B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3491/2014
Ur t e i l vom 11 . J a nu a r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richterin Esther Marti,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt
für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz,
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des BFM vom 23. Mai 2014 / N (…).
E-3491/2014
Seite 2
Sachverhalt:
I.
A.
Der Beschwerdeführer stellte am (…) 2013 im Flughafen Zürich-Kloten ein
Asylgesuch. Das BFM verweigerte mit Verfügung gleichen Datums die Ein-
reise in die Schweiz und wies dem Beschwerdeführer für die Dauer von
maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zu.
Am (…) 2013 wurde der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahren-
szentrum (EVZ) Zürich-Kloten namentlich zu seiner Person, Familie, sei-
nem Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen befragt ("Befra-
gung zur Person", BzP).
B.
Am (…) 2013 kam das BFM auf seine Verfügung vom (…) 2013 zurück und
bewilligte dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 21 AsylG (SR 142.31)
die Einreise in die Schweiz zur Prüfung seines Asylgesuchs. Als Aufent-
haltskanton wurde der Kanton B._______ bestimmt (Zuweisungsverfügung
vom […] 2013).
II.
C.
Am 11. April 2014 führte das Bundesamt eine einlässliche Anhörung des
Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen gestützt auf Art. 29 Abs. 1
AsylG durch.
C.a Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen
wie folgt: Er sei kurdischer Ethnie und habe seinen letzten Wohnsitz vor
der Ausreise in C._______ gehabt. Er habe als Angestellter der Regierung
(…) gearbeitet, weshalb ihm eine Teilnahme an politischen Demonstratio-
nen verboten gewesen sei. Er habe dennoch an solchen Kundgebungen
teilgenommen. Im Jahr 2010 habe er nach einem solchen Anlass vom
staatlichen Geheimdienst eine Vorladung erhalten; er habe dieser keine
Folge geleistet. Später habe er mit zwei anderen Personen ein Lied aufge-
nommen, welches von der syrischen Revolution gehandelt habe. Dieses
Lied sei sehr bekannt geworden und einer seiner Freunde sei deswegen
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Seite 3
aus Syrien geflohen. Am (…) 2011 sei er unterwegs von einer Patrouille
von verschiedenen Sicherheitstruppen angehalten und zum politischen
Geheimdienst gebracht worden. Dort habe man ihn unter Misshandlungen
über jenen Freund ausgefragt und auf das Lied angesprochen, namentlich
habe man wissen wollen, ob er auch mitgesungen habe. Da er dies ver-
neint habe, sei er am (…) 2011 entlassen worden, jedoch nun unter be-
hördlicher Beobachtung gestanden.
C.b Bis zum (…) 2012 sei nichts mehr vorgefallen. An diesem Datum habe
er wiederum an einer Manifestation vor dem Lokal der Kurdischen Arbei-
terpartei PKK teilgenommen. Dabei sei ein Video gemacht und dieses in
der Folge auf YouTube veröffentlicht worden. Der Beschwerdeführer sei
auf dem Video zu sehen. Dieses sei zudem den Behörden zugestellt wor-
den. Er sei hier erstmals als Kundgebungsteilnehmer dabei gewesen,
nachdem er zuvor jeweils nur bei der Organisation mitgewirkt, nicht aber
an den Anlässen selber teilgenommen habe. Als Organisator sei es seine
Aufgabe gewesen, am Vorabend der Kundgebung die Leute zur Teilnahme
zu mobilisieren, indem er jugendliche Gruppen besucht und sie über den
Anlass informiert und aufgefordert habe, diese Informationen weiterzulei-
ten. Diese Aktivität habe er seit Beginn der Revolution sehr oft, jeweils am
Freitag- oder Samstagabend durchgeführt. Dadurch sei er den Behörden
bekannt gewesen; ein Freund habe ihm schliesslich geraten, Syrien zu ver-
lassen. Er habe den Heimatstaat am (…) 2012 verlassen und sei in Rich-
tung türkische Grenze gereist. Dort sei er von der Freien Syrischen Armee
(FSA) festgenommen und zum Mitkämpfen aufgefordert worden. Da er sich
geweigert habe, habe man ihn acht Tage lang in einem Zimmer einge-
sperrt. In diesen Tagen sei sonst nichts geschehen. Danach sei er in ein
syrisches Dorf an der türkischen Grenze gebracht worden. Mit Hilfe eines
kurdischen Soldaten der FSA, der ihm den Weg über die Grenze in die
Türkei gezeigt habe, sei er in die Türkei geflohen und habe sich dann nach
D._______ begeben. Schliesslich sei er auf dem Luftweg in die Schweiz
gelangt.
D.
Mit Verfügung vom 23. Mai 2014 – eröffnet am 26. Juni 2014 – stellte das
BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht
und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung
aus der Schweiz, ordnete jedoch zufolge Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an.
E-3491/2014
Seite 4
E.
Mit Eingabe vom 23. Juni 2014 an das Bundesverwaltungsgericht bean-
tragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfü-
gung und die Gewährung des Asyls. Eventuell sei seine Flüchtlingseigen-
schaft festzustellen und er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses.
F.
Der Instruktionsrichter stellte am 2. Juli 2014 fest, der Beschwerdeführer
dürfe den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verwies der
Richter auf einen späteren Verfahrenszeitpunkt, und er verzichtete auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig überwies er die Akten der
Vorinstanz zur Vernehmlassung.
G.
Die Vorinstanz hielt in ihrer Stellungnahme vom 7. Juli 2014 vollumfänglich
an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Die Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 8. Juli 2014 zur
Kenntnis gebracht.
H.
Mit Eingabe vom 4. Dezember 2015 (Eingang: 7. Dezember 2015) reichte
der Beschwerdeführer einen vom (…) 2014 datierenden Marschbefehl im
Original einschliesslich beglaubigter deutscher Übersetzung zu den Akten.
III.
I.
Am 8. Juli 2015 stellte die Ehefrau des Beschwerdeführers in der Schweiz
ein Asylgesuch. Das SEM lehnte mit Verfügung vom 21. August 2015 ihr
Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung und ordnete zufolge Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme der Ehefrau an.
Diese Verfügung erwuchs in der Folge unangefochten in Rechtskraft.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
E-3491/2014
Seite 5
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und ent-
scheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh-
rende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG
liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entschei-
det.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG,
Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E-3491/2014
Seite 6
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss
Art. 54 AsylG kein Asyl werden aber – unter Vorbehalt der (allfälligen) Ein-
schränkung gemäss Art. 3 Abs. 4 AsylG – als Flüchtlinge vorläufig aufge-
nommen. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das illegale
Verlassen des Heimatstaates (sog. Republikflucht; vgl. BVGE 2009/29),
das Einreichen eines Asylgesuches im Ausland und exilpolitisches Enga-
gement, wenn die damit verbundenen Tätigkeiten die Gefahr einer zukünf-
tigen Verfolgung begründen.
4.
4.1 Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, die Vorbringen
des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft nicht. So sei die geltend gemachte Inhaftierung
zwischen (…) und (…) 2011 im Zeitpunkt der Ausreise (…) 2012 zu lange
zurückgelegen, um als ausschlaggebend für das Verlassen des Heimat-
staates zu gelten; dies umso mehr, nachdem der Beschwerdeführer ange-
geben habe, nach seiner Freilassung (…) 2011 sei bis zum (…) 2012 nichts
mehr vorgefallen. Soweit der Beschwerdeführer befürchte, wegen seiner
Teilnahme an einer Demonstration vom (…) 2012 mit behördlichen Sankti-
onen rechnen zu müssen, sei dies unbegründet: Nachdem die heimatli-
chen Behörden angeblich über sein Engagement beim Organisieren von
Kundgebungen im Bild gewesen seien und ihn entsprechend bewacht hät-
ten, hätten sie ihn bei allfälligem Interesse jederzeit zu Hause festnehmen
können, wo er sich bis zur Ausreise am (…) 2012 aufgehalten habe. Es
könne daher nicht von einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung
ausgegangen werden. Auch die achttägige Festnahme durch die FSA, bei
der nichts weiter geschehen und er gut behandelt worden sei, vermöge
eine solche nicht zu begründen.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe wendet der Beschwerdeführer ein, er sei
bei der ersten Befragung in seiner Muttersprache Kurdisch befragt worden.
Er könne zwar gut Arabisch, allerdings habe er für die kommenden Befra-
gungen um einen kurdischen Dolmetscher gebeten. Die Bundesanhörung
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sei in der Folge jedoch von einem arabischen Dolmetscher übersetzt wor-
den, weshalb es hier in einigen Punkten zu Missverständnissen und Feh-
lern gekommen sei.
4.2.1 Er habe bei der einlässlichen Anhörung gesagt, die Demonstration
(im […] 2012) habe vor dem (…) stattgefunden, nicht vor dem Gebäude
(…); dies sei falsch übersetzt worden. Auch seine Aussagen zur Entfüh-
rung von
E._______ habe der Dolmetscher nicht korrekt übersetzt.
4.2.2 Was die Freilassung durch die FSA betreffe, habe ihm ein kurdischer
Angehöriger dieser Armee zur Flucht verholfen. Die FSA habe ihn nicht
einfach gehen lassen; die diesbezügliche Behauptung des BFM treffe nicht
zu. Er habe damals Angst um sein Leben gehabt und nichts über sein
Schicksal gewusst.
4.2.3 Seine Teilnahme an Protestaktionen sei heimlich erfolgt, da er als
Staatsbeamter Angst gehabt habe, erkannt und entlassen zu werden.
Nachdem er bespitzelt worden sei und die Behörden von seinen Aktivitäten
erfahren hätten, habe er untertauchen müssen. Es sei eine Frage der Zeit
gewesen, wann er gefasst werden würde. Er sei folglich nicht sorglos zu
Hause gewesen, sondern habe riesige Angst vor Verhaftung und Entfüh-
rung gehabt. Entgegen der Behauptung des BFM sei er zudem auf dem
YouTube-Video (das mit der Beschwerde zusätzlich auf einer CD-ROM ab-
gespeichert zu den Akten gereicht werde) sehr gut erkennbar, was ein Ver-
gleich mit einer (ebenfalls mitgelieferten) Fotografie verdeutliche.
4.2.4 Er nehme auch in der Schweiz regelmässig an Protestaktionen teil,
welche gegen das syrische Regime gerichtet seien. Er engagiere sich da-
bei jeweils als Teilnehmer, Redner, Mitorganisator und Motivationstreiber.
4.2.5 Insgesamt sei sein Leben in Syrien grossen Gefahren ausgesetzt. Er
erfülle damit die Voraussetzungen zur Anerkennung seiner Flüchtlingsei-
genschaft und zur Asylgewährung.
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt nach Durchsicht der Akten zu-
nächst fest, dass die vom Beschwerdeführer angeblich nicht befolgte
behördliche Vorladung im Jahr 2010 sowie die geltend gemachte Inhaftie-
rung vom (…) bis (…) 2011 im Zeitpunkt der Ausreise (…) 2012 jedenfalls
so lange zurückgelegen sind, dass der zeitliche Kausalzusammenhang
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Seite 8
zwischen Ereignis und Verlassen des Heimatstaates nicht mehr gegeben
ist. Damit genügen diese beiden Vorbringen nicht um die Flüchtlingseigen-
schaft zu bewirken. Dies gilt umso mehr, als die Nichtbefolgung der Vorla-
dung offensichtlich keine weitergehenden Nachteile mit sich gebracht ha-
ben und er eigenen Angaben zufolge auch nach der Entlassung aus der
Haft bis (…) 2012 keine weiteren behördlichen Sanktionen erdulden
musste, an seiner Wohnadresse leben und seiner Arbeit als Staatsbeamter
(…) nachgehen konnte.
5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe am (…) 2012 an einer
Kundgebung teilgenommen, von der ein Film auf YouTube hochgeladen
worden sei. Auf dem Video sei er gut erkennbar.
Vorweg ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auf den (unscharfen
und verwackelten) kurzen Sequenzen der Aufnahmen selbst mit Hilfe
zweier Vergleichsfotografien unter den Hunderten von Kundgebungsteil-
nehmern nicht mit Sicherheit erkennbar ist. Es ist zudem kaum davon aus-
zugehen, dass die syrischen Behörden jedwelche Videos im Einzelnen
auszuwerten versuchen, zumal allein aufgrund solcher Filmsequenzen
kaum eine Identifizierung einzelner kurz eingeblendeter Personen möglich
sein dürfte. Ungeachtet dessen ist festzuhalten, dass der Beschwerdefüh-
rer sich gemäss seinen Angaben nach dieser Manifestation noch drei Tage
lang zu Hause aufhalten konnte, ohne dass die zuständigen syrischen Or-
gane nach ihm gesucht hätten. Er will zudem bis zur Ausreise seiner Arbeit
nachgegangen sein. Es ist folglich einerseits davon auszugehen, die Be-
hörden hätten am Beschwerdeführer kein besonderes Interesse oder ge-
gen ihn einen besonderen Argwohn gehegt; andererseits ist nicht anzuneh-
men, er sei aufgrund der besagten YouTube-Aufnahme tatsächlich identifi-
ziert worden. Vor diesem Hintergrund muss das Bestehen einer objektiv
begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinn des Asylgesetzes ver-
neint werden. Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe sich nicht
sorglos daheim aufgehalten, sondern sei stets in Angst vor einer möglichen
Festnahme gewesen, vermag an diesen Feststellungen nichts zu ändern.
Im Übrigen wäre bei tatsächlicher und erheblicher Verfolgungsangst zu er-
warten gewesen, dass der Beschwerdeführer sich unmittelbar nach der
Kundgebungsteilnahme an einen anderen Ort begeben hätte und vor-
sichtshalber auch der Arbeit ferngeblieben wäre. Dass ihn die Behörden
nach seiner Ausreise zu Hause gesucht hätten, muss zudem nicht zwin-
gend auf die besagte Kundgebungsteilnahme zurückgeführt werden, son-
dern könnte auch mit seinem Fernbleiben vom Arbeitsplatz als Staatsbe-
amter zu tun gehabt haben.
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Seite 9
5.3 Zum Vorbringen, bei der Ausreise von der FSA festgehalten worden zu
sein, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss den protokollierten Ausführun-
gen (vgl. Protokoll EVZ S. 8 f., Protokoll Anhörung S. 11) ist davon auszu-
gehen, dass der Beschwerdeführer zwar angehalten, aufgrund seiner Wei-
gerung, sich der Rebellengruppe anzuschliessen, für acht Tage in einem
Raum festgehalten worden, anschliessend mit Hilfe eines kurdischen An-
gehörigen der FSA wieder freigekommen wäre. Davon, dass er angeblich
Todesängste ausgestanden habe (vgl. Beschwerde S. 3), ist seinen proto-
kollierten Angaben nichts zu entnehmen (vgl. namentlich Protokoll EVZ S.
9 f.: Es sei nichts mit ihm geschehen, er habe zu essen bekommen, es
habe keine Probleme gegeben und er sei nur nach seinem Namen gefragt
worden). Der diesbezügliche Einwand in der Beschwerde erweist sich da-
mit als kaum stichhaltig, jedenfalls kann aus diesen Schilderungen nicht
auf eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung geschlossen werden.
5.4 Soweit der Beschwerdeführer rügt, es sei zu Missverständnissen und
Übersetzungsfehlern gekommen, weil entgegen seinem Wunsch durch ei-
nen arabischsprachigen Dolmetscher übersetzt worden sei, ist auch diese
Erklärung nicht überzeugend: Die Aussagen des Beschwerdeführers wur-
den erstens bei der BzP in seine Muttersprache "Kurmanci" (Kurdisch)
übersetzt (vgl. Protokoll EVZ S. 4 und 10). Dabei gab er zweitens an, über
genügende Sprachkenntnisse in Arabisch für die Anhörung zu verfügen
(vgl. a.a.O. S. 4). Anlässlich der Befragung vom 11. April 2014 wurde er
eingangs gefragt, ob er den Dolmetscher verstehe. Der Beschwerdeführer
erklärte hierbei explizit: "Gut. Wenn ich es nicht verstehe, werde ich fra-
gen." (vgl. Protokoll Anhörung S. 1). In der folgenden einlässlichen Anhö-
rung machte der Beschwerdeführer keinerlei Verständigungsprobleme gel-
tend. Am Ende der Befragung erklärte er ausdrücklich und ohne Vorbehalte
anzubringen, das Protokoll sei Satz für Satz in eine ihm verständliche Spra-
che übersetzt worden, es sei vollständig und entspreche seinen freien
Äusserungen (vgl. a.a.O. S. 13). Abschliessend ist festzuhalten, dass auch
die anwesende Hilfswerksvertretung diesbezüglich keine Bemerkungen o-
der gar Beanstandungen angebracht hat (vgl. Anhang zur Anhörung "Un-
terschriftenblatt der Hilfswerksvertretung gemäss Art. 30 Abs. 4 AsylG").
Damit muss sich der Beschwerdeführer beispielsweise auf seinen wider-
sprüchlichen Angaben behaften lassen, wonach die Kundgebung im (…)
2012 vor dem Büro (…) (vgl. Protokoll BzP S. 9), respektive vor einem Ge-
bäude (…) stattgefunden habe (vgl. Protokoll Anhörung
S. 5).
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Seite 10
5.5 Die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die damit einge-
reichten Unterlagen – insbesondere zur Person von E._______ und des-
sen Entführung und zum kurdischen Parteiensystem – vermögen die indi-
viduellen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht in einem anderen Licht
erscheinen zu lassen und erweisen sich für die Beurteilung seiner Flücht-
lingseigenschaft als nicht relevant.
5.6 In Würdigung der gesamten Sachverhaltsumstände ist zusammenfas-
send festzustellen, dass die geltend gemachten Vorfluchtgründe den An-
forderungen an die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwer-
deführers nicht genügen.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer reichte am 4. Dezember 2015 einen Marschbe-
fehl im Original zu den Akten. Er macht dazu geltend, dieses Vorbringen
sei asylrelevant, bei eine Rückkehr müsste er demnach mit Verfolgung und
Gefängnis und "verhältnismässige" (gemeint wohl: unverhältnismässigen)
Strafen rechnen.
6.2 Vorweg ist festzustellen, dass dieser Marschbefehl vom (…) 2014 da-
tiert. Zur naheliegenden Frage, wieso er dieses Beweismittel erst (…) Mo-
nate später zu den Akten reicht und die angebliche Einberufung während
des ganzen Rechtsmittelverfahrens nie erwähnt hatte, äussert sich der Be-
schwerdeführer mit keinem Wort.
Ungeachtet der sich aufdrängenden Frage nach der Authentizität des Be-
weismittels ist festzuhalten, dass die Einberufung zum Militärdienst und die
Auswirkungen eines Bürgerkriegs in der Regel keine Verfolgung im Sinn
von Art. 3 AsylG darstellen (vgl. Walter WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Auslän-
derrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.16). Dies wäre gemäss Praxis des Bundes-
verwaltungsgerichts allenfalls der Fall, wenn der Einzuberufende bereits
als engagierter Regimegegner identifiziert wäre (vgl. zum Ganzen BVGE
2015/3 E. 4 ff.). Hiervon kann nach dem oben Gesagten insgesamt nicht
ausgegangen werden.
7.
Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund seines auf Be-
schwerdeebene erwähnten exilpolitischen Engagements in der Schweiz
zukünftige Verfolgung durch die syrischen Behörden zu befürchten hat und
demnach die Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe
erfüllt.
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7.1 Subjektive Nachfluchtgründe sind, wie eingangs erwähnt, anzuneh-
men, wenn eine asylsuchende Person erst durch ihre Ausreise aus dem
Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Aus-
reise eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG zu befürchten hat.
Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen
ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck
noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehen-
den Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
7.2 Die Sicherheits- und Geheimdienste des syrischen Regimes von Bas-
har al-Assad sind auch im Ausland aktiv, wo eine ihrer Aufgaben im We-
sentlichen darin besteht, syrische Oppositionelle und deren Kontakt-perso-
nen auszuforschen und zu überwachen sowie Exilorganisationen syrischer
Staatsangehöriger zu infiltrieren. Die so gewonnenen Informationen bilden
im Heimatland häufig die Grundlage für die Aufnahme in so-genannte
"Schwarze Listen", über die eine Überwachung der dort festgehaltenen
Personen bei der Wiedereinreise im Heimatland sichergestellt wird. Vor
diesem Hintergrund ist es denkbar, dass der syrische Geheim-dienst auch
von der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz durch syrische
Staatsangehörige oder staatenlose Kurden syrischer Herkunft erfährt, ins-
besondere wenn sich diese im Exilland politisch betätigen oder mit – aus
der Sicht des syrischen Staates – politisch missliebigen, oppositionellen
Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht
werden können.
Gemäss geltender Rechtsprechung rechtfertigt sich die Annahme einer be-
gründeten Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten indes-
sen nur, wenn jemand sich in besonderem Mass exponiert. Der Umstand,
dass der syrische Geheimdienst im Ausland aktiv ist und gezielt Informati-
onen über Personen syrischer Herkunft sammelt, reicht für sich allein ge-
nommen nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu
machen. Dafür müssten zusätzliche konkrete Anhaltspunkte
– nicht rein theoretische Möglichkeiten – vorliegen, dass jemand tatsäch-
lich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen hat respektive
als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert wor-
den ist. Massgebend für die Annahme begründeter Furcht ist insofern nicht
primär das Hervortreten im Sinn einer optischen Erkennbarkeit und Indivi-
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Seite 12
dualisierbarkeit, sondern vielmehr eine derartige Exponiertheit in der Öf-
fentlichkeit, die den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende aus Sicht
des syrischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen wird.
Hinzu kommt, dass die Aktivitäten der syrischen Geheimdienste in Europa
in den letzten Jahren in den Fokus der Nachrichtendienste der betroffenen
Länder gerückt sind und diese ihre Tätigkeiten aufgrund der ergriffenen
Massnahmen nicht mehr ungehindert ausüben können. So wird etwa be-
richtet, dass deren Aktivitäten in Deutschland durch nachrichtendienstliche
und polizeiliche Massnahmen erheblich beeinträchtigt seien und das Agen-
tennetz teilweise zerschlagen sei (vgl. Bundesministerium des Innern, Ver-
fassungsschutzbericht 2013 vom 18. Juni 2014, S. 331 f.). Seit Ausbruch
des Bürgerkriegs sind zudem mehr als vier Millionen Menschen aus Syrien
geflüchtet. Es ist angesichts dieser Dimension wenig wahrscheinlich, dass
die syrischen Geheimdienste über die logistischen Ressourcen und Mög-
lichkeiten verfügen, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tätigkei-
ten syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Her-
kunft im Ausland systematisch zu überwachen (vgl. zum Ganzen das Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E.
6.3. m.w.H. [zur Publikation vorgesehen]).
7.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, er nehme in der Schweiz regel-
mässig an Protestkundgebungen teil, die gegen das syrische Regime ge-
richtet seien – er sei dabei sowohl Teilnehmer als auch Redner, Mitorgani-
sator und Motivationstreiber. Zum Beleg reicht er die Fotografie
eines seiner Kundgebungsteilnahmen ins Recht.
7.3.1 Aus diesen Vorbringen und der dazu eingereichten Fotografie (Farb-
kopie) ergibt sich entgegen indessen kein überdurchschnittlich exponiertes
exilpolitisches Engagement im oben erwähnten Sinn.
7.3.2 Dass der Beschwerdeführer allenfalls dadurch auch auf Bildern von
öffentlich zugänglichen Medienberichten dargestellt sein könnte, stellt für
sich alleine keine qualifizierte Form einer exilpolitischen Tätigkeit dar und
begründet auch kaum eine erhöhte Aufmerksamkeit der syrischen Geheim-
dienste gegenüber dem Beschwerdeführer. Mit dem eingereichten Bild
wird insbesondere nicht der Eindruck erweckt, der Beschwerdeführer hätte
in einer regimefeindlichen Partei oder Organisation eine herausragende
Funktion inne. Er hat vielmehr wie Tausende syrischer Staatsangehöriger
oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft in der Schweiz und anderen
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europäischen Staaten offenbar an diversen Kundgebungen gegen das sy-
rische Regime teilgenommen, wobei er auch fotografiert werden konnte.
Es ist deshalb nicht wahrscheinlich, dass seitens des syrischen Regimes
ein besonderes Interesse an seiner Person besteht, da es sich bei ihm
nicht um für eine die exilpolitische Szene bedeutsame Persönlichkeit han-
delt, die mit Blick auf Art und Umfang seiner exilpolitischen Tätigkeiten als
ausserordentlich engagierte und exponierte Regimegegner aufgefallen
sein könnte. Sein exilpolitisches Engagement überschreitet die Schwelle
der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste syri-
scher Staatsangehöriger nicht.
7.3.3 Die blosse Tatsache der Asylgesuchseinreichung in der Schweiz ge-
nügt praxisgemäss ebenfalls nicht, um subjektive Nachfluchtgründe darzu-
tun (vgl. Urteil D-3839/2013, a.a.O., E. 6.4.3 m.w.H.
7.4 Somit ergibt sich, dass die geltend gemachten Nachfluchtgründe die
Anforderungen einer asylrelevanten Verfolgung ebenfalls nicht zu erfüllen
vermögen.
8.
Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde-
führers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
9.
9.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10.
Nachdem der Beschwerdeführer – gleich wie seine Ehefrau – wegen der
generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien von der
Vorinstanz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in
der Schweiz aufgenommen worden ist, stellt sich die Frage nach dem Vor-
liegen der weiteren Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der
Wegweisung – Unzulässigkeit und Unmöglichkeit – vorliegend nicht, da
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diese alternativer Natur sind: Ist ein Vollzugshindernis erfüllt, gilt der Voll-
zug der Wegweisung als undurchführbar (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). Die
vom BFM in seiner Verfügung vom 23. Mai 2014 angeordnete vorläufige
Aufnahme tritt mit dem Erlass des heutigen Urteils in Kraft.
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem gemäss Akten von
seiner prozessualen Bedürftigkeit ausgegangen werden kann und die Be-
schwerde nicht als aussichtslos im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG beurteilt
werden konnte, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung vorliegend von einer Kostenauflage abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
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