B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3485/2014
U r t e i l v o m 7 . O k t o b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli,
Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien
A._______, geboren (…),
Syrien,
vertreten durch Michael Steiner, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung);
Verfügung des BFM vom 23. Mai 2014 / N (…).
E-3485/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein syrischer Kurde mit letztem Wohnsitz in
B._______, verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am (…),
fuhr mit dem Auto bis zur türkischen Grenze, welche er zu Fuss passierte,
und gelangte nach C._______. Von dort sei er (…) in einem LKW weiter-
gereist, mit der Fähre nach Italien und schliesslich mit dem Zug am
4. März 2013 in die Schweiz gelangt, wo er gleichentags um Asyl nach-
suchte. Am 11. März 2013 wurde er zur Person befragt (BzP), am
7. Januar 2014 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen.
Zur Begründung seines Asylgesuches brachte er vor, er habe sein Hei-
matland wegen des Krieges verlassen. Wer in Syrien bleibe, müsse sich
entweder umbringen lassen oder andere umbringen, um zu überleben. Er
hätte riskiert, von den Behörden oder der Freien Syrischen Armee einbe-
rufen zu werden. Er habe sich nicht am Krieg beteiligen wollen.
Der Beschwerdeführer reichte eine Kopie seines Führerscheines ein.
B.
Mit am 26. Mai 2014 eröffneter Verfügung vom 23. Mai 2014 stellte das
BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte dessen Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz. Den Vollzug der Wegweisung schob es wegen Unzumutbarkeit
zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
C.
Der Beschwerdeführer liess diesen Entscheid mit Eingabe seines
Rechtsvertreters vom 23. Juni 2014 anfechten. In materieller Hinsicht be-
antragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache
sei zur vollständigen und richtigen Abklärung sowie Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen, weiter sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der
vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung fortbestehen würden; eventualiter sei die Verfügung aufzuheben,
die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren; even-
tualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen; eventualiter sei die
Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen. In prozessualer
Hinsicht beantragte er, es sei ihm Einsicht in den internen Antrag auf vor-
läufige Aufnahme zu gewähren; eventualiter sei ihm das rechtliche Gehör
zum internen Antrag auf vorläufige Aufnahme zu gewähren beziehungs-
E-3485/2014
Seite 3
weise eine schriftliche Begründung betreffend den internen Antrag zuzu-
stellen, und danach sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung ei-
ner Beschwerdeergänzung anzusetzen.
Als Beweismittel reichte er eine Kopie seiner syrischen Identitätskarte, ei-
ne Kopie seines Militärausweises, einen selbst verfassten Text zu seinen
Fluchtgründen, ein Schreiben des Solidaritätsnetzes Zürich an Bundesrä-
tin Simonetta Sommaruga vom 12. Februar 2014 und mehrere Berichte
zum Krieg in Syrien zu den Akten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Juli 2014 wies die Instruktionsrichterin
die Anträge betreffend Einsicht in den Antrag auf vorläufige Aufnahme,
Gewährung des rechtlichen Gehörs, Zustellung einer schriftlichen Be-
gründung betreffend den internen Antrag und Ansetzen einer Frist zur
Einreichung einer Beschwerdeergänzung ab und forderte den Beschwer-
deführer auf, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu bezah-
len.
E.
Am 25. Juli 2014 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung
(…) zu den Akten und ersuchte um Befreiung von der Bezahlung von Ver-
fahrenskosten sowie Verzicht auf die Erhebung des Kostenvorschuss,
eventualiter um Verlängerung der Frist zur Bezahlung des Kostenvor-
schusses.
F.
Die Instruktionsrichterin lehnte das Gesuch um Erlass des Gerichtskos-
tenvorschusses und Befreiung von der Bezahlung von Verfahrenskosten
mit Verfügung vom 31. Juli 2014 ab und forderte den Beschwerdeführer
unter Androhung des Nichteintretens auf, innert drei Tagen ab Erhalt der
Verfügung den Kostenvorschuss zu bezahlen.
In der Folge leistete der Beschwerdeführer fristgerecht den Kostenvor-
schuss.
E-3485/2014
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und so auch vorlie-
gend endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Da der Beschwerdeführer infolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Weg-
weisung vorläufig aufgenommen wurde, beschränkt sich das Verfahren
auf die Frage, ob das Bundesamt zu Recht das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers abgelehnt und ihn aus der Schweiz weggewiesen hat.
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt, das BFM habe den Anspruch auf Akten-
einsicht sowie auf rechtliches Gehör verletzt und den rechtserheblichen
Sachverhalt nicht vollständig und richtig abgeklärt. Diese verfahrensrecht-
lichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine
Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskom-
E-3485/2014
Seite 5
mission [EMARK] 2004 Nr. 38; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN
BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bun-
des; 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
4.2 Gemäss konstanter Rechtsprechung besteht kein Anspruch auf Ein-
sicht in verwaltungsinterne Akten, mithin Dokumente, die einzig der ver-
waltungsinternen Meinungsbildung dienen (u.a. Anträge, Notizen, etc.).
Mit dem Ausschluss des Einsichtsrechts in diese Akten soll verhindert
werden, dass die interne Meinungsbildung der Verwaltung über die ent-
scheidenden Aktenstücke und die erlassenen Verfügungen hinaus voll-
ständig vor der Öffentlichkeit ausgebreitet wird (BGE 125 II 473 E. 4.a,
mit Verweisen).
Beim Aktenstück A17/1 handelt es sich um einen internen Antrag, den
Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges
vorläufig aufzunehmen. Wie in der Zwischenverfügung vom 11. Juli 2014
festgestellt, ist dieses amtsinterne Dokument nicht zur Edition vorgese-
hen. Das BFM war daher entgegen den Ausführungen in der Beschwerde
nicht verpflichtet, das genannte Aktenstück zur Einsicht zuzustellen.
4.3
4.3.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung des Anspruchs
auf rechtliches Gehör. Das BFM habe seine Begründungspflicht verletzt,
indem es die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges lediglich mit
"Compte tenu de la particularité de votre cas et de la situation qui prévaut
en Syrie" begründet habe. Offensichtlich sei keine konkrete Einzelfallwür-
digung erfolgt. Es werde zudem nicht gewürdigt, dass der Beschwerde-
führer kurdischer Herkunft sei, sich seit über einem Jahr in der Schweiz
aufhalte und gut integriert sei. Weiter habe das Bundesamt seinen letzten
Wohnsitz in B._______ nicht gewürdigt und nicht erwähnt, dass der Be-
schwerdeführer in der Schweiz Familienangehörige habe. Es habe den
Anspruch auf rechtliches Gehör auch verletzt, indem es den Sachverhalt
in der Verfügung nur allgemein und lückenhaft wiedergegeben habe.
4.3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Bewei-
se beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Be-
E-3485/2014
Seite 6
weisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Be-
weise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu
äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der
Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle
Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfah-
ren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl.
BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293; BVGE 2009/35 E. 6.4.1).
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfin-
dung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristge-
rechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkre-
ten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung
muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid ge-
gebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlich-
en Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen
und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die
Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt
und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184
E. 2.2.1 S. 188).
4.3.3 Im angefochtenen Entscheid setzte sich das Bundesamt mit den
Vorbringen des Beschwerdeführers differenziert auseinander und kam
zum Ergebnis, dass sie nicht asylrelevant seien. Eine konkrete Würdi-
gung des Einzelfalles ist zweifellos erfolgt, und es ist nicht ersichtlich,
dass das BFM vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalts-
elemente nicht beachtet hätte. Die Begründung der Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges ist nicht zu beanstanden. Eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.
4.4
4.4.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Vorinstanz habe den
Sachverhalt nicht vollständig und nicht richtig abgeklärt. Sie habe es un-
terlassen, die Vorbringen vollständig abzuklären, und sich im Wesentli-
chen darauf beschränkt, zu behaupten, die Vorbringen seien nicht asylre-
levant.
4.4.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Am-
tes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismit-
tel (Bstn. a–e). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der
Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu
E-3485/2014
Seite 7
gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere ab-
zugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der
Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig
zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung
der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4).
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet
einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwid-
riger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt
worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid
rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Hä-
ner, a.a.O., Rz. 630).
4.4.3 Aus der angefochtenen Verfügung ergeben sich keine hinreichen-
den Anhaltspunkte, welche den Schluss zuliessen, das Bundesamt habe
den Sachverhalt unvollständig abgeklärt respektive die Begründungs-
pflicht verletzt. Der Beschwerdeführer präzisiert denn auch nicht, welche
Elemente im Sachverhalt nicht aufgenommen oder ungenügend abgeklärt
worden wären.
4.5 Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die angefochtene
Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb der Antrag des
Beschwerdeführers, die Verfügung der Vorinstanz vom 23. Mai 2014 sei
wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und wegen un-
vollständiger oder unrichtiger Abklärung des rechtserheblichen Sachver-
haltes aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, ab-
zuweisen ist.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifi-
schen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E-3485/2014
Seite 8
Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung
oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete
Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die
Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das BFM aus,
der Beschwerdeführer sei gemäss seinen Angaben vor der Kriegssituati-
on in Syrien geflohen und habe verhindern wollen, von der einen oder
anderen Seite für Kampfhandlungen eingezogen zu werden. Er habe an-
gegeben, keine Einberufung der syrischen Behörden erhalten zu haben.
Seine Vorbringen seien daher nicht asylrelevant, und seine Aussagen
würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen.
Aufgrund der Besonderheiten seines Falles und der Situation in Syrien
gelange das BFM zum Schluss, die Wegweisung in sein Heimatland sei
aktuell nicht zumutbar.
6.2 Der Beschwerdeführer hielt dieser Argumentation entgegen, er habe
sich aufgrund seiner Gesinnung und somit aus politischen Gründen ge-
weigert, Militärdienst zu leisten, was offensichtlich als Ausdruck einer poli-
tischen Stellungnahme zugunsten der Opposition zu verstehen sei. Es
stehe deshalb fest, dass er im Fall einer Rückkehr gezielt gesucht, ver-
haftet, misshandelt oder getötet oder zum Verschwinden gebracht werde.
Aufgrund seines Alters, des bereits geleisteten Militärdienstes sowie sei-
nes Reservisten-Status liege es auf der Hand, dass er in seiner Abwe-
senheit in den Militärdienst einberufen worden sei oder spätestens bei der
Einreise rekrutiert beziehungsweise wegen seiner Flucht verhaftet würde.
Zu seinem Status als abgewiesener Asylsuchender komme jener des
Dienstverweigerers und somit des Regierungsgegners hinzu. Militär-
dienstverweigerer und Deserteure würden in Syrien umgehend und auf
brutale Weise liquidiert, und in anderen Ländern werde die Flüchtlingsei-
E-3485/2014
Seite 9
genschaft wegen Militärdienstverweigerung anerkannt. Das Regime gehe
mit systematischer Gewalt gegen Oppositionelle und missliebige Perso-
nen vor, sobald diese in die Hände der Behörden oder Geheimdienste ge-
raten würden.
Das BFM habe es unterlassen, ausführlich zur Frage der Gefährdung
aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe Stellung zu nehmen. Es sei sehr
wahrscheinlich, dass er als Deserteur auch mit der Exil-Opposition in Zu-
sammenhang gebracht werde. Sowohl die Opposition in Syrien als auch
im Exil werde überwacht, und es sei sehr naheliegend, dass er für die sy-
rischen Behörden zur Opposition gehöre, überwacht und identifiziert wer-
de und stark gefährdet sei. Die syrischen Behörden und Geheimdienste
würden systematisch und gezielt gegen Oppositionsvertreter vorgehen
und gleichzeitig Willkür walten lassen, der leiseste Verdacht auf eine Ver-
bindung zur Opposition könne schwerste Folgen haben. Dem Beschwer-
deführer drohe offensichtlich eine asylrelevante Verfolgung.
Im vom Beschwerdeführer eingereichten Text (Beschwerdebeilage 4)
führt dieser aus, er sei nie gross politisch engagiert gewesen, aber er ha-
be sich nicht töten lassen wollen. Mit seinem Bruder habe er eine Werk-
statt gehabt, doch die Kämpfer hätten aus dem holzigen Teil der Maschi-
nen Brennholz gemacht. Als junger und militärisch ausgebildeter Mann
wäre er der ideale Kämpfer gewesen. Aber er habe nicht kämpfen wollen
und sich gefragt, wer das richtige Ziel verfolge. Es sei nicht erkennbar
gewesen, wer sich für ein freies Syrien, Anerkennung der Menschenrech-
te, eine soziale Wirtschaft, freie Religionsausübung und gute Bildung ein-
setze. Es habe nur zwei Wege gegeben, sterben oder flüchten. Deshalb
habe er den schweren Weg auf sich genommen. Wenn er nicht geflüchtet
wäre, wäre er heute tot. Er möchte arbeiten und für seinen Lebensunter-
halt aufkommen, er könne nicht mehr sinnlos dahinleben ohne Beschäfti-
gung und Aufgabe, so sterbe man einen innerlichen Tod. Mit der vorläufi-
gen Aufnahme habe das BFM bestätigt, dass die Lage in Syrien kein Le-
ben zulasse. Der Krieg werde noch Jahre dauern. Mit der Anerkennung
als Flüchtling könnte er ein Leben aufbauen, und würde trotzdem nach
Hause zurückkehren, wenn es die Lage erlaube, denn er sei in seiner
Heimat wie ein Baum verwurzelt. Die syrischen Flüchtlinge würden die
Unterstützung der Schweiz benötigen, um als starke, offene und gebildete
Menschen in ihre Heimat zurückkehren zu können.
E-3485/2014
Seite 10
7.
7.1 Eine Prüfung der vorliegenden Akten lässt das Bundesverwaltungsge-
richt zum gleichen Schluss kommen wie die Vorinstanz. Zur Vermeidung
von Wiederholungen kann daher vorweg auf die vorinstanzlichen Erwä-
gungen verwiesen werden.
Der Beschwerdeführer bringt nicht vor, politisch aktiv gewesen zu sein. Er
habe Syrien verlassen, weil er sich nicht am Krieg habe beteiligen wollen
und als junger Mann möglicherweise von der Armee oder einer Oppositi-
onellen Gruppe als Kämpfer hätte eingezogen werden können. Er macht
nicht geltend, gezielter Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein oder per-
sönlich konkrete Nachteile erlitten zu haben. Gemäss seinen Angaben
habe er auch keine Einberufung der syrischen Behörden erhalten. Dass
dies, wie in der Beschwerde vorgebracht wurde, möglicherweise nach
seiner Ausreise geschehen sei, ist nicht anzunehmen, zumal diese Be-
hauptung nicht konkretisiert wurde und im Übrigen durch nichts belegt ist.
Es ist auch nicht davon auszugehen, er sei, weil er weder für die eine
noch für die andere Seite habe kämpfen wollen, von den syrischen Be-
hörden als Oppositioneller registriert worden. Sodann kann er weder als
Deserteur noch als Militärdienstverweigerer gelten, solange er weder de-
sertiert hat noch überhaupt in den Militärdienst einberufen worden ist.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht die schwierige Lage, in
welcher sich der Beschwerdeführer in Syrien aufgrund der herrschenden
Situation befunden hat. Er macht indessen keine konkrete Verfolgung gel-
tend, weshalb seine Vorbringen nicht als asylrelevant bezeichnet werden
können. Es ist daher festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist, für den Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien eine Verfol-
gung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
7.2
7.2.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein
Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatland in der Schweiz Grund
für eine zukünftige Verfolgung durch die syrischen Behörden gesetzt hat
und deshalb (infolge subjektiver Nachfluchtgründe) die Flüchtlingseigen-
schaft erfüllt, wie er dies geltend macht. Dabei kann es sich angesichts
der Entwicklung in Syrien nur um grundsätzliche Erwägungen handeln, ist
doch die Zukunft des aktuellen Regimes mit seinem Sicherheitsapparat,
auf den vorliegend Bezug genommen wird, völlig offen.
E-3485/2014
Seite 11
7.2.2 Die rechtsstaatlich nicht kontrollierten syrischen Sicherheits- und
Geheimdienste sind auch im Ausland aktiv, wo eine ihrer Aufgaben im
Wesentlichen darin besteht, syrische Oppositionelle und deren Kontakt-
personen auszuforschen und zu überwachen sowie Exilorganisationen
syrischer Staatsangehöriger zu infiltrieren. Die so gewonnenen Informati-
onen bilden im Heimatland häufig die Grundlage für die Aufnahme in so-
genannte "Schwarze Listen", über die eine Überwachung der dort festge-
haltenen Personen bei der Wiedereinreise im Heimatland sichergestellt
wird. Vor diesem Hintergrund ist es denkbar, dass der syrische Geheim-
dienst auch von der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz durch
syrische Staatsangehörige oder staatenlose Kurden syrischer Herkunft
erfährt, insbesondere wenn sich diese im Exilland politisch betätigen oder
mit – aus der Sicht des syrischen Staates – politisch missliebigen, opposi-
tionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung
gebracht werden können. Hinzu kommt, dass syrische Staatsangehörige
nach einem längeren Auslandaufenthalt bei der Wiedereinreise in der
Regel einem eingehenden Verhör durch syrische Sicherheitskräfte unter-
zogen werden. Wenn sich im Verlauf der Befragungen bei der Einreise
Verdachtsmomente hinsichtlich oppositioneller Exilaktivitäten erhärten, ist
in der Regel die Überstellung der betreffenden Person an einen der Ge-
heimdienste zu erwarten. Exilpolitisches Engagement ist ausserdem vor
dem Hintergrund der Situation in Syrien zu betrachten. Die allgemeine
Menschenrechtslage in diesem Land ist seit Jahren durch Willkür, Re-
pression und Abschreckung gekennzeichnet. Dabei ist insbesondere die
kurdische Minderheit einem beständigen Misstrauen der Behörden aus-
gesetzt. Ausserdem hat sich die Lage in Syrien in den letzten Monaten
weiter zugespitzt, wobei auch zahlreiche Menschenrechtsverletzungen zu
beklagen sind (vgl. beispielsweise Human Rights Watch, Country Sum-
mary, Syria, January 2014).
Der Umstand, dass der syrische Geheimdienst im Ausland aktiv ist und
gezielt Informationen über Personen syrischer Herkunft sammelt, reicht
für sich allein genommen jedoch nicht aus, um eine begründete Verfol-
gungsfurcht glaubhaft zu machen. Dafür müssten zusätzliche konkrete
Anhaltspunkte – nicht rein theoretische Möglichkeiten – vorliegen, dass
der Beschwerdeführer tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden
auf sich zog respektive als regimefeindliches Element namentlich identifi-
ziert und registriert wurde. Angesichts der blutigen Auseinandersetzungen
und der unsicheren Prognose ist davon auszugehen, dass das Schwer-
gewicht der Aktivitäten der syrischen Sicherheitskräfte, welche mittlerwei-
le geschwächt sind und deren Mittel nicht mehr das Ausmass früherer
E-3485/2014
Seite 12
Jahre haben, nicht bei einer grossflächigen und intensiven Überwachung
der im Ausland lebenden Opposition liegt.
7.2.3 Der Beschwerdeführer macht keine exilpolitischen Aktivitäten gel-
tend. Es ist deshalb auszuschliessen, dass er wegen einer solchen ge-
fährdet sein könnte. Der Beschwerdeführer hat sich demnach nicht in ei-
ner Weise exponiert, dass er damit rechnen müsste, vom syrischen Ge-
heimdienst als ernsthafter Oppositioneller wahrgenommen und entspre-
chend registriert worden zu sein.
Allein die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz ein Asyl-
gesuch gestellt hat, führt nicht zur Annahme, dass er bei der Rückkehr in
sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschen-
rechtswidrige Behandlung zu befürchten hätte. Zwar ist aufgrund seiner
längeren Landesabwesenheit davon auszugehen, dass er bei der Wie-
dereinreise nach Syrien einer Befragung durch die heimatlichen Behör-
den unterzogen würde. Da er jedoch nicht geltend macht, in der Vergan-
genheit in massgeblicher Weise politisch aktiv gewesen zu sein, ist nicht
anzunehmen, dass die syrischen Behörden ihn als staatsgefährdend ein-
stufen würden, weshalb nicht damit zu rechnen wäre, er hätte bei einer
Rückkehr asylrelevante Massnahmen zu befürchten. Die in der Be-
schwerde erhobenen Einwände, wonach angesichts der heutigen Situati-
on in Syrien jeder Staatsangehörige, der eine längere Zeit landesabwe-
send sei, als Staatsfeind betrachtet werde und deshalb bei der Wieder-
einreise mit asylerheblichen Massnahmen zu rechnen habe, vermögen
angesichts der grossen Anzahl von syrischen Migranten nicht zu über-
zeugen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die im Ausland tätigen sy-
rischen Geheimdienste ihr Augenmerk auf diejenigen Personen richten,
welche in exponierter Weise politisch – aus der Sicht der syrischen Be-
hörden – missliebig aufgefallen sind, was beim Beschwerdeführer ange-
sichts des fehlenden exilpolitischen Engagements nicht der Fall ist.
7.2.4 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Be-
schwerdeführer die Voraussetzungen für die Anerkennung von subjekti-
ven Nachfluchtgründen im Sinne von Art. 54 AsylG nicht erfüllt.
7.3 Das Bundesverwaltungsgericht stellt zusammenfassend fest, asyl-
rechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb das BFM
die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneinte und das Asylgesuch ab-
lehnte.
E-3485/2014
Seite 13
8.
8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.3 Einzig im Sinne einer Klarstellung ist abschliessend festzuhalten,
dass sich aus den zuvor angestellten Erwägungen nicht der Schluss er-
gibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der
Entwicklung in Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist
eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von
Art. 83 Abs. 4 AuG einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Her-
kunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen
Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch das BFM mit der Anordnung der vorläufi-
gen Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs, welche mit dem vorliegenden Urteil in Rechtskraft er-
wächst, Rechnung getragen.
8.4 Da das BFM zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die
vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anordnete und die Voll-
zugshindernisse alternativer Natur sind (BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748),
erübrigen sich Ausführungen zur Frage der Durchführbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs insbesondere auch in Bezug auf die Zulässigkeit.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
E-3485/2014
Seite 14
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur
Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3485/2014
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah-
renskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Sarah Straub