Abtei lung V
E-3485/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . J u n i 2 0 1 0
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
A._______,
Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Einreisebewilligung und Asylgesuch aus dem Ausland;
Verfügung des BFM vom 11. März 2010 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3485/2010
Sachverhalt:
A.
Mit englischsprachiger Eingabe vom 16. Oktober 2009 an die Schwei-
zerische Botschaft in Colombo suchte der Beschwerdeführer um Asyl
in der Schweiz nach.
Zur Begründung seines Gesuchs führte der Beschwerdeführer aus,
beim Tsunami vom 26. Dezember 2004 habe er seinen Vater und vier
Geschwister verloren. Am 24. Januar 2009 sei er von der Navy unter
dem Verdacht der Unterstützung der „Liberation Tigers of Tamil Eelam“
(LTTE) verhaftet und der Polizei übergeben worden.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer – jeweils in Kopie –
fünf Todeszertifikate, einen Auszug aus dem „Tsunami Information
Book of B._______ Police“ vom 8. März 2005, einen Rapport zu
Handen des Magistrate Court vom 12. März 2009 und ein undatiertes
Schreiben von C._______, D._______, B._______.
B.
Mit Schreiben vom 19. November 2009 forderte die Botschaft den Be-
schwerdeführer – sofern er am Gesuch festhalte – auf, noch offene
Fragen zu beantworten. Innert der angesetzten Frist antwortete dieser
am 2. Dezember 2009.
C.
Am 25. Februar 2010 hörte die Botschaft den Beschwerdeführer zu
den Asylgründen an. Dabei führte er im Wesentlichen aus, er stamme
aus E._______. Aufgrund finanzieller Probleme der Familie habe er die
Schule nach der fünften Klasse verlassen und seinem Vater bei der
Fischerei geholfen. Beim Tsunami vom Dezember 2004 seien sein
Vater und vier seiner Geschwister ums Leben gekommen. Im Januar
2009 sei er per Boot nach F._______, G._______ gereist. Dabei sei er
zusammen mit einem Kollegen von der Navy verhaftet und an-
schliessend der Polizei übergeben worden. Während eines Monats sei
er wegen Verdachts auf Zugehörigkeit zur LTTE festgehalten worden.
Im Februar sei er ohne Anklage und ohne Auflage freigelassen und ins
IDP Camp in B._______ überwiesen worden. Nach einem Monat sei er
wegen starken Kopfschmerzen in ein Spital gebracht worden, von wo
aus er habe fliehen können. Seither lebe er mit seiner Mutter im
C._______ in B._______. Weil er einmal im Gefängnis gewesen sei,
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habe er Angst vor einer erneuten Festnahme und verlasse deshalb
den C._______ nicht. Schliesslich sei er in riesigen finanziellen
Schwierigkeiten. Er finde keine Arbeit und lebe in Armut.
D.
Mit Schreiben vom 25. Februar 2010 überwies die Botschaft dem BFM
das Befragungsprotokoll vom gleichen Tag.
E.
Mit Verfügung vom 11. März 2010 verweigerte das BFM dem Be-
schwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch
ab.
F.
Mit an die Botschaft in Colombo gerichteter deutschsprachiger Ein-
gabe vom 21. April 2010 zu Handen des Bundesverwaltungsgerichts
beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vor-
instanzlichen Verfügung. Die Beschwerde ging am 17. Mai 2010 beim
Bundesverwaltungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor-
liegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung steht
mangels Vorliegens einer Empfangsbestätigung nicht fest. Da die Be-
weislast für die Zustellung an die Partei der eröffnenden Behörde ob -
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liegt (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren
vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis,
Band X, Basel 2008, Rz. 3.150, S. 166 f.), ist zugunsten des Be-
schwerdeführers davon auszugehen, dass die am 26. April 2010 bei
der Botschaft in Colombo und am 17. Mai 2010 beim Bundesver-
waltungsgericht eingegangene Beschwerde rechtzeitig erfolgt ist.
1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teil-
genommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt,
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legiti -
miert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit
einzutreten (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzel-
richterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken.
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4.2 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen
können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet
werden kann. Vorbringen sind glaubhaft gemacht, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art.
52 Abs. 2 AsylG).
4.3 Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden
die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zu-
gemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben
oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3
AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement
(EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die
Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare
Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach
Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
4.4 Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die
Erteilung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter Er-
messensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur
Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen
Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Mög-
lichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche so-
wie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglich-
keiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15
E. 2.e.- g. S. 131 ff.; die dort akzentuierte Praxis hat nach bloss redak-
tionellen Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes
nach wie vor Gültigkeit).
5.
5.1 In der angefochtenen Verfügung wird ausgeführt, der Be-
schwerdeführer sei nach nur einem Monat Haft wegen Verdachts auf
Mitgliedschaft bei der LTTE ohne Anklage und ohne weitere Be-
dingungen wieder freigelassen worden. Die Abklärungen hätten
offensichtlich ergeben, dass nichts gegen ihn vorliege. Der Be-
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schwerdeführer habe demnach keine weiteren Verfolgungsmass-
nahmen seitens der srilankischen Sicherheitsbehörden zu befürchten.
Vor diesem Hintergrund sei nicht nachvollziehbar, weshalb er aus
Angst den C._______ nicht mehr verlassen wolle. Sodann seien die
weiter geltend gemachten Nachteile auf die allgemeine wirtschaftliche
Lage in Sri Lanka zurückzuführen. Solche Nachteile würden keine
einreisebeachtliche Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen.
Deshalb und aufgrund des Umstands, dass der Beschwerdeführer kein
Gefährdungsprofil aufweise, das im heutigen Zeitpunkt mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit auf eine Verfolgung schliessen lassen würde, seien
die geltend gemachten Vorbringen nicht einreiserelevant.
5.2 In der Rechtsmitteleingabe führt der Beschwerdeführer aus, er sei
seinerzeit von der LTTE zwangsrekrutiert worden. Die srilankischen
Sicherheitskräfte würden ihn immer noch als Mitglied und Unterstützer
der LTTE betrachten, weshalb er Repressalien befürchte. Vor einiger
Zeit habe er eine Todesdrohung von Unbekannten erhalten. Er habe
deshalb Angst, weiter in seinem Heimatland zu verbleiben.
5.3 Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass die allgemeine Situation für
die Tamilen insbesondere im Norden und Osten Sri Lankas nach dem
offiziellen Ende des langjährigen Bürgerkriegs im Mai 2009 schwierig
war und auch heute noch ist (vgl. etwa Schweizerische Flüchtlingshilfe,
Asylsuchende aus Sri Lanka, Position der Schweizerischen Flücht -
lingshilfe SFH, Bern, 8. Dezember 2009). Nach den Erkenntnissen des
Bundesverwaltungsgerichts hat sich die allgemeine Sicherheitslage
der Tamilen aber im letzten halben Jahr sukzessive verbessert. Sie
können sich im Land freier bewegen, die Strasse A-9 wurde wieder
dem Verkehr übergeben und das restriktive Passsystem für Aus- und
Einreisen nach Jaffna wurde abgeschafft. Sodann wurde die Polizei-
und Armeepräsenz insbesondere im Osten erheblich reduziert. Vor
diesem Hintergrund erscheinen die vom Beschwerdeführer ge-
äusserten Ängste, seitens der srilankischen Sicherheitsbehörden er-
neut verhaftet zu werden, nicht begründet. Dieser Schluss drängt sich
um so mehr auf, als der Beschwerdeführer nach seiner Inhaftierung im
Januar 2009 nach einem Monat ohne Anklage und insbesondere auch
ohne Auflage aus der Haft entlassen wurde, mithin davon auszugehen
ist, dass die heimatlichen Behörden kein ernsthaftes Verfolgungs-
interesse an seiner Person hatten beziehungsweise haben. Dieser
bereits von der Vorinstanz zu Recht gezogene Schluss vermag der
Beschwerdeführer mit dem Wiederholen seiner Vorbringen und dem
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sinngemässen Festhalten an deren Tatsächlichkeit nicht in Frage zu
stellen. Was die angeblichen Drohung durch Unbekannte anbelangt,
so genügt allein die Angst vor einer allfällig künftigen Verfolgung nicht,
um auf das Vorliegen einer begründeten Furcht vor künftiger Ver-
folgung zu schliessen.
Soweit sich der Beschwerdeführer schliesslich auf seine schwierige
wirtschaftliche Situation beruft, stellt eine solche und insoweit
humanitäre Überlegungen keinen Grund für die Bewilligung zur Ein-
reise in die Schweiz und damit einen Grund zur Anerkennung als
Flüchtling dar.
5.4 Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, eine aktuelle
und unmittelbare Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungs-
weise konkrete Hinweise auf eine künftige, asylrelevante Verfolgung
und eine damit einhergehenden, begründete Verfolgungsfurcht darzu-
legen. Damit ist ihm ein weiterer Verbleib in seinem Heimatland zu-
mutbar. Das BFM hat demnach zu Recht die Einreise in die Schweiz
nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus ver-
waltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63
Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf
die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Schweizerische
Botschaft in Colombo.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Kurt Gysi Barbara Balmelli
Versand:
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Zustellung an :
- den Beschwerdeführer Ref. Nr. _______ (durch Vermittlung der
Schweizerischen Botschaft in Colombo; mit der Bitte, dem Be-
schwerdeführer das beiliegende Urteil durch Aushändigung des
Originals [gegen Empfangsbestätigung] oder Zustellung desselben
per Post [Einschreiben mit Rückschein] zu eröffnen und dem Ge-
richt anschliessend die Empfangsbestätigung bzw. den Rückschein
zu übermitteln)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(in Kopie)
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