B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3481/2013
U r t e i l v o m 4 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Irak,
vertreten durch Harald Gattlen, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 23. Mai 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, angeblich aus (…) stammend, reichte am 28. Au-
gust 2008 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom
1. Mai 2009 lehnte das BFM dieses ab und ordnete wegen unzumutbaren
Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme an. Diese Verfügung
erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
B.
Am 17. November 2011 suchte der Beschwerdeführer erneut um Asyl
nach.
C.
Am 22. November 2011 wurde er aufgrund von Ausschreibungen im RI-
POL (automatisiertes Fahndungssystem) von der Kantonspolizei des
Kantons (…) fest- und tags darauf in Untersuchungshaft genommen. Mit
in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Bezirksgerichts (…) vom 27. No-
vember 2012 wurde er der mehrfachen vorsätzlichen Widerhandlung ge-
gen das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 (BetmG, SR
812.121) schuldig gesprochen und in Anrechnung der seit dem
22. November 2011 ununterbrochen ausgestandenen Haft zu einer unbe-
dingten Freiheitsstrafe von 39 Monaten verurteilt.
D.
Am 24. April 2013 erfolgten die Befragung zur Person (BzP) und die An-
hörung zu den Asylgründen.
Zur Begründung seines Gesuches brachte der Beschwerdeführer vor, die
Probleme, derentwegen er ein (erstes) Asylgesuch eingereicht habe,
würden nicht mehr bestehen. Er habe die Schweiz im Februar 2011 ver-
lassen und sei in den Irak zurückgekehrt, weil er "nicht in Form gewesen"
sei und ihm seine Mutter dazu geraten habe. Im Irak gebe es jedoch
überall Probleme, man könne dort nicht leben. Zudem habe ihn ein Onkel
mütterlicherseits geschlagen und von ihm gefordert, in der Moschee zu
beten und keinen Alkohol zu trinken. Am (…) habe dieser auf seine ver-
wittwete Mutter geschossen und sie am Bein verletzt, weil sie mit einem
anderen Mann im Konkubinat lebe. Die Polizei habe seinen Onkel festge-
nommen, bereits nach einer Woche sei dieser aber wieder in Freiheit ge-
wesen. Der Beschwerdeführer habe im Mai 2011 den Irak verlassen, weil
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er wisse, dass der Onkel ihn töten könnte. Er sei in die Türkei gereist, wo
er einige Monate gearbeitet habe, und im November 2011 erneut in die
Schweiz gelangt. Während seines derzeitigen Gefängnisaufenthaltes sei
er zum Christentum konvertiert.
E.
Das BFM stellte mit am 27. Mai 2013 eröffneter Verfügung vom 23. Mai
2013 fest, die am 1. Mai 2009 angeordnete vorläufige Aufnahme sei erlo-
schen und der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte das Asylgesuch vom 17. November 2011 ab, wies ihn aus der
Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an.
F.
Diesen Entscheid focht der Beschwerdeführer mit an das Bundesverwal-
tungsgericht gerichteter Beschwerde vom 18. Juni 2013 (Eingabe des
Beschwerdeführers) beziehungsweise 24. Juni 2013 (Eingabe seines
Rechtsvertreters) an. Er beantragt in materieller Hinsicht die aufschie-
bende Wirkung der Beschwerde, soweit dies nicht schon von Gesetzes
wegen vorgesehen sei, und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung.
In prozessualer Hinsicht beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Rechtsverbeiständung, weiter sei ihm eine ange-
messene Parteientschädigung zuzusprechen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet unter anderem endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM in Sachen Beendigung
der vorläufigen Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern in der
Schweiz (Art. 84 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) i.V.m. Art. 31-33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]) und in der Regel – so auch vorliegend – auf dem
Gebiet des Asyls (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG]).
1.2. Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind er-
füllt.
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1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich um eine solche, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf
die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
3.
Gemäss Art. 84 Abs. 4 AuG erlischt die vorläufige Aufnahme mit der defi-
nitiven Ausreise oder bei Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung. Als definitiv
gilt eine Ausreise insbesondere, wenn die vorläufig aufgenommene Per-
son sich ohne ein Rückreisevisum nach Art. 5 der Verordnung vom
27. Oktober 2004 über die Ausstellung von Reisedokumenten für auslän-
dische Personen (RDV) oder ohne Pass für eine ausländische Person
nach Art. 4 Abs. 4 RDV länger als 30 Tage im Ausland aufhält (Art. 26a
Bst. c der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg-
und Ausweisung von ausländischen Personen [VVWA, SR 142.281]) oder
ohne ein Rückreisevisum nach Art. 7 RDV oder ohne Pass für ausländi-
sche Person nach Art. 4 Abs. 4 RDV in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat
zurückgekehrt ist (Art. 26a Bst. d VVWA). Es ist unbestritten, dass diese
Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind. Das BFM hat damit zu Recht das
Vorliegen einer definitiven Ausreise des Beschwerdeführers angenom-
men und das Erlöschen der vorläufigen Aufnahme festgestellt.
4.
4.1.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz-
lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
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4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1. Das BFM führte zur Begründung seiner angefochtenen Verfügung
das Asylgesuch vom 17. November 2011 betreffend an, der Beschwerde-
führer bringe vor, Angst vor einem Onkel zu haben, der seine Mutter an-
geschossen und ihn geschlagen habe. Die Vorbringen würden konstruiert
und realitätsfremd wirken. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, dass
dieser im (…) auf seine Mutter geschossen habe, weil er deren Konkubi-
nat nicht akzeptiert habe, sei doch der Vater des Beschwerdeführers be-
reits im Jahre (…) verstorben. Weiter erscheine es realitätsfremd, dass
der Onkel ihn wegen seines Lebenswandels (Arbeit, Alkohol) geschlagen
habe. Der Beschwerdeführer, ein damals ca. (…)-jähriger, westlich ge-
prägter Mann, hätte sich kaum wiederholt schlagen lassen. Das Vorbrin-
gen, er sei in der Schweiz zum Christentum konvertiert, sei völlig un-
substanziiert geblieben.
5.2. Der Beschwerdeführer wiederholt in der Rechtsmitteleingabe bereits
Vorgebrachtes und führt ergänzend an, er sei mit seiner westlichen Le-
bensweise im Irak stark bedroht. Eine Rückführung erweise sich mit Blick
auf die dort zur Zeit noch bestehende politische und wirtschaftliche Insta-
bilität als mit den Grundsätzen der schweizerischen humanitären Traditi-
on nicht vereinbar. Er sei zum Christentum konvertiert und habe sich den
westlichen Lebensgewohnheiten angepasst. Zudem habe er wegen einer
früheren Beziehung im Norden des Landes ernsthafte Nachteile zu be-
fürchten, da er durch sein Verhalten damals das Ansehen einer Familie
schwer geschädigt habe.
6.
6.1 Die vorinstanzlichen Erwägungen sind nicht zu beanstanden. In der
angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, welche Vorbringen
im Einzelnen unsubstanziiert, konstruiert, realitätsfremd und nicht nach-
vollziehbar seien oder der allgemeinen Logik beziehungsweise Erfahrung
widersprechen würden. Was in der wenig gehaltvollen Rechtsmitteleinga-
be vorgebracht wird, ist nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzli-
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chen Verfügung zu bewirken; eine Auseinandersetzung mit den Ausfüh-
rungen der Vorinstanz findet nicht statt, die Beschwerde beschränkt sich
im Wesentlichen auf Wiederholungen von bereits früher Vorgebrachtem.
Aus dem Vorbringen, der Beschwerdeführer habe im Strafverfahren vor
der Urteilsverkündung auf die Bibel geschworen, lässt sich allenfalls ab-
leiten, dass er – wie selbst vorgebracht – kein gläubiger Muslim ist, nicht
jedoch, dass er deswegen bereits ein gläubiger Christ wäre; bei der An-
hörung konnte er auf eine entsprechende Fragen hin zu Jesus keinerlei
Angaben machen (vgl. Akten BFM 8/7 Q48 f.). Das Gericht teilt die An-
sicht der Vorinstanz, die angebliche Konversion sei nur erfolgt, weil er
sich dadurch Vorteile für sein Asylverfahren erhoffe. Die Glaubwürdigkeit
des Beschwerdeführers wird im Weiteren durch widersprüchliche Aussa-
gen insbesondere hinsichtlich des behaupteten Übergriffs des Onkels auf
seine Mutter arg in Zweifel gezogen. So gab er in der Anhörung an, die
Mutter sei durch einen Schuss verletzt worden, habe aber überlebt (vgl. A
8/7 Q40), wogegen er in den polizeilichen Einvernahmen vom 23. No-
vember 2011 und 1. Februar 2012 (vgl. A 16/66) angab, der Onkel habe
seine Mutter getötet, er sei zu ihrer Beerdigung in den Irak gereist.
6.2 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich
unbegründet. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, eine Verfol-
gung glaubhaft zu machen, weshalb das BFM das Asylgesuch zu Recht
abgelehnt hat.
7.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder
über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen An-
spruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu
Recht angeordnet.
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
8.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers
in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da dem
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Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt, ist das flücht-
lingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Voll-
zugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völ-
kerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101];
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK,
SR 0.101]). Im Lichte dieser Bestimmungen sind keine Anhaltspunkte da-
für auszumachen, der Beschwerdeführer wäre im Falle einer Ausschaf-
fung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt. Der Wegweisungsvollzug
ist demnach zulässig.
8.3
8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren. Gemäss Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG
wird die vorläufige Aufnahme nach Art. 83 Abs. 2 und 4 AuG (Unzumut-
barkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung) nicht verfügt,
wenn die weg- oder ausgewiesene Person rechtskräftig zu einer länger-
fristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde. Der Begriff
"längerfristig" wird vom Gesetzgeber nicht näher definiert. Das Bundesge-
richt hat den Begriff der "längerfristigen Freiheitsstrafe" im Sinne von
Art. 62 Bst. b AuG (und damit auch den gleichlautenden Begriff von
Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG) dahingehend konkretisiert, dass darunter – im
Sinne eines festen Grenzwertes – eine Freiheitsstrafe von mehr als ei-
nem Jahr zu verstehen ist (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.2 S. 379 f.). Dieser
Praxis folgt das Bundesverwaltungsgericht im Bereich seiner endgültigen
Entscheidkompetenz (vgl. dazu das Urteil D-100/2013 vom 29. April 2013
E. 7.3.3). In Anbetracht der verfügten 39 monatigen Freiheitsstrafe ist
Art. 83 Abs. 7 demnach grundsätzlich anwendbar.
8.3.2 Zu trennen von der Frage, ob ein in Art. 83 Abs. 7 AuG umschriebe-
ner Tatbestand erfüllt ist, ist die Frage, ob die daran anknüpfende Nicht-
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gewährung der vorläufigen Aufnahme im Einzelfall eine verhältnismässige
Massnahme darstellt. Die Schweiz hat im vorliegenden Fall ein erhebli-
ches Interesse am Vollzug der Wegweisung, zumal der Beschwerdeführer
im erheblichen Ausmass straffällig wurde. Die Tatsache, dass er rechts-
kräftig zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde und schon
zuvor wiederholt straffällig war (vgl. Strafbefehl des Untersuchungsamtes
(…) vom 11. Dezember 2009 betreffend Widerhandlung gegen das
BetmG; Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons (…) vom
25. März 2013 wegen Tätlichkeiten, Beschimpfung, Drohung und sexuel-
ler Nötigung), lässt das öffentliche Interesse am Wegweisungsvollzug und
damit an der Nichtgewährung der vorläufigen Aufnahme als gewichtig er-
scheinen. Argumente für eine andere Sichtweise fehlen, aus den Akten
ergeben sich vielmehr gewichtige Zweifel, dass es dem Beschwerdefüh-
rer in Zukunft gelingen wird, sich an die schweizerische Rechtsordnung
zu halten.
8.3.3 Das Interesse des Beschwerdeführers, in der Schweiz verbleiben
zu können, ist nicht als gewichtig zu beurteilen. Es fehlen Anhaltspunkte
dafür, dass er sich hier beruflich und sozial integriert hätte, so dass der
Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme beziehungsweise der Vollzug
der Wegweisung deswegen unangemessen erschiene. Zudem ist er – so-
weit aus den Akten ersichtlich – gesund und verfügt über berufliche Erfah-
rung in seinem Heimatland. Seine Mutter, seine Schwester und weitere
Verwandte leben im Irak, so dass er dort über ein tragfähiges familiäres
Netz verfügt. Es sind insgesamt keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich,
dass ihm im Falle des Vollzugs der Wegweisung Nachteile in einem Aus-
mass und einer Schwere drohen würden, die sein Interesse an einem
Weiterverbleib in der Schweiz trotz des gewichtigen gegenläufigen Inte-
resses der Allgemeinheit als überwiegend erscheinen liessen.
8.3.4 Nach einer Gesamtabwägung der Interessen ergibt sich, dass ins-
gesamt das öffentliche Interesse am Wegweisungsvollzug das private In-
teresse des Beschwerdeführers am weiteren Verbleib überwiegt. Die An-
wendung von Art. Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG ist somit verhältnismässig.
8.3.5 Aufgrund dieser Erwägungen kann die Frage nach der Zumutbarkeit
des Vollzugs der Wegweisung in den Irak offenbleiben, da die entspre-
chende Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ohnehin aufgrund von
Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG ausgeschlossen bleiben muss.
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Seite 9
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
10.
10.1 Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ist abzuweisen, da die Beschwerde als
aussichtslos zu bezeichnen ist. Die weiteren prozessualen Anträge wer-
den mit dem vorliegenden Direktentscheid in der Hauptsache gegen-
standslos.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge-
wiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und B._______
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Jeannine Scherrer-Bänziger