B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3481/2017
Ur t e i l vom 2 7 . Jun i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro;
Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Tunesien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 7. Juni 2017 / N (…).
E-3481/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 23. Februar 2017 in der Schweiz um
Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person vom 6. März 2017 wurde ihm
das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens und der Wegweisung dort-
hin gewährt.
B.
Gestützt auf einen Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Daten-
bank (illegale Einreise nach Italien am 14. November 2016) ersuchte das
SEM am 5. April 2017 die italienischen Behörden um Übernahme des Be-
schwerdeführers, was diese am 5. Juni 2017 guthiessen.
C.
Mit Verfügung vom 7. Juni 2017 (eröffnet am 15. Juni 2017) trat das SEM
auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Italien und
beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
D.
Mit Eingabe vom 19. Juni 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung des SEM
sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihr Recht zum Selbstein-
tritt auszuüben und sich für zuständig zu erklären. In prozessualer Hinsicht
beantragte er die Erteilung der aufschiebenden Wirkung, den Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses und die unentgeltliche Prozessfüh-
rung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Be-
schwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legiti-
miert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E-3481/2017
Seite 3
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Ausländerrecht richtet sich die Kognition
nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Bei Beschwerden gegen einen Nichteintretensentscheid ist die Beur-
teilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage be-
schränkt, ob die Vorinstanz bei vollständig und richtig festgestelltem Sach-
verhalt auf das Asylgesuch zu Recht oder Unrecht nicht eingetreten ist (vgl.
BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG wird in der Regel auf Asylgesuche
nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen kön-
nen, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
staatsvertraglich zuständig ist. Zur Bestimmung des staatsvertraglich zu-
ständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien nach der Ver-
ordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim-
mung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats-
angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags
auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom
29. Juni 2013 (nachfolgend Dublin-III-VO). Führt diese Prüfung zur Fest-
stellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs
zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer
Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat – oder bei fingierter
Zustimmung – auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht ein.
Die italienischen Behörden hiessen das Übernahmeersuchen des SEM am
5. Juni 2017 gut. Die Zuständigkeit Italiens ist somit grundsätzlich gegeben.
3.2 In der Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer gegen seine
Überstellung nach Italien im Wesentlichen vor, er habe auf Sizilien als
Geldkurier für Private fungiert und habe dabei einmal Geld entwendet. Aus
E-3481/2017
Seite 4
Furcht vor den Konsequenzen habe er sich zunächst versteckt gehalten
und später aus Italien in die Schweiz fliehen wollen, sei aber von zwei Po-
lizisten aufgegriffen worden, die ihn nach dem Geld gefragt hätten. In der
Folge hätten sie ihn in einen Wald gebracht, gefesselt und geschlagen. Er
habe sich jedoch befreien können, habe den Polizisten geschlagen und sei
geflohen. Im Falle einer Überstellung nach Italien müsse er nun um sein
Leben fürchten.
Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom
31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Ferner gelten auch in Italien die Verfah-
rensrichtlinie, die Qualifikationsrichtlinie und die Aufnahmerichtlinie des Eu-
ropäischen Parlaments und Rats. Sodann hat der Europäische Gerichtshof
für Menschenrechte (EGMR) in Bezug auf Italien keine systemische Män-
gel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende festgestellt (vgl.
Urteil des EGMR Mohammed Hussein und andere gegen Niederlande vom
2. April 2013, 27725/10; vgl. auch Urteil des EGMR A.S. gegen Schweiz
vom 30. Juni 2015, 39350/13). In Bezug auf die Vorbringen des Beschwer-
deführers ist mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass Italien ein
Rechtsstaat ist und über ein funktionierendes Justizsystem verfügt. Dies
bedeutet im vorliegenden Kontext zweierlei: Zum einen müsste sich der
Beschwerdeführer für ein gemeinrechtliches Delikt – etwa eine strafbare
Handlung gegen fremdes Vermögen – vor den zuständigen Behörden ver-
antworten. Zum anderen steht ihm im Fall einer rechtswidrigen Behandlung
durch die Behörden der Strafverfolgung – namentlich die Polizei – ohne
weiteres die Möglichkeit offen, sich mit einer Beschwerde an die zustän-
dige italienische Behörde zu wenden, wie es auch die Vorinstanz korrekt
festgestellt hat. Es wäre dem Beschwerdeführer somit zuzumuten, sich bei
befürchteten Nachteilen an die zuständigen staatlichen Stellen in Italien zu
wenden. Hinzuzufügen ist, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen
gesunden, erwachsenen Mann handelt, weshalb für die Dublin-Überstel-
lung auch keine individuellen Garantien von den italienischen Behörden
einzuholen sind (Urteil des EGMR Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. No-
vember 2014, 29217/12 und BVGE 2015/4 E. 4.1).
3.3 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
kein Bundesrecht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Für einen Selbsteintritt der Vorinstanz
besteht keine Veranlassung. Die Vorinstanz ist deshalb zu Recht auf das
E-3481/2017
Seite 5
Asylgesuch nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Italien verfügt.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
4.
4.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist
abzuweisen, weil die Begehren – wie sich aus den obigen Erwägungen
ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzun-
gen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.
4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Anträge,
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und der Be-
schwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, sind mit dem vorlie-
genden Urteil gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3481/2017
Seite 6
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Eliane Kohlbrenner
Versand: