B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3482/2016
Ur t e i l vom 7 . J un i 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter William Waeber;
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Nesrin Ulu, mor-beratung,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 24. Mai 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge
am 14. Dezember 2015 verliess und mit einem durch die finnischen Behör-
den ausgestellten multiplen Schengenviusm (gültig vom 30. November
2015 bis 30. Mai 2016) am 16. oder 17. Dezember 2015 in die Schweiz
gelangte,
dass er am 26. April 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel um
Asyl nachsuchte,
dass ihm das SEM mit Schreiben vom 27. April 2016 mitteilte, er sei per
Zufallsprinzip dem Verfahrenszentrum Zürich zugewiesen worden und sein
Asylgesuch werde gemäss Art. 4 der Verordnung vom 4. September 2013
über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnah-
men im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) behandelt,
dass ihm in der Folge eine Rechtsvertretung zugewiesen wurde (vgl. Art.
25 TestV), die er am 29. April 2016 mit der Vertretung im Asylverfahren
betraute,
dass das SEM am 2. Mai 2016 eine Befragung zur Person (BzP) durch-
führte,
dass es am 3. Mai 2016 gestützt auf Art. 12 Abs. 2 beziehungsweise 3 der
Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO)
(Zuständigkeit gestützt auf gültiges Visum) die finnischen Behörden um
Aufnahme des Beschwerdeführers ersuchte,
dass Finnland das Gesuch gleichentags guthiess,
dass das SEM dem Beschwerdeführer am 18. Mai 2016 mündlich das
rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid aufgrund
der mutmasslichen Verfahrenszuständigkeit Finnlands gemäss der Dublin-
III-VO sowie zur Überstellung dorthin gewährte,
dass er diesbezüglich ausführte, er wolle nicht nach Finnland, da er das
Land nicht kenne und er dort Schwierigkeiten bekommen würde,
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dass er auf Nachfrage hin angab, er habe in der Schweiz Freunde und
Bekannte; in Finnland habe er hingegen niemanden, der ihm helfen könne,
dass das Visum durch den Schlepper organisiert worden sei und er dieses
selbst nie gesehen habe,
dass er ferner vorbrachte, seit einem Anschlag in der Türkei an psychi-
schen Problemen zu leiden,
dass die Vorinstanz der vormaligen Rechtsvertreterin des Beschwerdefüh-
rers am 19. Mai 2016 Gelegenheit gab, zum Entwurf des Nichteintretens-
entscheids (gestützt auf die Zuständigkeit Finnlands für das Asyl- und Weg-
weisungsverfahren des Beschwerdeführers) Stellung zu nehmen,
dass diese mit Eingabe vom 20. Mai 2016 ausführte, der Beschwerdefüh-
rer habe von der Existenz des finnischen Visums nichts gewusst und habe
dieses nicht benutzt, um in den Schengen-Raum einzureisen,
dass es ihm psychisch sehr schlecht gehe, seit er an der Friedensdemonst-
ration in Ankara vom 10. Oktober 2015 teilgenommen habe, auf die ein
Terroranschlag verübt worden sei,
dass sich sein Zustand seit der Ankunft in der Schweiz etwas stabilisiert
habe; insbesondere habe er in der Gemeinde der (…)kirche in B._______
und bei seinem in der Schweiz lebenden (…) Halt gefunden,
dass er in Finnland niemanden kenne und seit dem Gespräch vom 18. Mai
2016 von (…) Gedanken geplagt werde,
dass eine Überstellung nach Finnland vor dem Hintergrund seines Ge-
sundheitszustands unzumutbar erscheine, weshalb ein Selbsteintritt der
Schweiz angezeigt sei,
dass mit dem Entscheid zumindest zuzuwarten sei, bis seine psychische
Verfassung abgeklärt worden sei und er sich hinreichend stabilisiert habe,
dass das SEM mit Verfügung vom 24. Mai 2016 (gleichentags eröffnet) in
Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylge-
such nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Finnland anord-
nete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz am Tag nach Ab-
lauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
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dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu (vgl. Art. 107a Abs. 1
AsylG), und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Akten-
verzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte,
dass es zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen ausführte, ge-
stützt auf die Dublin-III-VO seien die finnischen Behörden für die Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers die Zuständigkeit Finnlands
nicht zu widerlegen vermöchten,
dass durch den Abgleich der Fingerabdrücke mit dem zentralen Visa-Infor-
mationssystem zweifelsfrei feststehe, dass ihm von der finnischen Vertre-
tung in Ankara am 30. November 2015 ein Schengenvisum ausgestellt wor-
den sei, und die finnischen Behörden dem Aufnahmeersuchen explizit zu-
gestimmt hätten,
dass der geäusserte Wunsch nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz
keinen Einfluss auf die Zuständigkeit für das Asyl- und Wegweisungsver-
fahren habe, da es grundsätzlich nicht Sache der betroffenen Person sei,
den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat selber zu bestimmen,
dass Finnland die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates
2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuer-
kennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensricht-
linie), 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerken-
nung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit An-
spruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flücht-
linge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiärem Schutz und für den
Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie) sowie
2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf-
nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahme-
richtlinie) ohne Beanstandungen von Seiten der Europäischen Kommission
umgesetzt habe,
dass Finnland Signatarstaat der EMRK und des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sei und
keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen würden, dass sich der Staat
nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asyl- und
Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde,
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dass nicht davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer würde bei einer
Überstellung nach Finnland gravierenden Menschenrechtsverletzungen
ausgesetzt, in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung seines
Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen
Heimatstaat überstellt,
dass keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO (Vorhandensein
naher verwandter abhängiger Personen oder Personen, von denen der An-
tragsteller abhängig ist) vorliegen würden, die die Schweiz verpflichten
würden, das Asylgesuch zu prüfen,
dass schliesslich keine Gründe für die Anwendung der Souveränitätsklau-
sel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) vorlie-
gen würden,
dass nachvollziehbar sei, dass sich bei gewissen Personen (…) zeige,
wenn auf deren Asylgesuch nicht eingetreten und die Wegweisung aus der
Schweiz angeordnet werde, es jedoch stossend wäre, wenn der Beschwer-
deführer die Behörden durch (…) zum Einlenken zwingen könnte,
dass Finnland über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge
und gemäss Art. 19 Abs. 1 der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei, die erfor-
derliche medizinische Versorgung zu gewähren, die zumindest die Notver-
sorgung und die unbedingt notwendige Behandlung von Krankheiten und
schweren psychischen Störungen umfasse,
dass der Beschwerdeführer gehalten sei, bei allfälligen gesundheitlichen
Problemen sich an eine medizinische Institution in Finnland zu wenden,
dass die vormalige Rechtsvertreterin am 24. Mai 2016 mitteilte, das Man-
datsverhältnis sei beendet,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. Mai 2016 beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, es sei die sofortige
Haftentlassung anzuordnen, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben,
es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren,
eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Überstellung nach Finn-
land unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläufige
Aufnahme anzuordnen,
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dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der aufschieben-
den Wirkung der Beschwerde sowie um unentgeltliche Prozessführung
und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass er überdies beantragte, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzu-
weisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatstaats und jeg-
liche Datenweitergabe an diese zu unterlassen,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung nebst einer Schilderung der
Asylgründe insbesondere vorbringt, das von seiner Schlepperorganisation
für ihn eingeholte Visum könne für das Dublin-Verfahren keine Grundlage
sein, da er keinen Einfluss auf dessen Erteilung gehabt habe,
dass die Anwendung der Dublin-III-VO auf sein Asylgesuch deshalb unzu-
lässig sei,
dass im Übrigen die ärztliche Unterstützung in der Schweiz gerade erst
begonnen habe,
dass am 28. Mai 2016 eine (…) diagnostiziert worden sei und er am 7. Juni
2016 einen Termin bei einer Psychiaterin habe,
dass sein psychischer Gesundheitszustand weiter abgeklärt und eruiert
werden müsse, welche Medikamente er benötige,
dass er schliesslich befürchte, von den finnischen Behörden in die Türkei
ausgeschafft zu werden; dies sei einem Kollegen von ihm geschehen,
dass daher gewichtige Gründe für die Anwendung der Souveränitätsklau-
sel vorliegen würden,
dass der Beschwerdeführer zum Beleg seiner Vorbringen drei Fotografien,
eine Namensliste der Halklarin Demokratik Partisi (HDP), eine Abstim-
mungskarte und Unterlagen im Zusammenhang mit seinem Gesundheits-
zustand (Medizinische Information vom 26. Mai 2016, drei Dokumente be-
treffend Terminvereinbarungen bei Ärzten) (alles in Kopie) zu den Akten
reichte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 2. Juni 2016 den
Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen
aussetzte,
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dass gleichentags die vorinstanzlichen Akten eintrafen (Art. 109 Abs. 1
AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren aus pro-
zessökonomischen Gründen teilte und auf die Haftbeschwerde mit Urteil
E-3457/2016 vom 2. Juni 2016 nicht eintrat,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grund-
sätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.),
dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Ge-
währung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen
Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfah-
rens bilden, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge nicht
einzutreten ist,
dass die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde als
solche gegen den Nichteintretensentscheid entgegengenommen wird und
auf diese einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 12 Abs. 2 Dublin-IIII-VO in der Regel derjenige Mitglied-
staat zuständig ist, der einem Antragsteller ein gültiges Visum erteilt hat,
dass ein solches Visum betreffend den Beschwerdeführer vorliegt und
Finnland das Aufnahmeersuchen des SEM explizit guthiess,
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Finnlands für das Asyl- und ein all-
fälliges Wegweisungsverfahren des Beschwerdeführers somit gegeben ist,
dass die Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung als
vollumfänglich zutreffend zu bestätigen sind,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift keine substanzi-
ierten Einwände gegen die Zuständigkeit Finnlands respektive die Über-
stellung dorthin vorbringt,
dass die Gründe, die ihn zur Beantragung eines finnischen Visums bewo-
gen haben, für die Bestimmung der Zuständigkeit unerheblich sind,
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dass – wie durch das SEM zutreffend festgestellt – unter diesen Umstän-
den die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerecht-
fertigt ist,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim-
mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass der Beschwerdeführer die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-
VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert,
dass sich aus den eingereichten Unterlagen ergibt, dass er mutmasslich
an einer (...) leidet und am 7. Juni 2016 einen Termin bei einer Psychiaterin
hat, und ihm zudem ein Schlafmittel verschrieben wurde,
dass eine adäquate medizinische Versorgung in Finnland ohne Weiteres
gesichert ist und dort der psychische Gesundheitszustand des Beschwer-
deführers vertiefter abgeklärt und allfällige Erkrankungen behandelt wer-
den können,
dass der Überstellung somit keine medizinischen Hindernisse entgegen-
stehen,
dass schliesslich – wie bereits durch das SEM festgestellt – keine Gründe
für die Annahme ersichtlich sind, Finnland werde im Fall des Beschwerde-
führers den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Aus-
reise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er
Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu wer-
den,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für die Anwendung der Ermes-
sensklausel nach Art. 17 Dublin-III-VO gibt,
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dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil dieser nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlas-
sungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung
nach Finnland angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 2 bis 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2015/18 E. 5.2 m.w.H.)
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf
einzutreten ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung,
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie vorsorgliche
Anweisung der zuständigen Behörde, die Kontaktaufnahme mit den türki-
schen Behörden sowie jegliche Datenweitergabe an diese zu unterlassen,
als gegenstandslos erweisen,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb eine der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht er-
füllt ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Simona Risi