Abtei lung V
E-3486/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 7 . M a i 2 0 1 0
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiber Jan Feichtinger.
A._______,
dessen Ehefrau
B._______,
und deren Kinder
C._______,
D._______,
Serbien,
alle vertreten durch Christian Hoffs,
(...),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 10. Mai 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3486/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden, ethnische Roma serbischer Staats-
angehörigkeit aus E._______, ihren Heimatstaat eigenen Angaben
zufolge am 29. März 2010 auf dem Landweg verliessen und mit Hilfe
eines Schleppers in einem LKW über ihnen unbekannte Transitländer
am 30. März 2010 in die Schweiz gelangten, wo sie gleichentags um
Asyl nachsuchten,
dass sie anlässlich der Kurzbefragungen im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum Kreuzlingen vom 14. April 2010 sowie der Anhörungen
vom 27. April 2010 zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesent-
lichen geltend machten, sie seien an ihrem Wohnort Misshandlungen
und Schikanen seitens der serbischstämmigen Bevölkerung aus-
gesetzt gewesen und hätten sich nicht respektiert gefühlt,
dass Unbekannte mehrmals mit Steinen Fensterscheiben ihres
Wohnhauses eingeschlagen hätten,
dass in ihrem Herkunftsort die serbische Bevölkerung die Mehrheit
ausmache und es keine Arbeitsstellen für Angehörige der Roma gebe,
dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) im Oktober 2009
auf der Strasse von zwei Serben ohne Anlass beleidigt, geschlagen
und getreten worden sei,
dass er sich hierauf an die Polizei gewandt habe, diese aber nichts
gegen die ihm unbekannte Täterschaft unternommen habe,
dass B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) im Januar 2010,
als sie mit ihrem Kind zum Arzt habe gehen wollen, von einer Serbin
geohrfeigt worden sei, nachdem diese sich vorgedrängelt und die
Beschwerdeführerin sich darüber beschwert habe,
dass der unmittelbare Ausreiseanlass darin bestanden habe, dass
gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren wegen Militärdienstver-
weigerung eingeleitet worden sei, obschon dieser vom (...) 2008 bis
zum (...) 2009 seinen obligatorischen Dienst geleistet habe,
dass er kurze Zeit nach seiner Entlassung aus dem Dienst vom
Kreisgericht in F._______ vorgeladen worden sei, wo ihm der Richter
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nach Abschluss der Verhandlung mitgeteilt habe, er sei frei und könne
gehen,
dass er jedoch Ende Februar / Anfang März 2010, diesmal vom Ge-
richt in G._______, unter dem Vorwurf der Militärdienstverweigerung
zu einer weiteren Verhandlung am (...) 2010 vorgeladen worden sei,
dass er vermute, der wahre Hintergrund dieses Verfahrens sei seine
ethnische Zugehörigkeit sowie die Tatsache, dass er seinen damaligen
Vorgesetzten wegen mehrerer Ersuchen um Verschiebung des
Militärdienstes lästig geworden sei,
dass zur Untermauerung der geltend gemachten Vorbringen ver-
schiedene gerichtliche Dokumente zu den Akten gereicht wurden,
dass das BFM mit Verfügung vom 10. Mai 2010 – gleichentags er-
öffnet – in Anwendung von Art. 34 Abs.1 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat
und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass die Vorinstanz die Einziehung der eingereichten, vom (...) 2010
datierenden Gerichtsvorladung verfügte,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der
Bundesrat habe Serbien mit Beschluss vom 6. März 2009 als ver-
folgungssicheren Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2
Bst. a AsylG bezeichnet,
dass deshalb auf Asylgesuche serbischer Staatsangehöriger nicht
eingetreten werde, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung,
dass derartige Hinweise, welche die widerlegbare Vermutung der Ver-
folgungssicherheit umstossen könnten, im vorliegenden Fall nicht er-
sichtlich seien,
dass die Ausführungen hinsichtlich des – als hauptsächlicher Beweg-
grund zur Ausreise angeführten – Gerichtsverfahrens wegen Militär-
dienstverweigerung den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht
genügten,
dass grundsätzlich jeglicher Logik entbehre, dass ein Verfahren wegen
Militärdienstverweigerung gegen eine Person eingeleitet werde, die
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– wie der Beschwerdeführer – seinen ordentlichen Militärdienst
geleistet habe,
dass die Gerichtsverhandlung vom (...) 2010 gemäss dessen Angaben
an der Erstbefragung sieben bis zehn Minuten gedauert habe,
wohingegen er im Rahmen der Anhörung die Dauer derselben Ver-
handlung mit 20 bis 30 Minuten beziffert habe,
dass die fehlende Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerde-
führers durch seine Ausführungen zu den eingereichten Beweismitteln
untermauert werde,
dass zunächst jeglicher Glaubhaftigkeit entbehre, wenn ein Asyl-
suchender Beweismittel zu den Akten reiche, dazu aber auf Nachfrage
angebe, von deren Inhalt keine Ahnung zu haben,
dass seine Angabe, wonach er das vom (...) 2009 datierende
Dokument zusammen mit der Vorladung für die Verhandlung vom
Juni 2009 erhalten habe, mit der allgemeinen Logik nicht zu verein-
baren sei,
dass darüber hinaus durch den Vermerk "Seite 3" offenkundig er-
kennbar sei, dass es sich beim eingereichten Dokument lediglich um
einen Bestandteil eines mehrseitigen Schreibens handle, aus dem
zudem weder der Zweck der Ausstellung noch irgendein Bezug zu
einem Verfahren wegen Militärdienstverweigerung hervorgingen,
dass auch die beiden anderen Dokumente inhaltlich von den Aus-
führungen des Beschwerdeführers abweichen würden,
dass die Verhandlung vom (...) 2010 gemäss der eingereichten
Gerichtsvorladung auf 10 Uhr angesetzt worden sei, wohingegen der
Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung angegeben habe, die
Verhandlung habe um 9 Uhr begonnen,
dass der Beschwerdeführer gemäss diesem Beweismittel – entgegen
seinen Ausführungen bei der Anhörung – auch nicht vor dem Kreis-
gericht in G._______, sondern vor dem Hochgericht habe erscheinen
müssen,
dass hinsichtlich der geltend gemachten Diskriminierungen aufgrund
der Zugehörigkeit zu den Roma schliesslich festzustellen sei, dass
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sich die Situation der ethnischen Minderheiten in Serbien im Zuge des
demokratischen Wandels entspannt habe,
dass vereinzelte, durch Drittpersonen ausgeführte Übergriffe auf
Roma zwar nicht restlos ausgeschlossen werden könnten, jedoch
solchen Verfolgungsmassnahmen in der Regel keine asylrelevante
Intensität zukomme,
dass zudem die dargelegten Vorfälle auch in Serbien Straftatbestände
darstellten, deren Begehung vom Staat strafrechtlich verfolgt werde,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 14. Mai 2010 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde er-
hoben und dabei unter anderem beantragten, die angefochtene Ver-
fügung sei aufzuheben und es sei auf die Asylgesuche einzutreten; die
Sache sei zur materiellen Prüfung der Asyl- und Wegweisungsgründe
(sic) an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um unentgeltliche Rechts-
pflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchten,
dass die vorinstanzlichen Akten am 20. Mai 2010 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asyls
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31, 32 und 33 Bst. d des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
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hebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass dementsprechend die Beschwerdeinstanz, sofern sie das Nicht-
eintreten auf das Asylgesuch als unrechtmässig erachtet, sich einer
selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Nichtein-
tretensverfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die
Vorinstanz zurückweist,
dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Be-
urteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht be-
schränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in
Verbindung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch ma-
teriell zur Sache zu äussern hatte,
dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als
offensichtlich unbegründet erscheint, weshalb darüber in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111
Bst. e AsylG),
dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG),
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dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staa-
ten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe-Country-Rege-
lung) nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine Ver-
folgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG),
dass die fehlende Verfolgung im Herkunftsland somit lediglich vermutet
wird und widerlegt werden kann,
dass die Beschwerdeführenden gemäss eigenen Angaben die Staats-
angehörigkeit von Serbien besitzen,
dass der Bundesrat mit Beschluss vom 6. März 2009 Serbien zum
"safe country" erklärt hat, in welchem nach seinen Feststellungen Si-
cherheit vor Verfolgung besteht,
dass somit die formellen Bedingungen für den Erlass eines Nichtein-
tretensentscheides auf der Grundlage von Art. 34 Abs. 1 AsylG erfüllt
sind,
dass bei der Prüfung, ob Hinweise auf Verfolgung vorliegen, erstens
ein weiter Verfolgungsbegriff gilt, der alle erlittenen oder befürchteten
Nachteile umfasst, die von Menschenhand zugefügt werden, und zwei-
tes nur einem tiefen Beweismass Genüge getan werden muss, wes-
halb auf ein Gesuch einzutreten ist, wenn Verfolgungshinweise geltend
gemacht werden, die nicht bereits auf den ersten Blick als unglaubhaft
erkennbar sind,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und – nach
Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts –
überzeugend dargelegt hat, weshalb die Ausführungen zu den angeb-
lichen Gerichtsverfahren den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen, wobei vorab auf die zutreffenden
Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden
kann,
dass insbesondere nicht nachvollziehbar erscheint, weshalb ein Ver-
fahren wegen Militärdienstverweigerung gegen eine Person an-
gestrengt werden sollte, welche den ordentlichen Dienst absolviert hat,
dass das BFM zu Recht festgestellt hat, dass der entsprechende Ent -
kräftungsversuch des Beschwerdeführers, wonach es sich beim ge-
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nannten Verfahren um einen Racheakt wegen seiner Verschiebungs-
gesuche handle, offensichtlich jeglicher Plausibilität entbehrt,
dass diese Feststellung des BFM – entgegen den Vorbringen in der
Rechtsmitteleingabe – den Anforderungen an die Begründungspflicht
ohne weiteres zu genügen vermag,
dass in Ergänzung der vorinstanzlichen Erwägungen zu bemerken ist,
dass der obligatorische Wehrdienst in Serbien sechs Monate dauert,
mithin nicht ersichtlich ist, wie der Beschwerdeführer denselben
zwischen dem (...) 2008 und dem (...) 2009 in voller Länge hätte
leisten können,
dass der im Dokument vom (...) 2010 zitierte Art. 397 des serbischen
Strafgesetzbuches nicht die Wehrdienstverweigerung an sich zum
Gegenstand hat, sondern den Titel "Herbeiführung der
Wehruntauglichkeit und Täuschung" trägt,
dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass gegen den Be-
schwerdeführer eine militärstrafrechtliche Untersuchung im Gange ist,
und seine Darstellung jedenfalls offensichtlich nicht den Tatsachen
entspricht,
dass das Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, wonach die Tatsache,
dass das BFM hinsichtlich des fraglichen serbischen Straftatbestandes
habe recherchieren müssen, mit der Anwendung eines
Nichteintretenstatbestandes unvereinbar sei, nicht zu überzeugen
vermag,
dass vielmehr die Vorgehensweise des BFM, welches die in der Erst -
befragung getätigten Aussagen (Akten BFM A1 S. 6) sorgfältig ana-
lysierte und dem Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung (A13 S.
16 [F163]) – mithin lange vor dem Entscheid über die Eintretensfrage
– Gelegenheit gab, zu den Abklärungsergebnissen Stellung zu
nehmen, von einer unvoreingenommenen Fallbearbeitung zeugt und
nicht zu beanstanden ist,
dass sich die Beschwerdeführenden weiter in genereller Weise darauf
berufen, als Angehörige der ethnischen Minderheit der Roma an-
dauernd benachteiligt und schikaniert worden zu sein,
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dass das BFM im angefochtenen Entscheid aber zu Recht auf eine ge-
wisse Entspannung der Situation der ethnischen Minderheiten in Ser -
bien hinweist,
dass einzelne vorgesehene Verbesserungen offenbar nur bedingt
praktisch umgesetzt werden können, und das BFM nach wie vor von
vereinzelten Benachteiligungen und Schikanen gegenüber Roma in
Serbien ausgeht,
dass vor diesem Hintergrund gewisse Diskriminierungen der Be-
schwerdeführenden und Übergriffe auf dieselben durchaus statt-
gefunden haben können,
dass sich die allgemeine Lage der Roma in Serbien – trotz Ver-
besserungen in den letzten Jahren – zwar weiterhin als schwierig und
insbesondere in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht teilweise als pre-
kär darstellt,
dass aber diese Umstände die grundsätzliche Feststellung der Verfol-
gungssicherheit nicht umzustossen vermögen, da alleine die Berufung
auf eine schwierige allgemeine Lage nicht als Ersatz für einen konkre -
ten Verfolgungshinweis dienen kann,
dass es zusammenfassend den Beschwerdeführenden – auch unter
Berücksichtigung eines weiten Verfolgungsbegriffes und eines tiefen
Beweismasses – gemäss vorstehenden Erwägungen insgesamt nicht
gelungen ist, rechtserhebliche Hinweise auf Verfolgung ersichtlich zu
machen, weshalb der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art.
34 Abs. 1 AsylG zu bestätigen ist,
dass die Anordnung der Wegweisung ebenfalls zu bestätigen ist, da
die Beschwerdeführenden – abgesehen von ihrem bisherigen Asyl-
bewerberstatus – weder über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen
noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen haben,
dass bei dieser Sachlage zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem
Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da die Vorinstanz eine vor-
läufige Aufnahme anzuordnen hat (gemäss den Bestimmungen des
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Aus-
länderinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), wenn der Vollzug der
Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich zu erkennen
ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
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dass aufgrund der vorliegenden Akten jedoch keine Gründe ersichtlich
sind, die in rechtserheblicher Weise gegen den vom BFM an-
geordneten Vollzug der Wegweisung sprechen, weshalb von der Zu-
lässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges
auszugehen ist (vgl. Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG),
dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeb-
lichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig er-
weist, da sich den Vorbringen der Beschwerdeführenden weder kon-
krete Hinweise auf Verfolgung noch Anhaltspunkte für eine menschen-
rechtswidrige Behandlung entnehmen lassen,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Wegweisungsvollzug von
Roma nach Serbien in konstanter Praxis als grundsätzlich zumutbar
erachtet (vgl. im Sinne von Beispielen die Urteile des Bundesver-
waltungsgerichts D-4273/2009 vom 7. Juli 2009 S. 11, D-5470/2009
vom 7. September 2009 S. 11),
dass die allgemeine Lage der Roma aus Serbien in wirtschaftlicher
und sozialer Sicht zwar schwierig ist und es sich bei den Beschwerde -
führenden um eine vierköpfige Familie handelt,
dass der Beschwerdeführer aber vor Ort offenbar in der Lage war, die
Familie zu versorgen und in der Folge die Ausreise zu finanzieren (A1
S. 8),
dass angesichts des ununterbrochenen Aufenthalts der Beschwerde-
führenden in E._______ (A1 S. 1, A2 S. 1) und der Vielzahl der dort
ansässigen Verwandten (A1 S. 3, A2 S. 2 f.) von hinreichenden
sozialen respektive familiären Anknüpfungspunkten vor Ort auszu-
gehen ist,
dass die Beschwerdeführenden in der Lage sein dürften, sich an ihrem
bisherigen Wohnort wiederum eine Existenz aufzubauen, zumal den
Akten auch keine Hinweise auf aktuell behandlungsbedürftige Krank-
heiten entnommen werden können,
dass letztlich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs aus-
zugehen ist, da es den Beschwerdeführenden obliegt, an der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
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dass nach vorstehenden Erwägungen die Anordnung des Weg-
weisungsvollzuges zu Recht erfolgte und die Grundlagen für die Ge-
währung einer vorläufigen Aufnahme nicht erfüllt sind,
dass die angefochtene Verfügung somit zu bestätigen und die ein-
gereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet im vereinfachten
Verfahren abzuweisen ist,
dass mit dem negativen Entscheid in der Hauptsache der prozessuale
Antrag um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
gegenstandslos wird,
dass aufgrund der gesamten Aktenlage die Beschwerdeanträge als
aussichtslos bezeichnet werden müssen, weshalb das Gesuch Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG abzuweisen ist,
dass die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 - 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden,
das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Jan Feichtinger
Versand:
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