B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3488/2016
Ur t e i l vom 6 . Jun i 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Angola,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 17. Mai 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin suchte am 5. März 2016 in der Schweiz um Asyl
nach. Gemäss Visa-Informationssystem (CS-Vis) stellte Portugal der Be-
schwerdeführerin ein Visum aus. Anlässlich der Befragung zur Person am
8. März 2016 wurde ihr das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Portugals
und der Wegweisung dorthin gewährt. Sie meinte, sie habe niemanden in
Portugal und wolle deshalb das Asylverfahren in der Schweiz durchgeführt
haben. Gestützt hierauf ersuchte das SEM die portugiesischen Behörden
am 1. April 2016 um Übernahme der Beschwerdeführerin. Diese hiessen
das Ersuchen am 16. Mai 2016 gut.
B.
Mit Verfügung vom 17. Mai 2016 (eröffnet am 24. Mai 2016) trat das SEM
auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Portugal und
beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
C.
Mit Eingabe vom 30. Mai 2016 reichte die Beschwerdeführerin Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte, es sei die Verfügung
der Vorinstanz aufzuheben und die Asyleigenschaft in der Schweiz zu prü-
fen.
D.
Die vorinstanzlichen Akten gingen am 1. Juni 2016 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die fristgerecht und formgenügend einge-
reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs.
1 VwVG).
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2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen einen Nichteintretensentscheid ist die Beur-
teilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage be-
schränkt, ob die Vorinstanz bei vollständig und richtig festgestelltem Sach-
verhalt auf das Asylgesuch zu Recht oder Unrecht nicht eingetreten ist (vgl.
BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG wird in der Regel auf Asylgesuche
nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen kön-
nen, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
staatsvertraglich zuständig ist. Zur Bestimmung des staatsvertraglich zu-
ständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien nach der Ver-
ordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim-
mung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats-
angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags
auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom
29. Juni 2013 (nachfolgend Dublin-III-VO). Führt diese Prüfung zur Fest-
stellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs
zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer
Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch
grundsätzlich nicht ein.
3.2 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher
noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Beschwerde zeigt nicht
auf, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt oder den Sachverhalt
fehlerhaft festgestellt haben soll. Solches ist auch nicht zu erkennen. So
hat die Vorinstanz aufgrund eines Eintrags im zentralen Visa-Informations-
system (CS-Vis) die Zuständigkeit Portugals erkannt und die portugiesi-
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schen Behörden – gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO – um Über-
nahme ersucht. Das Ersuchen wurde am 16. Mai 2016 gutgeheissen. Por-
tugal ist somit verpflichtet, die Person aufzunehmen und angemessene
Vorkehrungen zu treffen. Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe sind
nicht geeignet, die Zuständigkeit Portugals in Zweifel zu ziehen oder ein
rechtswidriges Vorgehen der Vorinstanz darzutun. Der Umstand, dass die
Beschwerdeführerin in Portugal niemanden kenne, stösst die Zuständigkeit
Portugals nicht um, zumal sie nicht geltend machen kann, in der Schweiz
einen Familienangehörigen im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO zu ha-
ben. In diesem Zusammenhang ist ohne Vorbehalt auf die zutreffenden Er-
wägungen der Vorinstanz zu verweisen. Das Vorbringen, in Angola seien
ihr Leben und ihre Freiheit in Gefahr, wird vom zuständigen Dublin-Staat
Portugal zu prüfen sein.
Im Übrigen ist Portugal Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschli-
che oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301). Somit ist davon auszugehen, dass Portugal seinen dies-
bezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Ebenso ist da-
von auszugehen, dass Portugal die Rechte anerkennt und schützt, die sich
für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und
des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für
die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog.
Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung
von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz
beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben (BVGer D-6614/2015 vom
21. Oktober 2015). Es liegen jedenfalls keine Hinweise vor, dass Portugal
den völkerrechtlichen Verpflichtungen im Falle der Beschwerdeführerin
nicht nachkäme. Und es liegen weiter auch keine Umstände vor, die einen
– nach Ermessen zu beurteilenden – Selbsteintritt aus humanitären Grün-
den im Rahmen der Souveränitätsklausel (Art. 29a Abs. 3 Asylverordnung
1 [AsylV 1, SR 142.311] i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO) rechtfertigen
würden. Die Ermessensausübung der Vorinstanz stellt keine Rechtsverlet-
zung dar. Die Vorinstanz ist zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten.
4.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
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5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Simon Thurnheer