Abtei lung V
E-3487/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 7 . F e b r u a r 2 0 0 8
Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Therese Kojic,
Richter François Badoud
Gerichtsschreiberin Karin Maeder-Steiner.
A._______, Serbien,
B._______, Serbien,
C._______, Serbien,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verfügung vom 4. November 2004 i.S. Asyl und Weg-
weisung / N_______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3487/2006
Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliessen die Beschwerdeführer ihren Hei-
matstaat am 14. August 2004 und reisten am 15. August 2004 in die
Schweiz ein, wo sie gleichentags im Empfangszentrum (vormals Emp-
fangsstelle) des BFF (Bundesamt für Flüchtlinge, seit dem 1. Januar
2005 Bundesamt für Migration [BFM]) in E._______ um Asyl
nachsuchten. Am 17. August 2004 fanden dort die Kurzbefragungen
statt, und am 31. August 2004 führte die zuständige kantonale
Behörde des Kantons F._______ – welchem die Beschwerdeführer für
die Dauer des Verfahrens zugewiesen worden waren – die einlässliche
Anhörung der Mutter und am 1. September 2004 diejenige der beiden
Kinder durch.
Zur Begründung des Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin, der
Ethnie der Serben angehörend und aus G._______ im Kosovo stam-
mend, im Wesentlichen geltend, nach ihrer Heirat im Jahr 1984 habe
sie in H._______ bei G._______ Wohnsitz genommen. Anlässlich der
Evakuation des Dorfes im August 1999 sei sie von einem amerikani-
schen Soldaten gegen ein Fahrzeug gestossen worden und habe sich
dabei am Kopf verletzt, so dass sie ins Spital in I._______ habe
gebracht werden müssen und etwa 24 Stunden im Koma gelegen sei.
Sie seien ausserdem von den albanischen Dorfbewohnern terrorisiert
worden. Die Albaner hätten alle Serben aus dem Dorf vertreiben
wollen. Sie hätten Bomben und Minen in ihren Garten geworfen, sie
mit Steinen beschossen und beschimpft. Ab März 2002 habe die
Beschwerdeführerin zusammen mir ihrer Familie in J._______/Serbien
gelebt. Ihr Ehemann habe von dort aus im August 2002 das
Heimatland verlassen. Darauf sei die Beschwerdeführerin allein in den
Kosovo zurückgekehrt, wo sie bei ihren Eltern in G._______ gewohnt
und immer wieder nach ihrem Haus in H._______ geschaut habe. Die
Kinder hätten in J._______ gelebt, weil sie dort sicher gewesen seien.
Aufgrund der Unruhen vom März 2004 habe sich die
Beschwerdeführerin nicht mehr sicher gefühlt. Als sie am 27. Juli 2004
zum Haus in H._______ gekommen sei, habe sie dieses zerstört
vorgefunden. Deshalb habe sie zusammen mit ihren Kindern am
14. August 2004 ihr Heimatland verlassen und sei zu ihrem Mann in
die Schweiz gereist.
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Aus den Aussagen der Tochter B._______ ergibt sich im Wesentlichen,
dass sie im Jahr 2000 zusammen mit ihrem Bruder C._______ nach
J._______Serbien gegangen sei, wo sie in der Nähe ihrer älteren
Schwester M._______ (N_______) sowie ihrer Grossmutter
väterlicherseits gelebt hätten. Weil die Mutter die Miete für ihre
Wohnung nicht mehr habe bezahlen können, hätten sie diese
verlassen müssen. Nach H._______ hätten sie aber nicht
zurückkehren können, weil ihr Haus in der Zwischenzeit geplündert
und zerstört worden sei.
Der Sohn C._______ machte im Wesentlichen dieselben Aussagen
wie seine Schwester.
Zusammen mit ihrem Asylgesuch reichte die Beschwerdeführerin die
Geburtsurkunden der beiden Kinder B._______ und C._______ zu den
Akten.
B.
Am 27. August 2002 hatte der Ehemann beziehungsweise Vater der
Beschwerdeführer in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht, welches
mit Verfügung der Vorinstanz vom 6. September 2002 abgelehnt wur-
de. Über die am 30. September 2002 bei der Schweizerischen Asylre-
kurskommission (ARK) eingereichte Beschwerde wird heute durch das
gleiche Spruchgremium ebenfalls entschieden .
C.
Mit Verfügung vom 4. November 2004 lehnte das Bundesamt das Asyl-
gesuch der Beschwerdeführer ab, verfügte deren Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete den Vollzug an.
D.
Die Beschwerdeführer reichten mit Eingabe vom 2. Dezember 2004
gegen die Verfügung der Vorinstanz Beschwerde bei der ARK ein und
beantragten die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, die Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Sinn-
gemäss wurde ausserdem beantragt, es sei die Unzulässigkeit, allen-
falls die Unzumutbarkeit beziehungsweise die Unmöglichkeit des Voll-
zugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzu-
ordnen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Januar 2005 verzichtete der damals
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zuständige Instruktionsrichter der ARK auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses.
F.
Die Vorinstanz hielt in der Vernehmlassung vom 28. Januar 2005 an ih-
ren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
G.
Am 28. Mai 2006 reiste die älteste Tochter beziehungsweise Schwes-
ter der Beschwerdeführer, M._______, in die Schweiz ein und
ersuchte gleichentags um Asyl. Ihr Asylgesuch wurde mit Verfügung
des Bundesamtes vom 21. Juni 2006 abgelehnt. Über die am 20. Juli
2006 bei der ARK eingereichte Beschwerde wird ebenfalls heute
entschieden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Aus-
nahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG).
Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich end-
gültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt bei gegebener Zustän-
digkeit am 1. Januar 2007 die bei der vormaligen ARK hängigen
Rechtsmittel. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Die Beurteilung erfolgt
nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
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halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwer-
deführer sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48, 50 und 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründet ihren ablehnenden Asylentscheid im We-
sentlichen mit der fehlenden asylrechtlichen Relevanz der Vorbringen
der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 3 AsylG. Gemäss konstanter
schweizerischer Asylpraxis setze der Begriff der Flüchtlingseigen-
schaft einen in zeitlicher und sachlicher Hinsicht genügend engen
Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraus. Die
Beschwerdeführerin mache geltend, sei sei im Jahr 1999 von einem
amerikanischen Soldaten verletzt worden. Zudem hätten sie und ihre
Kinder im Jahr 1999 viele Übergriffe der albanischen auf die serbische
Bevölkerung erleben und mit ansehen müssen. In Anbetracht des zeit-
lichen und sachlichen Kontexts dieser Ereignisse beziehungsweise
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Verfolgungsmassnahmen sei ein genügend enger Kausalzusammen-
hang zur Ausreise zu verneinen. Insbesondere habe sich die Be-
schwerdeführerin bis zu ihrer Ausreise im August 2004 praktisch unun-
terbrochen weiterhin in ihrer angestammten Region aufgehalten. Diese
Vorbringen seien daher asylrechtlich nicht relevant. Für die Bestim-
mung der Flüchtlingseigenschaft sei der Zeitpunkt des Asylentscheids
massgebend. Deshalb setze die Asylgewährung voraus, dass eine
asylsuchende Person im Zeitpunkt des Asylentscheids von asylrecht-
lich relevanter Verfolgung bedroht sei und somit Schutz brauche.
Die Beschwerdeführerin mache sodann geltend, die Bewegungsfrei-
heit im Kosovo sei eingeschränkt und die Sicherheit der ethnischen
Minderheit der Serben im Kosovo nicht gewährleistet. Diesbezüglich
sei festzuhalten, dass in der Provinz Kosovo seit der Beendigung des
bewaffneten Konflikts zwischen der ehemaligen Bundesrepublik
Jugoslawien und den Mitgliedstaaten der NATO und dem Einmarsch
der KFOR-Truppen am 12. Juni 1999 teilweise schwerwiegende Über-
griffe auf Angehörige der ethnischen Minderheiten im Kosovo zu ver-
zeichnen seien. Es könne bis heute jedoch kein systematisches Vorge-
hen zur Vertreibung der ethnischen Minderheiten aus dem Kosovo
festgestellt werden. Die KFOR und die internationale Polizei der United
Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK) seien in der
Lage, die ethnischen Minderheiten im Kosovo zu schützen. Die KFOR-
Präsenz sei gut sichtbar sowie flächendeckend und gehe bis zum
Schutz einzelner Wohnobjekte. Bei Übergriffen würden die KFOR-Sol-
daten regelmässig intervenieren und Straftaten gegen Angehörige von
Minderheiten würden geahndet. Die Ausschreitungen vom März 2004
zwischen Albanern und Serben, die schwersten seit dem Ende des
NATO-Luftkrieges im Jahr 1999, seien inzwischen beigelegt. Die
KFOR-Truppen hätten das Mandat erhalten, bei weiteren Ausschrei-
tungen hart durchzugreifen. Polizei und KFOR-Patrouillen sowie
Check-Points seien überall wieder aktiviert. In der Region G._______
habe lange Zeit noch eine Ausgangssperre bestanden, welche inzwi-
schen aufgehoben worden sei. Die Situation sei unter Kontrolle und
die Lage soweit ruhig. Angehörige der Truppen der Serben könnten,
wie andere Minderheiten im Kosovo, zwar im Alltagsleben gewissen
Benachteiligungen ausgesetzt sein, die aber wie aus den vorliegenden
Akten hervorgehe, kein asylrechtlich relevantes Ausmass erreichen
würden. Somit seien diese Vorbringen der Beschwerdeführerin eben-
falls asylrechtlich nicht relevant. Die Beschwerdeführerin mache weiter
geltend, sie habe nichts mehr in ihrem Heimatland und könne auch die
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Kosten für den Aufenthalt ihrer Kinder in J._______ nicht mehr bezah-
len. Zudem sei ihr Haus zerstört. Nachteile, welche auf die allgemei-
nen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in
einem Staat zurückzuführen seien, würden keine asylrechtlich beacht-
liche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen. Die Vorbringen
der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Die Kinder der
Beschwerdeführerin würden sich im Wesentlichen den Vorbringen ihrer
Mutter anschliessen. Da ihre Mutter die Voraussetzungen zur Anerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne diese auch ihnen
nicht zuerkannt werden. Die Asylgesuche der Beschwerdeführer seien
demnach abzulehnen.
4.2 In der Beschwerdeeingabe halten die Beschwerdeführer dem im
Wesentlichen entgegen, die Situation in ihrer Heimatregion habe sich
nach dem Abzug der Jugoslawischen Armee für die serbische Minder-
heit drastisch verschlechtert. Sie hätten sich nicht frei bewegen dürfen,
dies sei nur in Begleitung der KFOR möglich gewesen. Es sei mehr-
mals vorgekommen, dass Leute und sogar Kinder im Dorf umgebracht
worden seien. Die KFOR sei im Kosovo nicht in der Lage gewesen, die
Minderheiten vollständig zu schützen. Sie hätten um ihr Leben fürch-
ten müssen, es sei ihnen nicht möglich gewesen, im Kosovo zu blei-
ben. Ihr Haus in H._______ sei nicht zerstört sondern vollständig
geplündert worden. Das Problem sei jedoch nicht das Haus sondern
die für die Minderheiten gefährliche Situation im Kosovo. Dass nicht
von eingekehrter Ruhe und Kontrolle der Lage gesprochen werden
könne, hätten auch die Unruhen im März 2004 gezeigt.
4.3 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich der Meinung der
Vorinstanz an, wonach die von den Beschwerdeführern geltend
gemachten Übergriffe den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten
vermögen.
Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes erfüllt
die Flüchtlingseigenschaft nach Lehre und Praxis nicht, wer auf dem
Gebiet seines Heimatstaates Schutz vor – staatlicher oder nichtstaat-
licher – Verfolgung finden kann (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.1
S. 201 f.). Bezüglich der Angehörigen bedrohter ethnischer Minder-
heiten aus dem Kosovo geht das Bundesverwaltungsgericht in Be-
stätigung der Praxis der ARK (vgl. EMARK 2001 Nr. 13 E. 4c S. 105)
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davon aus, dass sie über eine unter dem Gesichtspunkt der Verfol-
gungssicherheit valablen innerstaatlichen Fluchtalternative im
Staatsgebiet von Serbien ausserhalb des Kosovo verfügen, was die
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung
bereits aus diesem Grund ausschliesst.
Entsprechend könnten sich die Beschwerdeführer allfälligen Repres-
salien seitens der albanischen Bevölkerungsmehrheit grundsätzlich
durch die Wahl eines Wohnsitzes in einer anderen Region ihres Hei-
matstaates entziehen, wo sie solchen Nachteilen nicht ausgesetzt
und vor der Rückschiebung in seine Herkunftsprovinz geschützt wä-
ren. Das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative führt nach
dem oben Gesagten zur Nichtanerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft und zur Verweigerung des Asyls. Die (vorliegend zu vernei-
nende) Frage der Zumutbarkeit des Verbleibs am verfolgungssiche-
ren Zufluchtsort ist unter dem Aspekt der Durchführbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs zu prüfen (vgl. EMARK 1996 Nr. 1 E. 5d).
4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen der Be-
schwerdeführer nicht als asylrechtlich relevant im Sinne von Art. 3
AsylG zu qualifizieren sind und die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht
die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt
hat. Daran vermögen die Ausführungen in der Beschwerdeschrift im
Ergebnis nichts zu ändern, weshalb es sich erübrigt, auf sie einzuge-
hen.
5.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu
berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Da die Beschwerdeführer über
keine Aufenthaltsbewilligung verfügen und auch keinen Anspruch auf
eine solche geltend machen können, steht die von der Vorinstanz aus-
gesprochene Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestim-
mungen und ist zu bestätigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 32 Bst. a
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
[AsylV 1, SR 142.311]).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder
nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
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von Ausländern gemäss Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20).
6.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Aus-
länder weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen
Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. Er ist nicht zu-
lässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Wei-
terreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Her-
kunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann für
Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind (Art. 83
Abs. 2, 3 und 4 AuG).
6.3 Diese Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegwei-
sung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind
alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der
Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwe-
senheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2). Gegen eine
allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht dem weggewiese-
nen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwal-
tungsgericht offen (vgl. Art. 105 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 44 Abs. 2
AsylG). In diesem Verfahren wäre dann der Wegweisungsvollzug vor
dem Hintergrund sämtlicher Vollzugshindernisse von Amtes wegen
nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse
(vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2; 1997 Nr. 27 S. 205 ff.) zu prüfen.
7.
7.1 Der Vollzug der Wegweisung kann gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ins-
besondere nicht zumutbar sein, wenn er für die ausländische Person
eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche kann angesichts der
im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich
durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt
kennzeichnet, angenommen werden. Ferner ist von einer konkreten
Gefährdung auszugehen, wenn jemand nach seiner Rückkehr die ab-
solut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnte oder -
aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit gro-
sser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen
würde, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung sei-
nes Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausge-
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liefert wäre (vgl. EMARK 2005 Nr. 12 E. 10.3 S. 114 mit weiteren Hin-
weisen). Die Bestimmung in Art. 83 Abs. 4 AuG ist als "Kann-Vor-
schrift" formuliert, um deutlich zu machen, dass die Schweiz hier nicht
in Erfüllung völkerrechtlicher Ansprüche, sondern aus humanitären
Gründen handelt.
7.2 Die Vorinstanz erachtet den Wegweisungsvollzug der Beschwerde-
führer als zulässig, auch würden weder die im Heimatstaat herrschen-
de politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit
der Rückführung nach Serbien sprechen. Es lägen auch keine indivi-
duellen Gründe vor, die gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungs-
vollzugs sprechen würden. Namentlich würden Familienangehörige der
Beschwerdeführer sowohl in ihrer Herkunftsregion, wo ihnen entspre-
chend Wohnraum zur Verfügung gestanden habe, als auch in Serbien
leben. Die Beschwerdeführer seien jung, gesund und hätten alle wäh-
rend mehrerer Jahre die Schule besucht. Gemäss den Aussagen des
Ehemannes beziehungsweise Vaters würde seine Familie im Kosovo
unter anderem ein Haus und Land besitzen. Hiezu sei festzustellen,
dass die von der Beschwerdeführerin im Laufe des Asylverfahrens gel-
tend gemachten Aussagen betreffend das zerstörte Haus widersprüch-
lich seien. Es sei deshalb davon auszugehen, dass dieses Haus noch
bestehe. Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer, der mit
demjenigen des Ehemannes beziehungsweise Vaters zu koordinieren
sei, sei somit im vorliegenden Fall als zumutbar und auch möglich zu
erachten.
7.3 Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber in ihrer Beschwer-
deschrift geltend, nur die Kinder hätten sich in J._______ aufgehalten,
weil es ihr wichtig gewesen sei, dass sie in Sicherheit seien und die
Schule besuchen könnten. In J._______ seien mehrere Tausend
Flüchtlinge untergebracht gewesen, so dass die Lage prekär gewesen
sei und man nicht von normalen Umständen sprechen könne. Die Be-
schwerdeführerin selber sei immer zwischen J._______ und dem Ko-
sovo, wo sie bei ihren Eltern gewohnt habe, hin und her gereist, damit
sie sich um ihr Haus in H._______ und gleichzeitig um die Kinder habe
kümmern können.
8.
8.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Wegweisungsvollzug der Be-
schwerdeführer in den Kosovo beziehungsweise ins übrige Staatsge-
biet Serbiens als Aufenthaltsalternative im heutigen Zeitpunkt als zu-
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mutbar zu erachten oder ob wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs die
vorläufige Aufnahme anzuordnen sei.
8.2 Am 17. und 18. März 2004 wurde der Kosovo von heftigen inter-
ethnischen Unruhen erschüttert, an denen sich bis zu 50'000
Menschen beteiligten und von denen das ganze Gebiet betroffen war.
Aufgebrachte albanische Kosovaren griffen Angehörige von
Minderheiten an, plünderten und brandschatzten deren Häuser und
zerstörten Orte religiöser Andacht. Die internationalen Truppen
standen den Ausschreitungen ebenso machtlos gegenüber wie die
lokalen Polizeikräfte. Von den Übergriffen waren in erster Linie Serben,
daneben aber auch Roma, Ashkali und Ägypter betroffen. Angesichts
der zielgerichteten Vorbereitung und des hohen Organisationsgrades
der Übergriffe gehen die meisten Beobachter von einer konzentrierten
Aktion aus, die sich gezielt gegen Angehörige von Minderheiten
richtete und deren Vertreibung aus dem Kosovo bezweckte. Trotz der
in der Zwischenzeit eingetretenen, gewissen Beruhigung der Situation
ist die Lage für ethnische Minderheiten auch weiterhin problematisch;
es kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese im Kosovo in
absehbarer Zukunft Opfer von ethnisch motivierter Gewalt werden und
diesfalls weder von den internationalen noch von den lokalen
Sicherheitskräften wirksamen Schutz erwarten könnten (vgl. dazu
EMARK 2006 Nr. 11, 2005 Nr. 9).
Vor diesem Hintergrund und angesichts der schwierigen ökonomi-
schen und sozialen Situation im Kosovo gelangte die ARK im Septem-
ber 2004 zur – auch heute noch zutreffenden – Einschätzung, dass
sich der Wegweisungsvollzug in den Kosovo für Serben, die nicht aus
dem Norden der Provinz stammen oder dort ihren letzten Wohnsitz
verzeichneten, als grundsätzlich nicht zumutbar im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG erweist, sofern nicht von einer zumutbaren innerstaatlichen
Aufenthaltsalternative in einem anderen Gebiet Serbiens auszugehen
ist, an deren Annahme relativ hohe Anforderungen gestellt werden
(vgl. EMARK 1996 Nrn. 1 und 2).
8.3 Nach dem Gesagten gehören die Beschwerdeführer als Serben,
welche im Dorf H._______ in der Gemeinde G._______ Wohnsitz
verzeichnet hatten, zu einer nach wie vor gefährdeten Personengruppe
im Kosovo. Demnach erweist sich der Wegweisungsvollzug in ihre
Heimatregion als nicht zumutbar.
9.
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9.1 Nachdem die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Ko-
sovo verneint wurde, ist des Weiteren zu prüfen, ob den Beschwerde-
führern eine inländische Aufenthaltsalternative im Staatsgebiet von
Serbien ausserhalb des Kosovo offen stünde.
Dabei sind im Rahmen einer Gesamtwürdigung sämtliche Faktoren zu
berücksichtigen, welche für beziehungsweise gegen die Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs sprechen. In Betracht zu ziehen sind insbe-
sondere das Alter, der Gesundheitszustand und die berufliche Ausbil-
dung der betroffenen Person sowie das Vorhandensein eines sozialen
und verwandtschaftlichen tragfähigen Beziehungsnetzes und einer
ausreichenden wirtschaftlichen Lebensgrundlage. Ausserdem ist ein
längerer Aufenthalt als Binnenflüchtling (Internally Displaced Person
[IDP]) zu berücksichtigen.
9.2 Den Aussagen der Beschwerdeführer kann entnommen werden,
dass die ganze Familie von März 2002 bis zur Ausreise des Eheman-
nes beziehungsweise Vaters im August 2002 in J._______ gelebt hat.
Daraufhin sei die Beschwerdeführerin alleine zu ihren Eltern in den
Kosovo zurückgekehrt, während die beiden Kinder bis zur Ausreise im
August 2004 in J._______ geblieben seien. Gemäss Aussagen des
Ehemannes beziehungsweise Vaters lebt eine Schwester sowie ge-
mäss Aussagen der beiden Kinder zudem die Grossmutter väterlicher-
seits in J._______. Von einem tragfähigen verwandtschaftlichen Bezie-
hungsnetz kann unter Würdigung der gesamten Aktenlage jedoch
umso weniger gesprochen werden, als nicht eine Einzelperson,
sondern eine fünfköpfige Familie betroffen ist. Allein aufgrund des
sechsmonatigen Aufenthalts der ganzen Familie und des Verbleibs der
beiden Kinder in J._______ während weiterer zwei Jahre, kann nicht
auf eine zumutbare innerstaatliche Aufenthaltsalternative geschlossen
werden. Vielmehr ist der desolaten Situation von Binnenvertriebenen in
Serbien gebührend Rechnung zu tragen. Gemäss Schätzungen
internationaler Organisationen gelangten nach dem Kosovo-Krieg
mindestens 250'000 aus dem Kosovo stammende Personen -
hauptsächlich ethnische Serben und Roma - ins übrige Gebiet von
Serbien, wo die überwiegende Mehrheit der Betroffenen als
Binnenflüchtlinge unter prekären Bedingungen in behelfsmässigen und
als Übergangslösung gedachten Unterkünften untergebracht wurde.
Nachdem in einer ersten Phase noch eine gewisse Unterstützung
durch internationale Organisationen und private Hilfswerke geflossen
war, wurde die weitere Betreuung bald den staatlichen Behörden
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überlassen. Diese lassen indessen ein konkretes Interesse an der
Erleichterung der Integration der IDP weitgehend vermissen, da sie
nach wie vor grundsätzlich davon ausgehen, dass diese Personen
längerfristig wieder in ihre ursprünglichen Herkunftsorte im Kosovo
zurückkehren werden. Insofern sind die Bedingungen für
Binnenflüchtlinge zum Wiederaufbau einer neuen wirtschaftlichen und
sozialen Existenz denkbar ungünstig.
Unter diesen Umständen erscheint die Möglichkeit einer die Existenz
sichernden Erwerbstätigkeit für die Beschwerdeführer als äusserst
fraglich: Der Ehemann beziehungsweise Vater der Beschwerdeführer
könnte seinen erlernten Beruf angesichts der vorherrschenden hohen
Arbeitslosigkeit kaum ausführen und hätte auch kaum Aussichten auf
anderweitige Arbeit. Auch für die Beschwerdeführerin, welche keinen
Beruf erlernt und seit der Geburt ihrer Kinder als Hausfrau gearbeitet
hat, dürfte es kaum möglich sein, ein die Existenz der Familie sichern-
des Auskommen zu finden. Ebenso schwierig dürfte es für die inzwi-
schen volljährigen Kinder sein, sich eine eigene Existenz aufzubauen.
9.3 In Beachtung der erwähnten Praxis und aufgrund der besonderen
Umstände im vorliegenden Einzelfall gelangt das Bundesverwaltungs-
gericht daher zur Auffassung, dass die privaten Interessen der Be-
schwerdeführer an einem vorläufigen Verbleib in der Schweiz und die
damit zusammenhängenden humanitären Aspekte das öffentliche
Interesse am Vollzug der Wegweisung insgesamt überwiegen. Der Voll-
zug der Wegweisung der Beschwerdeführer in ihr Heimatland – sowohl
innerhalb als auch ausserhalb des Kosovos – würde im heutigen Zeit-
punkt eine konkrete Gefährdung darstellen und erweist sich somit als
unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG.
10.
Nach den vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde, soweit sie
den Vollzug der Wegweisung betrifft, gutzuheissen und die Dispositiv-
ziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 4. November 2004
sind aufzuheben. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführer in
der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläu-
fig aufzunehmen (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, da das BFM die Asylge-
suche der Beschwerdeführer zu Recht abgewiesen, die Flüchtlingsei-
genschaft verneint und die Wegweisung verfügt hat.
11.
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11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind den Beschwerdefüh-
rern die hälftigen Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 300.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m.
Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE,
SR 173.320.2]).
11.2 Den nicht vertretenen Beschwerdeführern ist trotz des teilweisen
Obsiegens keine (reduzierte) Parteientschädigung auszurichten, weil
ihnen keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind (vgl.
Art. 64 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend,
gutgeheissen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom
4. November 2004 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen,
die Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
3.
Die reduzierten Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 300.--, werden den
Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten (Ref.-Nr. N_______)
- das K._______ ad _______
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Karin Maeder-Steiner
Versand:
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