Abtei lung V
E-3481/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . J u n i 2 0 0 8
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richterin Therese Kojic;
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
A._______, alias B._______, Kamerun,
vertreten durch C._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung);
Verfügung des BFM vom 28. April 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Gegenstand
Parteien
E-3481/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
dass die Beschwerdeführerin am 3. März 2008 auf dem Luftweg nach
Zürich-Kloten gelangte, sich bei der Kontrolle mit einem französischen
Reisepass, lautend auf B._______, auswies und am 4. März 2008 am
Flughafen ein Asylgesuch unter der Identität A._______ einreichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 4. März 2008 der Beschwerdeführe-
rin die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und für die Dauer
des Asylverfahrens beziehungsweise maximal 60 Tage den Transitbe-
reich des Flughafens Zürich-Kloten als Aufenthaltsort zuwies,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Kurzbefragung vom
5. März 2008 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 18. März
2008 geltend machte, sie sei einzig aus medizinischen Gründen in die
Schweiz gekommen und möchte sich hier zwecks (...Krankheit...) ope-
rieren lassen, weil eine entsprechende Operation in Kamerun riskant
und für sie kaum finanzierbar sei,
dass sie konkrete Fragen nach dem Vorliegen weiterer Ausreisegründe
ausdrücklich verneinte und erklärte, in Kamerun nie Probleme mit den
Behörden gehabt zu haben und weder jemals politisch aktiv noch in
Haft oder vor Gericht gewesen zu sein,
dass sie um Asyl auf Anraten ihres (angeblich inzwischen verstorbe-
nen) Freundes nur deshalb nachgesucht habe, weil sie beim miss-
glückten Einreiseversuch von den schweizerischen Behörden festge-
halten worden sei und eigentlich gar nicht wisse, was Asyl bedeute,
dass für die weiteren Aussagen auf die Akten und, soweit wesentlich,
auf die Erwägungen verwiesen wird,
dass das BFM das Asylgesuch mit gleichentags eröffneter Verfügung
vom 22. März 2008 ablehnte und die Wegweisung der Beschwerdefüh-
rerin aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt seinen ablehnenden Asylentscheid damit be-
gründete, dass es sich bei den Vorbringen der Beschwerdeführerin
nicht um Asylgründe im Sinne des Gesetzes handle, weshalb diese
den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des
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Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhiel-
ten,
dass Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen, wirtschaftli-
chen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzufüh-
ren seien, keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
darstellten,
dass die Beschwerdeführerin ausschliesslich ihre gesundheitliche Si-
tuation für das Verlassen des Heimatstaates vorgebracht habe und
diese nicht asylrelevant sei, da es sich dabei nicht um einen Asylgrund
im Sinne des Gesetzes handle,
dass angesichts der offensichtlich fehlenden Asylrelevanz darauf ver-
zichtet werden könne, auf Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbrin-
gen der Beschwerdeführerin einzugehen,
dass die Wegweisung die Regelfolge eines ablehnenden Asylentschei-
des darstelle und keine zureichenden Gründe ersichtlich seien, die auf
Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegwei-
sungsvollzuges schliessen lassen würden,
dass die geltend gemachten medizinischen Probleme nicht gegen die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprächen, da diese offen-
sichtlich nicht lebensbedrohlich seien und die Beschwerdeführerin
gemäss eigenen Angaben im Sommer 2007 in Kamerun bereits adä-
quat behandelt worden sei,
dass für die detaillierte Begründung der Verfügung auf die Akten und,
soweit wesentlich, auf die Erwägungen verwiesen wird,
dass die Beschwerdeführerin durch Vermittlung der Flughafenpolizei
mit Eingabe vom 27. März 2008 gegen die Verfügung des BFM vom
22. März 2008 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei deren Aufhebung, die Gewährung von Asyl unter Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft sowie eventualiter die Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbar-
keit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges beantragte,
dass sie in prozessualer Hinsicht um Bewilligung ihres Aufenthaltes in
der Schweiz für die Verfahrensdauer unter Feststellung der Unzuläs-
sigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit eines vorsorglichen Weg-
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weisungsvollzuges in einen Drittstaat, ferner um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege betreffend Verfahrenskosten und Kosten-
vorschuss sowie um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
ersuchte,
dass sie in der Begründung den geltend gemachten Sachverhalt im
Wesentlichen bekräftigte und namentlich die Unzulänglichkeit der me-
dizinischen Versorgung und die berufliche Inkompetenz der Ärzte in
Kamerun hervorhob, wogegen sie in den schweizerischen Behand-
lungsstandard und die hiesigen Ärzte volles Vertrauen habe,
dass sie zudem erklärte, jeglichen Kontakt zu Kamerun und mithin jeg-
liches Beziehungsnetz verloren zu haben, seit ihr Freund bei (...) im
Heimatland umgekommen sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 4. April 2008 - die
Beschwerdeführerin verweigerte bei Eröffnung des Urteils die unter-
schriftliche Empfangsbestätigung - die Beschwerde vom 27. März 2008
abwies, soweit darauf einzutreten war,
dass das BFM in der Folge eine begleitete Rückführung der Beschwer-
deführerin auf den 15. April 2008 vorbereitete,
dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom
10. April 2008 beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch BFM einreichte
und im Wesentlichen die Anordnung vollzugshindernder Massnahmen
und der vorläufigen Aufnahme aus Gründen der Unzulässigkeit und
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragte,
dass er das Gesuch im Wesentlichen damit begründete, die behan-
delnde Ärztin erachte eine Operation der Beschwerdeführerin als not-
wendig zur (...), und er gleichzeitig die Einreichung eines
medizinischen Berichts in Aussicht stellte,
dass er weiter erklärte, nach Auffassung der behandelnden Ärztin sei
die Operation in Kamerun nicht durchführbar,
dass das BFM mit Verfügungen vom 16. April 2008 vorsorglich den
Wegweisungsvollzug einstweilen aussetzte und der Beschwerdeführe-
rin Gelegenheit gab, den in Aussicht gestellten Bericht bis 25. April
2008 einzureichen,
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dass der Rechtsvertreter am 25. April 2008 um eine Fristverlängerung
um einen Monat nachsuchte,
dass das BFM mit Verfügung vom 28. April 2008 das Wiedererwä-
gungsgesuch vom 10. April 2008 unter Verzicht auf eine Kostenfolge
abwies sowie auf die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Verfügung
vom 22. März 2008 hinwies,
dass das BFM ausführte, die Beschwerdeführerin sei seit dem 6. März
2008 in ärztlicher Behandlung, was bereits in der Verfügung vom
22. März 2008 entsprechende Berücksichtigung gefunden habe,
dass sie in der Folge die behandelnde Ärztin nicht mehr aufgesucht
habe, weshalb davon auszugehen sei, in einem weiteren ärztlichen
Bericht könnten keine neuen Tatsachen oder medizinischen Befunde
angeführt werden, die nicht bereits bekannt wären,
dass sich somit die Beschwerdeführerin in ihrem Gesuch auf ein be-
reits aktenkundiges medizinisches Problem bezogen habe, ihre ge-
sundheitlichen Leiden nicht lebensbedrohend seien und diese im Hei-
matland behandelt werden könnten,
dass somit im Wiedererwägungsgesuch keine Gründe vorgebracht
würden, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 22. März 2008 be-
seitigen könnten, und bezüglich der weiteren Einzelheiten auf die an-
gefochtene Verfügung zu verweisen ist,
dass die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe
vom 28. Mai 2008 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde einreichte, die Aufhebung der Verfügung vom 28. Ap-
ril 2008, die Rückweisung der Angelegenheit zur materiellen Neubeur-
teilung an das BFM und eventualiter wegen Unzulässigkeit und Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs den Verzicht auf den Vollzug der
Wegweisung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragte,
dass in prozessualer Hinsicht um Zuerkennung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses, unentgeltliche Prozessführung und amtliche Verbeiständung
ersucht wurde,
dass mit der Beschwerdeschrift unter anderem ärztliche Berichte des
Spitals (...) vom 6. März 2008 und 13. Mai 2008, ein per Fax über-
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mitteltes Schreiben des Rechtsvertreters an das BFM vom 30. April
2008 mit entsprechender Sendebestätigung und eine haftrichterliche
Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 5. Mai 2008 eingereicht
wurden,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 29. Mai 2008
den Wegweisungsvollzug vorsorglich aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 2. Juni 2008 beim Instruktions-
richter eintrafen,
und erwägt:
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes über das Bundes-
verwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass aus diesen Bestimmungen die Zuständigkeit des Bundesverwal-
tungsgerichts für Beschwerden gegen Verfügungen des BFM
betreffend Wiedererwägungsgesuche zwar nicht explizit hervorgeht,
dass gegen negative Entscheide der Vorinstanz über Wiedererwä-
gungsgesuche grundsätzlich diejenigen Rechtsmittel ergriffen werden
können, welche gemäss Rechtsmittelordnung gegen die mit dem Wie-
dererwägungsgesuch angefochtene Verfügung offenstehen,
dass die Beschwerdeführerin am vorinstanzlichen Verfahren teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Be-
handlung ihres Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt hat
und darauf eingetreten ist,
dass demzufolge das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich zu prü-
fen hat, ob die Vorinstanz das Gesuch zu Recht abgewiesen hat,
dass im Vorverfahren und in der Beschwerdeschrift einzig betreffend
die Frage des Vollzugs der Wegweisung (Zulässigkeit und Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs) eine Neubeurteilung beantragt wird,
weshalb sich vorliegend die Prüfung auf das Vorhandensein allfälliger
Vollzugshindernisse respektive auf die Frage einer Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme beschränkt,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesge-
setzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Auslän-
der [AuG, SR 142.20]),
dass ein Anspruch auf Wiedererwägung namentlich dann besteht,
wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen
Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde ange-
rufenen Rechtsmittelinstanz (vgl. dazu auch Entscheidungen und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
1995 Nr. 21 E. 1c) in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die
ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Ver-
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änderungen der Sachlage anzupassen ist (vgl. die nach wie vor zutref-
fende Praxis der ARK in EMARK 2003 Nr. 7 E. 1),
dass ferner auch Revisionsgründe im Sinne von Art. 66 Abs. 2 VwVG
zu einer Wiedererwägung führen können, jedoch nur dann, wenn eine
unangefochten gebliebene, formell rechtskräftig gewordene Verfügung
vorliegt (vgl. die EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a) oder wenn zwar vorgängig
ein Rechtsmittel ergriffen worden war, die Revisionsgründe sich jedoch
nicht auf das Zustandekommen des im betreffenden Beschwerdever-
fahren ergangenen Prozessurteils der Rechtsmittelinstanz, sondern
auf die mit Beschwerde angefochtene Verfügung des Bundesamtes
beziehen (vgl. EMARK 1998 Nr. 8 E. 3),
dass eine Wiedererwägung hingegen dann nicht in Betracht fällt, wenn
lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits be-
kannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt
werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen
die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl.
EMARK 2003 Nr 17 E. 2b),
dass in der Beschwerde hauptsächlich argumentiert wird, das BFM
habe in der angefochtenen Verfügung die Vollzugshindernisse - na-
mentlich die wegen der veränderten gesundheitlichen Situation der
Beschwerdeführerin im Wiedererwägungsgesuch sinngemäss geltend
gemachte Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs - nicht ordentlich geprüft und gewürdigt,
dass es den Sachverhalt (sinngemäss sowohl in der Schweiz als auch
in Kamerun) in Bezug auf eine Behandelbarkeit der Beschwerdeführe-
rin nicht rechtsgenüglich abgeklärt und begründet habe, obschon ak-
tenkundig sei, dass in Kamerun die notwendigen regelmässigen fach-
ärztlichen Untersuchungen und Behandlungen nicht vorhanden seien
sowie ein Abort nicht habe verhindert werden können,
dass damit das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin und die
Grundsätze eines fairen Verfahrens in unerträglicher Art und Weise
verletzt worden seien,
dass die Beschwerdeführerin, sollte sie ohne fachkundige ärztliche Be-
handlung und Operation bleiben, ihren Wunsch nach (...Behebung der
Krankheit...) nicht realisieren könne, was bei ihr schwere psychische
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und physische Leiden, invalidisierende Schmerzen und ausgeprägte
Anemie auslösen würde,
dass sie seit dem erlittenen Abort vom Juli 2007 an (...Krankheit...)
leide und aktuell wöchentlich (...medizinische Hilfsmittel...) und
ärztliche Begleitung benötige,
dass namentlich die ärztlich verordnete (...), die allenfalls zu einer
namhaften Linderung ihrer (..Krankheitsfolgen...) beitragen könne, nur
unter fachärztlicher Überwachung stattfinden sollte,
dass mit der (durch eine vorschnelle Ausschaffung bewirkten) Verun-
möglichung (...eines Behandlungserfolgs...) eine elementare
Erscheinungsform ihrer Persönlichkeitsentfaltung verletzt werde und
ihre Persönlichkeit dadurch dauerhaft in schwerwiegender Weise
geschädigt würde,
dass eine Ausschaffung nach Kamerun gegen Art. 3 und 8 der Kon-
vention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verstosse, weil die Patientin nur in
der Schweiz die nötige ärztliche Behandlung erhalten könne,
dass vorab festzuhalten ist, dass sich die Vorinstanz in Bezug auf die
Feststellung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs tatsäch-
lich knapp gehalten und - weil im Vergleich zum Zeitpunkt des
Abschlusses des ordentlichen Verfahrens keine erheblichen
Änderungen erkennbar seien - im Wesentlichen auf die rechtskräftige
Verfügung vom 22. März 2008 verwiesen hat, mithin der angefochte-
nen Verfügung vom 19. Dezember 2007 keine (zusätzlichen oder spe-
ziellen) Abklärungen zur Zulässigkeit oder Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs folgen liess, die sich nicht bereits schon aus den Ak-
ten ergeben hätten,
dass indessen die Vorinstanz im Rahmen eines ausserordentlichen
Verfahrens (Wiedererwägungsgesuch) nicht verpflichtet ist, auf nicht
ausdrücklich geltend gemachte oder in wiedererwägungsrechtlicher
Hinsicht unerhebliche Anträge und Behauptungen einer Partei einzu-
gehen, zumal auch eine geübte blosse Kritik an einer ergangenen
Verfügung des BFM oder an einem Urteil der Beschwerdeinstanz dem
Sinn und Zweck einer Wiedererwägung von rechtskräftig ergangenen
Entscheiden entgegen steht,
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dass als massgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung des Vorliegens ver-
änderter Umstände, die es allenfalls rechtfertigen würden, wiederer-
wägungsweise eine andere Beurteilung der festgestellten Zulässigkeit
und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorzunehmen, diejenigen
Verhältnisse gelten, wie sie zum Zeitpunkt des Entscheids über das
Wiedererwägungsgesuch vorgelegen haben beziehungsweise im Zeit-
punkt dieses Beschwerdeentscheides vorliegen,
dass das Bundesverwaltungsgericht feststellt, dass aktuell im Wesent-
lichen keine grundlegend veränderte oder unerwartete Sachlage seit
Abschluss des ordentlichen Verfahrens vorliegt und in materieller
Hinsicht auf Bekanntes abgestellt werden kann,
dass einerseits wesentliche Inhalte der in diesem Wiedererwägungs-
verfahren angeführten Aspekte (unter anderem zur Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs beziehungsweise sinngemäss die unzutref-
fende Erfassung und Würdigung einzelner geltend gemachten Sach-
verhalte) vor der Zeit des Urteils vom 4. April 2008 hätten vorgebracht
und beurteilt werden können und auch tatsächlich hinlänglich beurteilt
worden sind (vgl. dazu EMARK 2000 Nr. 24 E. 2 und 5),
dass es in einem ausserordentlichen Verfahren somit nicht darum ge-
hen kann, Verpasstes aus früheren Verfahren nachzuholen (s. Urteil
vom 4. April 2008) oder missliebige Urteile einer Beschwerdeinstanz
nachträglich aus der Welt zu schaffen, indem man vergleichbare mate-
rielle Anliegen wieder neu in Form ausserordentlicher Verfahren zur
Prüfung einreicht in der Erwartung, irgend einmal ein genehmes
Resultat zu erzielen,
dass sich die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe im Wesentli-
chen darin erschöpfen, die Nichtbehandelbarkeit der gesundheitlichen
Probleme der Beschwerdeführerin zu behaupten, ohne indessen in
substanziierter und überzeugender Weise zu den Ausführungen der
Vorinstanz Stellung zu nehmen,
dass die behandelnden Ärzte der Beschwerdeführerin (vgl. ärztliche
Berichte vom 6. März 2008 und 13. Mai 2008) einen (...Krankheit...)
diagnostizierten, der - würde die Krankheit nicht behandelt - an und für
sich nicht lebensbedrohliche Wirkungen zeitigen würde, indessen zu
massiven, zum Teil auch invalidisierenden Schmerzen sowie zu
ausgeprägter (...) führen könnte, weshalb eine regelmässige Kontrolle
indiziert sei,
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dass zudem aus den Akten hervorgeht, dass die behandelnden Ärzte
der Beschwerdeführerin (... Medikamente..) verschrieben haben, die
nächste Konsultation in drei Monaten als sinnvoll zu erachten und eine
Operation nicht notwendig sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht bei dieser Sachlage zur Auffas-
sung gelangt, dass die gesundheitliche Situation der Beschwerdefüh-
rerin weder ein Notfallszenario erforderlich macht noch diese nur in
der Schweiz behandelt werden kann,
dass Abklärungen des Gerichts ergeben haben, dass in Kamerun ad-
äquate medizinische Einrichtungen mit ärztlichem Fachpersonal zur
Behandlung der vorstehend erwähnten gesundheitlichen Probleme
vorhanden sind,
dass somit die zentralen Angaben der Beschwerdeführerin im Wieder-
erwägungsgesuch vom 10. April 2008, ergänzt um die Atteste vom
6. März und 13. Mai 2008 sowie die Eingabe vom 28. Mai 2008, den
Anforderungen an die wiedererwägungsrechtliche Erheblichkeit von
Vorbringen offensichtlich nicht standzuhalten vermögen,
dass demzufolge zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwä-
gungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen wer-
den kann,
dass die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Zulässigkeit und die Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs keine Gründe vorbringt, die al-
lenfalls geeignet wären, zur Anordnung einer vorläufigen Aufnahme zu
führen,
dass der Wegweisungsvollzug zulässig ist, da er offensichtlich und ent-
gegen den Ausführungen in der Beschwerde keinen Verstoss gegen
völker- und landesrechtliche Grundsätze darstellt, zumal die Be-
schwerdeführerin in ihren Heimatstaat zurückkehren kann, in dem sie
den grössten Teil ihres Lebens verbracht hat, dort nicht verfolgt ist und
keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung oder
erhebliche Nachteile, namentlich auch gesundheitlicher Art, ersichtlich
sind,
dass die Beschwerdeführerin im ordentlichen Verfahren zwar behaup-
tete, ihre Eltern seien gestorben und sie sei als Einzelkind
aufgewachsen, allfällige Onkel und Tanten seien ihr fremd, ihre einzige
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verbliebene Bezugsperson (Freund) sei in (... Ort...) getötet worden
und die Frau, bei der sie zwei Jahre gearbeitet habe, sei inzwischen
ebenfalls verstorben (vgl. A9, S. 4f.),
dass sie zudem erklärte, bloss einige Jahre Primarschule genossen zu
haben, finanziell sehr schlecht gestellt zu sein und die Schweiz im
Zeitpunkt ihres endgültigen Verlustes aller sozialen Beziehungen in
Kamerun erreicht zu haben,
dass die Situation im Heimatland bereits hinlänglich Gegenstand einer
Beurteilung durch die Beschwerdeinstanz war (vgl. Urteil vom 4. April
2008),
dass somit weder die aktuelle Landessituation in Kamerun noch indivi-
duelle (medizinische, familiäre oder gesellschaftliche) Gründe als Hin-
dernisse aktenkundig sind, aufgrund welcher aus wiedererwägungs-
rechtlichen Gründen auf eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu schliessen wäre, zumal auch
aufgrund des über die Beschwerdeführerin gewonnenen Bildes nicht
glaubhaft ist, dass sie in ihrem Heimatland niemanden mehr kennen
beziehungsweise kein soziales Beziehungsnetz mehr vorfinden wird,
dass ihr unter Berücksichtigung sämtlicher Akten zuzumuten ist, in
Kamerun eine Arbeitsstelle zu suchen, womit kein hohes Risiko
erkennbar ist, dass sie in existenzieller Weise von Armut betroffen
werden könnte,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in ihren
Heimatstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass somit die angegebenen Gründe im Wiedererwägungsgesuch und
in der Rechtsmitteleingabe sowie namentlich auch die eingereichten
Beweismittel keine in wiedererwägungsrechtlicher Hinsicht erheblichen
Gründe darstellen oder mit den Verhältnissen im Heimatland der Be-
schwerdeführerin zu tun haben, weshalb trotz gesundheitlicher Prob-
leme keine gegenüber der Situation bei Eintritt der Rechtskraft der ur-
sprünglichen Verfügung entscheidrelevant veränderte Sachlage hin-
sichtlich Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs fest-
zustellen ist,
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dass es der Beschwerdeführerin demnach insgesamt nicht gelungen
ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verlet-
ze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig
feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass mit der Ausfällung des Urteils die am 29. Mai 2008 angeordnete
einstweilige Massnahme (vorsorgliche Aussetzung des Wegweisungs-
vollzugs) aufgehoben ist,
dass die Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege und amt-
lichen Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG beantragte,
dass gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG von der Erhebung von Verfahrens-
kosten abgesehen werden kann, wenn die Beschwerdeführerin nicht
über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Begehren nicht aussichts-
los erscheint,
dass gemäss Absatz 2 der vorgenannten Bestimmung die Beschwer-
deinstanz, wenn es zur Wahrung der Rechte notwendig ist, der Be-
schwerdeführerin einen amtlichen Rechtsvertreter in der Person eines
Rechtsanwaltes bestellt,
dass das Verfahren aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aus-
sichtslos zu bezeichnen ist und zudem die Bedürftigkeit der Beschwer-
deführerin nicht ausgewiesen ist,
dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und der unentgeltlichen Verbeiständung
gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG somit abzuweisen sind,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses angesichts des vorliegenden Entscheides in der Hauptsache ge-
genstandslos geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom
21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin auf-
zuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Seite 13
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist mittels beiliegendem Einzahlungsschein in-
nert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse
zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben; Bei-
lagen: Einzahlungsschein, angefochtene Verfügung im Original)
- das BFM, Dienst Flughafenverfahren Zürich, 8058 Zürich (vorab
per Telefax und per Kurier mit den Akten N_______, Kopie)
- die Flughafenpolizei, Grenzpolizeiliche Massnahmen Asyl und
Fachdienst Grenzkontrolle, 8058 Zürich (Ref.-Nr. N_______; per
Telefax)
- das Migrationsamt des Kantons Zürich (per Telefax)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Thomas Hardegger
Versand:
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