Abtei lung V
E-3485/2006/sca
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . A p r i l 2 0 0 8
Richter Markus König (Vorsitz), Richter Hans Schürch,
Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay
X._______, geboren (...), Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Dominique Düby, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz,
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. Mai
2004 / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3485/2006
Sachverhalt:
A.
Der aus der Provinz A._______ stammende Beschwerdeführer,
Angehöriger der Ethnie der Hazara, verliess den Heimatstaat eigenen
Angaben zufolge im (...). Er gelangte zunächst nach B._______. Nach
etwa zwei Monaten Aufenthalt in B._______ reiste der
Beschwerdeführer (...) am 23. August (...) in die Schweiz ein und
stellte tags darauf ein Asylgesuch. Im Empfangszentrum (vormals
Empfangsstelle) C._______ wurde der Beschwerdeführer am 2.
September 2002 erstmals befragt. Für die Dauer des Verfahrens wurde
er dem Kanton D._______ zugewiesen. Die zuständige kantonale
Behörde befragte den Beschwerdeführer am 13. September 2002 zu
seinen Asylgründen.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen geltend, er sei im Frühjahr (...) von Leuten der
K._______ während fünf Monaten im E._______ festgehalten worden;
durch die Bezahlung von Bestechungsgeldern sei er freigekommen. Er
gehöre dem Stamm der F._______ an, welche mit demjenigen der
G._______ im Dorf verfeindet gewesen sei. Aus diesem Grund habe
die Familie (...) nach H._______ flüchten müssen. Nach der
Machtübernahme durch die Taliban sei er mit der Familie ins Dorf
zurückgekehrt. Hier hätten sie feststellen müssen, dass die Leute des
G._______-Stammes inzwischen ihre Häuser besetzt hätten. Mit Hilfe
der Taliban hätten sie die Häuser zurückerhalten. Etwa vier Monate vor
der Ausreise sei er (...) entführt worden, habe aber kurz darauf
flüchten können. Nachdem verschiedene Stammesangehörige nach
I._______ geflüchtet seien, habe sich der Beschwerdeführer mit seiner
Familie anlässlich (...) ebenfalls nach I._______ begeben. Dort hätten
sie sich etwa zwei Wochen aufgehalten. Aus Angst vor Verfolgung
durch den verfeindeten Stamm hätten sie Afghanistan im (...)
verlassen. Der Beschwerdeführer sei allein in die Schweiz gelangt, die
weiteren Familienmitglieder habe er aus den Augen verloren, diese –
die Mutter und Geschwister – hätten beabsichtigt, nach J._______
auszuwandern.
B.
Das Bundesamt stellte mit Verfügung vom 28. Mai 2004 – eröffnet am
1. Juni 2004 – fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten
weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen eines asylrelevan-
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ten Sachverhalts noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft und
lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung
des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Wegwei-
sungsvollzug an.
C.
Mit Beschwerde vom 24. Juni 2004 an die vormals zuständige Schwei-
zerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdefüh-
rer durch seine Rechtsvertreterin die Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewäh-
rung des Asyls. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbar-
keit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und als Folge davon
von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In formeller
Hinsicht wurde die unentgeltliche Rechtspflege, insbesondere der Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, beantragt. Auf die
Begründung der Rechtsbegehren im Einzelnen wird in den nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 5. Juli 2004 verzichtete der zu-
ständige Instruktionsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses; hinsichtlich des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung wur-
de auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. Soweit die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung betreffend, wurde das Gesuch durch den Inst-
ruktionsrichter abgewiesen.
E.
Mit Schreiben vom 30. Juli 2004 legte der Beschwerdeführer erneut
seine Situation und Ausreisegründe dar.
F.
Mit Eingabe vom 12. August 2004 liess der Beschwerdeführer einen
ärztlichen Bericht einreichen und ausführen, aufgrund der darin diag-
nostizierten posttraumatischen Belastungsstörung sei der Vollzug sei-
ner Wegweisung aus medizinischen Gründen nicht zumutbar.
G.
Das Bundesamt hielt in der Vernehmlassung vom 2. September 2004
an seiner Verfügung – soweit die Frage der Flüchtlingseigenschaft und
des Asyls betreffend – fest; soweit die Frage des Vollzugs der Wegwei-
sung betreffend kam die Vorinstanz auf ihre Verfügung vom 28. Mai
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2004 zurück und verfügte zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers.
H.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 9. September 2004 wurde der
Beschwerdeführer in der Folge angefragt, ob er aufgrund der verfügten
vorläufigen Aufnahme an der Beschwerde festhalten oder diese allen-
falls zurückziehen wolle.
Der Beschwerdeführer äusserte sich mit Schreiben vom 16. Septem-
ber 2004 dahingehend, über die Gründe der vorläufigen Aufnahme
nicht im Bilde zu sein, weshalb er keinen Entscheid hinsichtlich eines
allfälligen Beschwerderückzugs fällen könne.
Am 20. September 2004 (Telefax) teilte der Instruktionsrichter dem Be-
schwerdeführer mit, die Vorinstanz habe die vorläufige Aufnahme mit
den von ihm geltend gemachten medizinischen Umständen begründet.
Mit Eingabe vom 27. September 2004 liess der Beschwerdeführer mit-
teilen, er halte an der Beschwerde fest; gleichzeitig wurde eine Hono-
rarnote zu den Akten gereicht.
I.
Am 22. März 2007 wurde der Beschwerdeführer dahingehend infor-
miert, dass sein Verfahren per 1. Januar 2007 vom Bundesverwal-
tungsgericht übernommen worden war.
J.
Am 16. September 2007 liess der Beschwerdeführer zwei Fotografien
sowie einen Auszug aus dem Schreiben seines Arbeitgebers in der
Schweiz vom 19. April 2006 zu den Akten reichen. Zudem ersuchte er
um Mitteilung für den Fall, dass das Verfahren noch längere Zeit in An-
spruch nehmen sollte.
Mit Schreiben vom 11. Oktober 2007 teilte der zuständige Instruktions-
richter dem Beschwerdeführer mit, dass aufgrund der Geschäftslast
kein verbindlicher Entscheidzeitpunkt genannt werden könne und wies
nochmals darauf hin, dass die Vorinstanz ihn im Rahmen der Ver-
nehmlassung vom 2. September 2004 wiedererwägungsweise vorläu-
fig aufgenommen habe, womit die Fragen der Wegweisung und deren
Vollzugs nicht mehr Gegenstand des noch hängigen Beschwerdever-
fahrens bilden würden.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist
nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und ent-
scheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Beurtei-
lung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwer-
deführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48, 50 und 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
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3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz hielt in ihrer Verfügung fest, zentrale Asylvorbringen
seien vom Beschwerdeführer nachgeschoben worden und deshalb als
wenig plausibel zu beurteilen. So habe er in der Empfangsstelle weder
die angebliche Entführung durch Angehörige des feindlichen Stammes
etwa vier Monate vor Verlassen des Heimatdorfs noch die angebliche
Gefangennahme durch K._______ im Jahr (...) erwähnt. Im Weiteren
würden auch die Angaben zur Entführung durch drei Personen der
Plausibilität entbehren, namentlich seien die geschilderten Fluchtum-
stände als wenig wahrscheinlich und konstruiert zu qualifizieren. Zu-
dem erscheine wenig nachvollziehbar, dass die ganze Familie im (...)
I._______ verlassen habe und ins Ausland ausgereist sei, obwohl ihre
wirtschaftliche Lage dort gut gewesen sein solle.
Ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit sei festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer Nachteile geltend mache, die sich aus lokal oder re-
gional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiten würden. Diesen
Nachteilen habe er sich durch Wegzug in einen anderen Teil des Hei-
matstaates entziehen können, mithin sei der Beschwerdeführer nicht
auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Vorliegend habe sich der Be-
schwerdeführer durch einen Wegzug (...) vor den regionalen oder
lokalen Verfolgungsmassnahmen schützen können. Die
Übergangsregierung sei gewillt, Personen, die von Trägern staatlicher
Macht, lokalen Machthabern oder Dritten verfolgt würden, zu schützen.
Damit komme den Vorbringen keine Asylrelevanz zu.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird dagegen ausgeführt, der Be-
schwerdeführer habe die Entführung durch Angehörige des feindlichen
Stammes der G._______ auch beim Kanton erst auf spezifische
Fragen hin erzählt. Dieses Ereignis sei somit nicht nachgeschoben,
zumal diese Entführung allein für den Beschwerdeführer nicht
ausschlaggebend für die Flucht gewesen sei. Dies werde dadurch
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bestätigt, dass der Beschwerdeführer nach der Entführung noch etwa
vier Monate im Dorf geblieben und erst mit dem Rückzug der Taliban
geflüchtet sei. Hätte der Schutz durch die Taliban weiter bestanden,
hätten er und seine Angehörigen das Dorf nicht verlassen.
Die Gefangennahme durch die K._______ habe (...) stattgefunden und
sei somit nicht mehr asylrelevant, mithin sei unerheblich, dass der
Beschwerdeführer diese in der Empfangsstelle nicht erwähnt habe.
Entgegen der Ansicht der Vorinstanz seien zudem die geschilderten
Umstände der Flucht anlässlich der Entführung durch Leute des
G._______-Stammes nicht konstruiert ausgefallen. Da der
Beschwerdeführer vermutlich gewusst habe, dass auch er – wie zuvor
andere Familienmitglieder seines Stammes – durch die G._______-
Leute getötet werden würde, habe er den risikoreichen Fluchtversuch
in Kauf genommen (...).
Nicht haltbar sei die Argumentation des BFM, wonach es nicht nach-
vollziehbar sei, dass die Familie des Beschwerdeführers I._______
verlassen habe, obwohl es ihr dort wirtschaftlich gut gegangen sei.
Vielmehr sei der Umstand, dass die Familie trotz der guten wirtschaftli-
chen Lage I._______ verlassen habe, als Zeichen dafür zu werten,
dass tatsächlich eine akute Bedrohungssituation für die Familie
bestanden habe. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe der
Beschwerdeführer anlässlich der kantonalen Befragung die
unmittelbare Gefahr genannt, welche I._______ gedroht habe. So sei
er Gefahr gelaufen, durch seine Feinde vom G._______ Clan auf
offener Strasse ermordet zu werden. Diese hätten den
Beschwerdeführer und seine Familie überall in Afghanistan gefunden,
weshalb sie den Heimatstaat hätten verlassen müssen.
Insgesamt seien die Vorbringen nachvollziehbar und glaubhaft. Die
Vorinstanz habe es unterlassen eine Gesamtbeurteilung der Glaubhaf-
tigkeit der Vorbringen vorzunehmen. Die überprüfbaren Angaben des
Beschwerdeführers seien vom BFM nicht gewürdigt und im Entscheid
nicht erwähnt worden. Dabei wäre namentlich die genannte Feind-
schaft zwischen den beiden genannten Stämmen sowie diverse na-
mentlich genannte Personen überprüfbar gewesen.
Der Beschwerdeführer werde in seinem Heimatstaat wegen seiner eth-
nischen Zugehörigkeit zum hazarischen Stamm der F._______ gezielt
verfolgt. Die Intensität der Verfolgung sei eindeutig gegeben. Ausge-
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hend von der Tatsache, dass in Afghanistan zahlreiche "De-facto-
Regionalautoritäten" herrschten und die Übergangsregierung die Si-
cherheit der Zivilbevölkerung nicht einmal in I._______ gewährleisten
könne, müsse bei den Übergriffen durch den G._______-Stamm von
einer quasi-staatlichen Verfolgung ausgegangen werden. Ungeachtet
dessen seien die Vorbringen vor dem Hintergrund des
Schutzgedankens – welcher davon abrücke, dass eine Verfolgung vom
Staat ausgehen müsse oder diesem mindestens anzulasten sei –
ohnehin asylrelevant.
Vorliegend sei sowohl unter dem Gesichtspunkt der Zurechnungstheo-
rie als auch der Schutztheorie davon auszugehen, dass der Beschwer-
deführer asylrelevante Verfolgungsmassnahmen erlitten habe. Sein
Asylgesuch sei daher gutzuheissen.
4.3 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung bestehen
an der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers
auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts erhebliche
Zweifel.
4.3.1 So hat der Beschwerdeführer im Empfangszentrum dargelegt, er
habe sich wegen Problemen mit einem anderen Stamm des Dorfes
letztlich zur Ausreise veranlasst gesehen. Die Frage nach anderen
Ausreisegründen verneinte er ausdrücklich (vgl. Protokoll Empfangs-
zentrum S. 4). Bei der zweiten ausführlicheren Befragung führte der
Beschwerdeführer neu aus, er sei etwa vier Monate vor dem Verlassen
der Heimat von einem respektive drei Angehörigen des verfeindeten
Stammes in den Wald entführt worden, wo er hätte getötet werden sol-
len, respektive es sei ihm die Flucht gelungen, bevor sie den Wald er-
reicht hätten, indem er (...) (vgl. Protokoll Amt für Migration S. 13). Der
Beschwerdeführer hat weder diesen angeblichen Vorfall noch
denjenigen einer Entführung eines Angehörigen seines Stammes etwa
drei Monate vor seiner Ausreise im Empfangszentrum erwähnt und
erst auf Vorhalt hin neu behauptet, er habe bei der Befragung in der
Empfangsstelle "viele Sachen" nicht gesagt (vgl. a.a.O. S. 12). Dieses
Aussageverhalten wäre unter den gegebenen Umständen schwer
nachvollziehbar. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer die angeblich
erlebte Entführung bei der kantonalen Befragung nicht erst auf
gezielte Fragen hin, sondern im Zusammenhang mit einer
diesbezüglich "sachfremden" Frage ("Hat Ihnen persönlich jemand
gesagt, dass Sie Afghanistan verlassen müssten?", vgl. a.a.O. S. 12)
zu Protokoll gegeben.
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4.3.2 Weiter hat der Beschwerdeführer einerseits dargelegt, die Fami-
lie habe zwischen (...) in H._______ gelebt und sei zurück in ihr
Heimatdorf in A._______ gekehrt, nachdem die Taliban H._______
erobert und dort viele Leute getötet hätten. Andererseits führte er aus,
bei der Rückkehr aus H._______ ins Heimatdorf nur mit Hilfe der
Taliban ihre – inzwischen von Angehörigen des feindlich gesinnten
Stammes der G._______ – besetzten Häuser und Ländereien
zurückerhalten zu haben. Die Taliban hätten ihre Sicherheit
gewährleistet, weshalb er mit seiner Familie das Dorf auch erst nach
(...) verlassen habe. Diese Aussagen erscheinen namentlich vor dem
Hintergrund der Tatsache, dass die Taliban bei der Einnahme von
H._______ Massaker insbesondere an den einheimischen Hazara
angerichtet haben (vgl. etwa Gesellschaft für bedrohte Völker in:
Pogrom Nr. 202, Februar/März 1999), kaum nachvollziehbar.
4.3.3 Auch seine Angaben bezüglich der Ereignisse zur Zeit
L._______ müssen als ungereimt eingestuft werden. So hat der Be-
schwerdeführer einerseits angegeben, nachdem Angehörige seines
Stammes (...) einen Kommandanten der G._______ getötet hätten,
hätten die Soldaten das Dorf eingekesselt (...) festgenommen. Im
Sommer desselben Jahres (...) hätten Feinde der K._______ seinen
Bruder und drei weitere Stam-mesangehörige getötet, ein paar Tage
später seien (...) nochmals (...) getötet worden. Nach der
Machtübernahme durch M._______ und namentlich nachdem
N._______ an die Spitze der K._______ gekommen sei, habe dieser
die verbliebenen Gefangenen freigelassen (Protokoll Amt für Migration
S. 8 und 11).
Zu diesen protokollierten Angaben stehen diejenigen in der schriftli-
chen Eingabe vom 30. Juli 2004 einerseits offenbar in zeitlicher Hin-
sicht in Widerspruch – gemäss dieser Eingabe soll sich der besagte
Vorfall (...) ereignet haben. Sodann ist insbesondere festzuhalten, dass
N._______ Gründer der K._______ in Afghanistan war und als solcher
(...) den Vorsitz dieser Partei innehatte, weshalb nicht von einer
Machtübernahme durch N._______ (...) die Rede sein kann. Von
einem angeblichen Angehörigen des "N._______flügels der
K._______" (Protokoll Amt für Migration S. 14) wären präzisere
Kenntnisse mindestens über die Führungsspitze zu erwarten.
4.4 Selbst bei unterstellter Glaubhaftigkeit der Vorbringen wäre zudem
Folgendes festzustellen:
4.4.1 Soweit der Beschwerdeführer argumentiert, er sei auch
I._______ nicht vor Übergriffen seitens des verfeindeten Stammes der
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G._______ in Sicherheit gewesen, mithin die fehlende Schutzfähigkeit
oder gar den fehlenden Schutzwillen der örtlichen Behörden bei Über-
griffen Dritter auf Angehörige der Hazara geltend zu machen scheint,
könnte dieser Einschätzung nicht gefolgt werden:
Die Vorinstanz hat zu Recht festgehalten, dass die seit Dezember
2001 an der Macht stehende Regierung gewillt ist, Personen zu schüt-
zen, die von lokalen Machthabern oder Organisationen verfolgt wer-
den. Die Sicherheitskräfte und zuständigen Behörden in I._______
sind bestrebt, die Sicherheit ihrer Bevölkerung zu gewährleisten.
Afghanistan hat zahlreiche Konventionen und internationale
Übereinkommen, wie beispielsweise die Genfer Konvention von 1949,
das Internationale Übereinkommen vom 21. Dezember 1965 zur
Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung oder das
Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
ratifiziert (vgl. ausführlich Zeitschrift für ausländisches öffentliches
Recht und Völkerrecht 65 [2005], Justizreform und Islam in
Afghanistan, S. 262).
Den Angaben des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass er gar
nicht den ernsthaften Versucht unternommen hat, (...) bei den zu-
ständigen Behörden Schutz zu beanspruchen. Unter den geschilderten
Umständen, kann er sich deshalb nicht auf eine Verletzung der be-
hördlichen Schutzpflicht berufen.
4.4.2 Den Akten ist auch nicht zu entnehmen, dass sich der Be-
schwerdeführer durch Aktivitäten zugunsten O._______, die (...), oder
als Angehöriger des "N._______flügels der K._______" in besonderer
Weise persönlich exponiert hätte. Er weist damit kein
aussergewöhnliches Persönlichkeitsprofil auf, das ihn allenfalls einem
zusätzlichen Gefährdungsrisiko aussetzen würde (vgl. EMARK 2003
Nr. 10 E. 8c S. 64).
Vor diesem Hintergrund erschiene auch die geltend gemachte Furcht
des Beschwerdeführers vor Racheakten seitens des G._______-
Stammes nicht als objektiv begründet. Dies umso weniger, nachdem
seit den geltend gemachten Vorfällen inzwischen mehrere Jahre
vergangen wären, so dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
ohnehin davon auszugehen wäre, dem Beschwerdeführer drohten zum
heutigen Zeitpunkt seitens der lokalen Bevölkerung keine Nachteile
flüchtlingsrechtlich relevanter Intensität mehr.
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An dieser Feststellung vermögen die am 16. September 2007 einge-
reichten Fotografien sowie der Hinweis auf (...) nichts zu ändern,
zumal allein aufgrund der Fotografien und der diesbezüglichen
Ausführungen des Beschwerdeführers nicht bereits darauf zu
schliessen ist, (...) einem Racheakt des G._______-Stammes zum
Opfer gefallen. Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang
festzuhalten, dass der Beschwerdeführer diesen Vorfall, von dem er –
gemäss eingereichtem Auszug aus einem Schreiben (...) – bereits seit
2005 Kenntnis gehabt hatte, der zur Behandlung seiner
Asylbeschwerde zuständigen ARK erstaunlicherweise erst Ende 2007
zur Kenntnis brachte.
4.4.3 Nach dem oben Gesagten ist auch nicht davon auszugehen, die
(...) Behörden (...) würden den Angehörigen der Hazara generell den
Schutz verweigern, oder diese gar selbst bedrohen. Die ethnische
Gruppe der Hazara stellt zwar eine Minderheit im afghanischen
Vielvölkerstaat dar und ist nach Kenntnis des Bundesverwaltungsge-
richts mitunter gewissen Diskriminierungen ausgesetzt. Sie ist jedoch
in die Regierung eingebunden und verfügt im afghanischen Parlament
über 26 Mandate. Von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung
des Beschwerdeführers allein aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Eth-
nie der Hazara ist damit nicht auszugehen.
4.4.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass dem Beschwerdefüh-
rer I._______ jedenfalls eine unter dem Gesichtspunkt der
Verfolgungssicherheit innerstaatliche Fluchtalternative offen stand und
steht (die er ja auch kurzfristig genutzt habe), welche gemäss Praxis
die Anerkennung als Flüchtling und somit die Asylgewährung aus-
schliesst (vgl. weiterhin geltende Rechtsprechung in EMARK 1996
Nr. 1 S. 6 f. E. 5c).
Die Frage, ob sich der Beschwerdedeführer tatsächlich in I._______
hätte niederlassen und sich dort eine neue Existenz hätte aufbauen
können, ist beziehungsweise wäre praxisgemäss unter dem Aspekt
der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu prüfen (vgl. EMARK
2001 Nr. 13 S. 105 E. 4c mit Hinweisen). Diese Prüfung entfällt vor-
liegend aufgrund der durch die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung
vom 2. September 2004 wiedererwägungsweise verfügten
vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers.
5.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
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so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu
berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung
nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bun-
desamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2
AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG; SR 142.20]).
5.1 Der Beschwerdeführer ist nicht im Besitz einer Aufenthaltsbewilli-
gung und verfügt und auch keinen Anspruch auf eine solche. Die von
der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung steht deshalb im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen und ist zu bestätigen
(Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfah-
rensfragen [AsylV 1, SR 142.311]).
5.2 Da das Bundesamt im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens
wiedererwägungsweise die vorläufige Aufnahme des Beschwerdefüh-
rers angeordnet hat, erübrigen sich Erwägungen hinsichtlich der
Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
Die von der Vorinstanz angeordnete vorläufige Aufnahme erwächst mit
heutigem Urteilsdatum in Rechtskraft.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist, soweit die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls
und der Wegweisung als solche betreffend, nach dem Gesagten abzu-
weisen; soweit die Fragen des Wegweisungsvollzugs betreffend, ist die
Beschwerde als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens, dem faktischen teilweisen
Obsiegen des Beschwerdeführers im Wegweisungs- respektive Voll-
zugspunkt, sind dem Beschwerdeführer nur reduzierte Verfahrenskos-
ten von Fr. 300.-- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG ; Art. 16 Abs. 1
Bst. a VGG und Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezem-
ber 2006 [VGKE]).
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Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist ab-
zuweisen, nachdem der Beschwerdeführer in der Schweiz während
längerer Zeit erwerbstätig ist, mithin nicht von seiner prozessualen Be-
dürftigkeit ausgegangen werden kann. Die reduzierten Kosten des Ver-
fahrens sind nach dem Gesagten auf Fr. 300.-- festzusetzen.
7.2 Für das teilweise Obsiegen ist dem Beschwerdeführer eine redu-
zierte Parteientschädigung für die erwachsenen notwendigen und ver-
hältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG,
Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 7 VGKE). Der Beschwerdeführer
liess am 27. November 2004 eine Kostennote zu den Akten reichen. Im
Nachgang dazu ist noch eine Eingabe vom 16. September 2007 zu
den Akten gereicht worden. Die von der Vorinstanz zu tragende anteil-
mässige Parteientschädigung ist vorliegend unter Würdigung aller
massgebenden Umstände auf insgesamt Fr. 1'100.-- festzulegen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 13
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht – den Vollzug der
Wegweisung betreffend – als gegenstandslos geworden abzuschrei-
ben ist.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden dem Be-
schwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand
des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in Höhe von ins-
gesamt Fr. 1'100.-- auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beila-
gen: zwei Fotografien, Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten Ref.-Nr. N _______ (in Kopie)
- D._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
Versand:
Seite 14