B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3485/2016
Ur t e i l vom 7 . J u l i 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter David Wenger;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft;
Verfügung des SEM vom 3. Mai 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das SEM mit Verfügung vom 3. Mai 2016 – eröffnet am 4. Mai 2016
– feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
sein Asylgesuch vom 27. Dezember 2011 ablehnte und die Wegweisung
aus der Schweiz anordnete, den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen
derzeitiger Unzulässigkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf-
schob,
dass bezüglich des geltend gemachten Sachverhaltes im Einzelnen auf die
Akten und auf dessen ausführliche Zusammenfassung in der angefochte-
nen Verfügung zu verweisen ist,
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen darlegte,
es lägen ernsthafte Gründe für die Annahme der Voraussetzungen des
Ausschlusses von der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 1 F Bst. b des Ab-
kommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951
(Flüchtlingskonvention, FK; SR 0.142.30) vor,
dass jedoch konkrete Anhaltspunkte dafür gegeben seien, dass dem Be-
schwerdeführer im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Be-
handlung drohen würde,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Juni 2016 durch seinen
Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei in den
Ziffern 1-3 des Dispositivs aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft
festzustellen und ihm Asyl zu gewähren,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und
um Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsvertreters als unentgeltlichen
Rechtsbeistand ersuchte,
dass der Eingang der Beschwerde mit Schreiben des Bundesverwaltungs-
gerichts vom 3. Juni 2016 bestätigt wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 10. Juni
2016 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Beigabe eines amtlichen Rechtsbei-
standes im Sinne von Art. 110a Abs.1 Bst. a AsylG und um Befreiung von
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der Kostenvorschusspflicht abwies und den Beschwerdeführer aufforderte,
innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu leisten,
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss innert Frist leistete,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet, ausser
– was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersu-
chens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz
sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sich
seine Eingabe als frist- und formgerecht erweist (Art. 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass die Beschwerde indes – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensicht-
lich unbegründet zu erkennen ist, weshalb über die Beschwerde in einzel-
richterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e
AsylG),
dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Ent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass mit der Beschwerde im Wesentlichen geltend gemacht wird, entgegen
der Einschätzung der Vorinstanz könne dem Beschwerdeführer keine indi-
viduelle Verantwortlichkeit für schwere Verbrechen im Sinne von Art. 1 F
Bst. b FK zugerechnet werden und zudem erweise sich der Ausschluss aus
der Flüchtlingseigenschaft nach entsprechender Güterabwägung nicht als
verhältnismässig,
dass nach Prüfung der Akten den diesbezüglichen Einwänden in der Be-
schwerde nicht gefolgt werden kann, die ausführlichen, fundierten und aus-
gewogenen Argumentationslinien in der vorinstanzlichen Verfügung als
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überzeugend und rechtskonform zu bestätigen sind und auf die entspre-
chenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden
kann,
dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, seine Aussagen während
des Verfahrens vor dem UNHCR im Sudan könnten nur zurückhaltend her-
beigezogen werden, nicht stichhaltig erscheint, zumal die diesbezüglichen
zentralen Passagen (Meldung zweier Fälle [Verfehlung eines Rekruten ge-
gen Munitionsbefehl und Beten einer Gruppe aus der Pfingstgemeinde])
von ihm letztlich gar nicht in Abrede gestellt worden sind, sondern er viel-
mehr geltend macht, er habe gewisse Fälle zum eigenen Schutz melden
müssen,
dass gemäss Art. 1 F Bst. b FK die Bestimmungen dieses Abkommens
nicht auf Personen anwendbar sind, für die ernsthafte Gründe für den Ver-
dacht bestehen, dass sie ein schweres Verbrechen des gemeinen Rechts
ausserhalb des Gastlandes begangen haben, bevor sie dort als Flüchtling
aufgenommen worden sind (vgl. dazu BVGE 2011/219 E. 8 und 9 sowie
BVGE 2013/36 E. 5.2),
dass diese Ausschlussbestimmung ebenso wie die beiden anderen Tatbe-
standsvarianten von Art. 1 F FK (Bst. a: Verbrechen gegen den Frieden,
Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit; Bst. c: den
Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufende Handlun-
gen) restriktiv auszulegen ist,
dass als schwere Verbrechen im Sinne von Art. 1 F Bst. b FK gemäss dem
Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR)
Kapitalverbrechen oder besonders schwerwiegende Straftaten, namentlich
Vergewaltigung und Raub, Mord, Vergewaltigung und bewaffneter Raub
gelten (vgl. UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststel-
lung der Flüchtlingseigenschaft gemäss dem Abkommen von 1951 und
dem Protokoll von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Genf 1979
[Neuauflage: UNHCR Österreich, Dezember 2003], Ziff. 149, Ziff. 155;
UNHCR, Richtlinien zum internationalen Schutz: Anwendung der Aus-
schlussklauseln: Artikel 1 F des Abkommens von 1951 über die Rechtsstel-
lung der Flüchtlinge, 4. September 2003, Ziff. 14),
dass bezüglich des Beweismassstabes das Vorliegen "ernsthafter Gründe"
für die Annahme eines Ausschlusstatbestandes genügt und es folglich
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nicht darum geht, die Strafbarkeit des Beschwerdeführers konkret zu prü-
fen, sondern vielmehr nach ernsthaften Gründen für das Vorliegen eines
Ausschlusstatbestandes zu fragen ist,
dass entgegen dem Einwand in der Beschwerde die vorinstanzliche Verfü-
gung dem Beschwerdeführer nicht pauschal eine individuelle Verantwort-
lichkeit zugesprochen hat, sondern sich auf konkrete, vom Beschwerde-
führer nicht in Abrede gestellte Handlungen stützte,
dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe selbst einräumt,
durch gewisse Handlungen seinerseits indirekt kausal zu unmenschlichen
Behandlungen von Rekruten beigetragen zu haben, jedoch vorbringt, die
unmenschliche Behandlung sei in erster Linie auf die systematischen Mili-
tärstrukturen in Eritrea zurückzuführen und es sei nicht in seinem Einfluss-
bereich gelegen, diese Strukturen zu ändern,
dass dieser Umstand die individuelle Verantwortlichkeit der vorliegend zu
beurteilenden persönlichen Handlungen und somit des persönlichen Tat-
beitrags des Beschwerdeführers offenkundig nicht zu beseitigen vermag,
dass der Beschwerdeführer als Versuch der Rechtfertigung für sein Han-
deln vorgibt, die durch die Militärstrukturen im Falle von Ungehorsam dro-
henden rigorosen Bestrafungsmethoden hätten auf ihn Zwang ausgeübt,
so dass er sich diesen Strukturen nicht habe widersetzen können,
dass er selbst mit gravierenden Konsequenzen, namentlich mit Inhaftie-
rung, Folter und gar mit den Tod hätte rechnen müssen, falls er die nach
Militärkodex verbotenen Verhaltensweisen nicht gemeldet hätte,
dass er dabei Art. 31 Abs. 1 lit. d des Römer Statuts des Internationalen
Strafgerichtshofes (IStGH-Statut; SR 0.321.1) für sich in Anspruch nimmt
und geltend macht, demnach könne er strafrechtlich nicht zur Verantwor-
tung gezogen werden,
dass in Würdigung der gesamten Aktenlage die Einschätzung in der
vorinstanzlichen Verfügung offenkundig zu stützen ist, dass das Vorbrin-
gen, der Beschwerdeführer sei nur eines vieler Glieder in der Befehlskette
des eritreischen Militärs gewesen und hätte durch die Ausführung und Wei-
terleitung der Befehle nur seiner eigenen Bestrafung vorbeugen wollen,
nicht gehört werden könne,
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dass vielmehr weiter mit dem SEM einig zu gehen ist, dass der Beschwer-
deführer auf Hierarchiestufe eines (…)-Kommandanten im Rang eines Of-
fiziers Bestandteil des Machtapparates gewesen ist und Entscheidungen
des Regimes mitgetragen hat,
dass der Versuch der Rechtfertigung, er hätte selbst mit gravierenden Kon-
sequenzen, namentlich mit Inhaftierung, Folter und gar mit den Tod rech-
nen müssen, falls er die nach Militärkodex verbotenen Verhaltensweisen
nicht gemeldet hätte, auch deshalb scheitern muss, da die vom Beschwer-
deführer geltend gemachte kritische Haltung gegenüber Vorgesetzten, ge-
genüber den Zuständen im Militär und gegenüber den unmenschlichen Be-
handlungen von Untergebenen weder seine militärische Karriere wesent-
lich beeinflusst zu haben scheint, noch im vorliegenden Kontext zu ernst-
haften Konsequenzen gegen ihn geführt haben,
dass dabei offenbleiben kann, ob im Zusammenhang mit den vom Be-
schwerdeführer durch die entsprechenden Meldungen unbestrittenermas-
sen ausgelösten Misshandlungen aufgrund der Absolutheit des Folterver-
bots überhaupt Rechtfertigungsgründe angerufen werden können,
dass im Weiteren die Feststellung des SEM als zutreffend und hinreichend
begründet zu bestätigen ist, dass der Ausschluss aus der Flüchtlingseigen-
schaft auch eine verhältnismässige Massnahme darstellt, zumal das SEM
dem menschenrechtlichen Rückschiebungsverbot Rechnung getragen
und den Beschwerdeführer in Nachachtung von Art. 3 EMRK vorläufig auf-
genommen und ihm in diesem Rahmen Schutz in der Schweiz gewährt hat,
dass die entsprechenden Einwände in der Beschwerde bei dieser Sach-
lage als nicht stichhaltig zu werten sind,
dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu be-
stätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– fest-
zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) sind,
dass der einbezahlte Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskos-
ten zu verwenden ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Christoph Berger