B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3489/2014
U r t e i l v o m 1 4 . J u l i 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Alain Degoumois.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Volksrepublik China (Tibet),
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 5. Juni 2014 / N (…).
E-3489/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge Tibet (Volksre-
publik China) am 10. März 2014 zu Fuss nach Nepal, wo er sich über
längere Zeit in einem Kloster aufhielt. Anfangs Mai 2014 reiste er auf dem
Luftweg an einen ihm unbekannten Ort und von dort wiederum an einen
unbekannten Ort, bis er schliesslich mit dem Zug am 4. Mai 2014 in die
Schweiz gelangte, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 13. Mai
2014 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen zur
Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 27. Mai 2014 zu den
Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend,
er sei Mönch in einem Kloster gewesen. Eines Tages habe er von einem
westlichen Mann, der auch Mönch gewesen sei, Videos bekommen, mit
der Aufforderung er solle diese verteilen. Der Inhalt handle von der Land-
schaft in Tibet. Aus Gutgläubigkeit habe er mit seinem Mönchskollegen
während des Rundgangs in seinem Kloster 18 von 20 Videos unter den
Leuten verteilt. Die zwei übrig gebliebenen hätten sein Mönchskollege
und er behalten. Später habe er dann von seinem Lehrer und seinem
Mönchskollegen erfahren, dass auf den Videos Reden des Dalai Lama's
seien und dies die chinesischen Behörden herausgefunden und bereits
ein oder zwei Personen festgenommen hätten. Zudem hätten die Behör-
den gewusst, dass die Videos von Mönchen verteilt worden seien. Er ha-
be deshalb nicht im Kloster bleiben können und habe noch am gleichen
Tag die Flucht ergriffen, wie es auch sein Mönchskollege getan habe.
B.
Mit Verfügung vom 5. Juni 2014 (eröffnet am 10. Juni 2014) stellte die
Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfülle. Sie lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung und
beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
C.
Mit Eingabe vom 18. Juni 2014 reichte der Beschwerdeführer bei der Vor-
instanz Beschwerde ein und beantragte sinngemäss, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben. Die Vorinstanz leitete die Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht weiter.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 2. Juli 2014 forderte der Instruktionsrichter
den Beschwerdeführer mangels dessen Unterschrift auf der Beschwerde
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auf, innert Frist eine Beschwerdeverbesserung einzureichen, ansonsten
auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.
E.
Mit Eingabe vom 4. Juli 2014 (Datum Poststempel) reichte der Be-
schwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht eine neu geschriebene
Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzu-
heben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm
Asyl zu gewähren. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzu-
stellen und ihm sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventuali-
ter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen und ihm sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In pro-
zessualer Hinsicht beantragte er den Verzicht auf Erhebung eines Kos-
tenvorschusses und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutre-
ten. Ausführungen zur Frage des Umfangs einer Beschwerdeverbesse-
rung erübrigen sich, da die neu eingereichte Beschwerde innert der
dreissigtägigen Beschwerdefrist eingereicht wurde.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
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2.3 In Anwendung von Art. 111a Abs. 1 AsylG wird vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingsei-
genschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1).
Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr
Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält
(Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).
3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in einem Entscheid dargelegt und folgt dabei
ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57
E. 2.2 und 2.3).
4.
4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung im Wesentli-
chen zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den
Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht
stand.
Aufgrund der grossen Zweifel an der geltend gemachten Herkunft sei von
einem Experten eine Herkunftsanalyse (Lingua-Gutachten) durchgeführt
worden. Gemäss Resultat dieser Analyse sei die Wahrscheinlichkeit, dass
der Beschwerdeführer im behaupteten geographischen Raum gelebt ha-
ben könnte, klein. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu der Herkunfts-
analyse habe er die vom BFM angesprochenen Mängel über sein All-
tagswissen nicht plausibel erklären können. Es müsse davon ausgegan-
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gen werden, dass er nie in dem von ihm geltend gemachten Gebiet ge-
lebt habe. Hinzu komme, dass seine Angaben zum Reiseweg in wesentli-
chen Punkten unglaubhaft seien. Demnach könne ihm seine angebliche
Herkunft aus der Autonomen Region Tibet, dessen Staatsangehörigkeit
sowie die illegale Ausreise aus diesem Land nicht geglaubt werden.
Seinen geltend gemachten Ausreise- bzw. Asylgründen werde durch die
Feststellung, dass er aller Wahrscheinlichkeit nach nicht im von ihm be-
haupteten geografischen Raum gelebt habe, jegliche Grundlage entzo-
gen. Dieser Schluss werde auch durch diesbezüglich widersprüchliche
und erfahrungswidrige Aussagen zu den wesentlichen Punkten seines
Vorbringens bestätigt. Die geltend gemachten Asylgründe erwiesen sich
als unglaubhaft.
Im Lichte der Rechtsprechung habe er als illegal ausgereister Tibeter be-
gründete Furcht, bei einer Rückkehr in den behaupteten Heimatstaat
China flüchtlingsrelevanten Übergriffen ausgesetzt zu werden, weshalb er
die Flüchtlingseigenschaft aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen
erfüllen würde. Da seine Hauptsozialisation eindeutig nicht in Tibet bzw.
der Volksrepublik China erfolgt sei und mangels Aussagen, welche seine
offensichtliche Unkenntnis der dortigen Gegebenheiten plausibel erklären
könnten, sei davon auszugehen, dass er in seinem Leben kaum je einen
Fuss auf tibetischem bzw. chinesischem Gebiet gehabt habe. Er sei somit
weder illegal noch legal von dort ausgereist und den chinesischen Behör-
den als ausgereister Staatsangehöriger bekannt. Die Ausführungen in
BVGE 2009/29 seien daher auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar
und es lägen keine subjektiven Nachfluchtgründe vor. In analogen Fällen
habe die Beschwerdeinstanz das Vorliegen von subjektiven Nachflucht-
gründen verneint. Im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8
AsylG habe der Beschwerdeführer seine Staatsangehörigkeit, von wel-
cher er bessere Kenntnis als die Behörden besitze, offenzulegen. Die
Folgen der Beweislosigkeit habe er zu tragen, wobei nicht der strikte Be-
weis erforderlich sei, sondern – wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigen-
schaft – die Glaubhaftmachung ausreiche. Es sei ihm nicht gelungen, die
chinesische Staatsangehörigkeit glaubhaft zu machen. Allein die Tatsa-
che, dass er tibetisch spreche und wahrscheinlich tibetischer Ethnie sei,
stelle naturgemäss keinen hinreichenden Beweis dafür dar, dass er chi-
nesischer Staatsangehöriger sei.
In diesem Zusammenhang stützten auch seine Papierlosigkeit und seine
unglaubhaften Aussagen zum Verbleib seiner Identitätskarte die Ein-
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Seite 6
schätzung der Vorinstanz. Die Identitätskarte sei in der Autonomen Regi-
on Tibet ein wichtiges Dokument, welches im Alltag in verschiedenen Si-
tuationen und an zahlreichen Checkpoints vorgewiesen werden müsse.
Es sei nicht glaubhaft, dass er seine Identitätskarte im Kloster zurückge-
lassen habe, denn als Person, die zeitlebens in Tibet wohnhaft gewesen
sei, hätte er gewusst, dass das Fehlen seiner Identitätskarte zwangsläufig
Probleme verursacht hätte.
Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass sein Asyl-
gesuch abzulehnen sei.
4.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, seine
Aussagen seien glaubhaft. Er habe zeitlebens im Kloster gelebt und kön-
ne deswegen nicht sehr genaue Angaben machen. Auch sei sein Lehrer
sehr streng gewesen und habe nicht gewollt, dass er etwas über die chi-
nesische Kultur und Sprache lerne, weshalb er Chinesisch nicht beherr-
sche. Er sei auch nie in einer normalen Schule gewesen, sondern immer
in der Klosterschule. Aus dem ihm vorgelegten Dokument zur Qualifikati-
on des Lingua-Experten sei nicht hervorgegangen, ob dieser bereits vor-
her Lingua-Analysen durchgeführt habe oder dies erst seit Kurzem ma-
che. Zudem stamme er aus Osttibet und sei somit nicht in der gleichen
Region sozialisiert worden wie er. Damit spreche er auch nicht den glei-
chen Dialekt. Für eine Analyse hätte eine Person aus seiner Region be-
auftragt werden müssen. Auch sei für die Tibeter ein persönliches und
nicht telefonisches Gespräch zentral. Man sehe einem Tibeter an (Frisur,
Kleidung etc.), ob er wirklich von dort stamme oder in Indien beziehungs-
weise Nepal sozialisiert worden sei. Bezüglich der mangelnden geogra-
phischen Kenntnisse habe er seiner Ansicht nach die nähere Region und
Umgebung zum Kloster gut darstellen können. Die Ausführungen der Vor-
instanz bestreite er vollumfänglich und ersuche höflich um eine Her-
kunftsanalyse mit einem Experten, der aus seiner Region stamme.
Gemäss Entscheide und Mitteilungen der (vormaligen) Asylrekurskom-
mission (EMARK) 2005 Nr. 1 sei auf eine chinesische Staatsangehörig-
keit zu schliessen, wenn eine tibetische Ethnie als erstellt zu erachten sei,
und zwar gerade auch dann, wenn Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass
die betreffende Person in der exil-tibetischen Gemeinde in Indien oder
Nepal gelebt habe. Die Vorinstanz bestreite seine tibetische Ethnie nicht,
weshalb es von seiner chinesischen Staatsangehörigkeit auszugehen
habe und das Bestehen von Hinweisen auf Verfolgung in Bezug auf Chi-
na prüfen müsse. Er habe sich in Tibet politisch betätigt und müsse somit
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mit Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG seitens der chinesischen Behör-
den rechnen. Auch habe er gemäss Rechtsprechung in BVGE 2009/29
mit der Ausreise subjektive Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG ge-
setzt, weshalb ihm zumindest die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss Verfahrensmängel, insbe-
sondere eine Verletzung des Unmittelbarkeitsprinzips durch die telefoni-
sche und nicht persönliche Befragung im Rahmen der Lingua-Analyse.
Diese verfahrensrechtliche Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls ge-
eignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
5.2 Die Befragungen im Rahmen der Lingua-Gutachten werden praxis-
gemäss telefonisch durchgeführt. Ein Anspruch auf ein persönliches Ge-
spräch besteht nicht. Die dafür herangezogenen Experten treten als Gut-
achter auf. Die entscheidende Behörde zieht das Gutachten zur Ent-
scheidfindung heran, nachdem es den Parteien das rechtliche Gehör da-
zu gewährt hat. Darin ist keine Verletzung des Unmittelbarkeitsprinzips zu
erkennen. Die Qualifikation des eingesetzten Lingua-Experten gibt entge-
gen den Vorbringen des Beschwerdeführers keinen Grund zu Beanstan-
dung. So stammt dieser aus dem tibetisch-chinesischen Milieu von Kham
und hat bis im Jahre 2009 dort gelebt. Er spricht muttersprachlich den
Kham-Dialekt und hat die exiltibetische Koine dazugelernt. Zudem spricht
er Chinesisch in Wort und Schrift (BFM-Akten, A13/1). Die vom Be-
schwerdeführer gerügte mangelnde Kenntnis seines Herkunftsgebiets ist
unbegründet, selbst wenn der Experte nicht aus der gleichen Region
stammt. Der Experte machte sich nämlich nicht nur über die geographi-
schen Kenntnisse des Beschwerdeführers ein Bild, sondern befragte ihn
auch über das alltägliche Leben im Kloster, als Mönch und generell im Ti-
bet. Diesbezüglich braucht es keine spezifischen Ortskenntnisse. Im Üb-
rigen besteht kein Anspruch auf einen von einer gewissen Region her-
kommenden Lingua-Experten, sofern dessen Qualifikation für die Abklä-
rung als genügend erscheint. Dies ist vorliegend der Fall.
6.
6.1
6.1.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die Identität des Beschwerdeführers
nicht feststeht; diesbezüglich ist mit der Vorinstanz einig zu gehen. Der
Beschwerdeführer hat im vorinstanzlichen Verfahren weder Ausweispa-
piere noch irgendwelche Beweismittel, die geeignet wären, etwas zur Klä-
rung seiner Identität und seines Herkunftslandes beizutragen, eingereicht.
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Seite 8
Auch auf Beschwerdeebene ist er völlig passiv geblieben und hat sich
nicht darum bemüht, Papiere beizubringen. Dies stellt eine Verletzung der
ihm obliegenden Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG dar, auf welche
ihn die Vorinstanz bereits anlässlich der Befragung (BFM-Akten, A5/12
S. 2) und später erneut bei der Anhörung (BFM-Akten, A16/14 S. 2) hin-
gewiesen hatte.
6.1.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Am-
tes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismit-
tel (Bstn. a–e). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze indes-
sen an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13
VwVG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identi-
tätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwir-
ken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismit-
tel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei
der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28
E. 3.4).
6.1.3 Die Behörden sind verpflichtet, Vorbringen tatsächlich zu hören,
ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berück-
sichtigen. Nicht erforderlich ist jedoch, dass sich die Begründung mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vor-
bringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 [S. 188]).
6.2 Der Beschwerdeführer hat im Rahmen des vorinstanzlichen Verfah-
rens trotz ausdrücklicher Aufforderung keine Ausweise abgegeben und
dies anlässlich der Befragung damit begründet, seine Identitätskarte be-
finde sich im Kloster in den Händen seines Lehrers (BFM-Akten, A5/12
S. 6). Es kann offen bleiben, ob dem tatsächlich so ist. Der Vorinstanz ist
zuzustimmen, dass überwiegende Zweifel an seiner geltend gemachten
Herkunft bestehen. Seine Vorbringen bezüglich des Flucht- und Reise-
wegs waren in der Tat pauschal und praktisch identisch mit den Vorbrin-
gen der meisten tibetischen Asylgesuchstellern. Die trivialen Auskünfte
des Beschwerdeführers, er wisse nicht, wohin er mit dem ersten Flug ge-
flogen sei, noch wohin der zweite Flug gegangen sei, sind nicht glaubhaft
(BFM-Akten, A5/12 S. 6 und A16/14 F45 ff.). Es ist nicht nachvollziehbar,
inwiefern man bei einer Flugreise die Ankunftsdestination nicht mitbe-
kommen kann, wird doch diese auf diversen Bildschirmen am Gate ange-
zeigt, steht auf dem Ticket, wird vom Piloten angesagt und ist bei der An-
kunft mehrmals ersichtlich. Es passt ins Bild, dass sich der Beschwerde-
führer in der Beschwerde nicht zu dem unglaubhaften Reiseweg geäus-
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Seite 9
sert und keine plausible Erklärung für seine unglaubhaften Vorbringen
vorgebracht hat.
6.3 Hinzu kommt, dass der mit der Erstellung einer Lingua-Analyse be-
auftragte Experte zum Schluss gelangte, die Wahrscheinlichkeit, der Be-
schwerdeführer habe im behaupteten geographischen Raum gelebt, sei
klein (BFM-Akten, A13/5 S. 3). Die Lingua-Analysen des BFM sind keine
Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. des Bundes-
gesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR
273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern schriftliche Auskünfte einer Drittper-
son (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG). Sofern be-
stimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und
Neutralität des Experten wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und
Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt sind, ist solchen Analysen jedoch
erhöhter Beweiswert beizumessen (vgl. EMARK 2003 Nr. 14 E. 7 S. 89;
EMARK 1998 Nr. 34 S. 284 ff.). Der vorliegend zu beurteilenden Lingua-
Analyse ist aufgrund der sorgfältigen, ausführlichen und ausgewogenen
Begründung nach den erwähnten Kriterien erhöhter Beweiswert zuzu-
messen, zumal an der fachlichen Qualifikation des Experten – wie er-
wähnt – keine Zweifel bestehen. Die Beschwerde vermag keine Zweifel
an der inhaltlichen Richtigkeit und Vollständigkeit der Analyse zu erwe-
cken. Der Experte prüfte sowohl die sprachliche Kompetenz des Be-
schwerdeführers, als auch seine Kenntnisse über die von ihm angegebe-
ne Herkunftsregion und das alltägliche Leben. Aufgrund der Aktenlage ist
davon auszugehen, dass er hauptsächlich ausserhalb Chinas sozialisiert
worden ist.
6.4 Die Vorinstanz führt zutreffend aus, dass die Schlussfolgerungen des
Experten durch die erfahrungswidrigen Aussagen zu den Lebensumstän-
den in der Heimat, zum Reiseweg und den Ausflüchten des Beschwerde-
führers im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur Lingua-Analyse bestätigt
werden. Dem Beschwerdeführer ist es ferner nicht gelungen, die Un-
glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen zu widerlegen. Er beschränkt sich in
der Beschwerde darauf, Angaben zu wiederholen oder pauschal und so-
mit ohne nähere Begründung zu behaupten, die Erwägungen der Vorin-
stanz würden nicht stimmen. Damit zeigt er nicht auf, inwiefern die Vorin-
stanz Bundesrecht verletzt haben soll, zumal diese die Widersprüche und
Unglaubhaftigkeitselemente in den Aussagen des Beschwerdeführers
sorgfältig aufgezeigt hat. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann dies-
bezüglich ohne Einschränkung auf die ausführlichen und schlüssigen Er-
wägungen der Vorinstanz verwiesen werden.
E-3489/2014
Seite 10
6.5 Nach dem Gesagten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ankunft in der
Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen
Diaspora gelebt hat. Namhafte exiltibetische Gemeinschaften gibt es –
nebst der Schweiz und Nordamerika – lediglich in Indien und Nepal. Es
ist daher vermutungsweise anzunehmen, dass er in Indien oder Nepal
aufgewachsen ist respektive dort gelebt hat.
Folglich wäre grundsätzlich zu prüfen, ob er über die chinesische Staats-
angehörigkeit verfügt, was eine Prüfung der Drittstaatenregelung im Sin-
ne von Art. 31a Abs. 1 AsylG mit sich bringen würde, oder ob er die
Staatsangehörigkeit von Indien oder Nepal erlangt hat, was zur Folge hät-
te, dass das Vorliegen asylrelevanter Gefährdung hinsichtlich jenes Staa-
tes zu prüfen wäre.
Wie bereits in Erwägung 6.1.1 ausgeführt, ist das Gericht mit der Vorin-
stanz der Auffassung, dass der Beschwerdeführer die Mitwirkungspflicht
in nicht entschuldbarer Weise verletzt hat und dadurch den Behörden nä-
here Abklärungen und eine Rückschaffung in seinen tatsächlichen Hei-
matstaat verunmöglicht. Durch die Verletzung dieser Pflicht verunmöglicht
er auch die Abklärung, welchen effektiven Status er in Indien respektive
Nepal innehat. Er hat die Folgen dieses Verhaltens zu verantworten. In
diesem Sinne ist die Berufung des Beschwerdeführers auf EMARK 2005
Nr. 1 unbehelflich, da auch bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wah-
re Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon
auszugehen ist, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen
Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen
(vgl. Urteil des BVGer E-2981/2012 vom 20. Mai 2014 E. 5.10).
6.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG in Bezug auf die Volksrepublik Chi-
na nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag und des-
halb nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Die Vorinstanz hat zu
Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, weiter auf die übrigen Beschwerde-
vorbringen im Asylpunkt einzugehen.
7.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt we-
E-3489/2014
Seite 11
der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9).
Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.
8.
8.1 Bezüglich des Wegweisungsvollzugs stellt sich die Vorinstanz vorlie-
gend auf den Standpunkt, da die vom Beschwerdeführer geltend ge-
machte Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft sei, müsse diese als unbe-
kannt gelten. Das Gericht folgt der Vorinstanz sowohl in diesem Punkt als
auch hinsichtlich der weiteren diesbezüglichen Erwägungen. Zwecks
Vermeidung von Wiederholungen kann auf den Entscheid des Bundes-
amtes verwiesen werden.
8.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvoll-
zugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungs-
pflicht findet, wie bereits vorstehend in Erwägung 6.1.2 ausgeführt, ihre
Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers. Es ist nicht
Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen
Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothe-
tischen Herkunftsländern zu forschen. Vermutungsweise ist vorliegend
davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernis-
se im gesetzlichen Sinne entgegen, was insbesondere für Nepal und In-
dien gilt, welche als mögliche Herkunftsstaaten in Frage kommen (vgl.
E. 6.5 vorstehend).
Mit dem Vorenthalten von Informationen und dem Fehlen jeglicher Bemü-
hungen, Ausweispapiere und Beweismittel zu beschaffen, die seine Iden-
tität, Herkunft und Vorbringen beweisen könnten, ist der Beschwerdefüh-
rer selber dafür verantwortlich, weshalb sich zuerst die Vorinstanz und
nun auch das Gericht mit den Fragen der Wegweisung und deren Voll-
zugs nur in grundsätzlicher Hinsicht beziehungsweise gemäss den vor-
stehenden Ausführungen befasst. Er entzieht mit seinem Verhalten die für
genauere Abklärungen erforderliche Grundlage, und es ist nicht Sache
des Gerichts, sich in Mutmassungen und Spekulationen zu ergehen.
8.3 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rückkehr allen-
falls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl.
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist.
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Seite 12
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kos-
ten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf
Fr. 600.– festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem Ersuchen um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung kann nicht stattgegeben werden, weil
seine Begehren wegen der Verletzung der Mitwirkungspflicht als aus-
sichtslos zu gelten haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden
Entscheid ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung von Verfahrens-
kosten gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3489/2014
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Alain Degoumois
Versand: