Abtei lung V
E-3487/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . J u n i 2 0 0 9
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
A._______, geboren _______, Pakistan,
vertreten durch Christian Hoffs, Rechtsberatungsstel-
le für Asyl Suchende St. Gallen / Appenzell,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 22. Mai 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3487/2009
Das Bundesverwaltungsgericht, in Anwendung
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101),
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge [FK, SR 0.142.30]),
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungs-
gericht (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
(BGG, SR 173.110),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin-
nen und Ausländer (AuG, SR 142.20),
der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999
(AsylV 1, SR 142.311)
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),
stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
am 20. Februar 2009 illegal verliess, obwohl er seinen Pass und seine
Identitätskarte auf sich trug, und über den Iran, die Türkei, Griechen-
land sowie Italien am 5. März 2009 illegal in die Schweiz gelangte, wo
er zuerst bei einem Landsmann wohnte, bevor er am 1. April 2009 in
Vallorbe ein Asylgesuch stellte,
dass das BFM den Beschwerdeführer am 1. April 2009 unter Hinweis
auf die entsprechende gesetzliche Nichteintretensbestimmung auffor-
derte, innerhalb von 48 Stunden Reise- oder Identitätspapiere abzuge-
ben,
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dass der Beschwerdeführer im Transitzentrum Altstätten am 23. April
2009 summarisch zu seiner Person sowie den Ausreisemotiven befragt
und am 4. Mai 2009 nach Art. 29 Abs. 1 AsylG einlässlich zu den Asyl-
gründen angehört wurde,
dass er geltend machte, Ende November 2008 hätten ihm unbekannte
Prediger, vermutlich Angehörige der Taliban oder einer islamistischen
Partei, anlässlich eines Besuches der Moschee aufgefordert, am Heili-
gen Krieg teilzunehmen, was er jedoch abgelehnt habe,
dass diese Prediger ihn im Dezember 2008 und im Januar 2009 unter
Druck gesetzt hätten, wiederholt zu ihm nach Hause gekommen seien,
ihm immer wieder telefoniert und ihn schliesslich mit dem Tod bedroht
hätten,
dass sie vermutlich zweimal versucht hätten, ihn zu entführen,
dass er in der ersten (...) 2009 von den Predigern mit einem Auto
verfolgt worden sei, ihnen jedoch mit seinem Motorrad habe ent-
kommen können,
dass er dreimal bei der Polizei Anzeige erstattet habe, diese jedoch
aufgrund fehlender konkreter Informationen über die Prediger nichts
Wirksames habe unternehmen können,
dass er vor diesem Hintergrund auf Anraten seiner Eltern sein Heimat-
land verlassen habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 22. Mai 2009 in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt zur Begründung anführte, der Beschwerdeführer
habe trotz entsprechender Aufforderung innerhalb von 48 Stunden
nach Einreichung des Asylgesuchs keine rechtsgenüglichen Reise-
oder Identitätspapiere im Sinne von Art. 1 Bst. b und c AsylV 1 abge-
geben,
dass keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, die es ihm ver-
unmöglicht hätten, ein rechtsgenügliches Reise- oder Identitätspapier
nachzureichen,
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dass das BFM im Weiteren ausführte, die Schilderungen zu den Asyl-
gründen seien widersprüchlich sowie ungereimt und somit unglaub-
haft,
dass der Beschwerdeführer weder die Voraussetzungen von Art. 3
oder Art. 7 AsylG erfülle noch weiterer Abklärungsbedarf zur Feststel-
lung der Flüchtlingseigenschaft oder zum Wegweisungsvollzug erkenn-
bar sei,
dass deshalb gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Gesuch
nicht einzutreten sei,
dass der Wegweisungsvollzug in das Heimatland des Beschwerdefüh-
rers durchführbar (zulässig, zumutbar und möglich) sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Mai 2009 (vorab per
Telefax, Eingang des Originals am 2. Juni 2009) beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 22. Mai 2009 ein-
reichen liess und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuhe-
ben und es sei die Sache zur materiellen Prüfung der Asyl- und Weg-
weisungsgründe sowie weiterer Abklärungen an das BFM zurückzu-
weisen,
dass dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren und eventualiter die
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen sei,
dass in formeller Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ersucht wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 29. Mai 2009 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 - 34 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat und durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
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ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde, unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen, einzutre-
ten ist (Art. 108 Abs. 2 und 5 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz
zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskomission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1.),
dass indessen bei der Anwendung des Tatbestandes von Art. 32 Abs. 2
Bst. a und Abs. 3 AsylG vorweg über das Bestehen beziehungsweise
Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu
entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung
möglich ist, wobei das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft Vor-
aussetzung zu einem Nichteintretensentscheid nach dieser Bestim-
mung bildet (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwal-
tungsgerichts BVGE 2007/8 insbes. E. 5.6.5),
dass demnach in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren unge-
achtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichtein-
tretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft - allerdings nur hin-
sichtlich der Überprüfung deren offensichtlichen Fehlens - Prozessge-
genstand ist (vgl. a.a.O., E. 2.1),
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dass demgegenüber die Frage der Gewährung von Asyl nicht Gegen-
stand des angefochtenen Nichteintretensentscheides bildet, weshalb
auf den diesbezüglichen Beschwerdeantrag nicht einzutreten ist,
dass das BFM die Frage der Wegweisung und des Vollzugs nach dem
Nichteintreten auf ein Asylgesuch materiell prüft, weshalb dem Bun-
desverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer
zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(vgl. Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn die asylsuchende
Person den Behörden nicht innert 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgibt, ausser sie könne glaub-
haft machen, sie sei dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der
Lage, oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7
AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder sich auf Grund
der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernis-
ses nötig sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. a und 3 AsylG),
dass es sich gemäss BVGE 2007/7 beim Begriff "Reise- und Identitäts-
papiere" um Dokumente handelt, die "sowohl die einwandfreie Fest-
stellung der Identität als auch die sichere Durchführung der Rück-
schaffung ermöglichen" sollen (E. 6) und unter Vorbehalt des Vorlie-
gens entschuldbarer Gründe ein Nichteintretensentscheid selbst dann
zu erfolgen hätte, wenn trotz fehlender Ausweispapiere keine Zweifel
über die Identität des oder der Asylsuchenden bestehen (E. 5.3. a.E.),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht feststellte, die
Angaben zum Verbleib seiner Identitätspapiere seien nicht glaubhaft,
es handle sich dabei um Standardvorbringen, wie sie zahlreiche Ge-
suchsteller verwenden würden, die den Asylbehörden ihre Identität
nicht offenlegen wollten, der Beschwerdeführer sich zudem ungereimt
sowie widersprüchlich zur Papierbeschaffung geäussert habe und die
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unbehelflichen Rechtfertigungsversuche als Ausreden und Schutzbe-
hauptungen zu qualifizieren seien (vgl. hiezu Vorakten BFM A1/11
S. 4 f. und A7/15 S. 3),
dass zur Vermeidung von Wiederholungen bezüglich der entsprechen-
den Erwägungen auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden
kann,
dass die Feststellung des BFM nicht zu beanstanden ist, wonach der
Beschwerdeführer sich unsubstanziiert zum Reiseweg geäussert ha-
be, wenn er aussagte, er wisse nicht, wo er sich in Iran, in der Türkei,
in Griechenland und in Italien aufgehalten habe, und ebenso die Anga-
be, er sei auf der ganzen Reise nie kontrolliert worden, aufgrund der
rigorosen Grenzkontrollen an den Aussengrenzen zum Schengen-
Raum nicht glaubhaft sei,
dass mit dem Bundesamt einigzugehen ist, die unstimmigen und wi-
dersprüchlichen sowie unsubstanziierten Aussagen würden klar auf-
zeigen, dass er nicht bereit sei, den Asylbehörden seine Identität
offenzulegen,
dass somit die Erkenntnis der Vorinstanz, es lägen keine ent-
schuldbaren Gründe vor, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht
hätten, ein rechtsgenügliches Reise- oder Identitätspapier nachzurei-
chen, zu bestätigen ist,
dass die Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe die überzeugen-
den Erwägungen und Folgerungen des Bundesamtes nicht umzustos-
sen vermögen,
dass aufgrund der vorstehenden Argumentation, der offensichtlich
haltlosen Asylgeschichte (vgl. auch nachstehend) und der unrealisti-
schen Reisemodalitäten davon ausgegangen wird, der Beschwerde-
führer habe für seine Reise in die Schweiz authentische Identitäts- und
Reisepapiere verwendet, welche er jedoch bis heute in Verletzung sei-
ner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den
schweizerischen Behörden nicht ausgehändigt hat,
dass aufgrund dieser Situation die Identität des Beschwerdeführers
nach wie vor nicht feststeht,
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dass weiter - unter Beachtung der in BVGE 2007/8 aufgestellten Richt-
linien (E. 5.6) - zu prüfen ist, ob auf Grund der Anhörung (und der Ak-
ten) weitere Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder von Wegweisungsvollzugshindernissen nötig sind oder gar die
Flüchtlingseigenschaft festzustellen ist (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c
AsylG), oder ob bereits aufgrund einer summarischen Prüfung festge-
stellt werden kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingsei-
genschaft offensichtlich nicht erfüllt,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer Gesamtwürdi-
gung der Anhörungsprotokolle in Bestätigung der vorinstanzlichen Er-
kenntnisse zum Schluss gelangt, dass die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers offensichtlich nicht besteht und ohne besonderen
Begründungsaufwand ausgeschlossen werden kann (vgl. a.a.O.,
E. 5.6.6.), zumal er in Bezug auf seine Erlebnisse vage, weitgehend
substanzlose und in zentralen Aspekten des geltend gemachten Sach-
verhaltes widersprüchliche Angaben gemacht hat,
dass demnach die generelle Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers
nachhaltig erschüttert wird,
dass deshalb auf die überzeugende vorinstanzliche Argumentation in
der angefochtenen Verfügung abgestellt werden kann, sowohl in Be-
zug auf die Unglaubhaftigkeit der Verfolgungsgeschichte als auch hin-
sichtlich der fehlenden flüchtlingsrechtlichen Relevanz,
dass somit den tatsächlichen Ausreisegründen des Beschwerdeführers
nicht aktenkundige Ursachen zu Grunde liegen dürften,
dass seine Vorbringen bezüglich der Verfolgungs- und Fluchtgründe
somit offensichtlich die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flücht-
ling nicht erfüllen und auch keine weiteren Abklärungen notwendig er-
scheinen,
dass der blosse Verweis in der Rechtsmitteleingabe auf einen Internet-
ausdruck, wonach in der Heimatstadt des Beschwerdeführers Entfüh-
rungen zum Zweck von Lösegelderpressungen stattfinden würden,
vorliegend in entscheidwesentlicher Hinsicht nichts zu ändern vermag,
dass die Übersetzung des der Beschwerde beigelegten Zeitungsarti-
kels nicht abzuwarten ist, zumal in der Rechtsmitteleingabe auch nicht
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ansatzweise dargetan wird, inwiefern dieser Artikel dem vorliegenden
Verfahren dienlich sein könnte,
dass deshalb keiner der drei in Art. 32 Abs. 3 AsylG aufgeführten, dem
Regelfall des Nichteintretens bei Erfüllen des Tatbestandes von Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG entgegenstehenden Gründe vorliegt, zumal, wie
sich im Folgenden zeigt, auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Fest-
stellung von Wegweisungsvollzugshindernissen notwendig sind,
dass das BFM mithin zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerde-
führers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt und der Beschwerde-
führer keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die
verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist
(Art. 83 Abs. 3 AuG, Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK), da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ments im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine
Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende men-
schenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdefüh-
rers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle
einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegwei-
sung vorliegend zumutbar ist,
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dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gül-
tiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder un-
angemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos ist,
dass der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht,
dass gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG von der Erhebung von Verfahrens-
kosten abgesehen werden kann, wenn der Beschwerdeführer nicht
über die erforderlichen Mittel verfügt und sein Begehren nicht aus-
sichtslos erscheint,
dass sich die Beschwerdebegehren - wie vorstehend aufgezeigt - als
aussichtslos erwiesen haben, weshalb schon deshalb, das heisst ohne
Prüfung der angeblichen und nicht belegten Bedürftigkeit, das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen und die
Kosten von Fr. 600.− (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3
VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. − werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden
Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Christoph Berger
Versand:
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