer Hilfswerksvertretung) zustande gekom-
men sind – abgestützt hat,
dass die Vorinstanz vielmehr vollständige Asylverfahren (mit Befragungen
zur Person und ausführlichen Anhörungen zu den Asylgründen unter Wah-
rung sämtlicher Verfahrensrechte gemäss schweizerischem Recht) durch-
geführt hat und dieses Vorgehen nicht zu beanstanden ist,
dass die Rüge der Verletzung des Akteneinsichtsrechts mit Bezug auf das
Dokument A3/8 unbegründet ist, weil in diesem Aktenstück die Angaben
verschiedener konsultierter Datenbanken einerseits und eine Zusammen-
fassung der Sicherheitsüberprüfung im Rahmen des Relocation-Verfah-
rens andererseits zusammengefasst wurden und die Einsicht demnach an-
gesichts des Vorliegens von Geheimhaltungsinteressen gemäss Art. 27
Abs. 1 Bstn. a und b VwVG zu Recht verweigert worden ist,
dass die (sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergebende) Be-
gründungspflicht der Behörde beinhaltet, dass sie ihren Entscheid so be-
gründet, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten
kann und sich sowohl er als auch die Rechtsmittelinstanz über die Trag-
weite des Entscheides ein Bild machen können, wobei die Behörde sich
nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem recht-
lichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentli-
chen Gesichtspunkte beschränken darf (vgl. statt vieler etwa BVGer
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E-5332/2018 vom 23. Juli 2019 E. 4.3 und E. 5.3 m.H. auf Lehre und
Praxis),
dass der angefochtenen Verfügung eine ausführliche Auseinandersetzung
mit den wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführenden zu entnehmen
ist und ihnen die sachgerechte Anfechtung der Verfügungen offensichtlich
möglich war,
dass das diesbezüglich zentrale Beschwerdevorbringen, das SEM habe in
seiner Verfügung "nicht erwähnt und nicht gewürdigt", dass der Beschwer-
deführer eine kurzzeitige Festhaltung durch den Islamischen Staat geltend
gemacht habe (vgl. Beschwerde E-3479/2019 S. 7), aktenwidrig ist (vgl.
angefochtene Verfügung N 690 003 S. 5),
dass die Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes respektive
der daraus folgenden Abklärungspflicht der Behörde (vgl. zum Thema wie-
derum BVGer E-5332/2018, a.a.O., E. 4.4) sich bei Durchsicht der Akten
ebenfalls als unbegründet erweisen,
dass die blosse Tatsache, dass zwischen der Einreichung der Asylgesuche
und den Anhörungen zu den Asylgründen rund zehn Monate verstrichen
sind (vgl. Beschwerde E-3477/2019 S. 8), unter dem Blickwinkel des Un-
tersuchungsgrundsatzes nicht problematisch erscheint,
dass es überdies angesichts des grossen Verfahrensumfangs (mit zehn
konnexen Asylsuchenden, die im Rahmen eines Relocation-Programms in
die Schweiz gelangten) nachvollziehbar erscheint, dass das SEM die für
die erstinstanzliche Behandlung von Asylgesuchen geltenden Ordnungs-
fristen in diesem Fall nicht allesamt einhalten konnte,
dass auch durch die Dauer der Anhörung des Beschwerdeführers (Ehe-
mann/Vater) von gut fünfeinhalb Stunden die Abklärungspflicht des SEM
nicht verletzt wurde (vgl. a.a.O. S. 9), zumal dem Protokoll dieser Befra-
gung zu entnehmen ist, dass diese durch Pausen von 15 und 45 Minuten
unterbrochen wurde,
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dass sich für die behaupteten Verständigungsschwierigkeiten anlässlich
der Anhörung vom 28. Februar 2018 (vgl. a.a.O. S. 9) nach Durchsicht der
Befragungsprotokolle nicht nur keinerlei Hinweise ergeben, sondern viel-
mehr alle damals angehörten Personen die standardisierte Frage, ob sie
diese Dolmetscherin gut verstünden, unmissverständlich bejahten (vgl. die
sechs Anhörungsprotokolle je S. 1),
dass der Beschwerdeführer (Ehemann/Vater) am Schluss seiner Anhörung
angekündigt hatte, er werde in seinen Unterlagen nachschauen, ob er noch
Beweismittel für seine politischen Aktivitäten finde, und wenn dies der Fall
sei, würden seine Töchter J._______ oder I._______ sie dem SEM bei ih-
ren – damals noch bevorstehenden – Befragungen zu den Akten reichen
(vgl. Aktenstück N 690 003 / A18/21 S. 18),
dass den Anhörungsprotokollen der Töchter zu entnehmen ist, dass diese
in der Folge die Frage der SEM-Mitarbeiterin, ob sie nun noch Beweismittel
einreichen möchten, verneinten (vgl. Aktenstücke N 690 049 / A12/16 S. 2
und N 690 051 / A12/16 S. 2),
dass unverständlich ist, wieso der Beschwerdeführer (Ehemann/Vater) in
seinem Rechtsmittel nun ausführen lässt, all dies "wiege schwer" (vgl. Be-
schwerde E-3477/2019 S. 9 f.),
dass das Gericht sich auch der Auffassung des Beschwerdeführers nicht
anschliesst, das SEM hätte aufgrund seiner Abklärungspflicht "zwingend
eine Dokumentenanalyse betreffend die […] Beweismittel […] anfertigen
müssen" (vgl. a.a.O. S. 10), zumal es sich bei den interessierenden Doku-
menten kaum um solche handelt, die sinnvollerweise mit Vergleichsmate-
rial abgeglichen werden könnten,
dass zusammenfassend festzuhalten ist, dass das SEM den Sachverhalt
vollständig und richtig festgestellt hat und sich keine Verletzung der Ver-
fahrensrechte der Beschwerdeführenden vorwerfen lassen muss,
dass die Beschwerden damit im Hauptpunkt abzuweisen sind,
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dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung mit überzeugender Begründung zur
Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen der Beschwerdeführenden – ins-
besondere des Ehemanns/Vaters – würden den Anforderungen von Art. 7
AsylG an das Glaubhaftmachen eines Asyl begründenden Sachverhalts
und jenen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht
genügen,
dass es den Beschwerdeführenden mit der materiellen Begründung ihres
Rechtsmittels nicht gelingt, der Argumentation der Vorinstanz Stichhaltiges
entgegenzusetzen,
dass die Beschwerdeführenden bei den Anhörungen zwar nachvollziehbar
und plausibel die prekäre Lebenssituation in ihrer Heimatregion und die
Gräuel des Bürgerkriegs geschildert haben,
dass jedoch keiner von ihnen bisher in Syrien flüchtlingsrechtlich relevante
– namentlich gezielt aus asylrechtlichen Motiven und mit einer erheblichen
Intensität zugefügte – Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG erlitten
hat,
dass insbesondere die mehrstündige blosse Festhaltung und Ermahnung
des Ehemanns/Vaters durch den IS (weil dieser sich nicht an Verhaltens-
regeln des IS gehalten habe; vgl. Aktenstück N 690 003 / A18/21 S. 13 f.),
mangels Intensität keinen solchen erheblichen Nachteil darstellt,
dass damit die Frage zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführenden be-
gründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung haben,
dass die Annahme einer solchen begründeten Furcht nach konstanter Pra-
xis unter anderem voraussetzen würde, dass sie bei einer Rückkehr erheb-
liche Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit und in absehbarer Zukunft zu gewärtigen hätten (vgl. etwa BVGE
2013/11 E. 5.1 und 2011/51 E. 6.1, je m.w.H.),
dass hiervon bei Annahme der gänzlich hypothetischen Rückkehr in das
Heimatland (angesichts des bereits erteilten Schutzstatus in der Schweiz)
nicht auszugehen ist,
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dass der IS als beherrschender Akteur auch aus ihrer Heimatregion ver-
trieben worden ist und eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung
durch diesen schon aus diesem Grund nicht anzunehmen ist,
dass der Beschwerdeführer (Ehemann/Vater) bei seiner BzP zu Protokoll
gab, die Familie habe Syrien wegen der Kriegssituation verlassen und im
freien Bericht über die Gründe für das Asylgesuch neben der zerstörten
Infrastruktur auch die Gräueltaten des IS erwähnte, die Anschlussfrage, ob
er in der Heimat offiziell gesucht hat werde, verneinte, in diesem Zusam-
menhang aber erwähnte, er habe an Demonstrationen teilgenommen und
denke, dass Spione den Behörden wohl seinen Namen angegeben hätten
(vgl. Aktenstück N 690 003 / A4/14 S. 9),
dass alle übrigen Beschwerdeführenden in ihrer BzP auf die Frage nach
den Gründen für das Verlassen des Heimatlands die Kriegssituation, den
IS und die damit verbundenen schwierigen Lebensverhältnisse erwähnten,
jedoch kein einziger von ihnen politische Aktivitäten ihres Ehemanns/
Vaters oder eine Fahndung nach diesem erwähnte (vgl. die Akten-
stücke N 690 003 / A5/15 S. 8 f., N 690 003 / A6/11 S. 6 f., N 690 003 /
A7/11 S. 6 f., N 690 049 / A4/11 S. 6 f. und N 690 051 / A4/11 S. 6 f.),
dass der Beschwerdeführer (Ehemann/Vater) bei seiner einlässlichen An-
hörung zu den Asylgründen angab, er habe zwischen 2012 und 2014 an
Demonstrationen gegen das Regime teilgenommen, habe sich (ohne be-
sondere Funktion) zusammen mit anderen insbesondere für den friedli-
chen Ablauf der Kundgebungen eingesetzt und sei im Jahr 2013 von einem
Neffen, der beim syrischen Geheimdienst gearbeitet habe, sowie von ei-
nem Cousin, der als Polizist gearbeitet habe, darüber informiert worden,
dass sein Name auf einer Liste von Regimegegnern stehe (vgl. Aktenstück
N 690 003 / A18/21 S. 3 f. und S. 11 ff.),
dass anlässlich ihrer einlässlichen Anhörungen nun auch alle übrigen Be-
schwerdeführenden geltend machten, ihr Ehemann/Vater werde vom Re-
gime gesucht, weil er an Kundgebungen teilgenommen habe (vgl. Akten-
stücke N 690 003 / A16/12 S. 9, N 690 003 A17/14 S. 7 und 9 f., N 690 003
A18/21 S. 7, N 690 049 / A12/16 S. 9 ff. und N 690 051 A12/16 S. 8 f.),
dass das Vorbringen des Beschwerdeführers (Ehemann/Vater) in der An-
hörung, er wisse seit 2013, dass sein Name auf einer (in schlechter Qualität
zu den Akten gereichten) Oppositionellen-Liste des Regimes stehe, nicht
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vereinbar ist mit seiner in der BzP protokollierten Aussage, er werde nicht
offiziell gesucht (vgl. Protokoll BzP S. 9),
dass das Gleiche für das in der BzP protokollierte Vorbringen gilt, er denke,
dass Spitzel seinen Namen bei den Behörden genannt hätten, aber das
seien "nur Vermutungen" (vgl. a.a.O.),
dass auch die oben erwähnte Widersprüchlichkeit der protokollierten An-
gaben der übrigen Beschwerdeführenden klar gegen die Glaubhaftigkeit
dieser Vorbringen spricht,
dass der Beschwerdeführer (Ehemann/Vater) auf den eingereichten Bil-
dern schlechter Qualität von Kundgebungen in Syrien nicht erkennbar ist
(hingegen sehr wohl auf ebenfalls eingereichten Bildern von Kundgebun-
gen, die in der Schweiz stattgefunden hätten),
dass auch die auffällige Steigerung der Intensität der Vorbringen (aller Be-
schwerdeführenden) einen unglaubhaften Eindruck hinterlässt, zumal der
Ehemann/Vater in seinem Rechtsmittel nun gar als politisch sehr aktiver
Regimegegner mit einem herausragenden politischen Profil beschrieben
wird, der zudem Mitglied einer "Oppositionsgruppe für Demonstrationen"
gewesen sei (vgl. Beschwerde E-3479/2019 S. 7, 12, 20 und 21),
dass die zu den Akten gereichte Fotografie einer (in einem Ordner einge-
hefteten) Liste mit 15 Personen keinerlei Fälschungssicherheit aufweist
und dieses Dokument von irgendjemandem hergestellt und abfotografiert
worden sein kann,
dass das Gleiche für die mit der Beschwerde E-3479/2019 eingereichte
handschriftliche Bestätigung eines syrischen Bürgermeisters vom 23. Juni
2019 gilt, zumal diese nicht auf einem amtlichen Papier mit Briefkopf, son-
dern auf einem leeren Stück Papier verfasst worden ist,
dass die Beschwerdeführenden nach Bekanntwerden der angeblichen Auf-
nahme des Ehemanns/Vaters in eine Fahndungsliste des syrischen Re-
gimes im Jahr 2013 im Übrigen noch längere Zeit in ihrem Heimatstaat
verblieben und bis zur Ausreise im Jahr 2016 deswegen keinerlei Nachteile
zu gewärtigen hatten,
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dass das Bundesverwaltungsgericht unter Würdigung der gesamten Akten-
lage die von der Vorinstanz vertretene Auffassung teilt, es sei nicht von
einer begründeten Furcht des Beschwerdeführers vor asylrechtlich rele-
vanten Nachteilen auszugehen ist, die ihm bei einer hypothetischen Rück-
kehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer
Zukunft zugefügt würden,
dass die übrigen Familienmitglieder schon aus diesem Grund nicht begrün-
deterweise befürchten müssen, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in ab-
sehbarer Zukunft Opfer einer Reflexverfolgung zu werden,
dass angesichts der niederschwelligen politischen Exilaktivitäten des Ehe-
manns/Vaters auch nicht von der Existenz subjektiver Nachfluchtgründe
gemäss Art. 54 AsylG auszugehen ist,
dass das SEM bei dieser Aktenlage zu Recht festgestellt hat, dass es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen sei, die Flüchtlingseigenschaft
nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen,
dass an dieser Feststellung auch die mit den Beschwerden E-3479/2019
und E-3568/2019 eingereichten Arztberichte nichts zu ändern vermögen,
bei denen für G._______ und I._______ psychische Beschwerden (insbe-
sondere Symptome einer Posttraumatischen Belastungsstörung) beschrie-
ben werden,
dass das SEM die Asylgesuche damit zu Recht abgelehnt und der unbe-
strittenen Gefährdung der Beschwerdeführenden aufgrund der akuten Bür-
gerkriegssituation korrekterweise mit der Anordnung vorläufiger Aufnah-
men Rechnung getragen hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligungen er-
teilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung solcher Bewilligungen be-
steht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht
und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
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dass angesichts der Anordnung der vorläufigen Aufnahmen wegen der
kriegsbedingten Unzumutbarkeit des Vollzugs die Frage des Vorliegens all-
fälliger anderer Vollzugshindernisse praxisgemäss offenbleiben kann,
dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellen (Art. 106
Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerden abzuweisen sind,
dass sich – nach den Verfahren E-3568/2019 und E-3578/2019 (vgl. Zwi-
schenverfügung des Instruktionsrichters vom 17. Juli 2019) – auch die Be-
schwerden E-3568/2019 und E-3578/2019 als aussichtslos gemäss Art. 65
Abs. 1 VwVG erweisen und die Anträge der Beschwerdeführerinnen 3
und 4 auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ebenfalls abzu-
weisen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten der mittlerweile vier
vereinigten Verfahren von insgesamt Fr. 1350.– (Art. 1–3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden
unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG;
Art. 6a VGKE),
dass der bisher geleistete Kostenvorschuss von Fr. 950.– an diesen Betrag
anzurechnen ist und der Restbetrag von Fr. 400.– nachzuzahlen bleibt.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3477/2019
E-3479/2019
E-3568/2019
E-3678/2019
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerdeverfahren E-3568/2019 und E-3578/2019 werden mit den
(bereits vereinigten) Verfahren E-3477/2019 und E-3479/2019 vereinigt.
2.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
3.
Die Gesuche der Beschwerdeführerinnen 3 und 4 um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung werden (ebenfalls) abgewiesen.
4.
Die Kosten der vier vereinigten Verfahren von insgesamt Fr. 1350.– wer-
den den Beschwerdeführenden auferlegt. Der bisher geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 950.– wird an diesen Betrag angerechnet. Der Restbetrag
von Fr. 400.– ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Ge-
richtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Lhazom Pünkang