Abtei lung V
E-3488/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 3 . M a i 2 0 0 9
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Kurt Gysi,
Gerichtsschreiber Marco Abbühl.
A._______, und deren Sohn,
B._______, Iran,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFF vom 27. September 2004 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3488/2006
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden ihren
Heimatort C._______ am 23. Juli 2002 und passierten ungefähr eine
Woche später die türkische Grenze. Nach einem Aufenthalt von 22
oder 23 Tagen in Istanbul reisten sie am 21. August 2002 über den
Flughafen Genf illegal in die Schweiz ein, bevor sie am 22. August
2002 in der ehemaligen Empfangsstelle D._______ um Asyl
nachsuchten. Am 2. September 2002 fand in der Empfangsstelle
E._______ die Kurzbefragung statt, am 20. März 2003 erfolgte die
Anhörung durch den Migrationsdienst des Kantons F._______ und am
2. Februar 2004 führte das BFF eine ergänzende Anhörung durch.
Dabei brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie sei
iranische Staatsbürgerin mit letztem Wohnsitz in C._______. Ihr Vater
habe – gegen den Willen ihrer Mutter – die Hochzeit mit G._______
arrangiert. In den ersten zwei Ehejahren habe sie bemerkt, dass ihr
Ehemann wenig sprach und viel Zeitung las. Bald schon sei es zu
ersten Streitigkeiten gekommen. Er habe sie ständig kritisiert und sie
hätten sich oft gestritten. Nach zwei Jahren sei ihr gemeinsamer Sohn,
B._______, zur Welt gekommen. Der letzte gewalttätige Streit liege
rund eineinhalb Jahre zurück. Damals habe er einen alten Teller ihrer
Mutter zerschlagen, worauf sie sich aus Protest die Venen
aufgeschnitten habe. Er habe immer einen Vorwand gesucht, um zu
streiten. Sie habe zudem ein Foto einer anderen Frau in seiner
Brieftasche gefunden. Da sei ihr klar geworden, dass ihr Ehegatte eine
Geliebte habe. Ihre Mutter habe ihr in der Folge geraten, sich scheiden
zu lassen, doch habe sie das abgelehnt, weil sie dadurch das
Sorgerecht für ihren Sohn verloren hätte. Sie sei eine intime
Beziehung mit einem langjährigen Freund ihres Mannes eingegangen.
Dieser habe ihre Situation gekannt und habe sie sogar heiraten wollen.
Sie habe dies jedoch abgelehnt, um ihren Sohn nicht zu verlieren. Mit
der Einreichung der Scheidung habe sie zuwarten wollen, bis ihr Sohn
erwachsen gewesen wäre. Schliesslich hätten ihr Ehegatte und ihre
Verwandtschaft von ihrer Beziehung erfahren. Diese hätten sie unter
Kontrolle gehabt und am 19. Mai 2002 sei sie wegen ihrer
ausserehelichen Beziehung vom Emdad-Komitee zu Hause zu-
sammen mit ihrem Liebhaber verhaftet und abgeführt worden. Sie sei
zunächst zur Bezirkspolizei gebracht worden, wo man ihre Personalien
aufgenommen habe, bevor sie am folgenden Tag auf das Polizeipräsi-
dium H._______ gebracht worden sei. Danach sei sie während fünf
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Tagen auf dem Polizeipräsidium festgehalten und mehrfach verge-
waltigt worden. Wegen starker Blutungen sei sie am am fünften Tag ins
Spital des (...)-Gefängnisses gebracht worden, wo sie sechs Tage
zugebracht habe. Danach sei sie in eine Gemeinschaftszelle für
Frauen im selben Gefängnis verlegt worden, und sei dort bis zum 23.
Juli 2002 inhaftiert gewesen. Ein Gerichtstermin sei für den 15.
September 2002 angesetzt worden. In der Nacht auf den 23. Juli 2002
sei ihre Mutter verstorben und am gleichen Tag sei ihr Onkel mütterli-
cherseits mit einer Bestätigung der Gerichtsmedizin und dem Toten-
schein ihrer Mutter ins Gefängnis gekommen. Sie habe in der Folge 48
Stunden Hafturlaub erhalten, um an der Beerdigung ihrer Mutter teil-
nehmen zu können. Ihr Onkel habe sodann die Besitzesurkunde sei-
nes Hauses als Kaution hinterlegt. Zusammen mit ihrem Onkel und ih-
rem Sohn sei sie noch am gleichen Tag mit dem Auto nach Teheran
gereist. Dort habe sie im Schutze der Dunkelheit am Zoll I._______
zusammen mit ihrem Sohn den Frachtcontainer eines Lastwagens be-
stiegen. Vier oder fünf Tage später seien sie in Istanbul eingetroffen,
wo sie bis zu ihrer Ausreise beim Schlepper J._______, einem engen
Freund ihres Onkels, gewohnt hätten. Dieser habe sie schliesslich mit
einem Familienpass durch die Passkontrolle geschleust und
gemeinsam seien sie am 21. August 2002 über den Flughafen von
Istanbul nach Genf ausgereist. Sie befürchte, im Falle einer Rückkehr
in den Heimatstaat von den iranischen Behörden zum Tode verurteilt
zu werden.
Für die weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
Trotz wiederholter Aufforderung hat die Beschwerdeführerin bis heute
weder Identitätspapiere abgegeben, noch erkennbare Anstrengungen
zu deren Beschaffung unternommen.
B.
Mit Verfügung vom 27. September 2004 lehnte das BFF die Asylgesu-
che der Beschwerdeführenden ab und verfügte die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Vollzug. Zur Begründung wurde ausgeführt, die
Vorbringen der Beschwerdeführerin genügten den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit nicht, weshalb es sich erübrige, diese auf ihre Asyl-
relevanz hin zu überprüfen.
C.
Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe
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vom 28. Oktober 2004 – Datum Poststempel – Beschwerde bei der
vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK)
und beantragte, es sei ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren. In prozes-
sualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte sie einen
ärztlichen Bericht von Dr. K._______ vom 27. Oktober 2004 sowie eine
Fürsorgebestätigung zu den Akten. Gleichzeitig stellte sie weitere
Beweismittel, insbesondere bezüglich des Gefängnisaufenthalts und
des Gerichtstermins, in Aussicht.
D.
Mit Eingabe vom 2. November 2004 reichte die Beschwerdeführerin
ein Rezept für Stilnox von Dr. L._______ vom 1. November 2004 zu
den Akten.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 18. November 2004 verzichtete die da-
mals zuständige Instruktionsrichterin der ARK auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses, verlegte den Entscheid über das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren (VwVG, SR 172.021) auf einen späteren Zeitpunkt und forderte die
Beschwerdeführerin auf, innert Frist einen aktuellen Arztbericht mit-
samt einer Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schwei-
gepflicht sowie die in Aussicht gestellten Beweismittel betreffend den
geltend gemachten Gefängnisaufenthalt und den angesetzten Ge-
richtstermin einzureichen.
F.
In einer Eingabe vom 17. Januar 2005 – Datum Poststempel – reichte
die Beschwerdeführerin ein Schreiben von Dr. L._______, Arzt an der
Frauenklinik des Spitalzentrums M._______, vom 14. Januar 2005 zu
den Akten. Darin bestätigt diese, dass die Beschwerdeführerin wegen
Schlafstörungen bei ihr in Behandlung sei und regelmässig
Schlafmittel einnehme.
G.
Am 24. Januar 2005 reichte die Beschwerdeführerin ein angebliches
Hochzeitsfoto zu den Akten und stellte ein aktuelles Arztzeugnis in
Aussicht, das in der Folge aber nicht eingereicht wurde.
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H.
In seiner Vernehmlassung vom 31. Januar 2005, welche der Be-
schwerdeführerin am 2. Februar 2009 zur Kenntnis gebracht wurde,
beantragte das Bundesamt die Abweisung der Beschwerde.
I.
Im November 2006 orientierte die ARK die Beschwerdeführenden,
dass ihr Verfahren nach dem 31. Dezember 2006 vom Bundesverwal-
tungsgericht weitergeführt werde und dass die Verfahrensakten an die-
ses übergeben würden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorins-
tanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen und wendet
dabei das neue Verfahrensrecht an (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 und 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
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oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung seines ablehnenden Entscheids führte das BFF
im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe – obschon sie sich
angeblich mit dem Gedanken einer Scheidung auseinandergesetzt
habe – keine hinreichend detaillierten Kenntnisse der im iranischen
Recht mit einer Scheidung verbundenen Rechtsfolgen betreffend das
Sorgerecht gemeinsamer Kinder. Die Beschwerdeführerin habe es so-
dann unterlassen, den Asylbehörden eine Kopie ihres Ehevertrages
einzureichen, weshalb eine Überprüfung nicht möglich sei, ob es ihr
aus den vorgebrachten Gründen nicht möglich gewesen sei, eine
Scheidung zu beantragen, obschon ihr aufgrund des geschilderten
Verhaltens ihres Ehegatten ein Rechtsanspruch auf Scheidung zuge-
standen hätte. Zudem erlaube es das Nichteinreichen von gültigen
Identitätspapieren, insbesondere der Geburtsurkunde der Beschwer-
deführerin, dem BFF nicht, sich mit Sicherheit zu ihrem Zivilstand zu
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äussern und die Situation unter diesem Blickwinkel vollumfänglich zu
würdigen.
Bezüglich des zentralen Elements ihrer Vorbringen, der Liebesbezie-
hung zum besten Freund ihres Ehegatten, sei festzustellen, dass diese
Schilderungen im Widerspruch zu den Ausführungen zu ihrem Ehele-
ben seit dem Jahre 1989 stehen würden. In diesem Zusammenhang
sei hervorzuheben, dass die Beschwerdeführerin wiederholt
vorgebracht habe, wie besitzergreifend, eifersüchtig, misstrauisch und
intolerant ihr Ehegatte gewesen sei und er sie in seiner Abwesenheit
sogar durch seine Brüder habe überwachen lassen. Seit Beginn ihres
ehelichen Zusammenlebens sei es ihr nicht möglich gewesen, sich mit
Freunden zu treffen, ohne beaufsichtigt zu werden, das Haus zu
verlassen oder irgendwelche Freiheiten im Umgang mit ihrer Mutter zu
geniessen. Demgegenüber versuche die Beschwerdeführerin
glaubhaft zu machen, dass ihr Ehegatte sie mit einem Freund in einem
Raum alleine gelassen habe und es diesem in Abwesenheit ihres
Ehegatten sogar gelungen sei, sie über ein Jahr lang wöchentlich zu
Hause zu besuchen und dort eine sexuelle Beziehung zu unterhalten,
ohne dadurch den Verdacht ihres Ehegatten zu erwecken. Zum
Verhältnis zwischen ihrem Ehegatten und ihrem Liebhaber habe die
Beschwerdeführerin ausgeführt, diese würden beide bei der
N._______ arbeiten. Bezüglich der Natur der Arbeit ihres Ehegatten
und ihres Liebhabers oder betreffend die genannte Behörde habe die
Beschwerdeführerin sodann nur konfuse Angaben zu machen
vermocht, weshalb ausgeschlossen werden könne, sie habe während
mehr als zehn Jahren mit einem Agenten dieses Organs
zusammengelebt. Im Übrigen sei es angesichts der geschilderten
ehelichen Situation der Beschwerdeführerin und der im Iran mit
Ehebruch verbundenen Risiken unwahrscheinlich, dass die
Beschwerdeführerin keine Vorsichtsmassnahmen getroffen habe, wenn
sie mit ihrem Liebhaber eine sexuelle Beziehung unterhalten und
diesen mehrmals in ihrer eigenen Wohnung empfangen habe.
4.2 Aufgrund dieser Ausführungen geht das BFF davon aus, dass die
Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend die Umstände, unter
welchen sie eine intime Beziehung mit dem besten Freund ihres Ehe-
gatten geknüpft und der Art und Weise, wie sie diese gelebt habe, zu
viele Unglaubhaftigkeitselemente enthalte. In der Folge könnten auch
die von ihr geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen nicht als
glaubhaft qualifiziert werden. Diese Einschätzung werde sodann durch
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das Fehlen jeglicher Beweise bezüglich der angeblich von den Behör-
den gegen die Beschwerdeführerin eingeleiteten rechtlichen Massnah-
men, sowie der Weigerung derselben, irgendwelche Anstrengungen
zur Beschaffung entsprechender Beweismittel zu unternehmen – ob-
schon dies vernünftigerweise von ihr habe verlangt werden können –
bestärkt. Die Vorbringen zur unerwarteten Ausreise ihres Onkels nach
Kanada und der damit verbundenen Unmöglichkeit der Beschaffung
von Dokumenten aus dem Heimatstaat, könnten angesichts ihres
konfusen Charakters nicht geglaubt werden.
Nach Abwägung sämtlicher Argumente gelangte das BFF zum
Schluss, dass die Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen der
Beschwerdeführerin überwiegen würden und diese ihren Heimatstaat
aus anderen als den von ihr angegebenen Motiven verlassen habe.
4.3 Angesichts der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerde-
führerin verzichtete das BFF auf eine Prüfung hinsichtlich deren Asyl-
relevanz. Bezüglich des Gesuchs des Beschwerdeführers hielt das
BFF fest, dass es der Beschwerdeführerin und Mutter des Beschwer-
deführers die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt habe, weshalb
die Voraussetzungen gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG nicht erfüllt seien.
Somit würden beide Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllen und die Asylgesuche seien abzulehnen. Sodann würden
weder die politische Situation im Heimatstaat noch andere Gründe ge-
gen einen Wegweisungsvollzug sprechen und dieser sei technisch
möglich und praktisch durchführbar.
5.
In ihrer Beschwerde vom 27. Oktober 2004 machte die Beschwerde-
führerin geltend, das BFF habe in seinem Argumentarium im ange-
fochtenen Entscheid kein wirklich stichhaltiges Argument gegen ihre
Asylvorbringen genannt. Bezüglich der Frage der Scheidung und der
Zuteilung der Kinder führte sie aus, dass Knaben ab sieben Jahren in
der Regel dem Vater zugesprochen und Frauen nur in Ausnahmefällen
das Sorgerecht erhalten würden. Ihr Sohn sei zwölf Jahre alt und wäre
somit seinem Vater zugesprochen worden, da sie sich in der schwä-
cheren Position befunden habe und keine speziellen Gründe hätte gel-
tend machen können, damit das Kind in ihrer Obhut geblieben wäre.
Bezüglich ihrer ausserehelichen Liebesbeziehung legte sie dar, nicht
rational gehandelt zu haben, sie habe sich nach jemandem gesehnt,
der sie geliebt und respektiert habe, weshalb sie eine Beziehung mit
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dem besten Freund ihres Ehegatten eingegangen sei. Sie habe sich
erhofft, dass ihr Mann sich von ihr scheiden lassen würde, da dieser
die Absicht geäussert habe, sich eine zweite Frau zu nehmen, sie je-
doch damit nicht einverstanden gewesen sei. Ihr Liebhaber sei ein gu-
ter Freund der Familie gewesen, weshalb ihr Mann lange nicht an eine
Beziehung gedacht habe. Erst, als sie nicht mehr so depressiv gewirkt
habe, müsse ihr Mann wohl Verdacht geschöpft und sie genauer über-
wacht haben. Über die N._______ wisse sie nur wenig, da sie weder
mit ihrem Mann noch mit ihrem Liebhaber darüber gesprochen habe.
Zudem machte sie geltend, es sei sehr schwierig, sich Dokumente aus
dem Iran zu beschaffen. Sie habe keinerlei Dokumente mitnehmen
können und habe diese im Haus ihres Mannes zurückgelassen. Auch
sei es ihrer Familie nicht möglich, diese Papiere zu beschaffen.
Schliesslich würden andere Indizien für die Glaubhaftigkeit ihrer Vor-
bringen sprechen. Sie verweise diesbezüglich auf ihre Narben an den
Pulsadern, welche auf ihre Selbstmordversuche hindeuten würden. Ein
Arzt könne sodann feststellen, dass ihr (von ihrem Mann) zwei Rippen
gebrochen worden seien. Sie werde auch Kontakt zu ihrer Familie auf-
nehmen, um sich weitere Dokumente - insbesondere bezüglich des
Gefängnisaufenthalts und des Gerichtstermins - zukommen zu lassen.
Das BFF habe schliesslich keine sorgfältige Prüfung ihrer Asylvorbrin-
gen vorgenommen. Aus dem Protokoll der kantonalen Befragung wer-
de ersichtlich, dass ihre Vorbringen voller Details, Querverweisen und
Überlegungen seien, welche sich in einer erfundenen Geschichte nicht
finden liessen. Die Beschwerdeinstanz wurde deshalb ersucht, die
Protokolle auf Realkriterien hin zu prüfen. Sie befinde sich ausserdem
in einem schlechten physischen und psychischen Zustand (gynäkolo-
gische Probleme und Schafprobleme). Zur Untermauerung ihrer ge-
sundheitlichen Situation reichte sie Unterlagen der Frauenklinik des
Spitalzentrums M._______ zu den Akten. Zudem stellt sie ein
Arztzeugnis in Aussicht, welches Auskunft gebe über ihren Zustand.
6.
In seiner Vernehmlassung vom 31. Januar 2005 führte das Bundesamt
aus, die Beschwerde enthalte keine erheblichen neuen Tatsachen oder
Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtferti-
gen könnten. Es halte deshalb vollumfänglich an seinen Erwägungen
im angefochtenen Entscheid fest und beantrage die Abweisung der
Beschwerde.
7.
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7.1.1 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz stellt das Bundesverwal-
tungsgericht zunächst fest, dass die Beschwerdeführerin den schwei-
zerischen Asylbehörden trotz wiederholter Aufforderung bis heute kei-
ne Reise- oder Identitätspapiere abgegeben und auch keine erkennba-
ren Anstrengungen zu deren Beschaffung unternommen hat, obschon
es ihr zumutbar gewesen wäre, sich über ihren Onkel entsprechende
Papiere – zum Beispiel das Familienbüchlein ihrer Eltern oder ihre Ge-
burtsurkunde – aus dem Heimatstaat zu besorgen. Mangels Mitwir-
kung der Beschwerdeführerin steht weder deren Identität noch diejeni-
ge ihres Sohnes zweifelsfrei fest.
7.1.2 Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zudem zutref-
fend festgestellt hat und nachfolgend aufgezeigt wird, enthalten die
Vorbringen der Beschwerdeführerin in zentralen Punkten verschiedene
Ungereimtheiten und Widersprüche: Beispielsweise war die Beschwer-
deführerin anlässlich der kantonalen Anhörung vom 20. März 2003 we-
der in der Lage widerspruchsfrei anzugeben, wann genau die Ehe-
schliessung erfolgt, noch wann ihr einziger Sohn geboren worden sei.
So gab sie beim Kanton zunächst an, sie habe mit fünfundzwanzig
(Jahren) geheiratet und mit siebenundzwanzig (Jahren) sei sie Mutter
geworden (vgl. Protokoll der kantonalen Anhörung S. 4). Ausgehend
vom angegebenen Geburtsdatum (...) erfolgte die Eheschliessung
somit im Jahre 1990 und die Geburt ihres Sohnes im Jahre 1992. Als
konkretes Datum der Eheschliessung nannte sie sodann den (...) Juli
1994 (vgl. a.a.O. S. 4). Kurz darauf korrigierte sie ihre Aussage und
gab als Hochzeitsdatum den (...) Juli 1979 an (vgl. a.a.O. S. 4). Im
Verlaufe der Anhörung änderte sie das Datum erneut und bezeichnete
1989 als Jahr ihrer Hochzeit (vgl. a.a.O. S. 8). Als Geburtsdatum ihres
Sohnes gab sie zuerst (...) 1992 an (vgl. a.a.O. S. 4), bevor sie wenig
später von 1994 sprach (vgl. a.a.O. S. 4). Auf die Frage, in welchem
Jahr sie zwanzig Jahre alt geworden sei, gab die Beschwerdeführerin
– nach schriftlicher Berechnung − das Jahr 1984 zu Protokoll,
nachdem sie zuvor (...) 1965 als Geburtsdatum bezeichnet hatte (vgl.
a.a.O. S. 6, Protokoll der Kurzbefragung S. 1). Ähnlich widersprüchlich
äusserte sie sich hinsichtlich der Adresse ihrer Eltern im Iran.
Während der kantonalen Anhörung bezeichnete sie diese mit
O._______ (vgl. Protokoll der kantonalen Anhörung S. 5) und bei der
ergänzenden Anhörung durch die Vorinstanz vom 2. Februar 2004 mit
P._______ (vgl. Protokoll der direkten Anhörung S. 19). Bezüglich ihres
Onkels sagte sie aus, dieser wohne an der Q._______ (vgl. Protokoll
der kantonalen Anhörung S. 3) und bei der ergänzenden Anhörung
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gab sie an, dieser wohne an der gleichen Strasse wie ihre Eltern, im
Haus Nr. 12 (vgl. Protokoll der direkten Anhörung S. 19). Bezüglich
allfälliger Kontakte mit Angehörigen im Heimatstaat machte sie gel-
tend, sie habe Angst und möchte nicht, dass ihre Familienangehörigen
erfahren würden, dass sie sich in der Schweiz aufhalte (vgl. Protokoll
der kantonalen Anhörung S. 5). Zum Vater könne sie keinen Kontakt
aufnehmen, da dieser sonst die Familie ihres Ehemannes benachrich-
tigen würde und dessen Brüder sie möglicherweise in der Schweiz
aufsuchen würden (vgl. Protokoll der direkten Anhörung S. 2). Beim
Kanton machte sie diesbezüglich geltend, ihre Familie zu benachrichti-
gen, sobald sie in der Schweiz einen B-Ausweis erhalten habe (vgl.
Protokoll der kantonalen Anhörung S. 5). Zu ihrer Flucht aus dem Ge-
fängnis brachte die Beschwerdeführerin vor, ihr Onkel habe für sie
eine Bürgschaft geleistet und die Besitzesurkunde seines Hauses als
Kaution hinterlegt, damit sie Hafturlaub erhalten habe (vgl. a.a.O., S.
8). Wegen ihrer Flucht werde der Staat das Haus nun gestützt auf die
Kaution in Besitz nehmen (vgl. a.a.O., S. 13). Unter diesen Umständen
ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar, weshalb
die Beschwerdeführerin ihrem Onkel nach ihrer Ankunft in der Schweiz
eine Ankunftsbestätigung an dessen Adresse geschickt haben will (vgl.
a.a.O., S. 9), zumal sich das Haus - unter der Voraussetzung dass die
Vorbringen der Beschwerdeführerin zutreffen würden - Wochen nach
ihrer Flucht wahrscheinlich bereits in Staatsbesitz befunden, ihr Onkel
den Brief folglich nicht erhalten und dem Schlepper den noch ausste-
henden Betrag nicht überwiesen hätte. Angesichts der der Beschwer-
deführerin drohenden Sanktion für die begangenen Vergehen und der
damit verbundenen Fluchtgefahr kann schliesslich nicht geglaubt wer-
den, dass die iranischen Behörden der Beschwerdeführerin unbeauf-
sichtigt Hafturlaub gewährt hätten.
Aufgrund dieser diversen Widersprüche kann im Weiteren zur Vermei-
dung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der
Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Es er-
übrigt sich zudem, auf die weiteren Vorbringen auf Beschwerdeebene
oder die eingereichten Beweismittel (Hochzeitsfoto, Bestätigungen von
Ärzten) einzugehen, da diese am Ergebnis nichts ändern können.
7.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorbringen der Be-
schwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 AsylG nicht standhalten, weshalb das Bundesamt die Asylgesu-
che zu Recht abgelehnt hat (Art. 3 und 7 i.V.m. Art. 51 AsylG).
Seite 11
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8.
8.1 Lehnt das Bundesamt ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht ange-
ordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheide und Mitteilungen der ARK
[EMARK] 2001 Nr. 21).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Fol-
ter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
Seite 12
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9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwer-
deführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr
der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh-
renden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall
einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Euro-
päischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behand-
lung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hin-
weisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar
2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die all-
gemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 3 EMRK festgestellt, ist - unter
Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu ge-
währen (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen
und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
9.5 Die Beschwerdeführenden leben seit August 2002 in der Schweiz.
Die bald (...) Jahre alte Beschwerdeführerin ist alleinerziehend, verfügt
– gemäss eigenen Angaben – über eine 12-jährige Schulbildung und
Ausbildung als Coiffeuse. Nach dem Eheschluss habe ihr Ehemann ihr
untersagt, berufstätig zu sein. In der Schweiz ist es ihr nicht gelungen,
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eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, welche es ihr ermöglichen würde,
den Lebensunterhalt für sich und ihren minderjährigen Sohn zu be-
streiten. In ihrer Rechtsmitteleingabe hat die Beschwerdeführerin gel-
tend gemacht und belegt, unter gesundheitlichen Problemen (gynäko-
logische und Schlafprobleme) zu leiden. Für den Fall einer Rückkehr in
den Heimatstaat verfügt sie dort – gemäss Aktenlage – über kein un-
terstützungsfähiges und -williges soziales Beziehungsnetz. Als allein-
erziehende Mutter und alleinstehende Frau würde sie bei einer Rück-
kehr in den Heimatstaat sodann einer enormen sozialen Stigmatisie-
rung ausgesetzt. Für alleinstehende Frauen ist es im Iran auch bei gu-
ter Ausbildung äusserst schwer, ihren eigenen Lebensunterhalt zu ver-
dienen. Selbst Frauen, die von ihrer Familie in ausreichendem Masse
unterstützt werden, haben wegen moralischer Bedenken der Hausbe-
sitzer kaum eine Chance, eine Wohnung zu finden (vgl. SFH Update
Iran vom 2. August 2006 S. 7).
Sind – wie vorliegend – von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kin-
der betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kin-
deswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt
sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung des Art.
83 AuG im Licht von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20.
November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter
dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände ein-
zubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung we-
sentlich erscheinen (vgl. EMARK 1998 Nr. 13 E. 5e.aa S. 98 f.), na-
mentlich: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähig-
keit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (ins-
besondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prog-
nose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, Grad der erfolgten Integration
bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz usw. Der bald (...)-
jährige Beschwerdeführer hält sich seit seinem (...) Lebensjahr in der
Schweiz auf und hat einen wesentlichen Teil seiner Jugend und Ado-
leszenz hier verbracht und während mehreren Jahren die Schule be-
sucht. Ein Wegweisungsvollzug in den Heimatstaat würde für ihn eine
Rückkehr in einen nach sieben Jahren Abwesenheit relativ fremd ge-
wordenen Kulturkreis beziehungsweise in ein ihm fremdes soziales
Umfeld und in diesem Sinne eine erneute Entwurzelung bedeuten. Sei-
ne Mutter, gemäss Akten offenbar einzige Bezugsperson, ist - wie be-
reits erwähnt - weder in der Schweiz noch im Iran in der Lage, für sich
und ihren Sohn finanziell zu sorgen.
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Unter Würdigung der gesamten Umstände ist ein Wegweisungsvollzug
in den Iran als nicht zumutbar zu bezeichnen. Es erübrigt sich sodann,
auf allfällige medizinische Probleme der Beschwerdeführenden näher
einzugehen beziehungsweise diese abzuklären.
9.6 Zusammenfassend ist der Vollzug der Wegweisung der Beschwer-
deführenden im gegenwärtigen Zeitpunkt und entgegen der von der
Vorinstanz vertretenen Meinung als unzumutbar zu erachten. Aus den
Akten gehen keine Hinweise hervor, dass ein Ausschlussgrund ge-
mäss Art. 83 Abs. 7 AuG erfüllt wäre.
10.
Demzufolge ist die Beschwerde hinsichtlich des Vollzugs der Wegwei-
sung gutzuheissen; im Übrigen ist sie abzuweisen. Die Ziffern 4 und 5
des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung 27. September 2004
sind aufzuheben und das Bundesamt ist anzuweisen, die Beschwerde-
führenden in der Schweiz vorläufig aufzunehmen (vgl. Art. 44 Abs. 2
AsylG und Art. 83 Abs. 4 AuG).
11.
Da die Beschwerdeführenden mit ihren Begehren nur teilweise durch-
gedrungen sind, wären ihnen praxisgemäss die um die Hälfte redu-
zierten Verfahrenskosten von Fr. 300.-- aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs.
1 VwVG). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist je-
doch gutzuheissen, da die Begehren nicht als von vornherein aus-
sichtslos erschienen und aufgrund der Akten von der Bedürftigkeit der
Beschwerdeführenden auszugehen ist. Es sind den Beschwerdefüh-
renden daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
12.
Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der teilwei-
se obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Ent-
schädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig
hohen Kosten zusprechen. Den nicht rechtsvertretenen Beschwerde-
führenden sind gemäss Aktenlage keine notwendigen und verhältnis-
mässig hohen Kosten erwachsen, weshalb vorliegend auf die Ausrich-
tung einer Parteientschädigung zu verzichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit diese den Vollzug der Weg-
weisung betrifft. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung des BFF vom 26. Mai
2004 werden aufgehoben.
3.
Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden vorläufig aufzu-
nehmen.
4.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
6.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Marco Abbühl
Versand:
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