Abtei lung V
E-3480/2006
{T 0/2}
Urteil vom 20. Juni 2007
Mitwirkung: Richterin Kojic, Richter Zoller, Richterin Luterbacher
Gerichtsschreiberin Püntener
A._______, Beschwerdeführerin 1
B._______, Beschwerdeführer 2
C._______, Beschwerdeführer 3
alle Türkei,
vertreten durch Guido Ehrler, Advokat,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 23. Dezember 2003 in Sachen Asyl und Wegweisung
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Die Beschwerdeführer, gemäss ihren Angaben Angehörige der arabischen Ethnie
und alevitischen Glaubens aus (...), Hatay, verliessen ihren Heimatstaat am 8.
August 2002 und reisten am 14. August 2002 in die Schweiz ein, wo sie am 15.
August 2002 um Asyl nachsuchten. Am 21. August 2002 wurden die Beschwerde-
führerin 1 und der Beschwerdeführer 2 in der Empfangsstelle (heute: Empfangs-
zentrum) Basel befragt.
B. Am 7. Mai 2003 wurde der Beschwerdeführer 2 durch die zuständige kantonale
Behörde angehört. Im Wesentlichen machte er geltend, er habe am 23. Juli 2002
im Dorf (...) und in (...) Flugblätter verteilt. Dabei sei er von der Polizei
festgenommen und auf die Sicherheitsdirektion gebracht worden, wo man ihn ge-
foltert, geschlagen und bis zum nächsten Tag festgehalten habe. Er sei nach der
Herkunft der Flugblätter gefragt worden, worauf er zugegeben habe, diese von sei-
ner Mutter erhalten zu haben. In der Folge sei am 24. Juli 2002 bei ihm zu Hause
eine Razzia durchgeführt worden, wobei die Polizei verschiedene Zeitschriften und
Flugblätter beschlagnahmt habe. Zudem habe man nach seiner Mutter, die nicht
anwesend gewesen sei, gefragt. Im Übrigen hätten jeweils am 23. Juli zur Erinne-
rung an die Besetzung von Hatay Demonstrationen stattgefunden. Die von ihm
verteilten Flugblätter, die anlässlich dieses Gedenktages geschrieben worden sei-
en, hätten Parolen betreffend die Rechte der arabischen Bevölkerung von Hatay
enthalten. Die Flugblätter würden jeweils von einer Gruppe namens "arabische So-
zialisten" produziert. Diese Gruppe existiere zirka seit dem Jahr 2000 und setze
sich für die Rechte der arabischen Bevölkerung sowie anderer Ethnien in Hatay
ein. Im Anschluss an die Razzia vom 24. Juli 2002 sei ihm gedroht worden, dass
man ihn im Wiederholungsfall umbringen würde. In der Folge sei das Haus ständig
beobachtet worden, da man nach seiner Mutter gesucht habe. Diese habe sich je-
doch mit Hilfe eines Onkels versteckt, weil sie bereits am 26. Juni 2002 festge-
nommen und dabei gefoltert worden sei. Damals sei wegen Kontakten seiner Mut-
ter mit Kollegen aus der Gruppe der "arabischen Sozialisten" bereits eine Razzia
in seinem Elternhaus durchgeführt und dabei seien Zeitschriften, Flugblätter und
andere Papiere beschlagnahmt worden. Er wisse nichts Genaues über die politi-
sche Tätigkeit seiner Mutter. Aus diesen Gründen habe sein Onkel ihm, seiner
Mutter (Beschwerdeführerin 1) und seinem Bruder C._______ (Beschwerdeführer
3) zur Ausreise geraten und diese für sie vorbereitet.
C. Aufgrund verschiedener gesundheitlicher Probleme, welche in einem Arztzeugnis
von Dr. med. (...) vom 2. Mai 2003 attestiert worden sind, musste die Befragung
der Beschwerdeführerin 1 durch die kantonale Behörde verschoben werden.
In der Folge wurden die folgenden ärztlichen Berichte eingereicht:
- Bericht von (...), Homöopathische Ärztin, vom 24. Mai 2003 (für Beschwerde-
führerin 1)
3- Bericht von Dr. med. (...) vom 3. Juni 2003 (für Beschwerdeführerin 1)
- Bericht von Dr. med. (...), Kantonsspital (...), vom 5. Juni 2003 (für
Beschwerdeführerin 1)
- Bericht von Dr. med. (...) vom 4. Juni 2003 (für Beschwerdeführer 2)
- Bericht von Dr. med. (...) vom 4. Juni 2003 (für Beschwerdeführer 3)
D. Am 4. September 2003 erfolgte die Anhörung der Beschwerdeführerin 1 durch die
kantonale Behörde. Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, sie habe seit der
Gründung der Gruppierung der "arabischen Sozialisten" im Jahre 2000 monatlich
oder wöchentlich deren Flugblätter erhalten und diese zum Verteilen ihrem Sohn
B._______ (Beschwerdeführer 2) gegeben. Zudem habe sie gelegentlich
Araberinnen und Aleviten über die Organisation aufgeklärt und sie zum Mitmachen
aufgefordert, um ihre Rechte beim Staat einzufordern. Am 23. Juli 2002 sei
B._______ beim Verteilen der Flugblätter von der Polizei festgenommen worden.
Am 24. Juli 2002 habe zudem eine Razzia in ihrem Haus stattgefunden, wobei die
Exemplare der legalen, jedoch vom Gouverneur von Antakya verbotenen
Zeitschriften "Atak" und "Kizilbayrak" beschlagnahmt worden seien. Sie habe dies
von der Familie, wo sie sich aufgehalten habe, erfahren. Sie wisse nicht, ob gegen
ihren Sohn ein Verfahren eingeleitet worden sei. Sie habe sich innerlich bereits am
26. Juni 2002, nachdem sie inhaftiert und auf der Gendarmeriezentrale gefoltert
und sexuell belästigt worden sei, zur Ausreise entschossen. Damals sei bei ihr auf
Denunziation hin eine Razzia durchgeführt worden, nachdem eine Frau, die ihr
Zeitschriften gebracht habe, beobachtet worden sei. Sie sei bei der seinerzeitigen
Festnahme nach einem Tag wieder freigelassen worden, ohne dass ein Verfahren
gegen sie eingeleitet worden sei. Damals sei sie zu einem Menschenrechtsverein
gegangen, wo man ihr zu einem Arztbesuch geraten habe. Einen entsprechenden
Arztbericht habe sie ihrem Rechtsvertreter übergeben. Aus diesen Gründen sei sie
zusammen mit ihren Söhnen B._______ und C._______ ausgereist.
E. Am 21. Oktober 2003 reichte die Beschwerdeführerin zwei Beweismittel (Bestäti-
gung von (...), vom 16. Oktober 2003 und Schreiben von (...) vom 3. Oktober
2003 ) zu den Akten, aus denen hervorgehe, dass sie für die "arabischen
Sozialisten" in Hatay aktiv gewesen sei.
F. Am 8. Dezember 2003 wurde bezüglich des Beschwerdeführers 2 ein ärztlicher
Bericht vom 27. November 2003 von Dr. med. (...), Kinder- und Jugendpsychiatrie
(...), eingereicht.
G. Am 18. Dezember 2003 wurden die Beschwerdeführerin 1 und ihre Söhne ergän-
zend befragt.
Die Beschwerdeführerin 1 führte anlässlich der ergänzenden Bundesanhörung
aus, sie habe von ihrem Schwiegervater telefonisch erfahren, dass in ihrem Haus
wiederum eine Razzia stattgefunden habe und das Militär weiterhin nach ihr su-
chen würde. Ihr Schwiegervater werde unter Druck gesetzt. Die Namen der ande-
ren politisch beteiligten Frauen könne sie aus Sicherheitsgründen nicht nennen.
4Der Beschwerdeführer 2 führte anlässlich der Bundesanhörung aus, er wisse
nichts Genaues über die politische Tätigkeit und die Freunde seiner Mutter. Diese
habe er nie gesehen, da er in der Schule gewesen sei. Er habe davon erst bei der
Razzia vom 26. Juni 2002 erfahren. Von der politischen Tätigkeit wisse er seit
2002, weil er Flugblätter zu Hause entdeckt habe. In der Türkei habe er keine Ver-
wandten, die sich politisch betätigt hätten oder festgenommen, angeklagt und ver-
urteilt worden seien. Er selber habe erstmals am 23. Juli 2002 Flugblätter verteilt
und deswegen mit den Behörden Schwierigkeiten gehabt.
Der Beschwerdeführer 3 machte im Wesentlichen geltend, er habe persönlich
keine Probleme gehabt. Seine Mutter und sein Bruder B._______ hätten seit Juni
2002 Probleme mit der Polizei gehabt, nachdem diese bei einer Razzia
Zeitschriften und Flugblätter beschlagnahmt habe.
Die Beschwerdeführer reichten zudem ein weiteres Beweismittel (Schreiben von
(...), vom 10. Dezember 2003) zu den Akten.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen der Beschwerdeführer wird auf die Akten
verwiesen.
H. Das Bundesamt stellte mit Verfügung vom 23. Dezember 2003 - eröffnet am 5. Ja-
nuar 2004 - fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht,
und lehnte deren Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der
Beschwerdeführer aus der Schweiz. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im
Wesentlichen damit, die Vorbringen der Beschwerdeführer würden den Anforde-
rungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten, so dass ihre Asylrelevanz nicht
geprüft werden müsse. Den Vollzug der Wegweisung in die Türkei befand die Vor-
instanz für zulässig, zumutbar und möglich.
I. Mit Eingabe vom 4. Februar 2004 an die Schweizerische Asylrekurskommission
(ARK) beantragten die Beschwerdeführer durch ihren Rechtsvertreter unter Kos-
tenfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung des
Asyls. Eventualiter seien die Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzuneh-
men. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird die Anhörung der Beschwerdeführer
durch die ARK beantragt. Zudem wird um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege unter Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsvertreters als amtlicher
Rechtsbeistand ersucht. Auf die Begründung im Einzelnen wird, soweit wesentlich,
in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Gleichzeitig wurden folgende Be-
weismittel eingereicht:
- (undatiertes) Arztzeugnis von Dr. (...), Türkei, mit Übersetzung
- Schreiben von (...) vom 16. Oktober 2003 (Übersetzung bei den Vorakten)
- Flugblatt "Hatay Tutsakligina" mit Übersetzung
- Schreiben von (...) vom 10. Dezember 2003 (Übersetzung bei den Vorakten)
- Telefax-Schreiben von (...) vom 23. Januar 2004
- Schreiben von (...) vom 26. Januar 2003 (recte 2004) mit Aufmarschplan der
Sicherheitskräfte gegen Anwesen der Familie D._______ (Zeichnung)
5- Artikel der Zeitung "Günay" vom (...)
- Artikel der Zeitung "Hatay" vom (...) betr. (...)
- Artikel der Zeitung "Özyurt" vom (...) betr. (...)
- Artikel der Zeitung "Hatay" vom (...) betr. H.G. mit Übersetzung
- Fotos der Häuser der Familie der Beschwerdeführer
- Schreiben des (...) vom 20. Mai 2003 (betr. Anhörung des Beschwerdeführers 2)
- zwei Bestätigungen der (...) vom 15. Dezember 2003 und 15. Januar 2004
- Arztbericht von Dr. med. (...) vom 16. Januar 2004
- Ultraschallbericht (...) vom 20. Januar 2004
- Schreiben des Rechtsvertreters an Kantonsspital (...) vom 28. Januar 2004
- Schreiben von Dr. med. (...) vom 3. Februar 2004
J. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 16. Februar 2004 hiess der damals zustän-
dige Instruktionsrichter der ARK das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG gut und der bisherige
Rechtsvertreter, Advokat Guido Ehrler, wurde als unentgeltlicher amtlicher Rechts-
beistand eingesetzt. Gleichzeitig wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses verzichtet.
K. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 2. März 2004 die Abwei-
sung der Beschwerde.
L. In ihrer Replik vom 24. März 2004 hielten die Beschwerdeführer an ihren in der
Rechtsmitteleingabe gestellten Anträgen fest. Zudem wurden zwei weitere Beweis-
mittel (Schreiben des Muthars (...) vom 17. März 2004 in Telefax-Kopie mit Über-
setzung und Arztbericht der (...) vom 3. Februar 2004) zu den Akten gereicht.
M. Am 8. April 2004 wurde ein weiteres Beweismittel (Schreiben von (...) vom 29.
März 2004 samt Übersetzung) sowie das Original des Schreibens von (...) vom
17. März 2004 nachgereicht.
N. Am 29. Juli 2005 heiratete die Beschwerdeführerin 1 einen (...).
O. Mit verfahrensleitender Verfügung der ARK vom 29. August 2005 wurden die Be-
schwerdeführer aufgefordert, gestützt auf die Heirat der Beschwerdeführerin 1 mit
einem (...) bei der zuständigen kantonalen Behörde ein Gesuch um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung einzureichen und die ARK über die Gesuchseinreichung in
Kenntnis zu setzen.
P. Mit Eingabe vom 6. September 2005 reichte der Rechtsvertreter die Kopie des Ge-
suchs der Beschwerdeführer um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ein.
Q. Am 1. November 2005 äusserte sich das Bundesamt zum Anspruch auf eine Auf-
enthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin 1 sowie ihrer Söhne, welcher nur bei
6der Beschwerdeführerin 1 und dem Beschwerdeführer 3 gegeben sei. Der Be-
schwerdeführer 2 sei bei der Gesuchseinreichung bereits 18-jährig gewesen, wes-
halb er sich nicht auf Art. 8 EMRK berufen könne.
R. Am 28. November 2005 reichten die Beschwerdeführer ein Schreiben des (...) vom
23. November 2005 ein, worin betreffend den Beschwerdeführer 2 festgestellt
wurde, dass auf dessen Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht
eingetreten werden könne.
S. Am 29. Dezember 2005 leitete das (...) zwei Schreiben der Beschwerdeführer vom
29. November 2005 und 13. Dezember 2005 weiter, worin diese an ihrem
Asylverfahren festhielten.
T. Am 23. Mai 2006 wurden betreffend den Beschwerdeführer 2 ein ärztlicher Bericht
von Dr. med. (...) vom 28. März 2006 und ein Bericht von (...), Homöopathin, vom
7. April 2006, eingereicht.
U. Im November 2006 wies der damals zuständige Instruktionsrichter der ARK die
Beschwerdeführer darauf hin, dass die ARK per 31. Dezember 2006 durch das
Bundesverwaltungsgericht ersetzt werde, welches seine Tätigkeit am 1. Januar
2007 in Bern aufnehme und die Beurteilung der in diesem Zeitpunkt bei den Vor-
gängerorganisationen hängigen Rechtsmittel übernehme.
V. Am 4. Januar 2007 wurde in Bezug auf den Beschwerdeführer 2 ein Exemplar sei-
nes Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vom 4. Januar 2007 samt
Beilage (Schreiben der (...) vom 20. Dezember 2006 ) eingereicht.
W. Am 2. Mai 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht die Übernahme des Be-
schwerdeverfahrens sowie die Zuständigkeit für das Verfahren mit.
X. Am 31. Mai 2007 reichte der Rechtsvertreter aufforderungsgemäss die Kostennote
ein.
Y. In seiner Eingabe vom 11. Juni 2007 reichte der Rechtsvertreter Unterlagen betref-
fend ein Gesuch für (...), den Neffen der Beschwerdeführerin 1, ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
7nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vor-
liegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung
der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängig gewesenen Rechtsmittel. Das
neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Auf die am 1. Janu-
ar 2007 bereits hängigen Asylverfahren sind zudem die in diesem Zeitpunkt in
Kraft getretenen Bestimmungen der Asylgesetzänderung vom 16. Dezember 2005
(vgl. im Einzelnen AS 2006 4767) anwendbar (Abs. 1 der Übergangsbestimmun-
gen zur Änderung vom 16. Dezember 2005).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführer sind
legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist
mithin einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl.
Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimat-
staat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gel-
ten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumin-
dest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vor-
handensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft
sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet
oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeb-
lich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das Bundesamt begründete seinen ablehnenden Entscheid damit, die von den Be-
schwerdeführern geltend gemachte Verfolgungssituation könne nicht geglaubt wer-
den. So habe die Beschwerdeführerin 1 erklärt, sie habe seit dem Jahr 2000 wö-
8chentlich oder monatlich Flugblätter erhalten, welche sie jeweils ihrem Sohn
B._______ zum Verteilen gegeben habe. Demgegenüber habe B._______ erklärt,
er habe erst seit 2002 von der politischen Tätigkeit seiner Mutter gewusst und
habe ein einziges Mal - am 23. Juli 2002 - Flugblätter verteilt. Bei diesem
Widerspruch handle es sich um einen zentralen Punkt der Asylvorbringen der
Beschwerdeführer, weshalb die Aussagen nicht den Tatsachen entsprechen
würden. Die Beschwerdeführer hätten diese unterschiedlichen Aussagen nicht
erklären können. Weiter habe die Beschwerdeführerin 1 erstmals anlässlich der
Bundesanhörung erwähnt, selber auch Flugblätter verteilt und damit zirka drei
Monate vor ihrer Flucht aus Angst aufgehört zu haben. Demgegenüber hätten sie
und ihr Sohn B._______ vorgebracht, sie hätten vor den Ereignissen von Juni/Juli
2002 und somit sechs Wochen vor der Ausreise keine Schwierigkeiten mit den
Behörden gehabt. Daher sei nicht nachvollziehbar, weswegen die
Beschwerdeführerin 1 bereits zirka drei Monate vor der Ausreise aus Angst mit
dem Verteilen von Flugblättern aufgehört habe. Im Weiteren könne selbst unter
Berücksichtigung der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführer davon
ausgegangen werden, dass diese konkrete Angaben über ihre politischen
Aktivitäten und Kontakte sowie über die Erlebnisse und deren Begleitumstände
machen könnten. Dazu seien sie jedoch in wesentlichen Punkten nicht in der Lage
gewesen. So hätten sie auf entsprechende Fragen wiederholt stereotype, vage
und ausweichende Antworten gegeben. Die Beschwerdeführerin 1 habe nicht
angeben können, ob es sich bei den "arabischen Sozialisten" um eine Partei
handle oder nicht und habe keine Angaben zu dieser Gruppierung machen
können. Zudem hätten die Beschwerdeführer nicht gewusst, ob bei den anderen
Personen, mit denen sie Kontakte gehabt hätten, Razzien stattgefunden hätten
und ob auch andere Personen mitgenommen oder gesucht worden seien. Weiter
hätten sie zu diesen Personen keine Angaben machen wollen, obwohl diese bei
den Behörden längst bekannt sein müssten, zumal ihr Haus seit Jahren beobach-
tet worden sei und der Sohn B._______ zusammen mit zwei Kollegen
festgenommen worden sein wolle. Die diesbezüglichen Darlegungen würden
jegliche Realitätsmerkmale entbehren, wie sie von Personen erwartet werden
dürften, welche tatsächlich Erlebtes wiederzugeben hätten. Im Weiteren hätten
sich die Beschwerdeführer seither auch nicht Gewissheit darüber verschafft, ob es
zu weiteren Festnahmen, Razzien oder allfällig weiteren Massnahmen gegen
arabische Sozialisten gekommen sei. Ein solches Verhalten sei mit der Situation
von tatsächlich gefährdeten Personen nicht in Einklang zu bringen. Die
Schilderungen der Beschwerdeführer seien in wesentlichen Punkten zu wenig
konkret, detailliert und differenziert dargelegt, um den Eindruck zu vermitteln, dass
sie das Geschilderte selbst erlebt hätten. Die eingereichten Bestätigungen seien
als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweischarakter zu bezeichnen. Schliesslich sei
nicht ersichtlich, weswegen die Behörden derart aufwändige Ermittlungen, wie sie
die Beschwerdeführerin 1 geltend gemacht habe, hätten betreiben sollen, zumal
die Beschwerdeführer keine verbotenen Flugblätter verteilt hätten und diese auch
nicht von einer verbotenen Partei gestammt hätten. Der grosse Aufwand erscheine
unverhältnismässig. Zudem sei nicht plausibel, ein Haus über Monate hinweg zu
beobachten, ohne vorher jemals Familienangehörige, welche teilweise in der
Nachbarschaft leben würden, in die Ermittlungen einzubeziehen. Vielmehr würden
die türkischen Fahndungsbehörden alles daran setzen, etwas über den Verbleib
9der gesuchten Personen in Erfahrung zu bringen. Den Aussagen der
Beschwerdeführer könne nicht entnommen werden, dass Familienangehörige -
abgesehen von einem Ereignis im November 2003 - jemals in die Ermittlungen
einbezogen worden seien oder diese Schwierigkeiten mit den heimatlichen
Behörden gehabt hätten.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird dazu eingewendet, die Festnahme der Beschwer-
deführerin 1 am 26. Juni 2002, bei der sie geschlagen worden sei, werde von ver-
schiedenen Personen bestätigt (vgl. undatiertes Arztzeugnis von Dr. (...), Antakya,
Schreiben von (...), vom 16. Oktober 2003, und Schreiben von (...) vom 10.
Dezember 2003). Zudem habe (...)., der Schwager der Beschwerdeführerin 1, in
seinem Schreiben vom 26. Januar 2003 darauf hingewiesen, dass die
Beschwerdeführerin 1 anlässlich der Befragungen aus persönlichen,
gesundheitlichen und sprachlichen Gründen nicht in der Lage gewesen sei,
sämtliche Asylgründe vorzubringen. Ferner wird gerügt, die Vorinstanz habe die
vorgelegten Beweise nicht richtig gewürdigt. Auch die eintägige unbestrittene
Festnahme der Beschwerdeführerin 1 sei nicht gewürdigt worden. Der
Widerspruch betreffend die Häufigkeit des Verteilens von Flugblättern durch den
Beschwerdeführer 2 sei auf ein Missverständnis zurückzuführen. Zudem sei das
Einstellen des Flugblattverteilens durch die Beschwerdeführerin 1 bereits drei
Monate vor ihrer Ausreise auf die berechtigte Angst vor Folter zurückzuführen. Die
beschränkten Kenntnisse der Beschwerdeführerin 1 zur Gruppierung der "ara-
bischen Sozialisten" könnten damit erklärt werden, dass die Beschwerdeführerin 1
nur die Primarschule besucht und keinen Beruf erlernt habe. Zudem sei sie scheu
und zurückhaltend. Schliesslich sei die politische Tätigkeit ihrer Familienangehöri-
gen eine Erklärung für das Vorgehen der Gendarmerie gegen die Beschwerdefüh-
rerin 1 und ihren Sohn B._______ Die Beschwerdeführerin 1 habe die Frage nach
der politischen Tätigkeit ihrer Familie mit Angaben zu ihrer eigenen Kernfamilie,
ihren Geschwistern und Eltern, beantwortet. Im Weiteren habe die angespannte
politische Lage in der Herkunftsprovinz der Beschwerdeführer einen historischen
Hintergrund. Hatay (Antakya) habe bis 1939 zu Syrien gehört. Die arabisch
sprechende Bevölkerung von Hatay werde von den türkischen Behörden weiterhin
diskriminiert. Angesichts dieser Situation würden die Aktivitäten der "arabischen
Sozialisten" von den türkischen Behörden verfolgt. Diese würden leicht unter
Sezessionsverdacht geraten und einer erheblichen Verfolgungsgefahr ausgesetzt.
Die Gruppierung sei offiziell zwar nicht verboten. Es bestünden seitens der lokalen
Sicherheitsorgane jedoch Gründe, um deren Aktivitäten zu verhindern. Ausserdem
ergebe sich betreffend die Beschwerdeführerin 1 aus dem engen zeitlichen
Zusammenhang zwischen Flucht und Diagnose (posttraumatische
Belastungsstörung) ein gewichtiges Indiz dafür, dass die Festnahme und
Misshandlung vom 26. Juni 2002 das fluchtauslösende Trauma darstelle. Im
Weiteren erscheine das Vorgehen der Gendarmerie vor dem aktenkundigen
politischen Engagement der Familie der Beschwerdeführer sowie den
Spannungen in Hatay als gezielter Schlag zur Einschüchterung einer
Sympathisantin einer als staatsgefährdend empfundenen Gruppierung.
Schliesslich werde nach der Beschwerdeführerin 1 weiterhin gefahndet. Bei einer
Hausdurchsuchung sei belastendes Material gefunden worden.
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Die Beschwerdeführer reichten auf Beschwerdeebene verschiedene Beweismittel
zu den Akten.
Im undatierten Schreiben von Dr. (...), Antakya, wird festgestellt, dass die
Beschwerdeführerin 1 am 26. Juni 2002 festgenommen worden sei. Bei der
Untersuchung durch das Gesundheitszentrum seien Spuren von Schlägen am
Körper festgestellt worden.
In dem bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Schreiben von (...)
vom 16. Oktober 2003 bestätigte diese, die Beschwerdeführerin 1 sei am 26. Juni
2002 von der Gendarmerie festgenommen worden. Dabei sei sie geschlagen und
psychisch unter Druck gesetzt worden, weshalb sie beim (...) vorgesprochen habe.
Man habe ihr erklärt, dass sie bei der Staatsanwaltschaft von Hatay eine Anzeige
einreichen solle.
Im Flugblatt "Hatay Tutsakligina son" werden Parolen der "arabischen Sozialisten"
zitiert, das Ende der Besetzung von Hatay durch türkische Nationalisten gefordert
und zur Unterstützung der Anliegen der arabischen Ethnie aufgefordert.
Im ebenfalls bereits bei der Vorinstanz eingereichten Schreiben von (...) vom 10.
Dezember 2003 bestätigt dieser die politischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin
1 und deren Festnahme vom Juni 2002, bei der sie nach einem Tag freigelassen
worden sei und einen Schock erlitten habe. Zudem wird eine Durchsuchung durch
das Militär im Hause der Schwiegereltern der Beschwerdeführerin vom 23. Juli
2002 bestätigt. Zudem beklage sich der Schwiegervater der Beschwerdeführerin 1
bei seinem Verein wegen immer wieder durchgeführten Durchsuchungen.
Im Schreiben von (...) vom 23. Januar 2004 hält dieser fest, die
Beschwerdeführerin 1 sei ihm aufgrund ihrer politischen Tätigkeit bekannt. Sie sei
Leserin seiner Zeitschrift. Wegen politischer Probleme habe sie im Jahre 2002 ins
Ausland fliehen müssen.
Im Schreiben des Schwagers (...) vom 26. Januar 2003 weist dieser darauf hin, die
Beschwerdeführerin 1 habe fälschlicherweise angegeben, dass ihre Verwandten
politisch nicht aktiv seien, was nicht zutreffe. Er selber habe in der Schweiz aus
politischen Gründen Asyl erhalten. Bei Ferienbesuchen in der Türkei habe er und
seine Schwägerin (...) an mehreren politischen Veranstaltungen teilgenommen. Im
Jahre 2001 sei in den Häusern der Familie D._______ eine Razzia durchgeführt
worden. Anhand einer Zeichnung stellte (...) zudem den Aufmarschplan der Razzia
vom Sommer 2001 dar.
In zwei Artikeln der Zeitungen Hatay und Özyurt vom (...) ist (...) anlässlich einer
Versammlung des (...) abgebildet.
Im Artikel der Zeitung Hatay vom (...) ist (...) abgebildet. In der dazu gehörigen
Übersetzung wird über eine Pressekonferenz des (...) von Hatay berichtet, bei der
die Freilassung von Festgenommenen verlangt wird.
11
Im Artikel der Zeitung Günay vom (...) wird (...), ein Schwager der Be-
schwerdeführerin 1, erwähnt.
Auf den eingereichten zwei Fotos soll das Anwesen der Familie D._______
abgebildet sein.
Im Schreiben des (...) vom 20. Mai 2003 wird zur Befragung des
Beschwerdeführers 2 Stellung genommen. Darin wird der Befrager der kantonalen
Anhörung als ungemütlich beschrieben, und er habe dem Beschwerdeführer 2
Fragen gestellt, die dieser nicht habe beantworten können.
Im Schreiben der (...) vom 15. Januar 2004 wird die Beschwerdeführerin 1 als
freundlich, zuverlässig und zurückhaltend beschrieben.
In den Arztberichten von Dr. med. (...) vom 16. Januar 2004 und 3. Februar 2004
sowie einem Ultraschallbericht des (...) vom 20. Januar 2004 werden
Ausführungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin 1 gemacht.
4.3 Die Vorinstanz stellt sich in ihrer Vernehmlassung auf den Standpunkt, die Aussa-
gen der Beschwerdeführer seien derart unsubstanziiert und vage ausgefallen,
dass sie jeglicher Realitätsmerkmale von tatsächlich verfolgten Personen entbeh-
ren würden. Zudem handle es sich bei den Beweismitteln um keine amtlichen Do-
kumente und sie würden teilweise auf den Aussagen der Beschwerdeführerin 1
beruhen. Derartige Auskünfte von Bekannten und Verwandten würden oft aus rei-
ner Gefälligkeit ausgestellt, weshalb ihr Beweiswert gering sei. Befremdend sei der
Umstand, dass der Schwager der Beschwerdeführerin 1 nachträglich auf Ereignis-
se hingewiesen habe, die die Gefährdungssituation der Beschwerdeführerin 1 be-
legen sollten, welche jedoch von den Beschwerdeführern an keiner Befragung er-
wähnt und mit keinen Dokumenten belegt worden seien. Soweit gerügt worden sei,
die Beschwerdeführerin 1 habe sich anlässlich der Befragungen nicht richtig aus-
drücken können, sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin 1 - wie im
Übrigen auch ihr Sohn B._______ - in der Empfangsstelle explizit erwähnt hätten,
lieber auf Türkisch befragt zu werden. Zudem hätten sie die Richtigkeit der
Protokolle nach der Rückübersetzung unterschriftlich bestätigt und nie
irgendwelche sprachliche Probleme geltend gemacht. Im Weiteren bleibe der
Hauptwiderspruch betreffend die Häufigkeit des Verteilens von Flugblättern durch
den Sohn B._______ bestehen. Schliesslich sei der Vorinstanz bekannt, dass
mehrere Schwäger der Beschwerdeführerin 1 in der Schweiz leben würden. Die
Beschwerdeführer seien auch danach gefragt worden, ob die in der Türkei
verbliebenen Familienangehörigen irgendwelche Schwierigkeiten mit den
heimatlichen Behörden gehabt hätten, was sie jedoch verneint hätten. Im Übrigen
sei unerheblich, dass einzelne in der Schweiz wohnhafte Verwandte als
Flüchtlinge anerkannt worden seien, hätten die Beschwerdeführer doch mehrmals
bekräftigt, vor Juni/Juli 2002 keine Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden
gehabt zu haben. Zudem würden mehrere Verwandte der Beschwerdeführer nach
wie vor in der Türkei leben, weshalb diese Familienangehörigen den weiteren
Aufenthalt in der Türkei nicht wirklich als problematisch einschätzen würden.
12
4.4 In ihrer Replik weisen die Beschwerdeführer darauf hin, die eingereichten Bestäti-
gungen würden die Festnahme und den hieraus entstandenen Schock der Be-
schwerdeführerin 1 bestätigen. Im Weiteren sei bereits erwähnt worden, dass die
Beschwerdeführerin 1 aus persönlichen und sozio-kulturellen Gründen auch in ih-
rer Muttersprache Arabisch Mühe habe, sich auszudrücken. Arabisch werde nur zu
Hause gesprochen. Türkisch habe sie in der Schule gelernt. Weiter sei einer Be-
stätigung des Muhtars (...) vom 17. März 2004 zu entnehmen, dass im Sommer
2001 eine Razzia im Anwesen der Familie D._______ stattgefunden habe. Der
Grund dafür sei die Rückkehr von (...) in die Türkei sowie dessen enge
Beziehungen zu Jugendlichen gewesen. Die Beschwerdeführerin 1 habe in eine
politische Familie geheiratet. Entsprechend sei ihre Gefährdungssituation auch
unter dem Gesichtspunkt der Reflexverfolgung zu würdigen. Schliesslich habe am
26. Februar 2004 im Anwesen der Familie D._______ eine weitere Razzia
stattgefunden, bei der die Gendarmen nach Aussagen der anwesenden
Schwägerin (...) nach der Beschwerdeführerin 1 gesucht hätten. Dies sei auch im
Schreiben des Muhtars (...) vom 17. März 2004 bestätigt worden. Insgesamt sei
der Nachweis erbracht, wonach die Beschwerdeführerin 1 zumindest auf lokaler
Ebene gesucht werde.
In einem nachgereichten Schreiben der Schwägerin der Beschwerdeführerin 1 (...)
vom 29. März 2004 wird bestätigt, dass in den Häusern der Familie D._______ am
26. Februar 2004 eine Hausdurchsuchung stattgefunden habe.
5. Vorab wird in formeller Hinsicht gerügt, die Beschwerdeführerin 1 sei aus persönli-
chen, gesundheitlichen und sprachlichen Gründen nicht in der Lage gewesen,
sämtliche Asylvorbringen geltend zu machen. Ihre Muttersprache sei Arabisch. Zu-
dem leide sie an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Dazu ist Folgendes
festzustellen: Die Beschwerdeführerin 1 gab anlässlich der summarischen Befra-
gung in der Empfangsstelle Arabisch als ihre Muttersprache an. Gleichzeitig nann-
te sie Türkisch als bevorzugte Befragungssprache. Diesem Wunsch wurde denn
auch entsprochen und die drei Befragungen erfolgten in türkischer Sprache. Die
Beschwerdeführerin 1 hat im Verlaufe der Befragungen keine Bedenken bezüglich
der Sprache geäussert. Ausserdem hat die Beschwerdeführerin 1 ihre Aussagen
rückübersetzt erhalten und mit ihrer Unterschrift als richtig und vollständig aner-
kannt. Was den Einwand des Schwagers (...) in seinem Schreiben vom 26. Januar
2003 betrifft, wonach die bei der Bundesanhörung amtierende Dolmetscherin zu
schnell gesprochen habe, so dass die Beschwerdeführerin 1 der Befragung nicht
habe folgen können, worauf sie selber wiederholt hingewiesen habe, können dem
entsprechenden Protokoll keine solchen Hinweise entnommen werden. Dasselbe
gilt für die Aussagen von (...), wonach die Dolmetscherin mit Spott und Beleidi-
gungen reagiert habe. In einem solchen Fall hätte die Hilfswerkvertretung, welche
die Einhaltung eines korrekten Ablaufs der Anhörung zu beobachten hat, Einwän-
de gegen die Befragung angebracht. (vgl. auch Entscheidungen und Mitteilungen
der ARK in EMARK 1996 Nr. 13). Kommt der befragende Beamte zum Schluss,
der Einwand sei unbegründet, so hält er dies im Protokoll fest und gibt der Hilfs-
13
werkvertretung Gelegenheit, den schriftlich formulierten Einwand dem Protokoll
beizufügen. Ein solcher Einwand ist vorliegend nicht angebracht worden, woraus
zu schliessen ist, dass die Befragung ordnungsgemäss durchgeführt wurde (vgl.
Akten A27 und A28). Weder die Beschwerdeführerin 1 noch der bei der Anhörung
als Begleitperson anwesende (...) haben irgendwelche Andeutungen gemacht,
dass die Beschwerdeführerin 1 durch die Dolmetscherin daran gehindert worden
wäre, ihre Gründe anlässlich dieser Anhörung vorzubringen. Daher sind die nun
auf Beschwerdeebene erhobenen Vorwürfe durch (...) nicht überzeugend.
Im Weiteren wurden im vorinstanzlichen Verfahren betreffend die Beschwerdefüh-
rerin 1 verschiedene Arztzeugnisse (Dr. med. (...) vom 14. August 2002, Dr. med.
(...) vom 5. Juni 2003 und Dr. med. (...) vom 2. Mai 2003 und vom 3. Juni 2003)
eingereicht, aus denen verschiedene physische und psychische gesundheitliche
Leiden zu entnehmen sind. Diese führten dazu, dass die kantonale Anhörung der
Beschwerdeführerin 1 entsprechend den Empfehlungen von Dr. med. (...),
Psychiatrie und Psychotherapie, auf September 2003 verschoben wurde. In der
Folge wurde die kantonale Befragung im Beisein von einem reinen Frauenteam
sowie dem Schwager der Beschwerdeführerin 1 durchgeführt. Den Akten kann
weiter entnommen werden, dass die Befragung mit Sorgfalt und mit Rücksicht auf
den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin 1 erfolgt ist. Es wurden drei Pau-
sen eingeschaltet, Fragen wiederholt und der Beschwerdeführerin 1 genügend Zeit
zum Antworten gegeben (vgl. Akte A22, S. 6, 7, 9). Dabei wurde sie zur vorge-
brachten Festnahme vom 26. Juni 2002, bei der sie geschlagen und sexuell beläs-
tigt worden sei, befragt. An keiner Stelle des Protokolls geht hervor, dass die Be-
schwerdeführerin 1 unkorrekt befragt worden wäre. Es gibt keine Anzeichen dafür,
wonach sich die Beschwerdeführerin 1 nicht getraut hätte, die Erlebnisse zu schil-
dern. Zudem stimmte sie ausdrücklich zu, dass ihr Schwager (...) bei der Schilde-
rung von sexuellen Belästigungen der Befragung weiterhin beiwohnen könne (vgl.
a.a.O., S. 11 f.).
Insgesamt ist davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführerin 1 möglich war,
ihre Asylgründe umfassend vorzutragen. Das Bundesverwaltungsgericht hat somit
keinen Anlass, die protokollierten Aussagen der Beschwerdeführerin 1 nicht oder
nur beschränkt für die Beurteilung des vorliegenden Asylverfahrens heranzuziehen
und die Beschwerdeführerin 1 erneut zu befragen. Hinsichtlich des zusammen mit
der Beschwerdeschrift eingereichten Schreibens des (...) vom 20. Mai 2003, worin
festgestellt wird, dass der kantonale Befrager anlässlich der Anhörung des
Beschwerdeführers 2 'ungemütlich' gewesen sei, können dem diesbezüglichen
Befragungsprotokoll keine Hinweise entnommen werden, wonach diese Anhörung
nicht ordnungsgemäss durchgeführt worden wäre. So machte der dort anwesende
Hilfswerksvertreter, bis auf eine Zusatzfrage, weder während der Anhörung noch
im Anschluss an die Befragung irgendwelche Bemerkungen. Daher konnte davon
ausgegangen werden, dass die Anhörung ordnungsgemäss durchgeführt wurde.
6. Nach eingehender Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht in
materieller Hinsicht zum Schluss, dass die Vorinstanz die Vorbringen der Be-
schwerdeführer zu Recht als unglaubhaft erachtet und deren Asylgesuche mit zu-
14
treffender Begründung abgewiesen hat.
6.1 Vorab ist den vorinstanzlichen Erwägungen zuzustimmen, wonach die Beschwer-
deführerin 1 und ihr Sohn B._______ das Verteilen von Flugblättern
unterschiedlich dargestellt haben. So erklärte die Beschwerdeführerin 1, sie habe
seit dem Jahre 2000 wöchentlich oder monatlich Flugblätter erhalten und diese
jeweils ihrem Sohn B._______ gegeben, damit dieser sie verteile (vgl. Akte A22,
S. 7 f.). Auf die wiederholte Frage, was sie mit den Flugblättern gemacht habe,
antwortete sie, B._______ habe sie jeweils zusammen mit seinen Kollegen verteilt
(vgl. a.a.O., S. 8). Bei der Bundesanhörung machte sie auf eine entsprechende
Frage geltend, es sei nicht das erste Mal gewesen, dass B._______ Flugblätter
verteilt habe. Manchmal hätten sie auch zusammen verteilt. B._______ habe oft in
anderen Dörfern oder in Städten verteilt. Sie habe ihm seit zwei oder drei Jahren
Flugblätter zum Verteilen gegeben. Die Flugblätter habe in der Regel er verteilt.
Auf den Vorhalt, wonach B._______ angegeben habe, lediglich einmal Flugblätter
verteilt zu haben, bestritt die Beschwerdeführerin 1 dessen Angaben (vgl. Akte
A28, S. 5). Demgegenüber machte B._______ anlässlich seiner kantonalen An-
hörung geltend, er habe am 23. Juli 2002 zusammen mit Kollegen Flugblätter ver-
teilt. Diese habe er von seiner Mutter erhalten (vgl. Akte A14, S. 5 f.). Anlässlich
der Bundesanhörung bejahte er die Frage, ob dies das erste Mal gewesen sei,
dass er Flugblätter verteilt habe. Auf die weitere Frage, wer die Flugblätter früher -
also vor dem 23. Juli 2002 - verteilt habe, gab er an, er wisse es nicht (vgl. Akte
A27, S. 5). Zudem vermochte er die anders lautenden Angaben seiner Mutter nicht
zu erklären. Vielmehr entgegnete er, man möge seine Mutter fragen. Aufgrund der
klaren Antworten des Beschwerdeführers 2 liegt bezüglich der Anzahl des Vertei-
lens von Flugblättern entgegen der Argumentation in der Rechtsmitteleingabe
auch kein Missverständnis vor. Die unterschiedlichen Aussagen der Beschwerde-
führerin 1 und ihres Sohnes B._______ betreffen einen zentralen Punkt ihrer
Asylbegründung, der schliesslich zu einer Razzia und einer behördlichen Suche
nach der Beschwerdeführerin 1 geführt haben soll. Daher erscheinen die von der
Vorinstanz erhobenen Zweifel an der behaupteten politischen Tätigkeit der
Beschwerdeführer berechtigt.
Zu weiteren Zweifeln Anlass gibt im Weiteren die erstmals bei der Bundesanhö-
rung gemachte Aussage der Beschwerdeführerin 1, wonach auch sie Flugblätter
verteilt habe. Weiter ist nicht ersichtlich, weshalb sie damit bereits zirka drei Mona-
te vor der Ausreise aus Angst aufgehört haben soll, machten sie und ihr Sohn
B._______ an anderer Stelle doch geltend, vor Ende Juni 2002 beziehungsweise
23. Juli 2002 und somit bis sechs Wochen vor ihrer Ausreise keine Probleme mit
den Behörden gehabt zu haben (vgl. Akten A28, S. 5 und 6 sowie A2, S. 4).
Entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht können diese
unterschiedlichen Aussagen nicht mit den gesundheitlichen Problemen der
Beschwerdeführerin 1 und von B._______ erklärt werden.
Ferner hinterlassen die protokollierten Aussagen der Beschwerdeführer einen un-
substantiierten Eindruck. Wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung zu Recht angeführt
hat, vermochten weder die Beschwerdeführerin 1, die sich seit dem Jahre 2000 für
15
die "arabischen Sozialisten" und deren Anliegen regelmässig engagiert haben will,
noch ihr Sohn B._______ nähere Angaben zu dieser Gruppierung zu machen (vgl.
Akten A1, S. 4; A2, S. 4; A22, S. 6f. und 14; A27, S. 2). Indem sie dazu lediglich
festhielten, es handle sich dabei um eine Gruppierung, die sich für die Rechte der
arabischen Ethnie und anderer Ethnien einsetze (vgl. Akten A14, S. 5 f.; A22, S. 7
ff.), sind somit weitere berechtigte Zweifel an der Glaubhaftigkeit des geschilderten
Sachverhalts anzubringen. Immerhin will die Beschwerdeführerin 1 für diese Grup-
pierung Zusammenkünfte organisiert, Flugblätter verteilt und regelmässige Kontak-
te mit Personen aus diesem Kreis gepflegt haben (vgl. Akten A22, S. 6 ff.). Ferner
entspricht die offenkundige Unkenntnis der Beschwerdeführer über allfällige weite-
re Razzien und Untersuchungsmassnahmen bei Personen, die dieser Gruppierung
nahestehen und solchen, mit denen sie in Kontakt gestanden hätten, nicht dem
Verhalten von tatsächlich Betroffenen, womit weitere Zweifel am vorgebrachten
behördlichen Interesse an ihren Personen bestehen.
Schliesslich fällt weiter ins Gewicht, dass sich die Beschwerdeführerin 1 im Verlau-
fe der Anhörungen mehrmals weigerte, nähere Angaben zu Personen zu machen,
mit denen sie innerhalb der Gruppierung der "arabischen Sozialisten" Kontakte ge-
pflegt haben will (vgl. Akten A22, S. 6 f., 10; A28, S. 5). Dieses Verhalten sowie
ihre Antworten, wonach die Gruppierung weder einen Präsidenten oder andere
führende Personen, kein Emblem, etc. hätten, weisen vielmehr darauf hin, dass
sie sich auf einen konstruierten Sachverhalt abstützt. Die unsubstantiierten Anga-
ben können entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Meinung auch
nicht mit soziokulturellen Faktoren erklärt werden.
Angesichts der hievor aufgeführten zahlreichen Unglaubhaftigkeitselemente müs-
sen die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Unterstützungshandlun-
gen zugunsten der Gruppierung "arabische Sozialisten" und die daraus erfolgten
behördlichen Benachteiligungen vom 26. Juni 2002 und vom 23. Juli 2002 als un-
glaubhaft bezeichnet werden. Zu diesem Schluss kam im Übrigen auch die Vorins-
tanz in der angefochtenen Verfügung, so dass es sich, entgegen dem Einwand in
der Beschwerdeschrift, erübrigte, diese auf ihre Asylrelevanz hin zu überprüfen.
6.2 An dieser Einschätzung vermögen auch die zusammen mit der Beschwerdeschrift
eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. So kann dem undatierten Arztzeugnis
von Dr. (...), in dem bei der Beschwerdeführerin 1 Spuren von Schlägen am Körper
festgestellt worden sind und auf deren Festnahme vom 26. Juni 2002 hingewiesen
wird, keine rechtserhebliche Beweiskraft beigemessen werden. Dieses Schreiben
ist nicht geeignet, die vorgebrachte behördliche Suche glaubhaft zu machen.
Ferner sind die eingereichten Referenzschreiben von (...) vom 16. Oktober 2003,
(...) vom 10. Dezember 2003, und von (...) vom 23. Januar 2004, als
Gefälligkeitsschreiben ohne massgeblichen Beweiswert zu qualifizieren, weshalb
sie ebenfalls nicht geeignet sind, eine asylrechtlich relevante Verfolgung der
Beschwerdeführerin 1 und ihrer Söhne glaubhaft darzutun.
6.3 Im Übrigen ist den vorinstanzlichen Erwägungen zuzustimmen, wonach nicht
nachvollziehbar ist, dass die Behörden das Haus der Beschwerdeführerin 1 wegen
16
Verteilens von Flugblättern seit dem 26. Juni 2002 ständig beobachtet hätten, soll
es sich doch um nicht illegale Flugblätter gehandelt haben, die zudem von einer
nicht verbotenen Partei herausgegeben worden seien. Aus diesen Gründen kann
nicht geglaubt werden, dass die Sicherheitskräfte einen derartigen Aufwand betrie-
ben hätten.
6.4 Ferner wurde im Anschluss an die Vernehmlassung der Vorinstanz ein Schreiben
von (...) vom 29. März 2004 eingereicht, worin geltend gemacht wurde, dass die
Gendarmerie am 26. Februar 2004 eine Razzia in den Häusern der Verwandten
der Beschwerdeführerin 1 durchgeführt und nach der Beschwerdeführerin 1
gefragt habe. Unter Berücksichtigung der hievor festgestellten Unglaubhaftigkeit
der Vorbringen der Beschwerdeführer sowie in Anbetracht dessen, dass das
Schreiben von (...) kurz nach der Vernehmlassung der Vorinstanz verfasst worden
ist, wo festgestellt worden war, dass die in unmittelbarer Nachbarschaft lebenden
Verwandten offensichtlich nie in die Ermittlungen einbezogen worden seien, macht
das Schreiben einen eher bestellten Eindruck. Es ist daher nicht geeignet, eine
behördliche Suche nach der Beschwerdeführerin 1 im heutigen Zeitpunkt glaubhaft
zu machen.
Ebensowenig kommt dem zusammen mit der Replik vom 24. März 2004 einge-
reichten Schreiben des Muthars (...) vom 17. März 2004, in dem die vom Schwa-
ger der Beschwerdeführerin 1, (...), erwähnte Razzia vom Sommer 2001 im An-
wesen der Familie D._______ bestätigt wird, eine rechtserhebliche Beweiskraft zu.
Selbst wenn damals im Heimatdorf der Beschwerdeführerin 1 eine Razzia
stattgefunden haben sollte, ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführer
anlässlich ihrer Befragungen nie ein solches Ereignis erwähnt hatten, womit nicht
von einer persönlichen Betroffenheit der Beschwerdeführerin 1 ausgegangen
werden kann. Jedenfalls hätte von ihr erwartet werden können, dass sie ein
derartiges Ereignis im Zusammenhang mit den Fragen zu allfälligen politischen
Aktivitäten ihrer Verwandten erwähnt hätte.
Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass mehrere Geschwister der Beschwerde-
führerin 1 nach wie vor in der Türkei - in der näheren Umgebung des Heimatdorfes
der Beschwerdeführerin 1 - wohnhaft sind. Wie von der Vorinstanz zutreffend dar-
gelegt, kann dies sehr wohl als Hinweis gewertet werden, dass diese ihren Auf-
enthalt nicht als problematisch einschätzen. Vielmehr spricht dieser Umstand da-
gegen, dass die Beschwerdeführerin 1 oder ihre in der Türkei zurückgebliebenen
Verwandten wegen eigenen politisch missliebigen Tätigkeiten gesucht oder be-
hördlich behelligt werden.
6.5 Auf Beschwerdeebene wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin 1 leide an
einer posttraumatischen Belastungsstörung, deren Ursache die Festnahme vom
26. Juni 2002 sei. Dies sei ein gewichtiges Indiz für dieses Ereignis. Der behan-
delnde Arzt Dr. med. (...) teile diese Ansicht in seinem Arztbericht vom 3. Juni
2003.
Hierzu ist Folgendes festzuhalten: In der Regel können die behandelnden Ärzte
bezüglich traumatisierter Personen zwar eine einigermassen zuverlässige Diagno-
17
se des vorliegenden Krankheitsbildes stellen. Bezüglich der Ursachen der Krank-
heit sind sie indessen zu einem grossen Teil auf die Aussagen ihrer Patienten an-
gewiesen. Somit kann ein ärztliches Gutachten zwar Hinweise darauf geben, dass
die vom Asylsuchenden geltend gemachten Ursachen einer psychischen Erkran-
kung (und somit dessen Asylvorbringen) glaubhaft sind. Das Gutachten ist indes
immer nur als ein Element in der gesamten Aktenlage anzusehen und kann des-
halb in der Regel für sich allein nicht Beweis für die Glaubhaftigkeit der Aussagen
einer asylsuchenden Person bilden. Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vor-
bringen der beschwerdeführenden Person ist vielmehr eine Rechtsfrage, deren
Beantwortung - wie im Übrigen auch die Beweiswürdigung - Aufgabe des Richters
respektive der Richterin ist (vgl. EMARK 1996 Nr. 16 E. 3/e/bb S. 144; EMARK
1999 Nr. 5 E. S. 32; EMARK 2002 Nr. 13 E. 6c S. 115 f.). Nach dem Gesag-
ten sind die die Beschwerdeführerin 1 betreffenden medizinischen Aussagen ledig-
lich als Indizien für die Glaubhaftigkeit der Beschwerdevorbringen anzusehen.
Zu Beginn und im weiteren Verlaufe des Asylverfahrens wurden für die Beschwer-
deführerin 1 verschiedene Arztberichte eingereicht. Diesen kann entnommen wer-
den, dass die Beschwerdeführerin 1 verschiedene gesundheitliche - physische und
psychische - Probleme hat, weshalb sie seit ihrer Einreise in die Schweiz in ärztli-
cher Behandlung sei. Aus den Berichten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin
1 an einer epigastrischen inkarzerierten Narbenhernie, einer Hepatitis B, einer
Splenomegalie sowie an Anämie leidet. Am 25. August 2002 musste sie notfallmä-
ssig ins Kantonsspital eingewiesen werden, wo sie operiert wurde (Versorgung ei-
ner epigastrisch inkarzerierten Narbenhernie). Im ärztlichen Attest von Dr. med.
(...) vom 3. Februar 2004 wird der Beschwerdeführerin 1 eine Vergrösserung der
Milz attestiert, welche bei mechanischem Druck oder Gewaltanwendung in diesem
Bereich leicht rupturieren könne. Zudem ist sie seit September 2002 wegen De-
pressionen sowie einer posttraumatischen Belastungsstörung in psychiatrischer
Behandlung (vgl. Arztzeugnisse von Dr. med. (...) vom 14. August 2002, von Dr.
med. (...) vom 2. Mai 2003 und vom 3. Juni 2003 sowie von Dr. med. (...) vom 5.
Juni 2003).
Bei den festgestellten physischen Beschwerden handelt es sich um Krankheiten,
die offensichtlich nicht auf Schläge, wie sie die Beschwerdeführerin 1 geltend ge-
macht hat, zurückzuführen sind. Soweit im Arztzeugnis von Dr. (...), vom 27. Juni
2002 festgehalten wird, bei der Beschwerdeführerin 1 seien auf dem Körper
Spuren von Schlägen vorhanden, sind diese ebenfalls auf einen anderen Ursprung
zurückzuführen, als der von der Beschwerdeführerin 1 vorgebrachte.
Ferner stützt sich der behandelnde Psychiater in seinen Arztberichten vom 2. Mai
2003 und vom 3. Juni 2003 auf die Aussagen der Beschwerdeführerin 1 und das
eingereichte Arztzeugnis des (...) vom 27. Juni 2002. Die Beschwerdeführerin 1
leide an einer mittelgradigen depressiven Episode sowie einer posttraumatischen
Belastungsstörung. Der Arzt stützt sich ausschliesslich auf die
Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin 1 und auf die in diesem
Zusammenhang vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden. Er ist nicht weiter
der Frage nachgegangen, ob die diagnostizierten psychischen Beschwerden eine
andere Ursache haben könnten, wie beispielsweise ihre gesundheitlichen
18
Probleme sowie die Sorge um ihre gesundheitlich ebenfalls angeschlagenen
Kinder, oder auch Probleme mit ihrem damaligen Ehemann. Namentlich die
Krankheitsgeschichte der Beschwerdeführerin 1 und ihrer Söhne B._______ und
C._______, die ebenfalls an einer chronischen Hepatitis B leiden, werden -
beispielsweise im Hinblick auf allfällige Prädispositionen - nicht miteinbezogen.
Unter diesen Umständen lassen die Arztzeugnisse nicht den Schluss zu, dass die
diagnostizierten Leiden der Beschwerdeführerin 1 ihren Ursprung in einem
Ereignis mit flüchtlingsrelevantem Hintergrund haben.
6.6 Schliesslich gelingt es den Beschwerdeführern auch nicht, eine drohende Reflex-
verfolgung wegen der in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannten Schwäger der
Beschwerdeführerin 1 (Brüder ihres Ex-Ehemannes) als überwiegend wahrschein-
lich gelten zu lassen. Diesbezüglich ist Folgendes festzuhalten:
Gemäss der nach wie vor gültigen Praxis der ARK (vgl. EMARK 2005 Nr. 21), trifft
es zwar zu, dass in der Türkei staatliche Repressalien gegen Familienangehörige
von politischen Aktivisten unter Berücksichtigung der neusten Entwicklungen in der
Türkei weiterhin angewandt werden, die als so genannte Reflexverfolgung flücht-
lingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein können. Die Wahrschein-
lichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, ist gemäss der genannten Praxis
vor allem dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet
wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten
Person in engem Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein
nicht unbedeutendes politisches Engagement der reflexverfolgten Person für ille-
gale politische Organisationen hinzukommt beziehungsweise ihr seitens der Be-
hörden unterstellt wird (vgl. EMARK 1994 Nr. 5 S. 39 ff.).
Die soeben erwähnten Voraussetzungen liegen im Fall der Beschwerdeführer nicht
vor. Zwar wird in dem auf Beschwerdeebene eingereichten Schreiben des Schwa-
gers (...) vom 26. Januar 2003 geltend gemacht, die Beschwerdeführerin 1 stam-
me aus einer bekannten politisch aktiven Familie, deren Mitglieder zum Teil in der
Schweiz als Flüchtlinge anerkannt worden seien. Hingegen genügt der Umstand,
dass zwei Schwägern der Beschwerdeführerin 1 - (...) und (...) - in der Schweiz
Asyl gewährt worden ist, nicht, um eine Reflexverfolgung als überwiegend wahr-
scheinlich erscheinen zu lassen. Die Beschwerdeführer vermochten ihre für die
"arabischen Sozialisten" ausgeübte Tätigkeit - es soll sich bei dieser Organisation
ohnehin nicht um eine verbotene handeln - sowie die daraus resultierenden
Schwierigkeiten nicht glaubhaft darzutun. Zudem machten sie anlässlich ihrer Be-
fragungen nie geltend, sich mit ihren früher politisch aktiven Schwägern resp. On-
keln solidarisiert zu haben oder wegen diesen von den Behörden benachteiligt
oder schikaniert worden zu sein. Wenn auch (...) in seinem Schreiben vom 26.
Januar 2003 auf eine Razzia von 2001 hinweist, die das ganze Anwesen der Fami-
lie der Beschwerdeführer betroffen haben soll, vermögen die Beschwerdeführer
daraus keine drohende Reflexverfolgung überwiegend wahrscheinlich darzutun.
Immerhin will (...) sogar mehrmals zwecks mehrwöchiger Ferien in die Türkei ge-
reist sein und sich dabei - unter anderem im Juli 2003 - an politischen Veranstal-
tungen (Protestkundgebung der (...) mit Berichterstattung in der Zeitung Hatay
19
vom (...)) beteiligt haben. Demnach ist davon auszugehen, dass die in der Schweiz
lebenden, vor Jahren als Flüchtlinge anerkannten Verwandten offenbar keine
Reflexverfolgung befürchten. Es ist demnach nicht einzusehen, weshalb die
Beschwerdeführer wegen dieser Verwandten eine Verfolgung zu gewärtigen hät-
ten. Die Beschwerdeführer vermögen daher aus den eingereichten Unterlagen von
(...) vom 26. Januar 2003 nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.
Im Übrigen ist auch aufgrund der eingereichten beiden Zeitungsartikel vom (...),
worin eine Verwandte bei einem Anlass des (...) abgebildet ist, nicht auf eine
Reflexverfolgung der Beschwerdeführer zu schliessen. Ebensowenig kann dem
Zeitungsartikel vom (...) betreffend (...), einem weiteren Schwager, der
verschwunden sein soll, eine asylrechtliche Bedeutung zugunsten der Be-
schwerdeführer beigemessen werden.
7. Was ferner die geschilderten Schwierigkeiten der Beschwerdeführer als Angehöri-
ge der arabischen Ethnie betrifft, sind diese zu wenig intensiv, als dass ihnen Ver-
folgungscharakter im Sinne des Asylgesetzes zukommt. Um die vom Asylgesetz
vorausgesetzte Intensität zu erreichen, müssten zusätzliche staatliche Massnah-
men hinzukommen, die im konkreten Einzelfall stärker sind als das, was die ethni-
sche Minderheit der Araber in Hatay an sich hinnehmen muss. Wie hievor ausführ-
lich dargelegt, vermochten die Beschwerdeführer keine individuelle Verfolgungsge-
fahr glaubhaft zu machen. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Schweizerische
Asylpraxis bei Angehörigen dieser Ethnie nicht von einer so genannten Kollektiv-
verfolgung beziehungsweise einer generellen Gefährdung ausgeht. Die Zugehörig-
keit der Beschwerdeführer zur ethnischen Minderheit der Araber ist für sich allein
damit weder im Asyl- noch im Wegweisungspunkt von Relevanz.
8. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausfüh-
rungen in der Beschwerde oder auf die Beweismittel näher einzugehen, da sie am
Ergebnis nichts ändern können. Der Sachverhalt ist aufgrund der Akten genügend
abgeklärt und hinreichend erstellt. Es besteht somit keine Veranlassung für eine
Botschaftsabklärung oder eine ergänzende Befragung der Beschwerdeführerin 1
durch das Bundesverwaltungsgericht, weshalb die entsprechenden Anträge abzu-
weisen sind. Zusammenfassend folgt, dass die Beschwerdeführer keine Gründe
nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnten. Die Vorinstanz hat
die Asylgesuche der Beschwerdeführer demnach zu Recht abgelehnt.
9.
9.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; da-
bei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1
AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zu-
mutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2
20
AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]).
9.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in
den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zuläs-
sig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Aus-
länders in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der
Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine
konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG).
9.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in
dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein
solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG).
9.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Kon-
vention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November
1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder ernied-
rigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
10. Gemäss Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfah-
rensfragen (AsylV 1, SR 142.311) wird die Wegweisung aus der Schweiz nicht ver-
fügt, wenn die asylsuchende Person im Besitze einer gültigen Aufenthalts- und
Niederlassungsbewilligung ist. Der Beschwerdeführerin 1 und ihrem damals noch
minderjährigen Sohn C._______ (Beschwerdeführer 3) ist gestützt auf die Heirat
der Beschwerdeführerin 1 mit (...) zwischenzeitlich eine Aufenthaltsbewilligung B
erteilt worden. Aufgrund dieser Sachlage ist das vorliegende Be-
schwerdeverfahren, soweit die Beschwerdeführerin 1 und den Beschwerdeführer 3
betreffend, im Wegweisungs- und Vollzugspunkt infolge Wegfalls des
Rechtsschutzinteresses gegenstandslos geworden (vgl. EMARK 2000 Nr. 30
S. 248 ff.; 2001 Nr. 21 S. 178).
11. Demgegenüber ist in Bezug auf den im Verlaufe des Asylverfahrens volljährig ge-
wordenen Beschwerdeführer 2 Folgendes festzuhalten: Dieser verfügt weder über
eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch hat er einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Nachdem das Asylgesuch rechtskräftig abgewiesen ist
und er - abgesehen vom bisherigen Asylbewerberstatus - keinen Aufenthaltstitel
für die Schweiz besitzt oder beanspruchen kann, wurde seine Wegweisung (Ziffer
3 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung) demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
21
11.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass
der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingsei-
genschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren,
Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer 2 nicht gelungen ist, eine asyl-
rechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Be-
schwerdeführers 2 in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
11.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers 2 noch
aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in sei-
nen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK
oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss
Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-
Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen
oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122 mit weite-
ren Hinweisen). Die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig er-
scheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
11.3
11.3.1 Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit ist vorab massgeblich, ob der Vollzug für
den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 4 ANAG: [...]
kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn [...]). Damit wird zum Ausdruck ge-
bracht, dass aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflich-
ten der Schweiz, insbesondere dann auf den Vollzug der Wegweisung zu verzich-
ten ist, wenn die Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat für die betroffene
Person angesichts der dort herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich
durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeich-
net, eine konkrete Gefahr darstellt (EMARK 1998 Nr. 25 E. 3d S. 223; Botschaft
zum AVB, BBI 1990 II 668). Eine konkrete Gefährdung kann sich aber auch daraus
ergeben, dass eine notwendige medizinische Behandlung im Heimat- oder Her-
kunftsstaat nicht gewährleistet wäre (vgl. EMARK 1993 Nr. 38 E. 6a S. 277; 1999
Nr. 8 E. 7d S. 50). Neben einer konkreten Gefährdung können aber auch andere
Umstände im Heimat- oder Herkunftsstaat dazu führen, dass der Vollzug der Weg-
weisung - aus humanitären Überlegungen - als nicht zumutbar erscheint. Entspre-
chend kommt den Asylbehörden im Rahmen der Anwendung von Art. 14a Abs. 4
ANAG ein Ermessensspielraum zu (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6b S. 123; 1994
Nr. 18. E. 4d S. 140 f; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt
a.M., S. 203). Im Rahmen dieses Ermessensspielraums sind daher im vorliegen-
den Fall, dem - wie nachstehend dargelegt - eine aussergewöhnliche Konstellation
zugrunde liegt, bei der Zumutbarkeitsprüfung medizinische Aspekte einerseits und
die Aspekte der Entwurzelung andererseits zu berücksichtigen.
22
11.3.2 Wie den Akten entnommen werden kann, verliess der Beschwerdeführer 2 sei-
nen Heimatstaat vor nahezu fünf Jahren als damals 15-Jähriger zusammen mit
seiner Mutter und seinem jüngeren Bruder C._______, mit denen er seither in der
Schweiz lebt. Zwar kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer
2 in seinem Heimatstaat weiterhin über ein Beziehungsnetz verfügt. Zu seinem
Vater hat er gemäss den Akten indes seit mehr als zehn Jahren keinen Kontakt
mehr. Vorliegend kann jedoch davon ausgegangen werden, dass er zu seinen in
der Schweiz wohnhaften nahen Verwandten in besonders engem Kontakt steht. So
wurde das am 15. August 2002 gestellte Gesuch der Beschwerdeführer um
Kantonsumteilung mit Verfügung des Bundesamtes vom 30. September 2002
(wiedererwägungsweise) gutgeheissen und die Beschwerdeführer wurden dem
Aufenthaltskanton ihrer nahen Verwandten zugewiesen. Die Verfügung wurde
damit begründet, die Beschwerdeführerin 1 sei aufgrund ihrer gesundheitlichen
Probleme und der länger dauernden medizinischen Behandlung nicht in der Lage,
ihre Kinder selber zu betreuen. Wie den entsprechenden Arztzeugnissen zu
entnehmen ist, musste die Beschwerdeführerin 1 unmittelbar nach ihrer Einreise in
die Schweiz notfallmässig operiert werden. Aufgrund ihres gesundheitlichen
Zustandes konnte die kantonale Anhörung erst im September 2003 durchgeführt
werden. Schliesslich heiratete die Beschwerdeführerin 1 am 29. Juli 2005 einen
(...), worauf sie und der damals noch minderjährige C._______ eine
fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung erhalten haben. Der Beschwerdeführer
2 wurde lediglich deshalb von einer B-Bewilligung ausgeschlossen, weil er wenige
Tage nach der Heirat seiner Mutter volljährig wurde und das Gesuch offenbar nicht
sofort eingereicht wurde. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers 2 in den
Heimatstaat - ohne seine Mutter und seinen Bruder - würde aus den dargelegten
Gründen zu einer nicht unbeträchtlichen familiären Belastungssituation führen.
Zudem kann davon ausgegangen werden, dass die in der Schweiz wohnhaften
Verwandten ihm und seiner Mutter sowie seinem Bruder den notwendigen
Rückhalt, auf den er aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden (vgl. hienach)
angewiesen ist, geben können. Diese Elemente sind im Sinne der nach wie vor
gültigen konstanten Praxis der ARK bei der Prüfung der Frage der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs unter humanitären Gesichtspunkten mit zu
berücksichtigen (vgl. EMARK 1998 Nr. 31 S. 260). Dabei ist zu berücksichtigen,
dass der Beschwerdeführer 2 einen wichtigen Teil seiner entwicklungs- und integ-
rationsmässig prägenden Jahre in der Schweiz verbracht hat, was drohende Integ-
rationsprobleme im Heimatstaat als wahrscheinlich erscheinen liesse. Vor diesem
Hintergrund muss die Reintegration des Beschwerdeführers 2 in der Türkei und
der Aufbau einer Existenz als fraglich erachtet werden.
Schliesslich ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass dem Beschwerdeführer 2
gemäss aktenkundiger Arztzeugnisse gesundheitliche Probleme attestiert werden.
Laut Arztbericht von Dr. med. (...) vom 4. Juni 2003 leidet er an einer chronischen
Hepatitis B. Zudem stellte Dr. med. (...), Kinder- und Jugendpsychiatrie, im Arzt-
zeugnis vom 27. November 2003 bei ihm eine posttraumatische Belastungsstörung
fest. Als Ursache dafür kämen verschiedene Faktoren in Frage, unter anderem die
schwierige gesundheitliche Situation seiner Mutter. Er sei auf seine in der Schweiz
wohnhaften Verwandten angewiesen. Auch im Bericht der homöopathischen Ärztin
(...) vom 7. April 2006 wurde festgestellt, dass der psychische Zustand des Be-
23
schwerdeführers 2 im Zusammenhang mit der gesundheitlichen Situation seiner
Mutter sowie seiner eigenen persönlichen Situation (Aufenthaltsstatus) stehe. Des-
halb sei der familiäre Zusammenhalt für seine Entwicklung von grosser Bedeutung.
Im ärztlichen Bericht von Dr. (...) vom 28. März 2006 wurde die chronische Hepa-
titis B bestätigt und eine antivirale HBV-Therapie vorgeschlagen. Zudem wurde
ihm ein progredienter Verlauf in Richtung Zirrhose prognostiziert. Eine solche The-
rapie kam für den Beschwerdeführer 2 aus Angst vor Arbeitsplatzverlust bisher
nicht in Frage. Dies ist um so mehr verständlich, als er seit August 2005 bei der
(...) arbeitet, wo ihm eine Lehrstelle in Aussicht gestellt wird und damit beruflich
gute Zukunftsperspektiven vorliegen.
11.3.3 In einer Gesamtwürdigung der geschilderten Umstände und humanitären Aspek-
te gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Vollzug der Weg-
weisung des Beschwerdeführers 2 als unzumutbar im Sinne von Art. 14a Abs. 4
ANAG zu qualifizieren ist. Er ist daher - da sich in den Akten keine Anhaltspunkte
für die Annahme entnehmen lassen, dass er die öffentliche Sicherheit und Ord-
nung gefährden würde oder in schwerwiegender Weise verletzt hätte (vgl. Art. 14a
Abs. 6 ANAG) - in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Es erübrigt sich daher, auf
die weiteren Vorbringen in den Eingaben der Beschwerdeführer näher einzugehen.
12. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde bezüglich der Verneinung der Flüchtlings-
eigenschaft und der Asylgewährung abzuweisen. Die Beschwerde ist, soweit sie
die Anordnung der Wegweisung und deren Vollzug betrifft, hinsichtlich der Be-
schwerdeführerin 1 und ihres Sohnes C._______ als gegenstandslos geworden
abzuschreiben. Soweit sie den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers 2
betrifft, ist sie gutzuheissen und insofern die Verfügung des BFF vom 23.
Dezember 2003 hinsichtlich der Dispositiv-Ziffern 4 und 5 aufzuheben. Sodann ist
das BFM anzuweisen, dem Beschwerdeführer 2 wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
13.
13.1 Vorliegend ist auf das mit der Beschwerdeschrift gestellte Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, welches mit
Zwischenverfügung vom 16. Februar 2004 gutgeheissen worden ist, zurückzukom-
men und dieses mangels Bedürftigkeit des Beschwerdeführers 2 angesichts der
solidarischen Haftbarkeit der Beschwerdeführer 1 - 3 für die Kosten des Beschwer-
deverfahrens (Art. 85 und 86 AsylG, Art. 9 Abs. 2 der Asylverordnung 2 vom 11.
August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312], EMARK 2000 Nr. 6)
wiedererwägungsweise abzuweisen. Was die unentgeltliche Verbeiständung be-
trifft, besteht demgegenüber keine Veranlassung, darauf zurückzukommen. Nach
Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt der Beschwerdeführer 2 nämlich
über ein Sicherheitskonto im Sinne von Art. 86 AsylG, welches einen Saldo von
mehreren Tausend Franken aufweist. Obwohl der Beschwerdeführer 2 nicht frei
über dieses Guthaben verfügen kann, sind damit die mutmasslichen Kosten des
Beschwerdeverfahrens hinlänglich gedeckt, ohne dass dessen notwendiger Le-
24
bensunterhalt beeinträchtigt wird. Bei dieser Sachlage haben die Beschwerdefüh-
rer die praxisgemäss aufgrund des teilweisen Obsiegens um die Hälfte reduzierten
Verfahrenkosten in der Höhe von Fr. 300.-- zu bezahlen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
13.2 Der vollumfänglich oder teilweise obsiegenden Partei, der ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG beigeordnet worden ist, ist bei
Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eine Parteientschädigung im Umfang
des Obsiegens zu entrichten (Art. 7 und 15 VGKE). Für den Teil des Unterliegens
ist dem amtlich eingesetzten Anwalt eine Entschädigung auszurichten.
13.2.1 Soweit die Beschwerdebegehren betreffend die Beschwerdeführerin 1 und den
Beschwerdeführer 3 gegenstandslos geworden sind (Wegweisung und Vollzug), ist
über den Kosten- und Entschädigungspunkt gemäss den Prozessaussichten vor
Eintritt der Gegenstandslosigkeit zu entscheiden (Art. 5 und 15 VGKE). Vorliegend
dürften die Prozessaussichten der Beschwerdebegehren im Wegweisungspunkt
vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit bei einer Gesamtwürdigung der Akten als in-
takt zu bezeichnen gewesen sein. Somit ist der Beschwerdeführerin 1 und dem
Beschwerdeführer 3 für den gegenstandslos gewordenen hälftigen Teil ihrer Be-
schwerde (Wegweisungspunkt) eine angemessene Parteientschädigung zu ent-
richten. Weiter ist für das teilweise Obsiegen des Beschwerdeführers 2 im Weg-
weisungspunkt ebenfalls eine Parteientschädigung zuzusprechen.
13.2.2 Der Rechtsvertreter weist in seiner Kostennote vom 31. Mai 2007 für das vorlie-
gende Beschwerdeverfahren einen Aufwand von 25 Stunden (à Fr. 200.--) sowie
Auslagen von Fr. 316.40 aus. Dieser Aufwand ist angesichts des relativ umfangrei-
chen Dossiers als angemessen zu bezeichnen und vollumfänglich zu berücksichti-
gen.
Das BFM wird nach dem Gesagten angewiesen, den Beschwerdeführern in An-
wendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 und 15 VGKE und unter Berück-
sichtigung der in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE)
für den Teil ihres Obsiegens respektive für den Teil des gegenstandslos geworde-
nen Beschwerdeverfahrens eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'860.--
(Hälfte) (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten. Dem als unent-
geltlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter wird in Anwendung von Art.
65 Abs. 2 VwVG sowie Art. 7 ff. VGKE im Umfang des Unterliegens ein amtliches
Honorar von Fr. 2'860.-- (andere Hälfte) - (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer)
zugesprochen. Der Anspruch auf das amtliche Honorar wird im Umfang der Partei-
entschädigung gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
25
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird bezüglich der beantragten Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft und der Asylgewährung abgewiesen.
2. Die Beschwerde wird, soweit sie die Wegweisung sowie den Vollzug der Wegwei-
sung der Beschwerdeführerin 1 und des Beschwerdeführers 3 betrifft, als gegen-
standslos geworden abgeschrieben.
3. Die Beschwerde wird, soweit sie den Vollzug der Wegweisung des Beschwerde-
führers 2 betrifft, gutgeheissen.
4. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFF vom 23. Dezember
2003 werden, soweit den Beschwerdeführer 2 betreffend, aufgehoben und das
BFM wird angewiesen, ihn vorläufig aufzunehmen.
5. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird in
Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 16. Februar 2004 abgewiesen. Die
reduzierten Verfahrenskosten im Betrage von Fr. 300.-- (Spruch- und Schreibge-
bühren) werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Ta-
gen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
6. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführern zufolge teilweisen Obsiegens
für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung
(Art. 64 Abs. 1 VwVG) von Fr. 2'860.-- zu entrichten.
7. Dem als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter wird in An-
wendung von Art. 65 Abs. 2 VwVG im Umfang des Unterliegens ein vom Bundes-
verwaltungsgericht auszurichtendes amtliches Honorar von Fr. 2'860.-- zugespro-
chen. Der Anspruch auf das amtliche Honorar wird im Umfang der Parteientschädi-
gung gegenstandslos.
8. Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer, 2 Expl. (eingeschrieben; Beilage:
Angefochtene Verfügung im Original und Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten
(Ref.-Nr. ....)
-
Die Instruktionsrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Therese Kojic Alexandra Püntener
Versand am: