B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3486/2016
Ur t e i l vom 1 6 . J u n i 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner;
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und ihr Kind
B._______, geboren am (…),
beide Belarus,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 3. Mai 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin und ihr Kind verliessen Belarus gemäss eigenen
Angaben Ende Mai 2014, gelangten am 2. Juni 2014 in die Schweiz und
reichten gleichentags ihr Asylgesuch ein. Am 25. Juni 2014 wurde die Be-
schwerdeführerin im Empfangs- und Verfahrenszentrum Zürich zur Person
befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte sie am 2. Juli 2014 und ergänzend am
8. Oktober 2015 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte die Be-
schwerdeführerin geltend, sie habe in Belarus für eine Unternehmung als
(…) gearbeitet. Am 22. April 2014 hätten Leute des Büros für Finanzermitt-
lungen (UDFR) die Büros durchsucht und die Angestellten befragt. Sie sei
ebenfalls als Zeugin befragt worden. Am 7. Mai 2014 hätten die Behörden
bei ihr zu Hause eine Hausdurchsuchung durchgeführt und sie zum Komi-
tee für Staatssicherheit (KGB) nach C._______ mitgenommen. Dort habe
man sie drei Tage festgehalten und verhört. Sie sei dabei angekettet, an-
geschrien und geschlagen worden. Man habe versucht, sie für die rechts-
widrigen Tätigkeiten des Geschäftsführers verantwortlich zu machen. Nach
ihrer Entlassung habe sie sich bei einer Freundin versteckt und sei zusam-
men mit ihrem Sohn Ende Mai 2014 ausgereist.
B.
Die Vorinstanz liess die von der Beschwerdeführerin eingereichten Vorla-
dungen intern prüfen. Mit Schreiben vom 7. April 2016 fasste die Vor-
instanz der Beschwerdeführerin die wesentlichen Erkenntnisse dieser Prü-
fung zusammen und gewährte ihr hierzu das rechtliche Gehör. Mit Schrei-
ben vom 20. April 2016 nahm die Beschwerdeführerin dazu Stellung.
C.
Mit Verfügung vom 3. Mai 2016 – gleichentags eröffnet– stellte die Vor-
instanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz
und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegwei-
sung.
D.
Mit Eingabe vom 2. Juni 2016 reichte die Beschwerdeführerin beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung der
Vorinstanz sei aufzuheben und es sei ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter
sei die Verfügung aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Wegwei-
sung unzulässig und unzumutbar sei und es sei ihr die vorläufige Aufnahme
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zu gewähren. Subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sa-
che sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessu-
aler Hinsicht sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege (inkl. amtliche Rechts-
verbeiständung) zu bewilligen und es sei auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses zu verzichten.
Sie reichte ein Zustellcouvert, eine Stellungnahme vom 10. Juli 2014, eine
Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 7. Juli 2014
sowie ein Schreiben an den kantonalen Sozialdienst zu den Akten.
E.
Mit Eingabe vom 3. Juni 2016 reichte der kantonale Sozialdienst eine Un-
terstützungsbedürftigkeitserklärung zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zu-
dem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49
VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
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3.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz habe das rechtliche Ge-
hör verletzt, indem sie nicht auf die unmenschliche Behandlung, der sie vor
ihrer Flucht unterliegen habe, eingegangen sei. Sie macht somit implizit
eine Verletzung der Begründungspflicht geltend.
Die Rüge der Beschwerdeführerin geht fehl. Die Vorinstanz hat die wesent-
lichen Überlegungen, von denen sie sich leiten liess, genannt. Die Be-
schwerdeführerin übersieht, dass die Vorinstanz sich nicht mit allen Partei-
standpunkten einlässlich auseinandersetzen muss, umso mehr, wie nach-
folgend zu zeigen sein wird, ihre Vorbringen nicht asylrelevant sind. Diesen
Anforderungen ist die Vorinstanz nachgekommen. Sodann zeigt die vorlie-
gende Beschwerde, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war (vgl.
hierzu BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
liegt nicht vor.
4.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz-
lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land,
in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgrün-
den ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Aus dem zu
beurteilenden Sachverhalt würden sich keine Anhaltspunkte für ein asylre-
levantes Verfolgungsmotiv ergeben. Ihre Befragung durch die UDFR we-
gen der von ihrem Chef begangenen Wirtschaftsdelikte sei deshalb nicht
asylrelevant. Ebenfalls würden keine Hinweise darauf bestehen, dass sie
bei einer Rückkehr nach Belarus eine Verurteilung aufgrund der Wirt-
schaftsdelikte ihres ehemaligen Vorgesetzten zu befürchten habe.
Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin weder
für sich noch für ihren Sohn Identitätspapiere eingereicht habe.
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5.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, die Vorinstanz verkenne,
dass sie als alleinstehende und alleinerziehende Frau zum gezielten Opfer
eines korrupten Justizsystems geworden sei. Sie habe sich im Heimatland
in grösster Gefahr befunden. Die Behörden hätten gewusst, dass sie sich
nicht wehren könne, weshalb sie ihr die Schuld für die Verbrechen ihres
ehemaligen Chefs zugeschoben hätten. Das Justizsystem in Belarus weise
gravierende Mängel auf, weshalb der Umstand, dass noch kein Verfahren
eingeleitet worden sei, kein Beweis dafür sei, dass ihr keine Verfolgung
drohe. Sie werde bei einer Rückkehr sicherlich unmittelbar festgenommen.
5.3 Gemäss Lehre und Praxis bildet die Flucht vor einer Strafverfolgung
per se keinen Grund für die Anerkennung als Flüchtling. Ausnahmsweise
kann aber die Durchführung eines Strafverfahrens respektive die Verurtei-
lung wegen eines gemeinrechtlichen Delikts eine Verfolgung im flüchtlings-
rechtlichen Sinne darstellen. Dies trifft unter anderem dann zu, wenn einer
Person eine gemeinrechtliche Tat untergeschoben wird, um sie wegen ih-
rer äusseren oder inneren Merkmale – namentlich ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer
politischen Anschauungen (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 32 E. 8.7.1
S. 357) – zu verfolgen, oder wenn die Situation eines Täters, der ein ge-
meinrechtliches Delikt tatsächlich begangen hat, aus einem solchen Motiv
in bedeutender Weise erschwert wird. Eine solche Erschwerung der Lage
(sog. Politmalus) ist insbesondere dann anzunehmen, wenn deswegen
eine unverhältnismässig hohe Strafe ausgefällt wird (sog. Malus im abso-
luten Sinne), wenn das Strafverfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen nicht
zu genügen vermag oder wenn der asylsuchenden Person in Form der
Strafe oder im Rahmen der Strafverbüssung eine Verletzung fundamenta-
ler Menschenrechte, insbesondere Folter droht (vgl. WALTER KÄLIN, Grund-
riss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 112 ff.; BVGE
2011/10).
5.4 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es der Beschwer-
deführerin nicht gelingt, eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen
glaubhaft zu machen.
So führt die Vorinstanz zutreffend aus, dass es keine Anhaltspunkte für ein
asylrelevantes Verfolgungsmotiv gebe. Die Beschwerdeführerin bringt auf
Beschwerdeebene auch nicht vor, dass ein solches Motiv vorliege. Es er-
geben sich aus den Akten keine Hinweise für ein politisches Profil, welches
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ein Verfolgungsinteresse an der Beschwerdeführerin geweckt haben
könnte oder für eine Tätigkeit, welche mit den politischen Interessen der
Regierung, des UDFR oder des KGB in Konflikt gestanden wäre. Sie bringt
einzig vor, ihr ehemaliger Chef habe Wirtschaftsdelikte begangen und sie
werde nun als ehemalige (…) der Unternehmung dafür verantwortlich ge-
macht. Insgesamt fehlen jegliche Hinweise auf eine politische Motivation
für das gegen sie angeblich angestrengte Untersuchungsverfahren. Wenn
staatliche Massnahmen ausschliesslich rechtsstaatlich legitimen Zwecken
wie der Klärung allfälliger Straftaten dienen, besteht grundsätzlich keine
asylrelevante Verfolgung. Auch eine allenfalls falsche Anschuldigung wäre
noch kein Grund für die Annahme einer asylrelevanten Verfolgung, da der
Staat dem angezeigten Delikt nachzugehen hat. Dieses asylrelevante Ver-
folgungsmotiv fehlt im Übrigen auch bezüglich der von der Beschwerde-
führerin geltend gemachten Furcht vor künftiger staatlicher Verfolgungs-
massnahmen. Aus dem eingereichten Bericht der Schweizerischen Flücht-
lingshilfe kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten.
5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aus den Akten nicht ersicht-
lich ist, dem gegen die Beschwerdeführerin erhobenen Tatvorwurf würde
ein asylrelevantes Verfolgungsmotiv zugrundeliegen. Die Vorinstanz hat
ihre Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch richtig-
erweise abgewiesen.
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt we-
der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Weg-
weisung ist nicht zu beanstanden.
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
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Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführerin die Flüchtlingsei-
genschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsver-
bot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwend-
bar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allge-
meinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3
BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Weder aufgrund der Akten noch aus den Aussagen der Beschwerdeführe-
rin ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung nach Belarus dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge-
gen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127
m.w.H.).
Die Beschwerdeführerin macht geltend, bei einer Rückkehr würde sie so-
fort festgenommen werden und ihr drohe eine unmenschliche Behandlung
und eine jahrelange Haft. Wie bereits dargelegt verfolgt der Staat bei der
Klärung des vorliegend fraglichen Delikts einen legitimen Zweck. Dass die
Beschwerdeführerin als (…) der Unternehmung einvernommen und even-
tuell sogar der Deliktsbegehung verdächtigt wird, erscheint nachvollzieh-
bar. Unter diesen Umständen erscheint es auch als möglich, dass die Be-
schwerdeführerin bei einer Rückkehr nochmals zu den Steuerdelikten ihres
ehemaligen Arbeitgebers befragt wird. Ein reales Risiko einer unmenschli-
chen Behandlung kann die Beschwerdeführerin jedoch nicht darlegen. In
ihrer Beschwerde substantiiert sie dies mit keinem Wort. Allein daraus,
dass sie vor ihrer Ausreise von der UDFR anlässlich einer Befragung an-
geblich angeschrieben, an den Haaren gezogen und gegen die Beine ge-
treten wurde, ohne dass sie Verletzungen davon getragen hat, kann sie
dies nicht herleiten.
Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Belarus lässt den Weg-
weisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
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Zusammenfassend ist in Bestätigung der vorinstanzlichen Erwägungen
von der Zulässigkeit des Vollzugs auszugehen.
7.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumut-
bar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist.
In Belarus herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt.
Auch sprechen keine individuellen Gründe gegen eine Rückkehr der Be-
schwerdeführerin und ihres Kindes nach Belarus. Sie hat ihr ganzes bishe-
riges Leben in Belarus verbracht und verfügt dort über ein soziales Netz
(Schwiegermutter, Freundin) und eine eigene Wohnung. Ausserdem han-
delt es sich bei der Beschwerdeführerin um eine junge, gesunde Frau mit
guter Schulbildung und Arbeitserfahrung. In Übereinstimmung mit den
vorinstanzlichen Erwägungen ist von der Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs auszugehen.
7.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG
als möglich zu bezeichnen, weil es der Beschwerdeführerin obliegt, sich
bei der zuständigen Vertretung die für eine Rückkehr notwendigen Reise-
dokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu-
treffend als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet, womit die Anord-
nung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kos-
ten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf
Fr. 600.– festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Den Ersuchen um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege und der amtlichen Rechtsverbeiständung kann
nicht stattgegeben werden, weil ihre Begehren als aussichtslos zu gelten
haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung
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eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Entscheid gegen-
standslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
Versand: