Abtei lung V
E-3485/2007
{T 0/2}
Urteil vom 13. Juli 2007
Mitwirkung: Richter Weber, Richterin Kojic, Richter Dubey
Gerichtsschreiber Hardegger
1. A._______, Algerien,
2. B._______, Algerien,
3. C._______, Algerien,
alle vertreten durch D._______,
Gesuchsteller
gegen
Schweizerische Asylrekurskommission (ARK), Postfach, 3003 Bern-Zollikofen,
(neu: Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14),
betreffend
Urteil der ARK vom 30. August 2006 in Sachen Vollzug der Wegweisung (Revision)
/ N E._______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Die von den Gesuchstellern am 23. September 2002 eingereichten Asylgesuche
wies das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: Bundesamt für Migration [BFM])
mit Verfügung vom 5. Februar 2003 ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 10. März
2003 wies die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 30. Au-
gust 2006 ab.
Zur Begründung der Beschwerde brachten die Gesuchsteller im Wesentlichen vor,
sie würden durch die islamischen Terroristen verfolgt. Der Gesuchsteller sei als
(...) von ihnen erpresst worden und es sei ihm mit der Ermordung anderer
Familienmitglieder gedroht worden. Im Oktober 2001 hätten Terroristen die (...)
Tochter K. entführt. Seither sei sie verschollen. Weiter habe der Gesuchsteller im
Jahr 2001 beziehungsweise 2000 an Demonstrationen teilgenommen. Er sei
deshalb ab Juli 2001 mehrere Monate lang inhaftiert gewesen.
B. Mit Gesuch vom 2. Oktober 2006 ersuchten die Gesuchsteller wiedererwägungs-
weise um Anordnung der vorläufigen Aufnahme.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, die Gesuchsteller befänden
sich effektiv seit über vier Jahren in der Schweiz, da sie sich vor der Einreichung
der Asylgesuche legal und mit Visum in der Schweiz aufgehalten hätten. Nament-
lich auch für die Tochter F._______ würde eine Rückreise in die Heimat eine
grosse Härte bedeuten. Sie sei seit vier Jahren eingeschult und sehr gut integriert.
Die Tochter habe nie Arabisch schreiben gelernt. Wegen der politischen
Verfolgung des Vaters, welcher nicht nach Algerien zurückkehren könne, da er
dort sogleich inhaftiert würde, habe sie in Algerien nicht eingeschult werden
können. Die Gesuchsteller seien bemüht, sich zu integrieren. Zur Untermauerung
der Vorbringen wurden verschiedene Dokumente ins Recht gelegt, darunter auch
Berichte von Lehrpersonen über die Integration der Tochter sowie ein
Faxschreiben eines algerischen Rechtsanwalts.
C. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2006 wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch
ab, bezeichnete die Verfügung vom 5. Februar 2003 als rechtskräftig und voll-
streckbar und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschieben-
de Wirkung zu.
Das BFM führte zur Begründung seines ablehnenden Wiedererwägungsentscheids
unter anderem aus, es werde sinngemäss eine nachträglich eingetretene Verände-
rung der Sachlage geltend gemacht. Hinsichtlich der Aufenthaltsdauer in der
Schweiz sei auf das Urteil der ARK hinzuweisen, wonach auch ein knappes Über-
schreiten der Vierjahresfrist noch nicht zu einer vorläufigen Aufnahme wegen Vor-
liegens einer schwerwiegenden persönlichen Notlage führe. Die fehlende Schulbil-
dung der Tochter in Algerien werde mit der politischen Verfolgung des Vaters in
Zusammenhang gebracht, welcher indes eine solche Verfolgung nicht habe glaub-
haft machen können. Algerien stelle zudem das Heimatland dar, wo die Tochter
der Gesuchsteller - im Gegensatz zur Schweiz - viele Verwandte habe. Zudem las-
3se sich aus dem Alter der Tochter schliessen, dass bei ihr noch keine eigenständi-
ge Sozialisierung erfolgt sein dürfte. Schliesslich sei auch der Eingang der im Fax-
schreiben eines algerischen Rechtsanwalts in Aussicht gestellten Dokumente zur
Verfolgung nicht abzuwarten. Ferner sei die ARK in ihrem Urteil zum Schluss ge-
kommen, dass die von den Gesuchstellern behauptete behördliche Verfolgung un-
glaubhaft und (mindestens) ein Beweismittel als gefälscht zu qualifizieren sei.
D. Am 30. Oktober 2006 reichten die Gesuchsteller eine (gemäss Paginierung) 277
Seiten umfassende und gegen das Urteil der ARK vom 30. August 2006 gerichtete
Eingabe ein, von welcher die ARK damals ausging, es handle sich allenfalls um
ein Revisionsgesuch. Die von der Instruktionsrichterin geforderte Revisionsverbes-
serung wurde innert angesetzter Frist nicht eingereicht. Hingegen teilten die Ge-
suchsteller am 17. November 2006 mit, ihre Eingabe vom 30. Oktober 2006 sei
nicht zu berücksichtigen, weshalb die ARK mit Urteil vom 27. November 2006 auf
das Revisionsgesuch nicht eintrat.
E. Die von den Gesuchstellern gegen die Verfügung vom 23. Oktober 2006 erhobene
Beschwerde vom 31. Oktober 2006 im Wegweisungspunkt wurde mit Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 26. März 2007 abgewiesen.
In der Rechtsmitteleingabe wurde im Wesentlichen geltend gemacht, die Rückrei-
se der Gesuchsteller sei insbesondere auch für die Tochter mit einer ausseror-
dentlichen Härte verbunden. Zudem habe der Gesuchsteller mit Schreiben vom
25. Oktober 2006 verschiedene Dokumente eingereicht, welche die Vorinstanz
nicht geprüft habe. Diese Dokumente vermöchten aufzuzeigen, dass gegen ihn ein
Verfahren in seinem Heimatland hängig sei. Nach einer Rückkehr in sein Land
werde dieses Verfahren unverzüglich wieder aufgenommen. Zudem sei gegen ihn
ein Haftbefehl erlassen worden. Sobald er in Algerien einreisen werde, werde er
inhaftiert. Die eingereichten Dokumente seien auf ihre Echtheit hin zu prüfen. Die
Familie habe nach vier Jahren Landesabwesenheit keine Bleibe mehr. Eine gute
Existenzgrundlage bestehe nicht mehr.
Das Bundesverwaltungsgericht begründete die ablehnende Haltung mit dem Um-
stand, dass lediglich eine seit Rechtskraft der Verfügung vom 5. Februar 2003 ein-
getretene, wesentlich veränderte Sachlage geltend gemacht und geprüft werden
könne, da die Gesuchsteller bereits ein ordentliches Rechtsmittelverfahren durch-
laufen hätten. Gründe im Sinne von Art. 66 des Bundesgesetzes über das Verwal-
tungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) müssten demnach
in einem Revisionsverfahren geltend gemacht werden. Insoweit die Gesuchsteller
mit dem Einreichen von verschiedenen Dokumenten die vom Bundesamt wie auch
von der ARK als unglaubhaft erachteten Verfolgungsgründe belegen möchten, sei
somit im vorliegenden Wiedererwägungsverfahren nicht weiter darauf einzugehen.
Darüber hinaus sei zu betonen, dass das Nichteinverstandensein mit den Erwä-
gungen im rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren keinen Wiedererwägungs-
grund bilden könne. Es sei darauf hinzuweisen, dass ein Wiedererwägungsgesuch
nicht dazu dienen könne, Verwaltungsentscheide immer wieder in Frage zu stellen,
weil die eigene Beurteilung eines Sachverhaltes anders ausfalle als diejenige der
damit befassten Behörde. Somit erübrige es sich, auf die entsprechenden Ausfüh-
rungen in der Beschwerde zur schwierigen Situation der Gesuchsteller bei einer
Rückkehr und somit auf Tatsachen, die im ordentlichen Verfahren und insbesonde-
4re auch von der ARK in ihrem Beschwerdeurteil als Sachverhaltselemente bei der
Beurteilung des Falles berücksichtigt worden seien, einzugehen.
F. Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe ihrer Rechtsvertreterin
vom 21. Mai 2007 ersuchten die Gesuchsteller sinngemäss um revisionsweise
Aufhebung des Beschwerdeentscheides vom 30. August 2006 im Wegweisungs-
punkt und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. Weiter bean-
tragten sie die sofortige Aussetzung (des Vollzugs) der Wegweisung, die Prüfung
neuer von den Gesuchstellern eingereichten Unterlagen und die amtliche Durch-
führung von Nachforschungen zur Klärung der Täterschaft und des Tatmotivs im
Zusammenhang mit einer (...) in Algerien. Auf die Begründung wird, soweit
entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Gleichzeitig wurden ein Unterstützungsschreiben des Klassenlehrers der Tochter
F._______ vom 24. April 2007, drei ärztliche Zeugnisse vom 24. April 2007, ein
Internetauszug eines Artikels aus "(...)" vom April 2007 und die Kopie eines
Faxschreibens eines Rechtsanwalts in Algerien vom 25. September 2006
eingereicht.
G. Mit Zwischenverfügung vom 1. Juni 2007 setzte der zuständige Instruktionsrichter
den Vollzug der Wegweisung im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme einst-
weilen aus.
H. Dem Antrag der Gesuchsteller vom 7. Juni 2007 auf Zustellung von Kopien dreier
eingereichter Beweismittel wurde mit Schreiben vom 20. Juni 2007 entsprochen.
I. Bezüglich weiterer Einzelheiten aus den erwähnten Verfahren wird auf die entspre-
chenden Akten und Beweismittel verwiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist seit dem 1. Januar 2007 zuständig zur Behand-
lung von Revisionsgesuchen gegen Beschwerdeurteile, welche - wie vorliegend -
von der ARK gefällt wurden. Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ist anwendbar (vgl. Koordinations-
entscheide des Plenums des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juni 2007).
Da in Fällen wie dem vorliegenden, in welchen das Bundesverwaltungsgericht
Gesuche um Revision der Urteile der früheren ARK zu prüfen hat, das
Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2007 (BGG, SR 173.110)
nicht zur Anwendung gelangt (vgl. Art. 45 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005
über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32], e contrario), sind allfällige
Revisionsgründe nach den Bestimmungen in Art. 66 ff. VwVG zu prüfen.
1.2 Im Revisionsverfahren entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Regel in
der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG), sofern
das Revisionsgesuch nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters
beziehungsweise der Einzelrichterin fällt (vgl. Art. 23 VGG, Art. 111 Abs. 2 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]).
51.3 Die Gesuchsteller haben ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Än-
derung des Beschwerdeurteils und sind daher zur Einreichung eines Revisionsge-
suches legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG in analogiam; vgl. dazu URSINA
BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel des Bundes und der Kanto-
ne, Zürich 1985, S. 65 ff.).
1.4 Aus den nachstehend dargelegten Gründen liegt ein offensichtlich unbegründetes
Revisionsgesuch vor, weshalb der Entscheid summarisch zu begründen ist (Art.
111 Abs. 3 AsylG in analogiam).
2. An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderun-
gen gestellt (Art. 66 Abs. 3 und Art. 67 Abs. 3 VwVG). In der Rechtsschrift ist die
Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun; zudem ist anzugeben, welcher
gesetzliche Revisionstatbestand angerufen wird und in wieweit Anlass besteht,
gerade diesen Grund geltend zu machen. Sind dem Gesuch nicht genügend
substanziierte, wirkliche Rechtsmittelgründe zu entnehmen, ist darauf überhaupt
nicht einzutreten (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern
1983, S. 229 f.). Demgegenüber ist nicht erforderlich, dass die angerufenen
Revisionsgründe wirklich bestehen, sondern es genügt, wenn der Gesuchsteller
deren Vorliegen behauptet (vgl. BGE 96 I 279; URSINA BEERLI-BONORAND, a.a.O., S.
148 f.).
Im vorliegenden Fall rufen die Gesuchsteller sinngemäss den Revisionsgrund von
Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG (neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel) an und
zeigen durch ihren Hinweis, kürzlich entscheidende Neuigkeiten erfahren und nun
entsprechende Beweismittel einreichen zu können, die Rechtzeitigkeit ihres
Revisionsgesuchs auf. Die Eingabe vom 21. Mai 2007 erweist sich damit als hin-
reichend begründet. Auf das im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte (vgl.
Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG und Art. 52 VwVG) Revisionsgesuch ist
deshalb - mit Vorbehalt, siehe unten - einzutreten.
3.
3.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit
und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten,
im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu ent-
schieden werden kann (vgl. FRITZ GYGI, a.a.O., S. 229 f.).
3.2 Gemäss Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG kann die Revision eines Entscheides verlangt
werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt
oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren auch bei
zumutbarer Sorgfalt nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen, die
erst nach dem Entscheid entstanden sind. Erheblich im Sinne der angeführten
Bestimmungen sind neue Tatsachen dann, wenn sie geeignet sind, die
tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Entscheides zu verändern und bei
zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem anderen, für die gesuchstellende
Partei günstigeren Ergebnis zu führen, mit anderen Worten, wenn sie den Aus-
gang des Verfahrens beeinflussen können.
6Revisionsweise eingereichte Beweismittel können nur dann zur Revision eines Ur-
teils führen, wenn sie entweder nachträglich in Erfahrung gebrachte, doch vorbe-
stehende erhebliche Tatsachen erhärten oder geeignet sind, dem Beweis von Tat-
sachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum
Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind, und wenn sie bei
Vorliegen im ordentlichen Verfahren vermutlich zu einem anderen Entscheid ge-
führt hätten. Beweismittel müssen selber - im Gegensatz zu geltend gemachten
Tatsachen und im Gegensatz zum Wortlaut der Bestimmung - nicht notwendiger-
weise aus der Zeit vor dem in Rechtskraft erwachsenen Beschwerdeentscheid
stammen, um zur Revision eines Urteils führen zu können (vgl. zum Ganzen die
Praxis der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2002 Nr. 13 E. 5a S. 113 f. mit weiteren Hinweisen auf
Doktrin und Praxis).
4. Im Folgenden bleibt demzufolge ausschliesslich zu prüfen, ob die von den Ge-
suchstellern im Revisionsverfahren geltend gemachten Tatsachen und eingereich-
ten Beweismittel den vorstehend aufgezeigten Anforderungen der Rechtsprechung
an die revisionsrechtliche Neuheit und Erheblichkeit zu genügen vermögen.
4.1
4.1.1 Die Gesuchsteller erklärten, die Rückreise stelle zur Zeit für die Tochter
F._______ "eine unglaubliche Härte" dar. Sie begründeten ihre Auffassung mit
dem mittlerweile erreichten Integrationsgrad ("gut eingelebt" und "guten
Freundeskreis aufgebaut" [vgl. Revisionsgesuch S. 1]). Ihre Behauptungen
gründeten auf einem Schreiben des Klassenlehrers ihrer Tochter vom 24. April
2007. Diesem Schreiben ist zu entnehmen, dass die Tochter Deutsch spreche und
verstehe, sowohl Interesse an ihrer Schulbildung, an zwischenmenschlichen
Beziehungen als auch am Anschluss an die Klasse gezeigt habe, stets offen
gewesen sei und die hiesigen Sitten beachtet habe.
4.1.2 Es gilt zu klären, ob den Gesuchstellern eine Einreichung dieses Beweismittels
bereits im ordentlichen Verfahren möglich und zumutbar gewesen wäre, da das
Revisionsverfahren nicht dazu dienen soll, in früheren Verfahren begangene, ver-
meidbare Unterlassungen der Partei nachzuholen. Ansonsten hätte eine betroffene
Partei stets die Möglichkeit, durch unvollständiges Vorbringen gegebenenfalls eine
mehrmalige Beurteilung ihres Falles zu erwirken (vgl. dazu URSINA BEERLI-BONORAND,
a.a.O., S. 109).
4.1.3 Die in Ziffer 4.1.1. erwähnte Behauptung, wonach ein Wegweisungsvollzug nach
Algerien für die Tochter F._______ eine unglaubliche Härte darstellen werde,
wurde von den Gesuchstellern zumindest in einem ihrer früheren Verfahren bereits
geltend gemacht. So haben sie mit Gesuch vom 2. Oktober 2006 die Anordnung
der vorläufigen Aufnahme für ihre Tochter F._______ wegen deren
Integrationsgrades und der schulischen Situation gefordert. Dieses Begehren
wurde mit Verfügung vom 23. Oktober 2006 bereits abschliessend beurteilt. Selbst
die Revisionseingabe vom 30. Oktober 2006 (vgl. dort S. 3), auf deren Basis das
Urteil der ARK vom 27. November 2006 erfolgt ist, hatte zumindest teilweise diese
bekannte Sachlage für die Tochter F._______ im Fall eines Wegweisungsvollzugs
7nach Algerien zum Gegenstand der Prüfung erhoben.
Die von den Gesuchstellern damit geübte Kritik an erfolgten Verfügungen des BFM
und Urteilen der ARK (eventuell auch des Bundesverwaltungsgerichts) stehen dem
Zweck und Sinn einer Revision entgegen. Ferner darf das aktuelle Revi-
sionsverfahren nicht dazu dienen, in früheren Verfahren begangene und vermeid-
bare Unterlassungen einer betroffenen Partei im erwähnten Sinne (vgl. vorstehen-
de Erwägung 4.1.2.) nachzuholen oder frühere verfahrenserledigende Gründe, die
die Gesuchsteller - beispielsweise mit ihrer Verzichtserklärung vom 17. November
2006 - selbst geschaffen haben, nachträglich aus der Welt zu schaffen.
Somit ist das Argument, ein allfälliger Wegweisungsvollzug nach Algerien führe zu
einer unglaublichen Härte für die Tochter F._______, weder neu noch erheblich im
Sinne der geltenden revisionsrechtlichen Bestimmungen. Dem Bestätigungsschrei-
ben des Klassenlehrers vom 24. April 2007 ist die revisionsrechtlich erforderliche
Erheblichkeit somit abzusprechen.
4.2
4.2.1 Die Gesuchsteller machten weiter geltend, die drei eingereichten ärztlichen Zeug-
nisse vom 24. April 2007 könnten bestätigen, dass eine Rückkehr nach Algerien
nicht in Frage komme (vgl. Revisionsgesuch, S. 1). Den erwähnten drei Berichten
sind unter anderem zu entnehmen, dass sich der Gesuchsteller Ende März bis 10.
April 2007 in einer psychiatrischen Klinik aufgehalten habe und am 24. April 2007
wegen anhaltender Suizidgefährdung zur Behandlung an ein Psychiatriezentrum
überwiesen worden sei. Weiter sei der Gesuchstellerin (Mutter) empfohlen worden,
sich einer bestimmten Therapie zur Verbesserung ihrer Lebensqualität zu unterzie-
hen. Ferner habe sich die Tochter F._______ von einer schweren Traumatisierung
erholen müssen; sie sei am 24. April 2007 erneut zur Behandlung beim Kinder-
und Jugendpsychiatrischen Dienst angemeldet worden. Zudem geht aus dem
eingereichten Internetauszug aus (...) des (...) 2007 (heruntergeladen am [...])
hervor, dass eine (...) in Algerien getötet worden sei. Da die Hintergründe der Tat
und die Täterschaft durch die Gesuchsteller nicht abklärbar seien, seien von
Amtes wegen entsprechende Nachforschungen durchzuführen. Gleichzeitig wurde
die Erreichbarkeit des algerischen Anwalts der Gesuchsteller durch die Beilage
einer Faxkopie eines Schreibens vom 25. September 2006 (Übermittlungsvermerk:
28. September 2006) mitgeteilt.
4.2.2 Vorab ist in Erinnerung zu rufen, dass eingereichte Beweismittel nur dann als neu
im Sinne der revisionsrechtlichen Bestimmungen zu qualifizieren und beachtlich
sind, wenn sie entweder neue erhebliche Tatsachen erhärten oder geeignet sind,
dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt ge-
wesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben
sind, respektive wenn sie bei Vorliegen im ordentlichen Verfahren vermutlich zu ei-
nem anderen Entscheid geführt hätten.
Die Faxkopie des algerischen Rechtsanwalts ist in einem früheren Verfahren - al-
lerdings dort mit anderem Übermittlungsvermerk - eingereicht worden (vgl. dazu
das Revisionsverfahren vom 30. Oktober 2006, act. 1 pag. 7). Ferner geht aus
dem ärztlichen Zeugnis der Gesuchstellerin (...) vom 24. April 2007 nichts Er-
hebliches hervor, das nicht auch im früheren Verfahren hätte geltend gemacht
8werden können. Somit kommen dem ärztlichen Bericht der Gesuchstellerin (Mut-
ter) und dem gefaxten Schreiben vom 25. September 2006 nicht die revisions-
rechtlich erforderliche Erheblichkeit zu.
4.2.3 Die Gesuchsteller wollen mit den übrigen in Ziffer 4.2.1 erwähnten Beweismitteln
vom April 2007 im Wesentlichen aufzeigen, dass sich der rechtserhebliche Sach-
verhalt seit dem ursprünglichen Entscheid respektive seit dem Urteil der mit Be-
schwerde befassten Rechtsmittelinstanz vom 30. August 2006 in erheblicher Wei-
se verändert hat. Sie bezwecken die Anpassung der ursprünglich (diesbezüglich
fehlerfreien) Verfügung des Bundesamtes vom 5. Februar 2003 an nachträglich
eingetretene erhebliche Veränderungen im Wegweisungspunkt. Diese Prüfung
kann jedoch nicht im Rahmen dieses Revisionsgesuchs stattfinden sondern wäre
lediglich unter dem Titel eines (weiteren) Wiedererwägungsgesuchs beim BFM zu
beantragen (vgl. dazu die nach wie vor zutreffende Praxis der ARK in EMARK
2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f., dort mit weiteren Hinweisen). Mithin ist in diesem
Verfahren auf eine solche Prüfung nicht einzutreten. Da auch der Antrag auf
amtliche Nachforschungen zum (...) in Algerien in einem engen Zusammenhang
mit allfälligen wiedererwägungsrechtlichen Aspekten steht, ist auf diesen Antrag
ebenfalls nicht weiter einzugehen.
4.3 Bei dieser Sachlage ist festzuhalten, dass es den Gesuchstellern mit ihren Ausfüh-
rungen und eingereichten Beweismitteln offensichtlich nicht gelungen ist, Revisi-
onsgründe - namentlich neue erhebliche Tatsachen und Beweismittel - darzutun.
5. Zusammenfassend ist das Gesuch um Revision als offensichtlich unbegründet ab-
zuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Urteil der ARK vom 30. August 2006
respektive die Verfügung des Bundesamtes vom 5. Februar 2003 bleiben demnach
in Rechtskraft.
Die unter dem Titel eines Revisionsgesuchs eingereichte Eingabe vom 21. Mai
2007 ist mit den eingereichten Beweismitteln - soweit darin Umstände geltend ge-
macht werden, die sich nach dem Urteil der ARK vom 30. August 2006 ereignet
haben - zur Prüfung allfälliger Wiedererwägungsgründe an das BFM zu überwei-
sen (vgl. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 VwVG).
6. Mit dem Urteil selbst ist der Antrag der Gesuchsteller auf (definitive) Aussetzung
(des Vollzugs) der Wegweisung gegenstandslos geworden.
7. Hingegen ist zur Wahrung eines geordneten Verfahrensganges der Vollzug der
Wegweisung bis zum Zeitpunkt des Eintreffens der Verfahrensakten beim BFM
auszusetzen (vgl. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 56 VwVG).
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von insgesamt Fr. 1200.--
den Gesuchstellern aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 16
Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR
9173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 1200.--, werden den Gesuchstellern aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überwei-
sen.
3. Die Akten werden zur Prüfung allfälliger Wiedererwägungsgründe (vgl. dazu Erwä-
gungen 4.2.3 und 5., 2. Abschnitt) ans BFM überwiesen.
4. Der Vollzug der Wegweisung der Gesuchsteller bleibt bis zum Eintreffen der Ver-
fahrensakten beim BFM ausgesetzt.
5. Dieses Urteil geht an:
- Gesuchsteller durch Vermittlung ihrer Rechtsvertreterin, 2 Expl. (eingeschrie-
ben; Beilage: Einzahlungsschein)
- Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-
Nr. N E._______; vorab per Telefax), unter Hinweis auf die Dispositivziffern 3
und 4
- G._______, unter Hinweis auf Dispositivziffer 4 (per Telefax)
Der Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Thomas Hardegger
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