B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3488/2012
U r t e i l v o m 6 . N o v e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter William Waeber,
Richter Bruno Huber,
Gerichtsschreiberin Tu-Binh Tschan.
Parteien
A._______, geboren (…), staatenlos (palästinensischer
Herkunft),
vertreten durch Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 31. Mai 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Palästinenser aus dem Gazastreifen, verliess
seine Heimat eigenen Angaben zufolge am 20. Juni 2008 und gelangte
über Ägypten, Libyen, Italien und Frankreich in die Schweiz, wo er am
6. November 2008 ein Asylgesuch stellte.
Er wurde am 10. November 2008 summarisch befragt und am 11. Juni
2009 vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Er brachte vor, aus dem
B._______ im Gazastreifen zu stammen, wo er, mit Ausnahme seines
[Ausbildung] in Kairo (September 2002 bis Juni 2007), bis zu seiner Aus-
reise gelebt habe. Zu seinen Asylgründen führte er einerseits aus, er sei
während der Al-Aqsa-Intifada im August 2001 von einem israelischen
Soldat mit einen Gewehrkolben derart hart geschlagen worden, dass sei-
ne rechte Kniescheibe gebrochen sei. Andererseits habe er sich nach
seiner Rückkehr aus Ägypten in den Gazastreifen im Jahr 2007 gewei-
gert, der Hamas beizutreten; er sei Fatah-Sympathisant. Er sei deswegen
von Hamas-Mitgliedern wiederholt drangsaliert, mit dem Tod bedroht und
mit Schlagstöcken verprügelt worden. Selbst nachdem er seine Stelle bei
einer der Fatah nahestehenden [Arbeitsort] gekündet habe, ausgereist sei
und in der Schweiz um Asyl nachgesucht habe, sei seine Familie von Ha-
mas-Mitgliedern aufgesucht, nach ihm befragt und bedroht worden.
Der Beschwerdeführer reichte eine Passkopie, eine Kopie seiner Identi-
tätskarte samt entsprechender Verlängerungsbestätigung, seine Flücht-
lingsregistrierungskarte (2008), Kopien seiner Geburtsurkunde (2001 und
2009), seinen Führerausweis, einen (Ausbildung)ausweis (2004) sowie
mehrere (Ausbildung)-Zeugnisse, Zertifikate und Referenzschreiben ein.
B.
Ein vom 14. Dezember 2010 datiertes Gesuch eines bevollmächtigten
Rechtsvertreters auf Akteneinsicht lehnte das BFM am 4. Januar 2011 ab
mit der Begründung, die Untersuchung sei noch nicht abgeschlossen.
C.
Mit Verfügung vom 31. Mai – eröffnet am 1. Juni 2012 – lehnte das BFM
das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte seine Wegweisung
aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Zur Be-
gründung führte es im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwer-
deführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht
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stand, die Wegweisung sei gesetzeskonform und der Vollzug der Weg-
weisungs sei möglich, zulässig und zumutbar.
D.
Mit Eingabe vom 2. Juli 2012 liess der Beschwerdeführer durch einen
neuen, gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht mit Vollmacht legiti-
mierten Rechtsvertreter Beschwerde erheben und beantragte, die Verfü-
gung sei vollumfänglich aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei fest-
zustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihm wegen Un-
zulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufi-
ge Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerdeschrift lagen die Voll-
macht vom 14. Juni 2012, die angefochtene Verfügung und ein Fürsorge-
abhängigkeitsbeleg bei.
E.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Verfügung vom 12. Juli 2012
fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abzuwarten, verschob den Entscheid über die Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung auf den Urteilszeitpunkt und sah von der
Erhebung eines Kostenvorschusses ab.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme i.S. von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
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1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG,
Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
Nach Lehre und Rechtsprechung (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1, m.w.H.) er-
füllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft i.S. von Art. 3
AsylG, wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer
Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten
muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zuge-
fügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatli-
chen Schutz erwarten kann. Die im Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten fünf Ver-
folgungsmotive sind über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer
Begrifflichkeit hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer
oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit
des Opfers verbunden sind, erfolgt ist beziehungsweise droht. Aufgrund
der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung
der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person
in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden
kann. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die
Situation im Zeitpunkt des Entscheides über deren Bestehen – nicht die-
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Seite 5
jenige im Zeitpunkt der Ausreise –, wobei allerdings erlittene Verfolgung
oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfol-
gung auf andauernde Gefährdung hinweisen kann. Veränderungen der
Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu
Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen.
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
2.3 Die Ausschlussklausel von Art. 1 D Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30)
ist gemäss Rechtsprechung (vgl. BVGE 2008/34 E. 5 f.) nicht so zu ver-
stehen, dass die unter das Mandat der United Nations Relief and Works
Agency for Palestine Refugees in the Near East (UNRWA) fallenden pa-
lästinensischen Personen, zu denen auch der Beschwerdeführer gehört,
generell vom Anwendungsbereich der Flüchtlingskonvention und damit
von der allfälligen Anerkennung als Flüchtling auszuschliessen wären, da
die UNRWA keinen Schutz vor Verfolgung zu gewähren oder zu vermit-
teln vermag, der sich mit dem vom Amt des Hohen Flüchtlingskommis-
sars der Vereinten Nationen (UNHCR) vermittelten dauerhaften Schutz
vor Verfolgung vergleichen liesse. Auch bei palästinensischen Asylsu-
chenden, die unter das Mandat der UNRWA fallen, sich aber ausserhalb
des UNRWA-Gebietes befinden, ist damit stets individuell zu prüfen, ob
sie aufgrund ihrer Vorbringen die Voraussetzungen für die Anerkennung
der Flüchtlingseigenschaft erfüllen.
3.
3.1 Das BFM begründete seinen abweisenden Entscheid im Wesentli-
chen mit der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers. Die Vorinstanz argumentiert, dass wirtschaftliche Fluchtgründe nicht
von den in Art. 3 AsylG abschliessend aufgelisteten Kriterien zur Feststel-
lung des Flüchtlingsstatus umfasst seien. Überdies habe sich der Be-
schwerdeführer nur bedroht gefühlt und sei nicht selber politisch aktiv
gewesen. Er sei keiner gezielteren Verfolgung ausgesetzt gewesen, als
es junge palästinensische Männer im Gazastreifen generell seien. Ent-
scheidend für die Verneinung von Verfolgungsmotiven war für die Vorin-
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Seite 6
stanz auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer den von der Hamas
kontrollierten Gazastreifen bei seiner Flucht legal verlassen konnte.
3.2 Dem hält der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift entgegen,
dass er aufgrund seiner Teilnahme an Demonstrationen und der Arbeits-
stelle an einer der Fatah nahestehenden Institution der "Öffentlichkeit"
bekannt gewesen und deshalb von der Hamas "ins Visier genommen"
worden sei (vgl. Beschwerde, S. 4 f.). Er habe sich von der Hamas nicht
nur verfolgt gefühlt, sondern sei effektiv verfolgt, unter Druck gesetzt und
an Leib und Leben bedroht worden.
3.3 Das Bundesverwaltungsgericht stellt einleitend fest, dass zwischen
dem angeblich durch den Gewehrkolbenschlag eines israelischen Solda-
ten verursachten Kniescheibenbruch und dem Verlassen des Landes sie-
ben Jahre liegen und es aufgrund der langen Zeitspanne offensichtlich
am zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhang zwischen Vorfall und
Flucht mangelt. Die Asylrelevanz dieses Vorbringen ist somit zu verneinen.
Damit eine Verfolgung als asylrelevant erkannt wird, muss sie ferner eine
gewisse Intensität aufweisen und gezielt gegen die einzelne Person ge-
richtet sein. Nicht gezielt ist eine Verfolgung, wenn der oder die Verfolgte
lediglich als zufällig anwesende Person betroffen ist. Für die Begründet-
heit eines Asylgesuchs reicht mithin nicht aus, auf eine schlechte allge-
meine Menschenrechtssituation im Herkunftsland hinzuweisen. Abgese-
hen vom Spezialfall, wo eine ganze Gruppe von Personen als solche in
flüchtlingsrechtlich revanter Weise verfolgt ist (zur Kollektivverfolgung vgl.
bspw. BVGE 2013/21 E. 9, BVGE 2013/11 E. 5.4, m.w.H.), muss die asyl-
suchende Person vielmehr darlegen, dass sie selber von konkreten, ge-
gen sie gerichteten Verfolgungshandlungen betroffen war oder begründe-
te Furcht hat, Opfer einer derartigen Verfolgung zu werden. Fraglos kann
es auch in Kriegs- oder Bürgerkriegssituationen zu asylrelevanter Verfol-
gung gegen eine einzelne Person kommen (vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgericht E-1979/2008 vom 31. Mai 2013, E. 8.3, m.w.H). Es ist folglich
zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch die Hamas Opfer einer geziel-
ten Verfolgung geworden ist, respektive begründete Furcht hat, im Falle
einer Rückkehr in den Gazastreifen einer Verfolgung ausgesetzt zu sein.
3.3.1 Der Beschwerdeführer macht glaubhaft geltend, er sei von Anhän-
gern der Hamas mehrmals drangsaliert und bedroht worden. Er begrün-
det dies in der Beschwerde (S. 5) insbesondere damit, die Hamas sei als
"sehr gefährliche und gewaltbereite Organisation" bekannt, und er sei
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Seite 7
deshalb seiner politischen Einstellung wegen an Leib und Leben bedroht.
Mittels Auszügen aus Berichten verschiedener nichtstaatlicher Organisa-
tionen wird in der Beschwerde zudem auf die ungenügende Menschen-
rechtslage im Gazastreifen hingewiesen. Ausschlaggebend für die Flucht
des Beschwerdeführers seien insbesondere Repressalien wegen seiner
Teilnahme an Pro-Fatah-Demonstrationen gewesen.
3.3.2 Der Wahlerfolg der Hamas im Jahre 2006 hat den Streit zwischen
den in ideologischen und religiösen Punkten divergierenden Lagern der
Hamas und Fatah intensiviert. Indes ist nicht zu verkennen, dass der
Machtkampf zwischen den beiden Fraktionen schon seit dem Ausbruch
der ersten Intifada anhält, und die Hamas bereits 1988 nahe davor stand,
die West Bank und den Gazastreifen zu kontrollieren (vgl. JONATHAN
SCHANZER, Hamas vs. Fatah: The Struggle for Palestine, New York 2007,
S. 23 ff.). Die blutigen Auseinandersetzungen zwischen den Gruppierun-
gen erreichten in den Jahren 1991/1992 einen ersten Höhepunkt, hielten
jedoch durch die ganzen 1990er Jahre an. Erst nachdem die Hamas im
Gazastreifen ein von der PLO (Palestine Liberation Organization) unab-
hängiges Regierungs- und Sozialdienstnetzwerk errichtet hatte, kam es
im Jahr 2005 zu einer vom Fatah-Chef Mahmud Abbas verhandelten Be-
ruhigungsphase (a.a.O., S. 90 ff.). Obwohl auch nach dem Wahlerfolg der
Hamas zahlreiche Todesopfer auf beiden Seiten zu beklagen waren – und
sich die Auseinandersetzung im Jahr 2007 nochmals intensivierte – wa-
ren die Kämpfe nun meist clanhafter und nicht mehr faktionsbezogener
Natur (vgl. AZZAM TAMIMI, Hamas: A History from Within, Northampton
2007, S. 257 f.). Nicht zu verkennen ist, dass die Fatah und die Hamas im
Nachgang zum palästinensischen Bürgerkrieg sich während verschiede-
ner Gesprächsrunden in Mekka, Kairo und Doha angenähert haben und
in wesentlichen Punkten einigen konnten. Auch wenn dabei nicht alle Di-
vergenzen behoben werden konnten, verfolgt die Hamas in den aktuellen
Zeiten aussenpolitischer Fortschritte doch sichtbar einen moderateren in-
nenpolitischen Kurs (vgl. KHALED HROUB, Hamas, in: Peters/Newman, The
Routledge Handbook on the Israeli-Palestinian Conflict, New York 2013,
S. 241 f.). Im von der Hamas kontrollierten Gazastreifen sind seit Frühjahr
2013 sogar Pro-Fatah-Demonstrationen wieder bewilligt worden (vgl. AL-
JAZEERA, Fatah holds first mass rally in Gaza in years, 4. Januar 2013).
3.3.3 Der Beschwerdeführer macht zwar glaubhaft geltend, nach Teilnah-
men an Pro-Fatah-Demonstrationen von Hamas-Sympathisanten drang-
saliert und bedroht worden zu sein. Indes wird nicht erkenntlich, weshalb
er, obwohl weder Fatah-Mitglied noch in irgendeiner politisch exponierten
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Seite 8
Funktion tätig, gezielt ausgesucht worden sein soll oder künftig verfolgt
werden könnte, zumal von der von ihm bisher erfahrenen geringen Ein-
griffsintensität auch nicht auf drohende Verfolgung geschlossen werden
könnte. Die Gezieltheit und die Intensität, mit der die Hamas gegenüber
den im Gazastreifen lebenden Fatah-Sympathisanten mittels Einschüch-
terungen und Eingriffen vorzugehen pflegt, relativiert sich durch die jüngs-
ten Annäherungen zwischen Fatah und Hamas und die innenpolitischen
Entwicklungen in Bezug auf die erhöhte Toleranz von Demonstrationen
zusätzlich. Das Gericht folgt daher der Argumentation der Vorinstanz,
wonach es kein Indiz gebe, dass die genannten Schwierigkeiten über das
hinausgingen, was alle jungen Männer in dieser Region zu erdulden hät-
ten. Diese Argumentation ist allerdings zu ergänzen durch die Feststel-
lung, dass die Art der generellen Beeinträchtigungen die von der Recht-
sprechung zur Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft geforderte Intensität
von Verfolgungsmassnahmen deutlich unterschreitet. Die vorgebrachten
Argumente genügen daher den von der Rechtsprechung zu Art. 3 AsylG
aufgestellten Anforderungen an die Gezieltheit und die Intensität der Ein-
griffe nicht.
In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist im Übrigen auch der Umstand,
dass der Beschwerdeführer den von der Hamas kontrollierten Gazastrei-
fen legal verlassen konnte und in der Vergangenheit mehrere Male aus
dem Ausland in den Gazastreifen zurückgekehrt ist, als gewichtiges Indiz
dafür zu werten, dass er im Zeitpunkt der Ausreise weder verfolgt war
noch Verfolgung befürchtete.
3.4 Das BFM hat demzufolge zu Recht die Flüchtlingseigenschaft ver-
neint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen.
4.
4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
4.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung (Art. 32 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
(AsylV 1, SR 142.311) noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen (BVGE 2011/24 E. 10.2, m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach
zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
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Seite 9
5.
5.1 Da der Beschwerdeführer ein Palästinenser aus dem Gazastreifen ist
und angesichts des Umstandes, dass Palästina von vielen (namentlich
westlichen) Staaten, inklusiv der Schweiz, völkerrechtlich nicht als unab-
hängiger Staat erkannt ist, verfügt er nicht über eine palästinensische
Staatsangehörigkeit; er dürfte, zumal vom Erwerb der Staatangehörigkeit
eines Drittstaates nichts bekannt ist, in völkerrechtlicher Hinsicht staaten-
los sein (vgl. im Einzelnen LEX TAKKENBERG, The Status of Palestinian
Refugees in International Law, Oxford 1998, S. 178 ff.), obwohl seine
Staatenlosigkeit bisher noch nicht behördlich festgestellt worden ist.
5.2 Auch wenn von der Staatenlosigkeit des Beschwerdeführers ausge-
gangen wird – und sogar wenn diese behördlich festgestellt wäre – könn-
te er aus dem Übereinkommen vom 28. September 1954 über die
Rechtsstellung der Staatenlosen (SR 0.142.40) kein Anwesenheitsrecht
in der Schweiz ableiten. Dieses Übereinkommen regelt die Rechtsstel-
lung der Staatenlosen, gewährt jedoch keine Ansprüche auf Zulassung in
ein Land beziehungsweise auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung;
massgeblich ist diesbezüglich das innerstaatliche Recht. In Art. 31 nimmt
das Übereinkommen zwar Bezug auf die Ausweisung einer staatenlosen
Person; diese Bestimmung setzt indessen einen rechtmässigen Aufent-
halt im Gebiet des Signatarstaates voraus und ist auf die Problematik der
Wegweisung von Personen ohne Aufenthaltstitel nicht anwendbar (vgl.
zum Ganzen Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2002 Nr. 23 E. 4e).
6.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 Abs. 2
AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie
bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei-
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, andernfalls zumindest glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2, m.w.H.).
6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
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Seite 10
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25
Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand
der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behand-
lung unterworfen werden.
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung vorliegend keine
Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Gaza-
streifen ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Gazastreifen dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124–127, m.w.H.). Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation im Gazastreifen lässt den Wegweisungsvollzug zum heu-
tigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist
der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völ-
kerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
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6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
6.2.1 Die allgemeine Sicherheitslage im Gazastreifen ist von mehreren
Faktoren abhängig. Der zentralste ist der seit 1948 andauernde israe-
lisch-palästinensische Konflikt, der immer wieder zu Interventionen der is-
raelischen Armee führt und grosse Teile der palästinensischen Zivilbevöl-
kerung in Mittleidenschaft zieht. Die innerpalästinensischen Spannungen
zwischen der Fatah und der Hamas bilden seit Ende der 1980er Jahre ei-
nen weiteren Unsicherheitsfaktor, der sich seit der Machtergreifung der
Hamas im Jahre 2007 zuerst intensiviert und in den letzten zwei Jahren
wieder etwas entspannt hat. Zudem haben sich der Arabische Frühling im
Allgemeinen und die anschliessenden politischen Umwälzungen in Ägyp-
ten namentlich wegen der Beeinträchtigung der strategisch wichtigen
Tunnel in Rafah massgeblich auf die Versorgungssituation im Gazastrei-
fen ausgewirkt. Schliesslich macht der Beschwerdeführer medizinische
Gründe gelten, wonach eine Wegweisung in den Gazastreifen als unzu-
mutbar taxiert werden soll.
Israelische Sicherheitskräfte gehen regelmässig und oftmals mit über-
mässiger Gewalt gegen palästinensische Zivilisten vor (vgl. bspw. AM-
NESTY INTERNATIONAL, Israel and the Occupied Palestinian Territories, An-
nual Report 2013, einsehbar unter ). Die letzte grosse
Offensive fand ab dem 14. November 2012 während der achttägigen
Operation "Pillar of Defense" statt, während der über 160 Palästinenser,
darunter 70 Zivilisten, ums Leben kamen und die lokale Infrastruktur stark
in Mitleidenschaft gezogen wurde (vgl. AMNESTY INTERNATIONAL, a.a.O.).
Obwohl die Situation äusserst volatil bleibt und sich jederzeit ändern
kann, wurde nach dem Waffenstillstandsabkommen zwischen der israeli-
schen Regierung und der Hamas im November 2012 die im Jahr 2007
verfügte Land- und Seeblockade gelockert und der Grenzverkehr beim
Grenzübergang von Kerem Shalom etwas liberalisiert (VGL. FREEDOM
HOUSE, Gaza Strip, 2013, einsehbar unter ).
Die Beteiligung an den palästinensischen Parlamentswahlen 2006 und
die Machtübernahme im Folgejahr transformierte die Hamas von einer
Oppositionsbewegung zu einer Regierungspartei. In der Folge unterstrich
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Seite 12
die Hamas ihre Bereitschaft, demokratische Wahlregeln zu respektieren,
sich in die politische Landschaft Palästinas einzufügen und durch takti-
sche Allianzen mit Linksparteien einen moderateren Kurs einzuschlagen
(vgl. MANAL A. JAMAL, Beyond Fateh Corruption and Mass Discontent: Ha-
mas, the Palestinian Left and the 2006 Legislative Elections, British Jour-
nal of Middle Eastern Studies, 2013, S. 8 ff.). Überdies verpflichtete sich
die Hamas in ihrer 2005 publizierten Vision, auf der Basis von politischem
Pluralismus und Machtrotation eine fortschrittliche palästinensische Zivil-
gesellschaft zu fördern, in welcher politische Freiheiten respektiert wer-
den. Die Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit den Wahlverlierern, speziell
mit der Fatah, wurde im März 2006 durch Premierminister Ismail Haniyeh
bestätigt (vgl. KHALED HROUB, A "New Hamas" through Its New Docu-
ments, Journal of Palestine Studies 35(4), Summer 2006, S. 8 ff.). Den-
noch hat sich die Situation mittlerweile dahingehend entwickelt, dass der
Einfluss der Palästinensischen Autonomiebehörde sich de facto auf das
Westjordanland beschränkt und der Gazastreifen faktisch ausschliesslich
von der Hamas kontrolliert wird. Machtkämpfe zwischen den beiden La-
gern haben im Jahre 2007 zu 600 Todesopfern geführt (vgl. FREEDOM
HOUSE, a.a.O.). Ob die seit 2010 verschobenen Präsidentschafts- und
Parlamentswahlen an dieser Situation etwas verändern mögen, bleibt
fraglich und muss mit Verweis auf die oben erwähnten Annäherung zwi-
schen Fatah und Hamas (vgl. E. 3.3.2) offengelassen werden.
Nachdem Ägypten die Versorgungswege in den Gazastreifen seit dem
Jahr 2007 für praktisch alle notwendigen Güter untersagt hat, können
nach dem Umsturz von Dezember 2012 wieder Güter über den Grenz-
übergang bei Rafah transportiert werden (vgl. FREEDOM HOUSE, a.a.O.).
Regelmässige Ein- und Ausfuhren über den Rafah-Grenzübergang wer-
den durch die ägyptischen Behörden jedoch nach wie vor untersagt. Das
Ausmass der Armut der palästinensischen Zivilbevölkerung bleibt prekär.
Drei Viertel der Einwohner Gazas sind heute auf humanitäre Hilfe ange-
wiesen (vgl. HUMAN RIGHTS WATCH, World Report 2013, Israel/Palestine,
einsehbar unter ).
Trotz dieser prekären Verhältnissen im Gazastreifen, die insbesondere
durch die israelische Politik, die innerpalästinensischen Spannungen und
die volatilen regionalen Situation resultieren, kann nicht von einer gene-
rellen Unzumutbarkeit für aus dieser Region stammende staatenlose
staatenlosen Palästinenser gesprochen werden.
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6.2.2 Zur Begründung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führt
der Beschwerdeführer in der Beschwerde zudem medizinische Gründe
an. Bereits in der Anhörung hat er angegeben, während der Al-Aqsa-
Intifada im August 2001 von einem israelischen Soldaten mit einen Ge-
wehrkolben derart hart geschlagen worden zu sein, dass seine rechte
Kniescheibe gebrochen sei. Er habe sich in der Folge in mehrmonatigen
Spitalaufenthalten in Palästina und Jordanien drei Operationen unterzie-
hen müssen und leide bis heute unter chronischen Schmerzen; er könne
nicht weiter als 200 Meter gehen und keine schweren Lasten tragen.
Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegweisungs-
vollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die
erforderliche Behandlung sei zur Abwendung einer konkreten Gefährdung
notwendig und im Heimatland nicht erhältlich. Entsprechen ferner die Be-
handlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Stan-
dard in der Schweiz, so bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit
des Vollzugs. Von einer solchen Unzumutbarkeit ist erst dann auszuge-
hen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine dras-
tische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustan-
des nach sich zieht (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3, m.w.H.).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Vorfall zwölf Jahre zu-
rückliegt und der Beschwerdeführer sich an der (Spital) behandeln lassen
konnte. Sollten sich die Beschwerden nach der Rückkehr wieder akzentu-
ieren, könnten sie auch im Gazastreifen behandelt werden (vgl. Arztbe-
richt vom 28. August 2009, Ziffer 5.2, Vorakten A12/2). Ferner ist aufgrund
der Aktenlage keineswegs anzunehmen, dass die geltend gemachten
Beschwerden ein lebensbedrohende Ausmass erreichen, was aber die
gemäss dem Begriff der konkreten Gefährdung gemäss Art. 83 Abs. 4
AuG voraussetzt. Demnach ist festzustellen, dass auch in den gesund-
heitlichen Beschwerden kein Vollzugshindernis im Sinne der Unzumut-
barkeit erkannt werden kann.
6.2.3 Insgesamt ist somit festzustellen, dass trotz der weiterhin ange-
spannten allgemeinen Lage im Gazastreifen nicht davon auszugehen ist,
dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr einer konkreten Gefähr-
dung i.S. von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt wäre. Zudem fällt ins Ge-
wicht, dass er über einen sehr guten Bildungsstand verfügt, Arbeitserfah-
rung hat und bei seiner Rückkehr in den Gazastreifen auf ein familiäres
Beziehungsnetz zurückgreifen kann, was ihm die soziale und wirtschaftli-
che Reintegration erleichtern wird.
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6.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich nötigenfalls bei
der zuständigen Behörde die für eine Rückkehr erforderlichen Reisedo-
kumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12),
wobei allerdings darauf hingewiesen wird, dass es ihm in der Vergangen-
heit immer wieder möglich war, aus dem Ausland in den Gazastreifen zu-
rückzukehren. Er behauptet zwar, seinen palästinensischen Reisepass
zerrissen und weggeworfen zu haben (vgl. Akte A 4/9). Abgesehen davon,
dass ein solches Verhalten kaum zum gebildeten Beschwerdeführer
passt, dürfte es ihm gelingen, sich unter Vorlage der von ihm zu den Ak-
ten gereichten Dokumente – u.a. eine Passkopie und eine Kopie seines
Identitätsausweises – ein Ersatzdokument ausstellen zu lassen. Der Voll-
zug der Wegweisung ist deshalb auch als möglich einzustufen (Art. 83
Abs. 2 AuG).
6.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten grund-
sätzlich dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 VwVG). Er hat jedoch um unentgeltliche Prozessführung i.S. von
Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht. Gemäss dieser Bestimmung befreit die Be-
schwerdeinstanz eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel ver-
fügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Be-
gehren nicht aussichtslos erscheint. Da die Anträge des Beschwerdefüh-
rers in prozessrechtlicher Hinsicht nicht als aussichtslos zu bezeichnen
sind und seine Bedürftigkeit mit einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätiguing
belegt worden ist, ist das Gesuch gutzuheissen und von der Erhebung
von Verfahrenskosten abzusehen.
Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird
angesichts des vorliegenden Entscheids in der Hauptsache gegenstands-
los.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
gutgeheissen; es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Tu-Binh Tschan
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