Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E3487/2010
U r t e i l v om 1 . No v embe r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis,
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien A. _______, geboren am (…),
Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
Gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 18. März 2010 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein srilankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie aus B. _______ – stellte mit Schreiben vom 5. Oktober 2009 ein
Asylgesuch. Am 2. Februar 2010 wurde er in den Räumen der
Schweizerischen Vertretung in Colombo persönlich angehört.
Zur Begründung seines Gesuches machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen folgende Gründe geltend: Er sei hinduistischer Tamile aus
B. _______, sein Vater baue dort (…) an, die Familie einschliesslich
seiner selbst habe mit den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE)
freundschaftlich verkehrt, sie insbesondere mit Nahrungsmitteln versorgt,
habe sich aber nie politisch betätigt. Wegen der Nähe zu den LTTE habe
er mit (…) Probleme bekommen; so sei er insgesamt fünfmal von
Angehörigen (…) bedroht worden, wisse aber den genauen Grund dafür
nicht. Von 1998 bis 2000 sei er ausserdem von tamilisch sprechenden
Unbekannten gesucht worden; er habe sich verstecken können, während
diese Personen zum Haus gekommen seien und sich bei (…) nach ihm
erkundigt hätten. Als Verfolgungsmotiv vermute er ethnische Säuberung.
Er habe weder bei den staatlichen Sicherheitskräften noch bei
Nichtregierungsorganisationen Schutz gesucht.
Auf Grund dieser Schwierigkeiten sei der Beschwerdeführer 2001 zu (…)
nach C. _______ gezogen; seit 2003 bewohne er aber ein gemietetes
Haus in D. _______, seit 2009 an einer neuen Adresse in derselben
Stadt. An seinem Wohnort sei er registriert. In E. _______ (Colombo)
habe er ein eigenes (…)geschäft geführt. Er sei geschäftlich und als
Tourist mehrere Male nach Indien gereist.
Am 3. Oktober 2008 sei er von den Special Task Forces (STF) verhaftet
worden; dabei seien gegen 25 Personen in vier Jeeps und auf
Motorrädern zu seinem Haus gekommen. Ihm sei vorgeworfen worden,
Zahlungen von den LTTE erhalten zu haben, um mit diesem Geld
Material für sie zu erwerben. Nach zwei Monaten Haft sei er am 3.
Dezember 2008 in F. ________ vor Gericht gestellt und bedingungslos
freigelassen worden. In der Zwischenzeit sei er allerdings finanziell
ruiniert, da seine Schuldner während seiner Haftzeit ihren Verpflichtungen
nicht nachgekommen seien und sich davon gemacht hätten. Seither
werde er von (…) finanziell unterstützt.
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B.
Mit Verfügung vom 18. März 2010 – eröffnet am 6. April 2010 –
verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz
und lehnte sein Asylgesuch ab.
C.
Mit englischsprachiger Eingabe vom 29. April 2010 (Eingang bei der
Botschaft am 30. April 2010) erhob der Beschwerdeführer gegen diesen
Entscheid Beschwerde ("appeal…for the re assessment of my
application") und beantragte sinngemäss die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung sowie (sinngemäss) die Einreisebewilligung
und die Asylgewährung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Parteieingaben in Verfahren vor den Behörden des Bundes sind in
einer Amtssprache – in der Regel Deutsch, Französisch oder Italienisch –
abzufassen (Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101 und Art. 33a Abs. 1
VwVG). Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
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Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers
oder des Vertreters zu enthalten (Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Die Beschwerdeeingabe ist vorliegend zwar nicht in einer der erwähnten
Sprachen verfasst, aus verfahrensökonomischen Gründen ist die
Beschwerde jedoch in dieser Form entgegenzunehmen.
1.4. Die Beschwerde ist frist und im Übrigen formgerecht eingereicht.
Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie
Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Da es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, ist der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2
AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet.
4.
4.1. Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch
ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft
machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet
werden kann (Art. 3, 7 und 52 Abs. 2 AsylG). Ist dagegen eine
unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht worden oder kann der
asylsuchenden Person der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der
Sachverhaltsabklärung nicht zugemutet werden, ist die Einreise in die
Schweiz zu bewilligen, sei dies im Hinblick auf die Anerkennung als
Flüchtling und Asylgewährung, sei dies zur näheren Abklärung des
Sachverhalts (vgl. Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG).
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4.2. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer
Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu handhaben, wobei den
Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der
erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die
Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung
durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die
praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen
Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs und
Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für
die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der
betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine
Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der
Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung
zugemutet werden kann (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 20 E. 3 S.
130 f. und Nr. 21 E. 2 S. 136f., EMARK 2005 Nr. 19 E. 4 S. 174 ff.).
5.
Das BFM verweigerte die Einreisebewilligung mit der Begründung, der
Beschwerdeführer habe keine Schutzbedürftigkeit im Sinne von Art. 3
AsylG glaubhaft gemacht.
Was seine Schwierigkeiten im Jahre 1998 mit der (…) betreffe, sei der
erforderliche enge sachliche und zeitliche Kausalzusammenhang
zwischen der geltend gemachten Verfolgung und dem Asylgesuch vom
5. Oktober 2009 nicht gegeben.
Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt
zu sein, seien nur dann einreisebeachtlich, wenn begründeter Anlass zur
Annahme bestehe, dass sich die befürchtete Verfolgung mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen werde.
Seit den vorgebrachten Vorkommnissen habe sich die Situation in Sri
Lanka nach dem Ende des Bürgerkriegs und der Niederlage der LTTE im
Mai 2009 grundlegend geändert. Wenn die allgemeine Sicherheits und
Menschenrechtslage auch nicht befriedigend sei, so sei doch die Anzahl
von Gewaltereignissen wie Entführungen und "Killings" erheblich
zurückgegangen. Der Beschwerdeführer habe sich politisch nicht
engagiert; er habe die LTTE zwar mit Nahrungsmitteln versorgt, in der
Organisation jedoch keine bestimmte Rolle oder Funktion innegehabt.
Deshalb weise er kein politisches Profil auf, welches ein staatliches
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Verfolgungsinteresse gegen ihn begründen würde. Dies gelte besonders
zum jetzigen Zeitpunkt angesichts der Beendigung des Bürgerkrieg und
der Niederlage der LTTE. Er sei zwar beschuldigt worden, Zahlungen der
LTTE entgegengenommen zu haben, und sei in diesem Zusammenhang
inhaftiert worden, nach lediglich zwei Monaten Haft sei er aber
freigelassen worden. Die srilankischen Behörden hätten damit
festgestellt, dass er unschuldig gewesen sei, und hätten ihn ohne weitere
Auflagen freigelassen. Da der Beschwerdeführer danach an derselben
Adresse wohnhaft geblieben und seither keinen weiteren
Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sei, könne davon
ausgegangen werden, dass seitens der srilankischen Behörden kein
Verfolgungsinteresse an seiner Person mehr bestehe. Deshalb sei seine
Inhaftierung, selbst wenn er während der Haft unrechtmässig behandelt
worden sein sollte, im Asylverfahren nicht mehr einreiserelevant.
Da das BFM die Vorbringen des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3
AsylG nicht für einreisebeachtlich hielt, ging es auf allfällig vorhandene
Ungereimtheiten in den Vorbringen ausdrücklich nicht ein.
6.
Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in
absehbarer Zukunft keine Verfolgungsmassnahmen der srilankischen
Sicherheitskräfte zu befürchten hat, da er kein Gefährdungsprofil
aufweist, er am 3. Dezember 2008 ohne weitere Auflagen freigelassen
worden ist und seither an derselben Adresse unbehelligt lebt. In diesem
Zusammenhang ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu
verweisen.
Das BFM hat zu Recht festgestellt, dass daran auch eine allfällig
unrechtmässige Behandlung während der Haft nichts ändert. Denn die
Einreisebewilligung dient im Asylverfahren der Abklärung der
Schutzbedürftigkeit angesichts aktueller Gefährdung beziehungsweise
der Schutzgewährung vor aktueller Gefährdung und nicht der
Wiedergutmachung erlittenen Unrechts.
Was die Verfolgungshandlungen, die sich zwischen 1998 und 2000
ereignet haben sollen, betrifft, so ist dem BFM darin zuzustimmen, dass
hier kein enger zeitlicher Kausalzusammenhang zum Asylgesuch besteht.
Ausserdem muss auch hierbei berücksichtigt werden, dass mit der
Niederlage der LTTE im Mai 2009 sich die Situation grundlegend
geändert hat.
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Der Beschwerdeführer nimmt keine Stellung zu den Ausführungen des
BFM, weist auf Beschwerdeebene lediglich auf die allgemein schwierige
Situation von aus B. _______ stammenden Tamilen hin und berichtet von
Vorfällen, bei denen Tamilen Opfer staatlicher Gewalt geworden seien,
von denen er aber nicht persönlich betroffen ist und die er teilweise
bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht hat. Damit fehlt es den
vorgebrachten Nachteilen an der erforderlichen Gezieltheit.
Die subjektive Furcht des Beschwerdeführers vor künftiger Verfolgung ist
vor dem Hintergrund seiner Schilderungen wohl verständlich, erscheint
aber objektiv nicht begründet.
Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass der
Beschwerdeführer keine aktuelle und unmittelbare Gefährdung im Sinne
von Art. 3 AsylG darzulegen vermochte. An dieser Einschätzung
vermögen auch die Vorbringen in der Beschwerde nichts zu ändern.
7.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Schutzbedürftigkeit des
Beschwerdeführers im Sinne von Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG als nicht
gegeben zu qualifizieren ist und auch keine anderen Gründe die Erteilung
einer Einreisebewilligung indizieren. Das BFM hat demnach dem
Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert
beziehungsweise dessen Asylgesuch abgelehnt.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus
verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs.
1 letzter Satz VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist allerdings auf die
Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
Schweizerische Vertretung in Colombo.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Simon Thurnheer